OLG Innsbruck 2R16/26h

2R16/26hTribunal de Recurso5 de mar. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OLG Innsbruck 2R16/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00016.26H.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Günther Flatz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 32.820,62 sA über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 32.820,62 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 1.000,-- zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.

3. Die Klagsforderung, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von EUR 32.820,62 samt 4 % Zinsen aus EUR 16.435,34 von 30.06.2022 bis 29.12.2022 und aus EUR 32.820,62 ab 30.12.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit EUR 25.077,58 (darin enthalten EUR 3.551,18 an USt und EUR 3.770,50 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.400,32 (davon EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

III. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Der Kläger kaufte im Jahr 2020 einen ca 50 Jahre alten Oldtimer der Marke ** von einem dänischen Autohändler. Der technisch nicht versierte Kläger ersuchte den Beklagten aufgrund dessen Fachkenntnis als Kfz-Meister, ihn beim Kauf zu beraten und begleiten. Der Kläger macht nun Ansprüche geltend, weil der Beklagte ihn nicht auf Mängel am Fahrzeug hingewiesen habe.

Der Verkäufer und der Kläger schlossen am 30.12.2020 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug über einen Preis von EUR 60.000,-- bis EUR 65.000,--, abhängig von den vom Verkäufer tatsächlich durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, ab. Ein Betrag von EUR 30.000,- sollte laut Kaufvertrag als Anzahlung geleistet werden, der Restbetrag von EUR 30.000,- bis EUR 35.000,- dann, wenn das Fahrzeug zur Auslieferung bereit sein würde. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Verkäufer eine komplette Restauration am Fahrzeug durchführen soll, wobei eine vollständige Restauration der Karosserie, des Inneren und der mechanischen Teile im Kaufvertrag erwähnt wurden. Darüber hinaus wurden im Kaufvertrag keine konkreteren Inhalte über die vom Verkäufer durchzuführenden Arbeiten festgehalten. Des weiteren wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass sich Käufer und Verkäufer im Januar 2021 treffen sollen, um die abschließenden Spezifikationen und Bedingungen zu definieren und zu vereinbaren. Ein derartiges Treffen zwischen dem Verkäufer und dem Kläger hat jedoch nie stattgefunden.

Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass sie zusammen nach erfolgter Restaurierung des Fahrzeugs durch den Verkäufer nach Dänemark fliegen sollten, um sich ein Bild davon zu machen, ob die Restaurierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sämtliche Absprachen zwischen Kläger und Beklagtem erfolgten mündlich, schriftlich wurde nichts festgehalten.

Der Beklagte ließ dann Farbmuster für die Sitzbezüge des Fahrzeugs herstellen, die vom Kläger bezahlt wurden. Nachdem der Kläger nach Beratung durch den Beklagten das Leder für die Sitze ausgewählt und ihm der Beklagte auch bei der Auswahl der Lackierung geholfen hatte, begann der Verkäufer in Dänemark mit der Restaurierung des Fahrzeugs. Während der Durchführung der Restauration schickte der Verkäufer aus Dänemark laufend Lichtbilder an den Kläger und „cc“ an den Beklagten.

Der Beklagte erhielt vom Kläger ein Entgelt von EUR 4.000,--, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er diesen Betrag für die Herstellung der Farbmuster und die Hilfe bei der Auswahl der Bezüge oder insgesamt für die Beratung und Begleitung beim Kauf erhielt.

Nachdem im November 2021 die Mitteilung des Verkäufers aus Dänemark kam, dass die Restaurierung des Fahrzeugs abgeschlossen sei, buchte der Kläger entgegen der Vereinbarung, wonach die Streitteile zusammen nach Dänemark fliegen sollten, einen Flug für den Beklagten alleine nach Kopenhagen. Der Kläger hatte einen Kollisionstermin und hielt seine Anwesenheit in Dänemark aufgrund der Tatsache, dass er technisch nicht versiert war, für entbehrlich. Er bot dem Beklagten EUR 2.000,-- dafür an, dass er dennoch nach Dänemark fliegen würde, sodass der Beklagte schließlich einwilligte, zu fliegen und das Fahrzeug zu besichtigen. Den Betrag in Höhe von EUR 2.000,-- bezahlte der Kläger an den Beklagten. Der Beklagte flog am 2.12.2021 in der Früh nach Kopenhagen und am Abend des selben Tages wieder retour.

Der Beklagte kannte den Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger nicht, als er nach Dänemark flog. Ihm war aber vom Kläger mitgeteilt worden, dass der Gesamtpreis für das Fahrzeug inklusive der Restaurierungsarbeiten EUR 65.000,-- betragen sollte.

Der Beklagte ging jedenfalls davon aus, dass er entsprechend seiner Vereinbarung mit dem Beklagten (gemeint: Kläger) bei seinem Besuch in Dänemark auch den Motor in technischer Hinsicht überprüfen sollte. Davon ging auch der Kläger aus. Der Beklagte konnte den Motor in Dänemark aufgrund der Möglichkeiten vor Ort nur im Leerlauf und auf der Hebebühne überprüfen. Eine Probefahrt war aufgrund der Schneelage nicht möglich.

Aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation, der Begutachtung des Fahrzeugs auf der Hebebühne und im Leerlauf und der optischen Begutachtung kam der Beklagte zu dem Schluss, dass der Motor in einem einwandfreien Zustand war. Er stellte aber Mängel fest, die zwar nicht die Technik des Motors an sich betrafen, die aber mit dem Motor in Zusammenhang standen, zB Mängel an den Unterdruckschläuchen, den O-Ringen vom Luftfilter und am Auspuffkrümmer.

Der Beklagte notierte die Mängel, die ihm aufgefallen waren, in seinem Notizbuch. Einige dieser Mängel wurden noch vor Ort behoben.

Der Kläger fragte den Beklagten, nachdem dieser in Dänemark das Fahrzeug besichtigt hatte, ob er die restliche Zahlung leisten könne, wenn der Verkäufer die Mängel behebt. Der Beklagte antwortete dem Kläger, dass er zahlen könne, sobald die Mängel behoben seien.

Der Beklagte und der Verkäufer hatten während der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Beklagten in Dänemark besprochen, dass das Fahrzeug nach erfolgter Behebung der aufgezeigten Mängel nicht zum Kläger, sondern zum Beklagten in dessen Werkstatt in ** geliefert werden sollte, um ihm die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Behebung dieser Mängel erfolgte.

Mit E-Mail-Nachricht vom 4.12.2021 erkundigte sich der Verkäufer beim Kläger, ob das Fahrzeug an den Beklagten geliefert werden sollte. Der Kläger teilte dem Verkäufer jedoch noch am 4.12.2021 per E-mail mit, dass das Fahrzeug „direkt in die Schweiz/Liechtenstein“ geliefert werden soll.

Am 6.12.2021 übermittelte der Beklagte eine Auflistung von Mängeln, die er als gravierend erachtete, die nicht mit den im Notizbuch festgehaltenen Mängeln übereinstimmten und die vom Verkäufer am Fahrzeug noch behoben werden sollten, per E-mail an den Verkäufer und in cc an den Kläger. In dieser Nachricht bat der Beklagte den Verkäufer auch, ihn zu informieren, wenn das Fahrzeug für die Auslieferung an den Beklagten bereit ist und um eine Lieferung des Fahrzeugs vor Weihnachten. Mit E-Mail-Nachricht vom 7.12.2021 wurde dem Beklagten vom Verkäufer mitgeteilt, dass das Fahrzeug direkt an den Kläger geliefert werden wird.

Am 9.12.2021 ersuchte der Beklagte den Verkäufer per E-mail, ihm Fotos der reparierten Defekte zukommen zu lassen, damit er der restlichen Zahlung zustimmen könne.

Am 13.12.2021 teilte der Verkäufer dem Kläger und dem Beklagten per E-mail mit, dass er die offenen Punkte laut Mail des Beklagten vom 6.12.2021 behoben habe. Da der Kläger den Beklagten am 13.12.2021 ersuchte, das Fahrzeug erst im Frühjahr 2022 zu ihm zu liefern, verblieb es in der Zwischenzeit beim Verkäufer in Dänemark, obwohl dieser bereits einen Transport gebucht hatte, der nun storniert werden musste.

Der Kläger bezahlte am 15.12.2021 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 41.250,-- an den Verkäufer, nachdem er entsprechend der Vereinbarung im Kaufvertrag bereits nach Abschluss des Kaufvertrages einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,- bezahlt hatte. Der Betrag ist deshalb höher als der im Kaufvertrag mit EUR 30.000,-- bis EUR 35.000,-- vereinbarte Betrag, weil der Kläger noch einige Extras dazu haben wollte.

Im April 2022 wurde das Fahrzeug zum Kläger nach Liechtenstein geliefert. Der Verkäufer hatte seinen eigenen Angaben zufolge aufgrund von Zeitdruck nicht alle Mängel behoben, die er laut Anweisung des Beklagten hätte beheben sollen. Welche Mängel nicht vom Verkäufer behoben wurden, lässt sich nicht feststellen.

Die behördliche Abnahme des Fahrzeugs in Liechtenstein scheiterte allerdings, weil es Öl verlor. Das Fahrzeug wurde deshalb in die Werkstatt des Beklagten gebracht, wo dieser die Ursache des Ölverlusts beheben sollte. In der Werkstatt wurde ua die Ölwanne abgedichtet und die Wasserpumpendichtung getauscht. Dafür stellte der Beklagte dem Kläger EUR 1.035,31 in Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag wurde vom Kläger bislang nicht beglichen.

Das Fahrzeug konnte daraufhin erfolgreich in Liechtenstein vorgeführt (gemeint: behördlich zugelassen) werden, jedoch trat nach wie vor Öl aus, die Kupplung war schlecht eingestellt und die Handbremse funktionierte nicht. Aus dem Zündschloss traten Funken aus.

