OLG Wien 23Bs378/25v

23Bs378/25vTribunal de Recurso5 de mar. de 2026

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OLG Wien 23Bs378/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00378.25V.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. Oktober 2025, GZ *-8.6, nach der am 5. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Dr. Martin Legath durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB auf zwölf Monate erhöht, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* (verfehlt, vgl RIS-Justiz RS0114927, RS0090730) eines Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A.)) und eines Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (C.)) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (B.)) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D.)) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

„A.) […] am 31.05.2025 in ** B* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern[,] und zwar den Rucksack samt Geldbörse, Kinderausrüstung und diversen persönlichen Gegenständen;

B.) […] am 31.05.2025 in ** sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, nämlich zumindest eine Bankomatkarte der B*[,] mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

C.) […] am 01.06.2025 in ** […] fremde bewegliche Sachen nachgenannten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich die Bankomatkarte von B*, […] unter Verwendung der NFC-Funktion nutzte, um eine Sperrvorrichtung zu öffnen[,] und zwar 4 Zigarettenpackungen aus einem Zigarettenautomaten des Tabak-Fachgeschäfts des C* […] im Gesamtwert von EUR 27,80;

D.) […] zwischen 31.05.2025 und 03.06.2025 in ** und anderen Orten eine Urkunde[,] über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf[,] unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde[…], nämlich den Führerschein von B*“.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber „die teilweise Schadenswiedergutmachung noch vor der Hauptverhandlung“. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte sie zudem, „dass der Angeklagte die Tat nicht von langer Hand vorbereitete, sondern spontan handelte und die Vorstrafen bereits einige Zeit zurückliegen“.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9) und fristgerecht zu ON 10 ausgeführte, (primär) eine Erhöhung der Sanktion sowie eine Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, der Berechtigung zukommt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Die seitens des Erstgerichts ansonsten im Wesentlichen korrekt dargestellte Strafzumessungslage ist zunächst insoweit zu präzisieren, als das Zusammentreffen von (richtig:) drei Vergehen sowie die wiederholten Diebstahlsangriffe (vgl RIS-Justiz RS0090570) den Erschwerungsgrund der Z 1 des § 33 Abs 1 StGB begründen.

Bei objektiver Abwägung dieser geringfügig modifizierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion im Ausmaß von lediglich einem Sechstel der Strafobergrenze - insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung (auch wenn diese angesichts des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung etwas an Bedeutung verloren hat [RIS-Justiz RS0091522]) - tatsächlich als zu gering ausgemessen, sodass sie auf das spruchgemäße, schuld- und tatangemessene, dem sozialen Störwert der Straftaten und generalpräventiven Aspekten gerecht werdende Maß zu erhöhen war.

Auch die Voraussetzungen für eine gänzlich bedingte Strafnachsicht sind – der Auffassung der Erstrichterin zuwider - nicht gegeben, weil angesichts des (auch mehrfach einschlägig) getrübten Vorlebens des Angeklagten und der neuerlichen Straffälligkeit trotz der bereits sechsmalig gewährten Rechtswohltat der bedingten Nachsicht von Freiheitsstrafen (teils unter Anordnung von Bewährungshilfe, zuletzt in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe) nicht anzunehmen ist, dass eine solche ausreichen werde, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vor dem Hintergrund des nunmehr erstmaligen Verspürens des Haftübels ist aber davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe genügen werde, um ihn, aber auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, weswegen gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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