OLG Innsbruck 25Rs58/25b

25Rs58/25bTribunal de Recurso25 de fev. de 2026

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OLG Innsbruck 25Rs58/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0250RS00058.25B.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, nunmehr vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.9.2025, signiert mit 17.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der nunmehr 37-jährige Kläger erwarb vor Vollendung des 27. Lebensjahres mehr als sechs Versicherungsmonate. Zum Stichtag 1.4.2024 weist er 110 Versicherungsmonate auf, davon 62 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG) und 48 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit.

Er hat 2006 eine Lehre als Verputzer, Stuckateur und Trockenausbauer begonnen, jedoch 2008 abgebrochen. Anschließend war er mit Unterbrechungen als Leasingarbeiter beschäftigt und übte verschiedene Tätigkeiten aus, zB in einer Spedition oder auf Baustellen.

Aufgrund einer Opiat-Intoxikation im Jahr 2011, die zu einem hypoxischen Hirnschaden führte, leidet er an Epilepsie mit psychogenen Anfällen. Wie dicht die Anfallsfrequenz und die linkshalbseitige Symptomatik nach dem 2011 waren, ist nicht feststellbar.

Derzeit ist er angesichts dieser multiplen sich wechselseitig beeinflussenden Grunderkrankung aus dem neurologischen und psychiatrischen Bereich auch für eine 50 %ige Tätigkeit nicht belastbar. Die Invalidisierung beim Kläger kam vor allem dadurch zustande, dass es zu einer Häufung der epileptischen und psychogenen Anfälle gekommen ist. In einem schleichenden Prozess ist es in den Jahren, in denen er in Haft war (ca. 2011 - 2022), zu einer Veränderung des Gehirns gekommen, sodass schließlich das jetzige Leistungskalkül erreicht wurde. Nicht feststellbar ist, ab wann es zu der derzeit bestehenden 50 % unterschreitenden Belastbarkeit gekommen ist.

Insoweit steht der Sachverhalt – soweit im Berufungsverfahren relevant – unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit Bescheid vom 10.1.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.3.2024 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei und Invalidität nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem Stichtag eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß; in eventu ihm für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld zu gewähren.

Er brachte im Wesentlichen vor, die Invalidität sei schon vor Vollendung seines 27. Lebensjahres eingetreten, weshalb er aufgrund der Erfüllung der verkürzten Wartezeit gemäß § 236 Abs 4 Z 3 ASVG Anspruch auf Invaliditätspension habe.

Die Beklagte bestritt und hielt den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht.

Mit Urteil vom 2.9.2025 wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere bekämpfte „Feststellung“:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob beim Kläger vor Vollendung des 27. Lebensjahres die derzeit vorliegende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.“

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Anspruch auf Invaliditätspension bzw Rehabilitationsgeld, da der Kläger die Wartefrist des § 236 ASVG nicht erfülle. Zudem sei ihm - auch wenn derzeit Arbeitsunfähigkeit vorliege - der Nachweis ihres Eintritts vor Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht gelungen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat erklärt von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers den Erfolg zu versagen.

Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mängelrüge

Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht hätte aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, wonach zu wenige Unterlagen und keine Aufzeichnungen zwischen 2011 und 2022 vorlägen, diese Beweise amtswegig beschaffen bzw deren Beschaffung ernsthaft betreiben müssen. Das Erstgericht habe stattdessen aus der „Unterlagenlücke“ im Ergebnis einen Beweisnachteil für den Kläger abgeleitet, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die zentrale Frage des Verfahrens hänge gerade von Unterlagen ab, die vom Erstgericht nicht eingeholt worden seien, obwohl deren Existenz konkret behauptet worden bzw indiziert gewesen sei. Erst bei Vorlage sämtlicher Unterlagen hätte das Erstgericht die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen habe, allenfalls nach nochmaliger Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens beantworten können.