Der Kläger brachte das Fahrzeug am 3.6.2022 zu einem Autohaus, wo es überprüft wurde. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Sachverständigen damit, eine Beweissicherung mit Befund und Stellungnahme durchzuführen. Dieser besichtigte das Fahrzeug am 15.6.2022 und stellte dabei mehrere technische und optische Mängel fest.

Anschließend wurde der Motor im Auftrag des Klägers vom Autohaus generalsaniert. Die Kosten dafür beliefen sich auf EUR 13.205,30 inkl USt. Die Arbeiten wurden sach- und fachgerecht durchgeführt, die entsprechende Rechnung ist aus fachlicher Sicht der Höhe nach angemessen.

Der Beklagte und der Verkäufer in Dänemark wären bereit gewesen, die Arbeiten, die vom Autohaus durchgeführt wurden, selbst zu übernehmen. Der Verkäufer wäre sowohl damit einverstanden gewesen, die Mängel vom Beklagten in dessen Werkstatt beheben zu lassen und die Kosten dafür zu übernehmen oder das Fahrzeug nach Dänemark bringen zu lassen und dort selbst auf eigene Kosten die Mängel zu beheben.

Der Kläger wollte die Arbeiten jedoch aufgrund des Vertrauensverlusts nicht vom Beklagten oder vom Verkäufer beheben lassen. Ein weiterer Grund dafür, warum er die Reparatur nicht vom Verkäufer in Dänemark durchführen lassen wollte, war dass er nicht wusste, wer die Kosten für die Überstellung des Fahrzeugs nach Dänemark und zurück übernehmen würde.

Am Motor war vom Verkäufer vor der Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger tatsächlich keine Motorrevision oder Generalsanierung vorgenommen worden. Das war vom Beklagten bei der Besichtigung des Fahrzeugs in Dänemark nicht erkannt worden. Die Mängel, die der Beklagte dem Verkäufer und dem Kläger mit E-mail vom 6.12.2021 mitgeteilt hatte, sind aus fachlicher Sicht nicht wesentlich, die teils gefährlichen Hauptmängel hingegen sind in dieser Auflistung nicht enthalten.

Die Instandsetzung des Fahrzeugs durch den Verkäufer erfolgte über weite Teile aus fachlicher Sicht mangelhaft und unzureichend, insbesondere was die mechanischen Teile und den Motor betrifft. Lediglich die Karosserie und die Lackierung wurden gut bis mittel und die Innenausstattung sehr gut bis gut instandgesetzt.

Die Mängel waren für den Beklagten zum Teil erkennbar, zum Teil hätten sie nur durch eine Probefahrt entdeckt werden können. Die Motorinnereien hätte man durch Entfernen einer Zündkerze und mit Hilfe eines Endoskops leicht als mangelhaft und verschlissen erkennen können.

Allein für die vollständige Restaurierung des Fahrzeugs, nämlich für die im Kaufvertrag festgehaltene Restauration der Karosserie, des Inneren und der mechanischen Teile wären EUR 100.000,- bis EUR 125.000,- zu veranschlagen gewesen. Für einen Fachmann war bereits zu Beginn der Restaurierungsarbeiten erkennbar, dass die im Kaufvertrag erwähnte Restauration der Karosserie, des Inneren und der mechanische Teile nicht zu einem billigeren Preis hätte bewerkstelligt werden können.

Für jene Arbeiten, die von der Verkäuferin tatsächlich am Fahrzeug durchgeführt wurden, ist ein Preis von EUR 35.000,-- aus fachlicher Sicht angemessen. Der Wert des Fahrzeugs bei der Auslieferung an den Kläger betrug EUR 60.000,-- bis EUR 70.000,--.

Insoweit ist der (leicht gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 1, 6 - 11) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.

Mit Klage vom 24.1.2023 begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 32.820,62 s.A.. Er brachte vor, der Beklagte hätte vereinbarungsgemäß den Oldtimer überprüfen und nach Durchführung der notwendigen Arbeiten das Fahrzeug abnehmen, dh Probe fahren und insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigen müssen, damit der Kläger die Reparaturkosten in Dänemark hätte bedenkenlos entrichten können. Für seine Dienstleistung sei mit dem Beklagten ein Gesamtpreis von EUR 6.000,-- vereinbart und vom Kläger auch bezahlt worden. Ohne Zusage dieser fachkundigen Unterstützung hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft und die Restaurierung nicht in Auftrag gegeben. Für die Restaurierungsarbeiten in Dänemark sei eine Obergrenze (für Kaufpreis und Reparaturkosten) von EUR 70.000,-- vereinbart worden.

Gemäß Kaufvertrag sei mit dem Kläger eine komplette Totalrestaurierung des PKWs vereinbart worden. Es handle sich bei den Gesamtkosten in Höhe von EUR 71.200,-- um einen exorbitant hohen Preis. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine komplette Totalrestaurierung erfolge.

