OLG Wien 2R157/25k

2R157/25kTribunal de Recurso3 de mar. de 2026

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OLG Wien 2R157/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00200R00157.25K.0303.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren am , Angestellter, ** und 2. C B, geboren am *, ebendort, beide vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D GmbH, **, *, vertreten durch Mag. Peter Rezar, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E GmbH, **, **, vertreten durch Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.200), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.9.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) und die Richter MMag. Popelka und Dr. Nowak den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Swoboda zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin deren jeweils mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Nebenintervenientin (bzw deren Rechtsvorgängerin [kurz] F*) schloss im Jahr 2014 mit diversen Kunden, unter anderem mit den Klägern (bzw deren Rechtsvorgängern) als Wohnungseigentümer der Top **, einen Wärmeliefervertrag für die Liegenschaft **.

Dieser Wärmeliefervertrag (Beil./A) regelt (neben Errichtung, Betrieb, Reparatur, Störungsbehebung) insbesondere die Bereitstellung sowie Weitergabe von Wärmeenergie an die Kunden; jeder Kunde hat ein jährliches Entgelt zu bezahlen, bestehend aus Jahresgrundpreis, Arbeitspreis und Messpreis, Letzterer (unter anderem) „für Heizkostenabrechnung [...]“). Gemäß Vertragspunkt 12 ist die Nebenintervenientin „berechtigt, einzelne Leistungen an Subunternehmer weiterzugeben, ohne dass sich dadurch die vertraglichen Verpflichtungen ändern.“ Gemäß Punkt 15 („Rechtsnachfolge“) ist sie berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen.

Die Kläger erachten die Beklagte für die nunmehr strittigen Abrechnungsfragen für passivlegitimiert und begehren die Feststellung, dass sie nicht berechtigt sei, für ihr Wohnungseigentumsobjekt (Top **)

(1) die in der Vorperiode gelieferten Pellets in der darauf folgenden Abrechnungsperiode zum selben Preis wie die in der folgenden Periode gelieferten Pellets zu verrechnen, sondern sei die Beklagte verpflichtet, künftig und rückwirkend ab 1.11.2020 auf Grundlage der Kilogramm sämtlicher gelieferten Pellets zum gültigen Preis laut Pelletspreisindex von proPellets Austria des Monats jener Abrechnungsperiode zu verrechnen, in welcher diese tatsächlich geliefert würden, und

(2) einen Gemeinkostenzuschlag von 12 % zu verrechnen.

Die Kläger brachten zur Frage der Passivlegitimation im Wesentlichen vor, die Beklagte behaupte selbst, Abgeber im Sinne des HeizKG zu sein. Sie übernehme Wärme oder Kälte vom Erzeuger und gebe diese im eigenen Namen an die Abnehmer weiter. Im Übrigen mache sie aus ihrer Abrechnung offene Beträge im eigenem Namen geltend. Wenn die Beklagte berechtigt sei, allenfalls ausständige Zahlungen von den Klägern zu fordern, müsse sie dementsprechend auch passivlegitimiert sein.

Die Beklagte wendete insbesondere ihre mangelnde Passivlegitimation ein, weil sie (im Kern) in keinerlei Vertragsbeziehung zu den Klägern stehe, sondern lediglich als von der Nebenintervenientin beauftragtes Abrechnungsunternehmen agiere. Ihre Forderungsbetreibung im Parallelverfahren beruhe auf einer Inkassozession der Nebenintervenientin.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den Seiten 7 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, mit ihrer Klage begehrten die Kläger ganz allgemein die Feststellung (für die Vergangenheit und die Zukunft) dahingehend, wie Pellets verrechnet werden dürften, und dass der verrechnete Gemeinkostenzuschlag unzulässig sei. Hiefür sei der streitige Rechtsweg zulässig, weil ein solches Begehren eine Antrag im Sinne des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG nicht beinhalte. Abgeber iSd HeizKG sei, wer eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibe und Wärme unmittelbar an die Abnehmer weitergebe, sowie derjenige, der Wärme vom Erzeuger übernehme und im eigenen Namen an die Abnehmer faktisch weitergebe. Es komme dabei nicht auf die zugrundeliegende Vertragsgestaltung an, weshalb über die Abgeberstellung rein auf dieser Ebene nicht disponiert werden könne.

