OLG Wien 11R15/26w

11R15/26wTribunal de Recurso25 de fev. de 2026

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OLG Wien 11R15/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01100R00015.26W.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, ** vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 27.210,61 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das (mit Beschluss vom 10.12.2025 berichtigte) Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 5.12.2025, GZ: **-11, in der berichtigten Fassung GZ **-13.2, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet in Österreich über ihre Website ** Glücksspiel im Internet an. Sie verfügt über eine gültige Glücksspielkonzession der C*, jedoch über keine österreichische Glücksspielkonzession nach dem GspG. Der in Österreich wohnhafte Kläger spielte zu privaten Zwecken im Zeitraum von 17.7.2024 bis 03.10.2024 auf der Website der Beklagten Glücksspiele („Slots“) und erlitt durch im Inland getätigte Einsätze Verluste von EUR 24.810. Er gewann zudem bei der Beklagten bei Sportwetten EUR 2.400,61, Auszahlungen erhielt er aber keine.

Der Kläger begehrte die Zurückzahlung der Verluste und brachte vor, die Beklagte betreibe ein Online-Casino ohne Lizenz nach dem GSpG, weshalb die abgeschlossenen Glücksspielverträge nichtig und rückabzuwickeln seien. Sportwetten seien demgegenüber nicht vom GSpG erfasst und daher erlaubt, der Kläger habe aus diesem Grund einen Anspruch auf Auszahlung seiner Sportwettgewinne, die zu den Einzahlungen addiert worden seien; die Summe bilde den Klagsbetrag.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, sie unterliege u.a der Aufsicht der maltesischen Regulierungsbehörde für Lotterie- und Glücksspiel (Malta Gaming Authority) und verfüge über aufrechte Glücksspiellizenzen in Malta, sodass sie rechtmäßig Online-Glücksspiel im europäischen Binnenmarkt, inklusive Österreich, anbiete. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Monopolregelung des österreichischen Glücksspielgesetzes sei aus mehreren - umfangreich dargestellten - Gründen unionsrechtswidrig und somit unwirksam.

Das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die ergangene Rechtsprechung sei überholt, lasse wesentliche Aspekte außer Betracht und sei daher nicht mehr anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es stellte den auf den Urteilsseiten 1 und 4 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Unter Verweis auf die Rechtsprechung führte das Erstgericht aus, das österreichische System der Glücksspielkonzession verstoße auch nach einer gesamthaften Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen nicht gegen Unionsrecht. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB seien jene Spiele verboten und nichtig, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GSpG 1989 angeführten Charakter hätten, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Die Nichtigkeit des vorliegenden Glücksspielvertrages führe zur Rückabwicklung.

Hinsichtlich des unstrittigen Wettgewinns habe die Beklagte kein Vorbringen erstattet, warum dieser nicht auszuzahlen sein sollte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in einem gänzlich abweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise strebt sie die Aufhebung des Urteils an.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Beklagte bekämpft das Urteil zwar formal zur Gänze, die Berufung enthält aber letztlich nur Ausführungen zu den vom Kläger eingeklagten Verlusten aus dem Onlineglücksspiel. Auf die eingeklagten Wettgewinne geht die Berufung inhaltlich nicht mehr ein, so dass sich auch die Überprüfung des Berufungsgerichts nicht darauf erstreckt (RIS-Justiz RS0041333).

2. Zur Verfahrensrüge

2.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufungswerberin geltend, dass das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten „betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen“ (Beweisantrag Seite 35 in ON 3: „SV Gutachten aus dem Bereich Marktforschung und Marketing“) nicht eingeholt hat. Aufgrund dieses Gutachtens hätte sich ergeben, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei.

2.2. Das Erstgericht hat zum Werbeverhalten der Konzessionsinhaber gar keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen ihrer Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).