Der Beklagte habe dem Kläger nach der Besichtigung in Dänemark versichert, dass sich das Fahrzeug in einem "tip top" Zustand befinde und er die Kosten für die Restaurierung entrichten könne. Nach Anlieferung habe das Fahrzeug aber gravierende Mängel aufgewiesen.

Vereinbarungswidrig habe beispielsweise die gründliche Zerlegung des Motors nicht stattgefunden und das Getriebe sei nicht ausgetauscht worden. Sämtliche Mängel wären für den Beklagte als Fachmann erkennbar gewesen. Er habe nach der Besichtigung in Dänemark nur oberflächliche und optische Mängel reklamiert. Die tatsächlichen schwerwiegenden Mängel seien von ihm entweder übersehen worden oder er habe den PKW nicht ordnungsgemäß überprüft. In dem Zustand, in dem das Fahrzeug ausgeliefert worden sei, wäre ein Preis von rund EUR 45.000,-- angemessen gewesen. Hätte der Beklagte nicht die Freigabe erteilt, hätte der Kläger den weiteren Teilbetrag für die Restaurierung nicht bzw nicht in der tatsächlich bezahlten Höhe entrichtet.

Der Beklagte habe grob schuldhaft die getroffenen Vereinbarungen nicht erfüllt und den Kläger durch eine Falschinformation zur nicht gerechtfertigten Entrichtung des vollen Preises veranlasst. Gestützt auf den Titel der schuldhaften Vertragsverletzung, des Schadenersatzes (vgl. insbesondere §§ 1299, 1300 ABGB), der Gewährleistung, der ungerechtfertigten Bereicherung sowie das Gesetz mache der Kläger nachstehende Ansprüche geltend:

a) Bisher bereits bezahlte Reparaturkosten aus drei Reparaturrechnungen

EUR 26.770,62

b) Rückforderung der Zahlung an den Beklagten EUR 6.000,--

c) Pauschale Unkosten EUR 50,--

zusammen EUR 32,820,62

Alternativ werde das Begehren auf „Ersatz von EUR 23.776,32 (Pos. a) und b))“ darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund der Fehlleistung und der Falschinformation durch den Beklagten daran gehindert gewesen sei, eine in dieser Höhe reduzierte Zahlung an den Verkäufer durchzuführen bzw vom Beklagten schuldhaft veranlasst worden sei, den nicht gerechtfertigten vollen Preis von EUR 41.250,-- für die Restaurierung zu bezahlen. Der Kläger hätte den Kaufpreis bzw die Reparaturkosten in Dänemark nicht bezahlt, wenn der Beklagte die Überprüfung des Fahrzeugs ordnungsgemäß vorgenommen hätte. Das an den Beklagten bezahlte Entgelt habe dieser infolge Nutzlosigkeit seiner Tätigkeit zurückzuerstatten.

Hätte der Beklagte den PKW überprüft, die Mängel festgestellt und dies auch dem Kläger mitgeteilt, hätte dieser den offenen Betrag nicht bezahlt und den Verkäufer angehalten, die noch vorhandenen erheblichen Mängel zu verbessern. Der Kläger habe erhebliche Mehrkosten und Reparaturkosten, Kosten für Sachverständige etc. zu bezahlen gehabt, die nicht angefallen wären, hätte der Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Restauration nicht erfolgt sei.

Da der Kläger das Vertrauen in den Verkäufer und den Beklagten verloren habe, sei ihm eine Verbesserung der Mängel durch diese nicht zumutbar.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und  wandte ein, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er den Kaufpreis zu hoch finde, worauf er die Antwort erhalten habe, dass der Preis keine Rolle spiele. Der Kläger habe den Beklagten gefragt, ob er ihn bei der Restauration des Fahrzeugs begleiten und beraten könne und habe ihm dafür EUR 4.000,-- angeboten. Ausdrücklich sei vereinbart worden, dass der Kläger und der Beklagte während und nach Abschluss der Restaurierungsarbeiten gemeinsam (mit dem Privatjet des Klägers) nach Dänemark zum Verkäufer fliegen und gemeinsam das Fahrzeug besichtigen würden. Am 19.11.2021 habe der Kläger den Beklagten kontaktiert und ihn ersucht, nach Dänemark zu fliegen und das Auto zu besichtigen. Der Beklagte habe den Kläger darauf hingewiesen, dass zwischen ihnen vereinbart sei, dass sie gemeinsam nach Dänemark fliegen, um das Auto zu besichtigen sowie darauf, dass es derzeit keinen Sinn mache, weil in Dänemark Schnee liege und daher eine Probefahrt nicht möglich sei. Dennoch habe der Kläger ohne Absprache mit dem Beklagten für diesen allein einen Flug gebucht und ihm zusätzlich EUR 2.000,-- bezahlt, damit er nach Dänemark fliege, um das Auto zu besichtigen. Aufgrund dieser weiteren Bezahlung von EUR 2.000,-- sei der Beklagte am 02.12.2021 nach Dänemark geflogen, um das Fahrzeug zu besichtigen.