In der Praxis würden die meisten Heizkostenabrechnungen nicht von Hausverwaltungen, sondern von auf das Submetering spezialisierten Unternehmen erstellt. Tatsächlich komme reinen Submetering-Unternehmen (reinen Abrechnungsunternehmen) im Verfahren nach dem HeizKG keine Passivlegitimation zu. Diese lieferten keine Wärme, sondern übernähmen im Vollanwendungsbereich des HeizKG nur die Abrechnung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Anlagen. Abrechnungsunternehmen erzeugten weder Wärme, noch übernähmen sie diese faktisch zur Weitergabe an die Abnehmer. In den die Abrechnung betreffenden Verfahren komme die Passivlegitimation nur dem Wärmeabgeber zu. In der vorliegenden Konstellation sei Wärmeabgeberin die Nebenintervenientin, die Beklagte sei reines Abrechnungsunternehmen. Daher sei die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Ersturteils im klagsstattgebenden Sinn; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Über diese war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil der Berufungssenat eine mündliche Berufungsverhandlung (siehe die entsprechende Anregung auf Seite 8 der klägerischen Berufung: „allenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung“) für entbehrlich hielt.

zu I.

1. Als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO machen die Berufungswerber geltend, das Erstgericht führe selbst rechtlich aus, dass es hinsichtlich der Abgebereigenschaft nicht auf die zugrundeliegende Vertragsgestaltung ankomme, sondern darauf, wer Wärme übernehme und im eigenen Namen an die Abnehmer faktisch weitergebe. Als einziger Beweis dazu werde der Wärmeliefervertrag gewürdigt. Dennoch werde vom Erstgericht zumindest disloziert festgestellt, dass die Beklagte gegenständlich kein Wärmeabgeber wäre, sondern reines Abrechnungsunternehmen. Wärmeabgeber sei die Nebenintervenientin.

1.1. Es sei nicht überprüfbar, auf welcher Grundlage diese Feststellungen, und allenfalls zumindest jene Feststellungen, welche ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung der Eigenschaft eines Wärmeabgebers im Sinne des Heizkostengesetz getroffen worden seien. Die Feststellungen bezögen sich in den wesentlichen Punkten bloß auf die vertragliche Vereinbarung. Auf die zugrundeliegende Vertragsgestaltung könne es im Sinne der diesbezüglich richtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht ankommen, hierzu gebe es kein unbestrittenes Vorbringen. Eine Überprüfung, warum das Erstgericht davon ausgehe, die Beklagte sei kein Wärmeabgeber, könne jedenfalls nicht mit Sicherheit vorgenommen werden. Es seien hierfür auch gar keine Gründe angeführt.

1.2. Darüber hinaus sei das Urteil insofern mit sich selbst in Widerspruch, als vertragliche Vereinbarungen laut dem Erstgericht nicht wesentlich wären, die Erkenntnis, dass die Beklagte kein Wärmeabgeber wäre, offensichtlich dennoch aus der vertraglichen Vereinbarung gefolgert werde.

2. Gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist ein angefochtenes Urteil als nichtig aufzuheben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind.

Im vorliegenden Fall behaupten die Berufungswerber das Vorliegen aller drei Unterfälle jenes Nichtigkeitsgrundes.

2.1. Beim ersten Fall des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sind nicht isoliert der Spruch des Urteils oder dessen Entscheidungsgründe maßgebend, sondern vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Der Urteilsspruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestangaben in den Entscheidungsgründen. Wie sich aus dem Wort „Sicherheit“ ergibt, muss der Urteilsmangel nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils entstehen lässt. Das ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale, fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen den Urteilsgründen und dem Urteilsspruch oder zwischen den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung hergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 79; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 477 ZPO E 142, 144)

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall) ist gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine bloß mangelhafte Begründung erfüllt diesen Tatbestand nicht (RS0007484, RS0042133). Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund (RS0007484 [T6]).

Beide Unterfälle des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes liegen hier nicht vor: Dem Urteil ist in seiner Gesamtheit zu entnehmen, dass das Erstgericht davon ausging, sämtliche relevanten Tatfragen seien anhand des wechselseitigen Vorbringens und des Vertragstextes (Beil./A) unstrittig (siehe die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf Seite 8 der Urteilsausfertigung, die sich im schlichten Hinweis auf das „unbestrittene Vorbringen“ und den vorgelegten Wärmelieferungsvertrag Beil./A erschöpft).

2.2. Der zweite Fall des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, nämlich, dass das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist, liegt nur dann vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen; allfällige Widersprüche in den Entscheidungsgründen reichen nicht aus (RS0042171, RS0041306, RS0042133).

Dies ist hier nicht der Fall.

3. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

zu II.