3. Rechtsrüge:

3.1. In ihrer Rechtsrüge beruft sich die Beklagte auf die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und darauf, dass das Kohärenzgebot nicht beachtet worden sei. Sie behauptet im Wesentlichen das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Ihrer Ansicht nach fehlen Feststellungen zum Wachstum des Glücksspielmarktes, der stetigen Ausweitung der Geschäftstätigkeit und des Angebots der Konzessionsinhaber, den exzessiven Werbemaßnahmen, welche von den Konzessionsinhabern betrieben und stetig ausgeweitet würden, der steigenden Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel und der Unwirksamkeit des Spielerschutzes mangels ausreichender Kontrolle.

Ein bloßer Verweis auf höchstgerichtliche Ent- scheidungen sei nicht ausreichend, das Erstgericht hätte eine vollständige Prüfung der Gesamtumstände durchführen müssen.

3.2. Seit 2016 geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz (GSpG) normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]). Der OGH hat auch in jüngeren Entscheidungen mit (teilweise) ausführlicher Begründung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols als abschließend beantwortet erachtet (ua 3 Ob 72/21s, 5 Ob 30/21d; 1 Ob 229/20p; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 213/21f; 7 Ob 198/23b; 8 Ob 129/23p; 5 Ob 13/24h; 5 Ob 20/24p; 1 Ob 46/24g; 5 Ob 35/24v, 1 Ob 78/24p; 7 Ob 150/24w; 2 Ob 194/24d; 8 Ob 140/24g; zuletzt ua 1 Ob 36/25p; 6 Ob 33/25h).

Die genannten Entscheidungen setzen sich mit den von der Beklagten vorgebrachten Argumenten auseinander, die Konzessionsinhaberinnen würden exzessive Werbemaßnahmen betreiben und ausweiten, Glücksspiel verharmlosen und ihnen ein positives Image verleihen oder Personen zur Teilnahme anregen, die bisher nicht gespielt haben. Sie begründen, wieso auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspielen mit dem Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit verbotenen Spielen zu bekämpfen, im Einklang stehe, wenn Spieler dadurch veranlasst werden, von verbotenen Spielen zu erlaubten und geregelten Spielen überzugehen, bei denen davon ausgegangen werden könnte, dass sie „frei von kriminellen Elementen“ und darauf ausgelegt seien, die Verbraucher vor übermäßigen Ausgaben und Spielschulden zu schützen (vgl etwa 1 Ob 229/20p Rz 6; 8 Ob 129/23p mwN).

Der Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 52/16v vom 11.11.2016 geht fehl, weil diese Entscheidung aus der Zeit vor der dargestellten nunmehr maßgebenden gefestigten Rechtsprechung stammt (vgl 4 Ob 229/17f; RS0042668).

3.4. Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtslage ist daher vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren bejaht worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von der Sachlage unterscheidet, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand.

Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (EuGH, C-464/15, Admiral).

3.5. Aus der in der Berufung aufgezeigten Mehrfachfunktion des BMF als Eigentümervertreter eines Glücksspielunternehmens und dessen Aufsichtsbehörde lässt sich nicht ableiten, dass das österreichische System nicht zur Verwirklichung des Ziels geeignet wäre, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit verbotenen Spielen zu bekämpfen (vgl EuGH C-390/12, Pfleger, Rn 42) oder die Verwirklichung des genannten Ziels verhindere. Der bloße Umstand, dass die Bundesregierung eine Umstrukturierung des Glücksspielwesens plane, lässt nicht den Schluss zu, dass das derzeitige System nicht wirklich dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung diene und nicht dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Das Berufungsgericht sieht daher auch keinen Anlass, der Anregung der Beklagten näherzutreten, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Rechtsvorschriften, nach denen das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ausschließlich dem Staat vorbehalten ist und die Aufsicht über die staatlich konzessionierten Glücksspielunternehmen und die Kontrolle von Werbemaßnahmen dieser Glücksspielunternehmen von einer weisungsunterworfenen Dienststelle einer Regierungsbehörde ausgeübt werden, wenn gleichzeitig der Staat Eigentümer dieser Glücksspielunternehmen ist und die Vertretung des Eigentümers durch dieselbe Regierungsbehörde erfolgt, die für ihre Aufsicht zuständig ist, Art 49 und/oder Art 56 AEUV entgegenstehen.

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht anschließt.

5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).

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