OLG Graz 6R8/26g

6R8/26gTribunal de Recurso26 de fev. de 2026

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OLG Graz 6R8/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00600R00008.26G.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Drin. Meier in der Ablehnungssache betreffend die Vorsteherin und Richterin des Bezirksgerichts ** Maga. A* im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht ** zu B* anhängigen Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichts ** Mag. C*, diese wiederum im Zusammenhang mit der bei jenem Gericht zu D* anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E* F*, *, vertreten durch die Mag. Christian Leyroutz Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G GesmbH OÜ, *, wegen Mietzinszahlung und Räumung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 8. Jänner 2026, H-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 zu B* wies die Gerichtsvorsteherin des BG ** Maga. A* einen im Verfahren D* des BG ** von der dortigen Beklagten G* Verwaltungsgesellschaft mbH OÜ, vertreten durch deren Geschäftsführer I* F*, gegen die für die Führung dieses Verfahrens zuständige Richterin Maga. C* erhobenen Ablehnungsantrag ab.

In der Folge lehnte der Einschreiter I* F* mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 Maga. A* als befangen ab und verband seinen Ablehnungsantrag mit einem auf § 219 ZPO analog und Artikel 9 DSGVO gestützten Antrag auf „Sperre und Geheimhaltung (prozessuales Sicherungsprotokoll)“.

Die Richterin erklärte in ihrer Stellungnahme, sich in keiner Weise befangen zu fühlen.

Beide Anträge wurden mit Beschluss des Ablehnungssenats des LG ** vom 7. November 2025 zurückgewiesen (ON 2).

Mit per Fax fristwahrend am 28.11.2025 übermittelter Eingabe beantragt der Einschreiter Verfahrenshilfe, um einen Rekurs gegen diesen Beschluss zu erheben (ON 4).

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 wird ihm die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags durch Nachreichung der Originalunterschrift, Klarstellung über die Person des Rekurswerbers (I* F* persönlich oder als Geschäftsführer für die G* GesmbH OÜ) sowie Vorlage eines aktuellen und durch Urkunden belegten Vermögensverzeichnisses sowie die Darlegung, wodurch er sich beschwert erachte, angeordnet (ON 5).

Fristgerecht langt am 30. Dezember 2025 ein insgesamt 33 Seiten umfassender, eigenhändig unterfertigter Schriftsatz des Einschreiters ein, den er auch auf das Parallelverfahren ** bezieht (ON 9). Ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis liegt dem Antrag nicht bei, diesbezüglich wird vom Verfahrenshilfewerber ausgeführt, dass er die Vorlage des ZPForm 1 nicht verweigere und an Eides statt versichere, das Formular samt Belegen unverzüglich nachzureichen, sobald ihm der Beschluss über den Ausschluss der Akteneinsicht zugestellt werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab (ON 11). Nach Wiedergabe des eingangs zitierten, wesentlichen Verfahrensgangs und zutreffender Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO führt es in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus: Zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag sei gemäß § 66 ZPO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, und dieses, soweit zumutbar, auch durch entsprechende Belege zu ergänzen. Im vorliegenden Fall sei der Verfahrenshilfewerber dem Auftrag, ein Bekenntnis über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, trotz entsprechender Belehrung nicht nachgekommen, weshalb sein Verfahrensantrag abzuweisen sei. Die im Verbesserungsschriftsatz dargelegte Rechtfertigung der Nichtvorlage mit einer hier nicht ersichtlichen datenschutzrechtlichen Vorfrage bzw die in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Geltendmachung eines Retentionsrechts würde daran nichts ändern. Soweit der Antragsteller eine Weitergabe von sensiblen Daten an die Gegenseite befürchte, bleibe gänzlich unklar, welche sensiblen Daten und welche Gegenseite gemeint sei, weil im vorliegenden Verfahren die Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Rekurses im Ablehnungsverfahren gegen die der Amtsverschwiegenheit unterliegende Vorsteherin des BG ** beantragt werde. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der zu bescheinigenden Verfahrenshilfebedürftigkeit und fachärztlichen Attesten bzw allfälligen Gesundheitsdaten des Geschäftsführers.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Einschreiters I* F* mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss „aufzuheben und die Verfahrenshilfe auf Basis des nachgereichten ZPForm 1 zu bewilligen“ sowie den Ablehnungsantrag „neu zu bewerten“ und ihm zu ermöglichen, mit anwaltlicher Hilfe noch weiteres vorzubringen, sowie den „Ausschluss der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO für das ZPForm 1 und die Atteste zu verfügen.“ Er schließt seinem Rekurs ein ausgefülltes ZPForm 1 mit mehreren Anlagen an.

Die Revisorin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Der Rekurswerber kritisiert allem voran, das Erstgericht habe seine Manuduktionspflicht systematisch vernachlässigt. Er beantragt, dass das Rekursgericht diesen Mangel saniere. Dazu legt er ein Vermögensbekenntnis vor und führt dazu aus, der formale Mangel sei hiermit behoben und die materiellen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfeprüfung gegeben.