Der Kläger habe den Beklagten nach Dänemark geschickt, bevor das Fahrzeug fertig gewesen sei, also noch vor einer Fertigstellungsmeldung des Verkäufers. Zum Zeitpunkt der Besichtigung habe der Beklagte nur noch nicht erbrachte Leistungen und keine Mängel feststellen können, weil eine Mängelfeststellung die Übergabe bzw die Ablieferung der Sache voraussetze. Bei der Besichtigung habe er einige Mängel festgestellt, die er in einer Mängelliste festgehalten und an den Verkäufer übergeben habe. Der Verkäufer habe versprochen, alle Mängel zu beheben. Der Verkäufer habe dem Kläger vor Ort die anlässlich der „Motorüberholung“ ausgetauschten Motor-Teile gezeigt. Wenn der Beklagte damals wesentliche fehlende Leistungen nicht festgestellt habe, dann nur deshalb, weil er keine Probefahrt habe machen können, weil Schnee gelegen sei. Dieser Umstand sei dem Kläger bekannt gewesen.

Der Beklagte habe dem Verkäufer gegenüber auf die Lieferung des Fahrzeugs zu ihm nach ** bestanden, um die Behebung der aufgezeigten Mängel zu kontrollieren. Der Kläger habe jedoch aus unerklärlichen Gründen den Verkäufer angewiesen, das Fahrzeug nach Liechtenstein zu transportieren.

Von der Behebung der vom Beklagten in Dänemark am 02.12.2021 festgestellten Mängel sei er in weiterer Folge nicht mehr informiert worden. Erst am 29.04.2022 habe der Beklagte erfahren, dass sich das Fahrzeug in Liechtenstein befinde und die behördliche Abnahme wegen Ölverlusts gescheitert sei. Erst nach dieser Bemängelung des Fahrzeugs im Zuge dessen Vorführung sei das Fahrzeug am 10.05.2022 zum Beklagten gebracht worden, wo diese Mängel behoben worden seien. Das Fahrzeug sei dann problemlos bei der Typisierung „durchgekommen“.

Der Beklagte habe das Fahrzeug erst am 10.05.2022 wieder gesehen und sei überrascht gewesen, dass die meisten der von ihm in Dänemark festgestellten Mängel trotz ausdrücklicher Zusage des Verkäufers nicht behoben worden seien. Der Beklagte habe daraufhin den Verkäufer kontaktiert und die nicht behobenen Mängel reklamiert. Dieser habe sich bereit erklärt, dass der Beklagte die Mängel behebe und die Mängelbehebungskosten vom Verkäufer bezahlt würden oder dass er das Fahrzeug zurück in seine Werkstätte nach Dänemark hole und die Mängel kostenfrei dort behoben würden. Der Kläger habe jedoch das Fahrzeug bei einer Dritt-Werkstätte reparieren lassen und begehre nunmehr vom Beklagten die Reparaturkosten.

Der Beklagte habe darauf bestanden, dass das Fahrzeug vom Verkäufer und Restaurator zu ihm nach ** geliefert werde, damit er die Behebung der von ihm in Dänemark festgestellten Mängel kontrollieren könne. Erst wenn er die Behebung sämtlicher Mängel festgestellt hätte, hätte er dem Kläger gegenüber mitgeteilt, dass er die gesamten Restaurierungskosten bezahlen könne, ansonsten hätte er dem Kläger einen entsprechenden Rückbehalt empfohlen.

Die Werkstatt des Verkäufers sei nicht dazu gekommen, alle Ausbesserungen durchzuführen, wie es vereinbart gewesen sei. Das sei dem Zeitdruck geschuldet gewesen, da sich eine Möglichkeit geboten habe, das Auto an den Kläger zu liefern. Der Kläger habe daher akzeptiert, dass das Auto an ihn geliefert werde, bevor der Verkäufer sämtliche Zustände ausgebessert habe. Der Kläger habe daher auf eine vollständige Mängelbehebung und somit auf Gewährleistungsansprüche verzichtet.