1.1. Gemäß § 87 ASGG besteht die Verpflichtung des Gerichts in sozialgerichtlichen Verfahren, alle notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, wenn bei qualifiziert vertretenen Parteien – wie dem Kläger – im Rahmen ihres Parteivorbringens Anhaltspunkte dafür vorliegen (RS0086455 [T3]; 10 ObS 21/17m ErwGr 4.2). Dabei hat das Gericht gegebenenfalls auch gegen den Willen beider Parteien etwa Zeugen zu laden und Urkunden beizuschaffen, wenn die Beweise notwendig erscheinen (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 3; Neumayr in Zeller Kommentar4 § 87 ASGG Rz 2). Notwendig sind – unabhängig von den Beweisanboten der Parteien – all jene Beweisaufnahmen, die voraussichtlich geeignet sind, jene Tatsachen zu beweisen, deren Feststellung dem Gericht die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ermöglicht (OLG Innsbruck 25 Rs 15/14p; RS0042477). Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Verfahrensmangel (RS0042477).

1.2. Zu den rechtsbegründenden Tatsachen, für die der Versicherte (objektiv) beweispflichtig ist, gehört ganz allgemein auch, dass die Arbeitsfähigkeit herabgesunken ist (10 ObS 168/02d). Für das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit vor dem 27. Lebensjahr ist somit der Kläger beweispflichtig, weshalb entsprechende Negativfeststellungen zu seinen Lasten gehen.

1.3. Um den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 37; RS0043039).

1.4. Ob überhaupt und mit welchem Inhalt eine Dokumentation in Bezug auf allfällige epileptische oder psychogene Anfälle in allfälligen weiteren Behandlungsunterlagen zu erwarten ist, wird in der Berufung nicht dargetan. Der Kläger legt somit nicht in einer für die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erforderlichen Weise dar, inwiefern die Beischaffung von weiteren in der Berufung nur allgemein bezeichneten Behandlungsunterlagen (anstaltsärztliche Dokumentationen, Krankenakten der Haftanstalten, Unterlagen über neurologische Beobachtungen/Anfälle, Entlassungsdokumente, gegebenenfalls Befunde des C* in **) zu einer für seinen Standpunkt günstigen Sachverhaltsannahme geführt hätten. Dazu führt er lediglich aus, das Erstgericht hätte die Frage einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Invalidität erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen abschließend beantworten können, ohne jedoch konkret zu behaupten, dass aufgrund des Inhalts bestimmt bezeichneter Unterlagen das Erstgericht zum Schluss gekommen wäre, es wäre für ihn gesundheitlich aufgrund der Anfallshäufigkeit spätestens seit 9.1.2016 keine halbtägige Tätigkeit mehr möglich gewesen.

1.5. Damit ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt; sie wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt.

1.6. Der qualifiziert vertretenen Kläger brachte zu seiner Gesundheitssituation zwischen 2011 und dem 9.1.2016 nicht vor, ob bzw inwiefern durch die Grunderkrankung eine Häufung der Anfälle bzw Verstärkung der psychiatrischen Symptomatik eingetreten sei. Der medizinische Sachverständige führte aus, nach der Entlassung im Jahr 2011 aus dem Krankenhaus D* läge für die Dauer der ca. 12jährigen Haft keine Krankengeschichte mehr vor. Der Kläger selbst habe zwar Anfälle bejaht, deren Anzahl aber nicht benennen können. Bei der Entlassung sei vermerkt, dass es eine längere anfallsfreie Zeit gegeben habe und er mit dem Medikament Lamictal entlassen worden sei. Dieses habe er nach seinen eigenen Angaben dann abgesetzt und sei es 2022/2023 wieder zu einer Häufung der Anfälle gekommen (siehe auch Anstaltsakt: Befunde Dr. E*, Dr. F*, Dr. G*, Ambulanzbericht LKH H*).

Im konkreten Fall ergeben sich somit aus dem Gutachten des Sachverständigen, der sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen in seine Beurteilung einbezog, keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine vor 2016 eingetretene und durchgehend vorliegende Invalidität aufgrund von epileptischen oder psychogenen Anfällen nahelegen. Der Kläger brachte zudem nicht vor, dass bestimmte Haftanstalten, Ärzte oder Krankenhäuser im Besitz von Krankenunterlagen zu seiner Situation vor 2016 oder danach seien, die eine durch die Grunderkrankung bedingte dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung vor dem 27. Lebensjahr beweisen würden.