1. Unerheblichkeit des Abgebers nach HeizKG

In allseitiger Überprüfung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung (RS0043352; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 16) ist voranzustellen:

1.1. Die Rechtsdurchsetzung im außerstreitigen Verfahren findet nur statt, wenn eine Sache durch das Gesetz ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diese Verfahrensart verwiesen ist (RS0012214 [T1; T5]; RS0005948; vgl auch RS0109644).

Ob ein Begehren im Verfahren außer Streitsachen oder im Prozess zu entscheiden ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und dem Parteivorbringen (§ 40a JN). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind also der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (RS0013639; RS0005896).

Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegszulässigkeit unerheblich, darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RS0045491).

1.2. Die Kläger sind anhand von Klagebegehren und Klagserzählung der Meinung, der ihnen verrechnete Betrag entspreche nicht dem Wärmeliefervertrag (ON 1, 3). Sie bringen also vor, sie zahlten mehr, als vereinbart (gewesen) sei, und sprechen damit die Auslegung des Vertrags an (ausdrücklich: ON 9.5, Seite 2, letzter Absatz; ebendort, Seite 3, zweiter Absatz).

1.3. Durch die am 4.6.2021 kundgemachte Novelle zum HeizKG, BGBl I 2021/101, wurden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl Nr L 315 vom 14. November 2012 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl Nr L 328 S 210-238 vom 21. Dezember 2018, umgesetzt (§ 1 Abs 2 HeizKG idF BGBl I 2021/101).

Seither lautet der Titel dieses Gesetzes „Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG)“.

Es wird daher im folgenden weiterhin der unveränderte Kurztitel HeizKG verwendet, jedoch nunmehr einheitlich von Abgeber und Abnehmer (statt vor jener Novelle: Wärmeabgeber und Wärmeabnehmer) gesprochen.

1.4. Die Anwendbarkeit des HeizKG auf den vorliegenden Sachverhalt in diversen unterschiedlichen Fassungen (zB BGBl I 25/2009 bis 4.6.2021; BGBl I 22/2023 seit 23.3.2023) ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich:

1.5. Das HeizKG regelt(e) unverändert nach dessen eindeutigem Wortlaut und nach der ständigen Rechtsprechung die Aufteilung (und Abrechnung: MANZ Wohnrecht-E 2024/24/08) der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer (RS0131809).

Auch durch § 4 HeizKG werden nur spezifische Bestimmungen betreffend die Aufteilung und Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten verdrängt, nicht jedoch sonstige Vorschriften, etwa des allgemeinen Zivilrechts, die auch für den Bereich der Heizkosten und Warmwasserkosten von Bedeutung sein können (RS0108142).

1.6. Gegenstand eines Antrags nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, der durch die WRN 2009 BGBl I 2009/25 eingeführt wurde und seither unverändert gilt, ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung.

In die Abrechnung sind alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten aufzunehmen (§ 17 Abs 2 HeizKG). Nach § 18 Abs 1 Z 2 HeizKG hat die Abrechnung die Information über die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebs zu enthalten. Was unter Energiekosten bzw sonstige Kosten des Betriebs zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Z 9 und Z 10 HeizKG. Das HeizKG enthält damit einen abschließenden Katalog jener Aufwendungen, über die für eine bestimmte Periode Rechnung zu legen ist.

Wenn es um die inhaltliche Kontrolle einer solchen Abrechnung geht, stellt das Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG daher darauf ab, ob eine bestimmte Abrechnungsposition den im Heizkostengesetz genannten Aufwendungen zuzuordnen ist oder nicht. Ähnlich dem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG den außerstreitigen Rechtsweg daher nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht (5 Ob 109/14m [Punkt 4.4.]).

Zusammenfassend gibt das HeizKG also nicht etwa vor, wie das konkret zu leistende Entgelt eines konkreten Abnehmers auszugestalten wäre, sondern bloß zwingende (§ 4 Abs 1 HeizKG) Verteilungsschlüssel (siehe insbesondere §§ 10 und 12 HeizKG) und Abrechnungserfordernisse (siehe insbesondere §§ 17 und 18 HeizKG).

1.7. Eine inhaltliche Überprüfung in diesem Sinn streben die Kläger mit ihrer Klage (ausdrücklich) ohnehin gar nicht an, weil sie nicht behaupten, die Abrechnung widerspreche den Vorgaben des HeizKG. Ihr Standpunkt ist vielmehr, dass sie, gemessen an der vertraglichen Vereinbarung, in der Vergangenheit zu viel bezahlt hätten und laufend zu viel bezahlen würden.