Der Kläger hätte, nachdem er beim gelieferten Fahrzeug Mängel festgestellt habe, seinem Vertragspartner gegenüber die Mängel anzeigen und diesem Gelegenheit zur Mängelbehebung geben müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er nicht berechtigt, die Kosten einer Ersatzbehebung zu fordern. Der Verkäufer hätte einwenden können, dass Inhalt des Vertrages eine Restaurierung um maximal EUR 35.000,-- gewesen sei und die angeblichen Mängel keine Mängel, sondern Verbesserungen darstellten, welche der Kläger zusätzlich zu bezahlen habe. Die Vereinbarung des Klägers mit dem Verkäufer, nämlich eine Restaurierung um maximal EUR 35.000,--, sei von vornherein wirtschaftlich unmöglich zu erfüllen gewesen. Bei den geltend gemachten „Reparaturkosten“ handle es sich daher um nicht ersatzfähige Sowiesokosten.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei lediglich ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Der Beklagte schulde daher keinen Erfolg. Er habe weder rechtswidrig, auftragswidrig, noch schuldhaft gehandelt und hafte daher auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes. Er sei auch nicht bereichert. Er habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Beklage sei nicht verpflichtet, das an ihn bezahlte Entgelt „wegen Nutzlosigkeit seiner Leistungen“ zurückzuerstatten. Der Beklagte habe den Kläger umfassend beraten und die vom Kläger gewünschte Sonderlackierung, die Sitzbezüge, den Stoff für den „Dachhimmel“ usw ausgesucht.

Im Kaufvertrag hätten die Vertragsparteien vereinbart, dass sich Käufer und Verkäufer im Januar 2021 treffen, um die endgültigen Spezifikationen und Bedingungen festzulegen und zu vereinbaren. Dieses Treffen sei offensichtlich nie zustande gekommen. Die Vertragsparteien hätten es also verabsäumt, die endgültigen Spezifikationen und Bedingungen festzulegen und zu vereinbaren. Zudem habe der Kläger den Beklagten über den Inhalt des Vertrages nicht informiert. Der Kläger habe dem Beklagten nur mitgeteilt, dass er den unrestaurierten Oldtimer um EUR 30.000,-- gekauft und die Restaurierung dieses Fahrzeugs vereinbart habe, wobei der gesamte Preis die Obergrenze von EUR 65.000,-- nicht übersteigen sollte. Der Beklagte habe daher davon ausgehen müssen und können, dass Restaurierungsmaßnahmen im Umfang bzw. Gegenwert von maximal EUR 35.000,-- erfolgt seien.

Die offene Reparaturrechnung von EUR 1.035,31 werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung verrechnungsweise entgegengehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:

(A) Der Beklagte wies den Beklagten darauf hin, dass der Zeitpunkt für die Besichtigung des Fahrzeugs nicht geeignet sei, da in Dänemark Schnee liege und eine Probefahrt nicht möglich sei und dass außerdem vereinbart wurde, dass Kläger und Beklagter zusammen nach Dänemark fliegen sollten.

(B) Was zwischen dem Kläger und dem Beklagten konkret über die Tätigkeiten, die der Beklagte in Dänemark verrichten sollte, besprochen wurde, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte sollte den Kläger beim Kauf beraten und begleiten. Was darunter zu verstehen ist, wurde aber nicht weiter zwischen den Streitteilen spezifiziert.

(C) Ob der Beklagte aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Kläger die Abnahme des Fahrzeugs in Dänemark durchführen sollte, lässt sich nicht feststellen.

In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis gemäß den §§ 1002 ff ABGB zustande gekommen. Der Beklagte sei vom Kläger mit der Beratung und Begleitung beim Kauf des Fahrzeugs beauftragt worden. Er habe keinen Erfolg, sondern ein auf Erreichen des vereinbarten Geschäftszwecks gerichtetes Bemühen geschuldet. Dem Beauftragten gebühre nur bei verschuldeter Wertlosigkeit seiner Tätigkeit keine Entlohnung. Eine derartige Wertlosigkeit liege nicht vor. Wörtlich führte das Erstgericht aus:

(D) Er (der Beklagte) erstellte Farbmuster für die Bezüge, half bei der Auswahl derselben, stellte bei der Besichtigung des Fahrzeugs in Dänemark eine Vielzahl an Mängeln fest, die vom Verkäufer großteils vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger behoben wurden.

Der Wert des ausgelieferten Fahrzeugs habe dem Kaufpreis entsprochen. Auch wenn dem Beklagten unterstellt werde, dass er Mängel am Motor nicht erkannt habe, seien seine Tätigkeiten nicht völlig wertlos gewesen. Der Kläger sei daher nicht berechtigt, das bezahlte Entgelt zurückzufordern.

Damit der Kläger Schadenersatz verlangen könne, müsse ein vom Beklagten verursachter Schaden eingetreten sein. Das Begehren auf Ersatz der Reparaturrechnungen scheitere bereits daran, dass der Kläger ein Fahrzeug erhalten habe, dessen Wert dem Kaufpreis entspreche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist teilweise berechtigt:

1.1. In der Mängelrüge wirft der Berufungswerber dem Erstgericht eine Überraschungsentscheidung vor. Es habe in der vorbereitenden Tagsatzung erörtert, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Unter dieser Prämisse habe der Kläger auch Vorbringen erstattet und Beweise angeboten. In der Entscheidung habe das Erstgericht das Vertragsverhältnis aber als reines Auftragsverhältnis qualifiziert. Damit habe es den Kläger überrascht. Bei ordnungsgemäßer Erörterung hätte er vorgebracht, dass der Beklagte aufgrund des Umstands, dass er wesentliche Mängel am Motor nach den Restaurierungsarbeiten nicht erkannt habe, obwohl er diese hätte erkennen können und müssen, und den Kläger nur auf unwesentliche Mängel aufmerksam gemacht habe, das von ihm übernommene Geschäft nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Geschäftsmannes geführt und insbesondere nicht im Interesse des Klägers als dessen Auftraggeber agiert habe. Der Beklagte hätte dann sein mangelndes Verschulden unter Beweis stellen müssen, was ihm nicht gelungen wäre. Die Tätigkeit des Beklagten wäre folglich als wertlos anzusehen, weshalb der Kläger berechtigt sei, das geleistete Entgelt neben den ihm entstandenen Schaden vom Beklagten zu fordern.

1.2. Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Behauptet der Rechtsmittel-werber eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO, muss er darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T12], RS0037095 [T4, T5]).

1.3. Dass der Beklagte pflichtwidrig nicht auf Mängel am Fahrzeug hinwies, hat der Kläger ohnehin vorgebracht. Dabei handelt es sich um seinen zentralen Prozessstandpunkt. Rechtsausführungen zur Verletzung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses übernommener Pflichten sind unwesentlich, weil Klagegrund das tatsächliche Vorbringen ist, nicht dessen rechtliche Beurteilung (RS0037551). Hat sich der Kläger (wie hier) nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, so hat das Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt ohnehin nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (RS0037593). Selbst wenn man von einem Auftragsverhältnis ausginge, führt der Rechtsmittelwerber kein zusätzliches Tatsachenvorbringen an, das er im Fall der vermissten Erörterung erstattet hätte.

Ausgehend davon muss die Mängelrüge aber schon aufgrund der fehlenden Relevanz des behaupteten zusätzlichen Vorbringens erfolglos bleiben. Abgesehen davon teilt das Berufungsgericht (wie noch auszuführen sein wird) die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses der Streitteile ohnehin nicht.

2.1. In der Beweisrüge bekämpft der Kläger zunächst die zu (A) in Fettdruck gekennzeichnete Feststellung und strebt ersatzweise folgende an:

„Der Beklagte wies den Kläger daraufhin, dass ursprünglich vereinbart worden war, dass die Streitteile gemeinsam nach Dänemark fliegen sollen; ob der Beklagte den Kläger im Zuge dessen weiters darauf aufmerksam machte, dass der Besichtigungszeitpunkt aufgrund von Schnee ungeeignet sei und eine Probefahrt nicht durchgeführt werden könne, kann nicht festgestellt werden.“

Die Ersatzfeststellung ergebe sich aus der Aussage des Klägers sowie der des Verkäufers als Zeugen. In den weitergehenden Feststellungen habe das Erstgericht das Thema nicht durchführbare Probefahrt nicht weiter aufgegriffen, obwohl eine Feststellung über die Reaktion des Klägers auf diesen festgestellten Hinweis geboten gewesen wäre. Auch das verdeutliche, dass die Beweislage die angefochtene Feststellung nicht zulasse. An den Beklagten sei der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB anzulegen. Ausgehend davon habe er seiner Hinweispflicht auf eine fehlende Probefahrt nicht entsprochen. Eine fehlende Probefahrt beeinträchtige die Vollständigkeit der Begutachtung. Dem Kläger sei die Möglichkeit verwehrt geblieben, eine spätere Probefahrt zu vereinbaren. Der Beklagte sei zur bestmöglichen fachlichen Beratung verpflichtet. Eine Probefahrt sei ein wesentlicher Bestandteil einer vollständigen Oldtimer-Begutachtung.

2.2. Wozu der Beklagte verpflichtet war, ist eine Rechtsfrage, auf die im Rahmen der Beweisrüge nicht weiter einzugehen ist.

2.3. Die Feststellung ist unbedenklich. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39 ff).

Das gelingt dem Berufungswerber nicht:

2.3. Die kritisierte Feststellung kann sich auf die Aussage des Beklagten stützen (ON 14, S 16). Der Kläger sagte dazu nur (eher vage) aus, der Beklagte habe ihm „seines Wissens“ nie gesagt, dass eine Probefahrt nicht möglich sei. Der Sachverständige bekräftigte, dass eine Probefahrt üblich sei (ON 66, S 7). Auch der Privatsachverständige bekräftigte als Zeuge (ON 14, S 5), dass eine Probefahrt zur Erkennung von Mängeln notwendig sei. Der Verkäufer bestätigte, dass eine Probefahrt nicht möglich gewesen sei (ON 48, S 3, Frage des Klägers Nr 18), was auch unangefochten feststeht (Urteil S 7 unten). Ob das dem Kläger mitgeteilt wurde, konnte der Zeuge nicht sagen (ON 48 aaO, Frage des Klägers Nr 21). Seine Aussage ist daher kein Beweis gegen die Richtigkeit der Aussage des Beklagten.

