19Bs44/26y•OLG Wien 19Bs44/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Bedenken des Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien (§ 213 Abs 6 StPO) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Jänner 2026, AZ **, GZ **-32 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 erster Satz (§ 212 Z 6) iVm § 213 Abs 6 StPO dem gemäß § 31 Abs 3 Z 1 iVm §§ 36 Abs 3, 37 StPO örtlich wie sachlich zuständigen Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht zugewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen russischen Staatsangehörigen A*, derzeit zu AZ ** des Landesgerichts Leoben in der Justizanstalt Wien-Simmering in Strafhaft, zur Last, er habe in ** und anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in durchschnittlicher Straßenqualität (RZ 2025, 8), und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 75,83 %) und Cannabiskraut (beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 1,08 % sowie THCA mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 14,15 %) B*
1. / zu noch festzustellenden Zeitpunkten im Zeitraum von Dezember 2024 bis Februar 2025, und zwar insgesamt 200 Gramm Kokain zu einem Grammpreis in Höhe von 50 Euro und weitere 2500 Gramm Cannabiskraut zu einem Grammpreis in Höhe von zumindest 5,60 Euro in mehreren Angriffen verschafft;
2. / zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Mai 2025 150 Gramm Kokain zu einem Grammpreis in Höhe von 50 Euro und weitere 1000 Gramm Cannabiskraut zu einem Grammpreis in Höhe von zumindest 5,60 Euro überlassen;
B./ im Zeitraum von 7. Dezember 2024 bis 2. August 2025 Cannabiskraut erworben und besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.
Demnach habe er zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen.
Nach Übermittlung des Aktes an den Vorsitzenden des Schöffengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien legte dieser die Anklageschrift gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor, weil er Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Schöffengerichts hege. Dazu führte er begründend aus, dass sich bei Subsumtionseinheiten (§ 29 StGB; § 28a Abs 2 Z 3 oder Abs 4 Z 3 SMG) die örtliche Zuständigkeit für die (für sich selbstständigen) jeweiligen Taten zunächst nach den Kriterien des § 36 StPO richte. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig sei, sei jedoch jeder einzelne deren Tatorte, es sei denn, die Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich ziehe, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Gegenständlich ergebe sich die aus dem gesetzlichen Tatbestand nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./) schöffengerichtliche Zuständigkeit nicht aus einer einzigen Tat, sondern durch fortlaufende und sukzessiv in Teilakten vorgenommenen Suchtgiftvermittlungen und -verkäufe des Angeklagten in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn über mehrere Orte (** und Niederösterreich), wobei die letzte Ausführungshandlung im Mai 2025 im „Raum **“ gesetzt worden sei (ON 4.4, 5; ON 11.3, 4), was die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht bedinge (RIS-Justiz RS0130107 [T3; T4], 11 Ns 65/22f).
Ein Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift wurde nicht erhoben.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beantragte, den Akt dem örtlich und sachlich zuständigen Landesgericht Wiener Neustadt zuzuweisen. Der Angeklagte verzichtete auf eine Stellungnahme hiezu.
Gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen seine Zuständigkeit diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Für ein solches Begehren gelten die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO). In Fällen – wie hier - eines Ausspruchs nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO aus Anlass berechtigter Bedenken des angerufenen Gerichts gegen seine örtliche Zuständigkeit hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht wie bei einem erhobenen Anklageeinspruch vorzugehen (Birklbauer in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 215 Rz 4) und nach der vom § 215 StPO vorgeschriebenen Systematik eine mögliche Subsumtion unter die einzelnen Einspruchsgründe zu prüfen und darüber inhaltlich zu entscheiden (RIS-Justiz RS0124585).
Demnach obliegt (auch) bei Vorlage des Aktes gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Einspruchsgericht die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind, sowie ob Umstände vorliegen, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Ob sich der Tatverdacht, der nach dem derzeitigen Verfahrensstadium keineswegs dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldspruch verdichten lassen, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, aaO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18).
Die Staatsanwaltschaft Wien konnte sich hinsichtlich des die schöffengerichtliche Zuständigkeit bewirkenden inkriminierten Sachverhalts auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts , insbesondere auf den Anlassbericht vom 14. Juli 2025 (ON 4.2), die Angaben des B anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahmen vom 14. Juli 2025 (ON 4.4) und vom 16. Juni 2025 (ON 7), den Zwischenbericht vom 28. Juli 2025 (ON 11.2), die darin enthaltenen Angaben des B vom 28. Juli 2025 anlässlich einer weiteren Beschuldigteneinvernahme, in der er insbesondere zu seinen bislang widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Art des vom Angeklagten erhaltenen Suchtgifts befragt wurde (ON 11.3), welche er mit Angst vor Repressalien durch den Angeklagten erklärte und richtigstellte, dass er von diesem Kokain (anstatt [bloß] Cannabisharz) und Cannabiskraut erhalten habe (ON 11.3, 3); den Anlassbericht vom 1. August 2025 (ON 15.2), den Zwischenbericht vom 21. September 2025 (ON 20.2), die Chatprotokolle (ON 20.5, ON 20.6, ON 20.7, ON 20.8), aus denen sich nicht nur der Kontakt des Angeklagten mit Lieferanten von Cannabiskraut und Kokain, sondern auch die Abwicklung diesbezüglicher illegaler Geschäfte samt Preisgestaltung ergibt, sowie den Abschlussbericht vom 2. Dezember 2025 (ON 31.2) stützen.
Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sind die über die teilweise geständige Einlassung des Angeklagten zum Ankauf von Cannabiskraut für den Eigenbedarf sowie zur Überlassung und einmaligen Vermittlung von Cannabiskraut an B* (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 27. November 2025, ON 31.5) hinausgehenden - eine Tatbegehung nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (insbesondere auch in Bezug auf Kokain) - leugnenden Angaben nicht geeignet, den für die Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht zu entkräften.
Die subjektive Tatseite konnte die Anklagebehörde bereits aus dem objektiven Handlungsablauf ableiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) und sich darüber hinaus auf die teilweise geständige Einlassung des Angeklagten stützen. Aufgrund der vorliegenden Tatangriffe über einen Zeitraum von mehreren Monaten, derer der Angeklagte verdächtig ist, konnte sie zwanglos auf dessen von vornherein bestehenden Willen zur kontinuierlichen Tatbegehung in Teilmengen und den damit einhergehenden Additionseffekt je in Bezug auf die Grenzmenge in Summe mehr als fünfundzwanzigfache (A./) schließen.
Anhaltspunkte dafür, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, sind dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, die Tatzeiten, die Tatorte und die näheren Umstände der Begehung – im Sinne einer hinlänglichen Individualisierung (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T10ff]) – der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der dadurch verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet die Anklageschrift auch nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO), ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO) und hat die Staatsanwaltschaft nicht zu Unrecht das Verfahren gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Auf Basis des solcherart hinreichend geklärten und von der Staatsanwaltschaft Wien zutreffend subsumierten Sachverhalts reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts aus, die Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten.
Somit liegt keiner der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO vor.
Ob die Beweismittel tatsächlich ausreichen werden, den Angeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss nach den das österreichischen Verfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung dem zuständigen Landesgericht als Schöffengericht vorbehalten bleiben, dem vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht statthaft ist.
Zurecht verweist der Vorsitzende des Schöffengerichts auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Gemäß § 36 Abs 3 StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren – abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Sonderzuständigkeiten – an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (vgl Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 25 Rz 1). Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO). Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz dahingehend, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten – dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO normiert somit eine – der Verfahrensökonomie dienende – Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227).
Bei Subsumtionseinheiten (vgl zB § 29 StGB; § 28a Abs 2 Z 3 oder Abs 4 Z 3 SMG; zum Begriff siehe Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 29 Rz 5 f) ist die örtliche Zuständigkeit für die (für sich selbstständigen) jeweiligen Taten zunächst nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn, die Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war (RIS-Justiz RS0131445, RS0096552 [T2]; Oshidari in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 37 Rz 5/1; vgl auch Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 26 Rz 1).
Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0131309).
Ist der Vorsatz – wie fallkonkret – von Vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt in Bezug auf eine in Summe das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gerichtet, und ergibt sich die – die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts bedingende – Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG nur durch die fortlaufenden und sukzessiv in Teilakten vorgenommenen Suchtgiftvermittlungen und – verkäufe über einen mehrmonatigen Zeitraum über mehrere Orte (siehe Anklageschrift ON 32 sowie Akteninhalt; zur Zusammenrechnung von Überlassen und Verschaffen: siehe RIS-Justiz RS0114037 [T6]; RS0116676 [T9], 13 Os 149/09z), wird die Tat im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn (vgl dazu RIS-Justiz RS0130107 [T3]) begangen, sodass grundsätzlich jener Ort den Ausschlag für die örtliche Zuständigkeit gibt, an dem die letzte Ausführungshandlung gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0130107 [T4], 11 Ns 65/22f).
Da die letzte der dem Angeklagten zur Last gelegten Ausführungshandlungen nach den Angaben des Zeugen B* (siehe ON 4.4, 5; ON 11.3, 4 sowie Anklageschrift ON 32, 3) im Mai 2025 im „Raum **“ gesetzt worden sein soll und keiner der sonstigen in Punkt A./ zur Last gelegten Angriffe für sich allein betrachtet die schöffengerichtliche Zuständigkeit begründet, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wiener Neustadt.
Die Strafsache war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - gemäß § 215 Abs 4 StPO dem Landesgericht Wiener Neustadt zuzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.