OLG Wien 16R27/26x

16R27/26xTribunal de Recurso25 de fev. de 2026

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OLG Wien 16R27/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01600R00027.26X.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. KarlHeinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun. in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.602,20 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.1.2026, **32, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (hierin enthalten USt 391,92) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ** in . Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte und nunmehriger Ehegatte C suchten im Jahr 2015 nach einem Unternehmen, das die Abdeckung der Terrasse am Haus der Klägerin durchführen sollte. Zu diesem Zweck wendeten sie sich an den Beklagten, der damals als Einzelunternehmer tätig war. Die Gespräche mit dem Beklagten führte hauptsächlich C, wobei allen Beteiligten klar war, dass die Klägerin als Liegenschaftseigentümerin Vertragspartnerin des Beklagten werden sollte und C* in ihrem Namen über Auftragsinhalte verhandelt.

Als der Beklagte mit seinen Arbeitern im Jahr 2015 zur Baustelle kam, reparierte er vorerst die an sich bereits vorhandene Flämmung auf der Betonplatte des Terrassenunterbaus. In weiterer Folge bauten die Leute des Beklagten die Terrasse auf und dichteten diese mit einer Folie ab. Die Nähte der verwendeten PVCTerrassen/Balkonfolie wurden dabei von den Leuten des Beklagten in einigen Bereichen schlampig verschweißt, zB teils mit zu geringer, teils mit zu großer Hitze, wegen zu schlechter vorhergehender Reinigung oder der Verwendung von zu wenig Quell/Kaltschweißmittel. Die Elastizität der verwendeten PVCFolie lässt im Laufe der Zeit nach, da die enthaltenen Weichmacher mit der Zeit verdampfen und zudem bei jedem Niederschlag ausgewaschen werden, verstärkt durch die Kieselsäure, welche sich im Natursteinbelag bildet. Dadurch wird die Folie härter, spröder und schrumpft, was zu Spannungen und schließlich zu Rissen an unsauber verschweißten Nähten führt. Das zu heiße Verschweißen verursachte in einigen Bereichen der Foliennähte leichte Schäden an der Folienunterseite, sodass es infolge der Verflüchtigung der Weichmacher an diesen Stellen viel früher zu Löchern oder Rissbildung kommt. Es entstand daher eine verkürzte Lebenserwartung der Folienabdichtung. Die Beschädigungen führen früher oder später bei jedem Niederschlag zu Wassereintritt in den gedämmten Zwischenraum des TerrassenWarmdachaufbaus. Durch diese mangelhafte Ausführung der Abdichtung durch den Beklagten kam es zu Wassereintritten in den Unterbau der Terrasse, diese Wassereintritte wurden sukzessive stärker.

Die Klägerin und C* organisierten daraufhin die Schadensbehebung, zu diesem Zweck ließen sie die steinernen Terrassenplatten oberhalb der Folie abtragen und das an der Fassade angebrachte Sonnensegel abmontieren. Weiters beauftragten sie ein Unternehmen mit der Wiederherstellung der Fassadenanschlüsse und der Sanierung der Fassade unterhalb der Terrasse. Der Beklagte verschloss daraufhin die offenen Stellen an der von ihm verlegten Folie, danach wurden die Terrassenplatten wieder aufgetragen.

Die Klägerin zahlte für den Terrassenbelag EUR 9.759,08, wobei der angemessene Betrag für diese Arbeiten nur EUR 7.444,28 beträgt. Weiters bezahlte sie für Fassadenarbeiten angemessene EUR 11.760, sowie für das Sonnensegel angemessene EUR 2.197,20.

Diese Arbeiten waren im Zuge der Sanierung des Schadens notwendig, sie wurden durch die fehlerhaften Abdichtungsarbeiten, welche durch den Beklagten durchgeführt wurden, kausal verursacht.