Es besteht keine Verpflichtung, „auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen (vgl RS0042477 [T4]). Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, Erkundigungen bei Haftanstalten einzuholen, ob der Kläger dort inhaftiert gewesen sei und bejahendenfalls nachzufragen, ob Behandlungsunterlagen vorliegen; dies gilt auch für allfällige stationäre Aufenthalte. Der medizinische Sachverständige führte klar aus, mangels Unterlagen die Frage des Leistungskalküls vor 2016 nicht beurteilen zu können. Dennoch legte der Kläger - mit Ausnahme jener die Grunderkrankung betreffend - keine medizinischen Behandlungsunterlagen aus den Jahren vor 2016 vor. Die Berufung lässt offen, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Umstand, dass auch die Erörterungen des Sachverständigen nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis brachten, vermag hier daher eine amtswegige Beweisaufnahme nicht zu rechtfertigen, da das Gericht auch nicht verpflichtet ist, so lange neue Beweise aufzunehmen, bis ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 uva); insbesonders ist es nicht zur Ausforschung von Beweisen aus der Sphäre des Klägers verpflichtet.

1.7. Warum das Erstgericht – wie in der Beweisrüge ausgeführt - die Differenzierung „Hafttauglichkeit/Arbeitsfähigkeit“ „medizinisch/berufskundlich“ aufklären hätte müssen, erschließt sich nicht, da hier ausschließlich die Frage des Leistungskalküls zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtlich relevant ist und dazu vom Erstgericht das medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

1.8. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Zur Beweisrüge

Der Rechtsmittelwerber begehrt folgende „Feststellung“:

„Beim Kläger lag vor Vollendung des 27. Lebensjahres Arbeitsunfähigkeit vor.“

Er argumentiert, der Sachverständige bestätige den Beginn der invalidisierenden Erkrankung vor dem 9.1.2016 und habe festgehalten, die depressive Entwicklung und psychogene Anfallsmanifestation hätten bereits im Rahmen des Gefängnisaufenthalts begonnen. Das Erstgericht habe diese Ausführungen unrichtig im Ergebnis auf eine bloße „Grunderkrankung“ reduziert, ohne daraus die Konsequenz zu ziehen, dass eine bereits im Haftvollzug auftretende Anfalls- und psychiatrische Symptomatik typischerweise leistungskalkülrelevant seien. Die Heranziehung einer einzelnen unsicheren bzw pauschalen anamnestischen Angabe aus einem Arztbrief 2023, wonach sich alle zwei Jahre ein Anfall ereignet habe, als Indiz gegen eine Häufung vor dem 10.1.2016 zu werten, sei überschießend, könne die fehlende Beweisgrundlage für die Jahre 2011 bis 2016 nicht ersetzen und dürfe insbesondere nicht als „Gegenbeweis“ verwendet werden. Schließlich habe selbst der Sachverständige die Frequenz der epileptischen und psychogenen Anfälle ohne Aktenbasis nicht rekonstruieren können. Zudem könne eine allfällige Hafttauglichkeit nicht mit Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden.

2.1. Der Berufungswerber legt nicht dar, aufgrund welcher anderen überzeugenderen Beweisergebnisse die begehrte „Feststellung“ getroffen werden hätte müssen (RS0041935; RI0100099), weshalb die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Zudem ist die Frage der Arbeitsunfähigkeit rechtlich zu beurteilen. Aus dem medizinischen Gutachten, dessen Richtigkeit er nicht anzweifelt, geht eindeutig hervor, dass das medizinische Leistungskalkül vor dem 9.1.2016 nicht festgestellt werden kann und traf das Erstgericht eine unbekämpfte Negativfeststellung, ab wann es zu der derzeit bestehenden geringen Belastbarkeit gekommen ist.

2.2. Soweit der Kläger in seiner Beweisrüge erneut auf den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verweist, genügt es zu entgegnen, dass § 87 Abs 1 ASGG nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das Verfahren aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist (RS0103347). Soweit er mit der Argumentation, die Beweiswürdigung sei unschlüssig, einen Begründungsmangel geltend machen möchte, genügt der Hinweis auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich auf US 6-8 sowohl mit dem Sachverständigengutachten als auch mit dem Inhalt der vorliegenden Befunde detailliert auseinandersetzte.

3. Somit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz darüber hinaus rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies (RS0085829).

Da lediglich über nicht revisible Verfahrens- und Tatfragen zu entscheiden und eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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