Ob das Erstgericht seine Manuduktionspflicht verletzt hat, muss aber nicht weiter erörtert werden, weil dem Verfahrenshilfeantrag – unabhängig von den vermögensrechtlichen Voraussetzungen – aus meritorischen Gründen ohehin kein Erfolg beschieden sein könnte.

2. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs 1 ZPO voraus, dass keine offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorliegt. Eine besondere Form der Mutwilligkeit kann in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess liegen. Eine nahezu vermögenslose Partei kann nämlich völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Eine Prozessführung ist daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Zweck der Verfahrenshilfe ist nicht, extrem risikoreiche Prozesse zu führen (vgl RS0121463; RW0000004; 8 ObA 65/13m; 8 Nc 2/12d; SVSlg 59.561; Klauser/Kodek, JN-ZPO18, § 63 ZPO E 54/1; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 19 uva).

2.1. Der Einschreiter strebt Verfahrenshilfe an, um einen Rekurs gegen den Beschluss vom 7. November 2025, H*-2, zu erheben, mit dem sein Ablehnungsantrag gegen die Gerichtsvorsteherin und Richterin des BG ** Maga. A* sowie sein Antrag „gemäß § 219 ZPO analog und Art. 9 DSGVO“ zurückgewiesen wurden. Zusammengefasst, weil kein tauglicher Befangenheitsgrund betreffend die abgelehnte Richterin im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren behauptet worden sei und weil sensible Gesundheitsdaten im vorliegenden Ablehnungsverfahren keine Rolle spielten (weder seien Beweismittel vorzulegen, noch ein diesbezüglicher gerichtlicher Auftrag ergangen).

2.2. Die Bestimmungen der §§ 19 ff JN dienen der Sicherung der richterlichen Objektivität im Einzelfall (Ballon in Fasching/Konecny³ § 19 JN Rz 1). Ein Richter ist dann befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Diese Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die in Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen (Ballon aaO § 19 JN Rz 5). Es soll jeder Anschein einer Voreingenommenheit und möglichen Parteilichkeit vermieden werden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 19 E 9). Die Ablehnung soll aber nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen. Im Ablehnungsantrag müssen die Ablehnungsgründe konkret und bestimmt angegeben werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit setzt voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass sich der Richter von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten bei der Entscheidungsfindung leiten lassen würde. Eine subjektive Besorgnis alleine genügt nicht (Ballon aaO § 19 JN Rz 5, 6).

2.3. Im Anlassfall hat der Einschreiter keine tauglichen Ablehnungsgründe iSd dargestellten Rechtslage geltend gemacht. Konkrete Gründe, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen könnten, die Unbefangenheit der Gerichtsvorsteherin Maga. A* in Zweifel zu ziehen, werden im Ablehnungsantrag nicht behauptet. Soweit aus den pauschalen Ausführungen überhaupt konkrete Vorwürfe gegen die Gerichtsvorsteherin ableitbar sind, beziehen sich diese nicht auf das hier zu beurteilende Anlassverfahren B* des BG *, sondern auf das Parallelverfahren J. Die – wohl zur Untermauerung der bloß pauschal aufgestellten Behauptung, die „Amtsführung“ sei „geprägt von aktenwidrigen Diffamierungen, der systematischen Deckung manifester Rechtsverweigerung im eigenen Haus und einer willkürlichen Ignoranz gegenüber der schweren, lebensbedrohenden Erkrankung des Einschreiters“ vorgelegten Unterlagen (Seiten 7 bis 46 der ON 1.1.) – betreffen die hier nicht gegenständlichen Verfahren (je des BG *) J, ** sowie **. Für die angestrebte Beschränkung der Akteneinsicht besteht keine gesetzliche Grundlage; darüber hinaus besteht im Ablehnungsantrag kein Anlass, „sensible“ Gesundheitsdaten vorzulegen, wozu der Antragsteller vom Erstgericht auch nicht aufgefordert wurde.

Ausgehend davon kann seinem Rekurs gegen den über seinen Ablehnungsantrag ergangenen Beschluss vom 7. November 2025, H*-2, kein Erfolg beschieden sein.

Daher besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Rechtsverfolgung in diesem Ablehnungsverfahren und ist dem Rekurs gegen die mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, H*-11, erfolgte Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ein Erfolg zu versagen. Keine vernünftige Prozesspartei ohne Verfahrenshilfe würde bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation Verfahrenskosten zur Führung eines Rechtsmittelverfahrens in dieser Ablehnungssache produzieren.

3. Feststellungen zu der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers waren daher entbehrlich, daher kommt es auch nicht auf den diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangel an (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 II/2 § 85 ZPO Rz 40).

4. Auf den im Rekurs wiederholten Antrag, den Ausschluss der Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO für das ZPForm 1 und die Atteste zu verfügen, ist nicht weiter einzugehen, weil für die Entscheidung über einen solchen Antrag nicht das Rekursgericht, sondern das Erstgericht funktionell zuständig ist (Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 Rz 68; 7 Ob 235/01m; 10 ObS 166/13d).

5. Zusammenfassend war dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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