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 21.602,20 (bestehend aus den oben genannten Schadensbehebungsbeträgen und EUR 200, an allgemeinen Spesen im Rahmen der Organisierung der Reparatur) und brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen soweit im Berufungsverfahren noch relevant ein, die Abdichtung der Terrasse sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, ohne im Spruch über die eingewendete Gegenforderung des Beklagten zu entscheiden.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die oben leicht gekürzt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen zugrunde.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt soweit im Berufungsverfahren relevant zusammengefasst dahin, der Beklagte und seine ihm zurechenbaren Leute hätten die Abdichtungsarbeiten unsachgemäß durchgeführt, er hafte für die Kosten der Schadensbehebung, die der Höhe nach außer Streit stünden. Der Zuspruch der Spesen von EUR 200, gründe auf § 273 Abs 2 letzter Satz ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der „unvollständigen bzw unrichtigen Tatsachenfeststellung“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungsausführungen werden gemeinsam behandelt, weil der Berufungswerber keine Beweisrüge ausführt, sondern sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, welche der Rechtsrüge zuzuordnen sind.

Der Berufungswerber führt zusammengefasst aus, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass ein Ausführungsmangel des Unternehmens vorliege, welches den Natursteinbelag aufgebracht habe bzw ein Verschulden des Auftraggebers, der die ungeeignete Ausführung eventuell so bestellt habe. Aus dem Sachverständigengutachten lasse sich ableiten, dass es jedenfalls durch fehlende Rigole und/oder nicht ausreichend ausgeführte An und Abschlüsse der Abdichtungen zu Wassereintritten gekommen wäre, welche in weiterer Folge jedenfalls auch das nunmehr konkrete vorliegende Schadensbild verursacht hätten. Weiters sei davon auszugehen, dass die im verwendeten Baumaterial enthaltene bzw sich darin bildende Kieselsäure die Konsistenz der Folien nachteilig verändere und zu Rissen führe. Diese Tatsache könne dem Beklagten nicht angelastet werden, sei aber rechtlich als überholend kausal zu beurteilen. Der spätere Schadenseintritt sei damit aus technischer Sicht manifest. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht die überholende Kausalität festzustellen gehabt. Das hypothetische Ereignis (späterer Schadenseintritt in jedem Fall, früher oder später) hätte jedenfalls zu einer teilweisen Entlastung von der Haftung führen müssen, da es für den Wert des Bauwerkes schon zum Zeitpunkt des tatsächlichen Schadenseintrittes bereits Bedeutung durch eine Wertsteigerung, bedingt durch die vorverlegten Verbesserungsmaßnahmen, erlangt habe. Außerdem habe das Erstgericht nicht darauf Bedacht genommen, dass die Klägerin durch Beauftragung eines zumindest teilweise mangelhaften Gewerkes jedenfalls ein Mitverschulden treffe. Auch die Beschaffenheit der Folie sei der Klägerin als Mitverschulden anzulasten.

All diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Nur dann, wenn der Erfolg ohne die Handlung des Schädigers ungefähr zur gleichen Zeit in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, liegt die sogenannte überholende Kausalität vor, die zum Entfall der Haftung des Schädigers führt. Die Behauptungs und Beweislast dafür trägt der Schädiger (RS0022684 [T17]); 2 Ob 164/17g mwN).

Der Beklagte erstattete ein derartiges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht: In seinem Antrag ON 25 führte er nur aus, die vom Sachverständigen erwähnten Ausführungsmängel der Terrasse seien für den Wassereintritt verantwortlich. Hätte das bauausführende Unternehmen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, wäre es gar nicht notwendig gewesen, den Beklagten mit Abdichtungs und Ausbesserungsarbeiten zu beauftragen.

Zur nunmehr in der Berufung vorgetragenen mangelhaften Folienbeschaffenheit wurde im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet (vgl ON 8). Dasselbe gilt für die in der Berufung erwähnten Umstände, die ein Mitverschulden der Klägerin begründen sollten.

Zusammengefasst verstoßen die Berufungsausführungen daher gegen das Neuerungsverbot.

Das Erstgericht behandelte die Gegenforderung des Beklagten zwar in den Entscheidungsgründen, sprach darüber im Urteilsspruch jedoch nicht ab. Wurde das Unterbleiben einer Entscheidung über die Gegenforderung vom Beklagten jedoch nicht bekämpft, ist der Sachantrag auf Entscheidung über sie aus dem Prozessverhältnis ausgeschieden (vgl Klauser/Kodek, JNZPO18 § 391 E 124).

Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei zu beachten war, dass das Berufungsinteresse angesichts der Klagseinschränkung bloß EUR 21.602,20 beträgt.

Die Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

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