Eine (ins Außerstreitverfahren gehörige) Streitigkeit nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG liegt demnach - ganz im Sinne der erstgerichtlichen Rechtsauffassung - weder in Ansehung des ersten noch des zweiten Feststellungsbegehrens vor.

1.8. Zwischenergebnis:

Für die hier strittigen Fragen vereinbarungsgemäßer Abrechnung hinsichtlich Pelletspreis und Gemeinkostenzuschlag ist allein der Wärmeliefervertrag und dessen Auslegung maßgeblich, nicht aber das HeizKG. Entgegen der erstgerichtlichen Rechtsauffassung spielt daher aber auch keine Rolle, wer Abgeber im Sinn des HeizKG ist.

2. Zur Verfahrensrüge

Die Berufungswerber vermissen diverse Beweisaufnahmen und Feststellungen zur Beurteilbarkeit der Beklagten als Abgeber im Sinne des HeizKG (woraus ihre Passivlegitimation folge); diesbezügliche dislozierte Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung entbehrten einer tauglichen Grundlage.

Wie vorhin dargelegt, fehlt es dem (der Abgeber-Eigenschaft nach HeizKG) schon an der Wesentlichkeit.

Im Übrigen hat das Erstgericht mit seiner kritisierten Passage (Seiten 10 f der Urteilsausfertigung) keine Tatsachen konstatiert, sondern Praxis-Erwägungen über die Erstellung von Heizkostenabrechnungen angestellt und daraus den rechtliche Schluss gezogen, die Beklagte sei reines Abrechnungsunternehmen, die Nebenintervenientin sei Abgeber. Ein weiteres – an unzutreffender Stelle nachgetragenes – Tatsachensubstrat und damit eine Feststellung zum Themenkreis Abgebereigenschaft, die im Wege der Verfahrensrüge bekämpft werden könnte, hat das Erstgericht also gar nicht getroffen; deren Fehlen wäre daher dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3, § 496 Rz 57 f).

Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (nämlich jenen im so bezeichneten Urteilsabschnitt) und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Die Berufungswerber relevieren (auch) als sekundären Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen zu einer beklagtenseitigen faktischen Wärme-Weitergabe, weil es hinsichtlich der Abgebereigenschaft hierauf und nicht auf den Vertrag ankomme.

Damit kann sie auf obige Ausführungen zur Irrelevanz des Abgebers nach HeizKG verwiesen werden.

3.2. Die weiteren Berufungsausführungen betreffen die inhaltlichen Verrechnungs-Streitfragen betreffend Pelletspreis und Gemeinkostenzuschlag.

Mangels Vertragsbeziehung der Streitteile zueinander und daraus folgender mangelnder Passivlegitimation der Beklagen erübrigt sich ein Eingehen hierauf:

Ein konkretes Verhalten der Streitteile, das in rechtlicher Hinsicht eine Auslegung dahin zuließe, dass die Beklagte den Wärmelieferungsvertrag (Beil./A) im Sinne dessen Punkt 15 („Rechtsnachfolge“) zur Gänze übertragen erhalten hätte, oder dass sie im Zusammenhang mit ihrer Abrechnungstätigkeit, entgegen Vertragspunkt 12 anstelle eines Agierens als Subunternehmerin, hinsichtlich des (bereits der Nebenintervenientin mit dem Messpreis abzugeltenden) Leistungsteils Heizkostenabrechnung eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Klägern eingegangen wäre, ist (im Übrigen auch ganz im Sinne der vorprozessualen Korrespondenz des Erstklägers [Beil/.B, 1]) weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich.

Auch mag das Eintreiben von zedierten Forderungen, hier: von den der Nebenintervenientin aufgrund des Wärmelieferungsvertrags (Beil./A) geschuldeten Geldbeträgen, auch gegen die beklagte Zessionarin Einwendungen aus jenem Vertrag und eine allfällige Rückforderung von zuviel Bezahltem eröffnen. Ein solcher (Rück-)Zahlungsanspruch ist aber nicht Klagsgegenstand. Vielmehr streben die Kläger eine grundsätzliche Klärung der Vertragslage hinsichtlich der strittigen Abrechnungspunkte an; dies haben sie gegen ihre Vertragspartnerin durchzusetzen.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO (7 Ob 175/25y, 6 Ob 85/25f je mwN).

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung der Kläger.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand. Die Maßgeblichkeit allein der Vertragslage und daraus folgend die Irrelevanz einer Abgeber-Eigenschaft nach HeizKG entspricht der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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