Aufgrund der Wichtigkeit einer Probefahrt ist es durchaus plausibel, dass der Beklagte den Kläger darauf hinwies, dass eine solche im Hinblick auf die winterlichen Verhältnisse nicht möglich sein werde. Dass das Erstgericht keine ausdrückliche Folgefeststellung zu einer Reaktion des Klägers dazu traf, macht den Sachverhalt nicht widersprüchlich. Es erscheint auch nicht befremdlich, dass der Kläger dennoch eine Anreise des Beklagten wünschte. Es kam beispielsweise auch nie zur mit dem Verkäufer vereinbarten Spezifikation der Restauration, außerdem hielt der Kläger sich auch nicht an die Vereinbarung mit dem Beklagten, mit ihm gemeinsam nach Dänemark zu fahren. Das zeigt, dass er sich damals offensichtlich nicht so intensiv um die Angelegenheit kümmern wollte, wie es (rückblickend) erforderlich gewesen wäre. Auch seine Aussage, wonach der Verkäufer ihm bestätigt habe, den Beanstandungen des Beklagten entsprechend Reparaturen durchgeführt zu haben, und er deshalb keine Veranlassung zu einer weiteren Überprüfung durch den Beklagten gesehen habe (ON 14, S 9), zeigt sein (damaliges) Grundvertrauen in den Verkäufer. Ausgehend davon erscheint es auch nicht unplausibel, dass er auf die Mitteilung über eine nicht mögliche Probefahrt nicht weiter reagierte. Er sagte selbst aus, es handle sich um „ein Sommerauto, mit dem niemand im Winter herumfährt“ (ON 14, S 9). Ausgehend davon kann er über die Mitteilung des Beklagten über die nicht mögliche Probefahrt auch nicht weiter überrascht gewesen sein.

3.1. Weiters bekämpft der Kläger die zu (B) und (C) angeführten Feststellungen und wünscht an ihrer Stelle die folgenden:

„(B) Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Beklagte neben Beratung und Begleitung beim Kauf des Fahrzeugs selbiges insbesondere überprüfen und nach Durchführung der notwendigen Arbeiten abnehmen sollte, sodass der Kläger die Reparaturkosten bedenkenlos in Dänemark entrichten kann.“

„(C) Der Beklagte sollte aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Kläger die Abnahme des Fahrzeugs in Dänemark durchführen.“

Auch insofern argumentiert der Berufungswerber mit der Aussage des Klägers, darüber hinaus auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger dem Beklagten einen Flug nach Dänemark im Privatjet hätte zahlen sollen, wenn er insbesondere das fertig restaurierte Fahrzeug nicht hätte „abnehmen“ sollen. Ohne diese Tätigkeit wäre die Beiziehung des Beklagten gar nicht erforderlich gewesen. Selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Abnahme vor Ort sei diese zumindest schlüssig zum Vertragsinhalt geworden. Der Beklagte sei alleine entgeltlich nach Dänemark geflogen, um die Restaurierungsarbeiten zu begutachten. Das impliziere die Abnahme des Fahrzeugs. Der Beklagte sei als technisch versierter Vertreter des Klägers dort gewesen. Auszugehen sei von einem Werkvertrag. Der Beklagte habe die Überprüfung der durchgeführten Restaurierungsarbeiten schuldhaft nicht erfüllt.

3.2. Ob und was zwischen den Parteien als schlüssig vereinbart gilt, ist eine Rechtsfrage, auf die im Rahmen der Beweisrüge nicht einzugehen ist.

3.3. Die Negativfeststellungen sind unbedenklich. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Das allein ist schon ein Indiz dafür, dass die Streitteile ihre Vereinbarung nicht exakt definierten. Bei den Aussagen der Parteien kann der Aspekt der Prozessförderung nicht ausgeschlossen werden. Der Begriff der „Abnahme“ ist ohnehin unklar. Offensichtlich meint der Kläger damit, dass der Beklagte dem Verkäufer und ihm die Mangelfreiheit bestätigen sollte. Das erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Beklagte den Kaufvertrag nicht kannte und damit gar nicht beurteilen konnte, welche Eigenschaften des Fahrzeugs vertraglich geschuldet waren. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht darauf drängte, dass der Beklagte überprüfen sollte, ob der Verkäufer die von ihm relevierten Mängel behoben hatte, sprechen gegen eine „Abnahmeverpflichtung“.

Der Kläger behauptete zwar, es sei ausdrücklich vereinbart worden, der Beklagte solle das Fahrzeug abnehmen und überprüfen, ob eine vollständige Restauration durchgeführt worden sei (ON 14, S 8). Der Beklagte bekräftigte zwar, dass eine Besichtigung vereinbart gewesen sei (ON 14, S 14). Eine einmalige Besichtigung im Ausland bietet aber kaum die Möglichkeit, eine umfassende Begutachtung eines Oldtimers durchzuführen. Der Beklagte sagte insofern (durchaus plausibel) aus, er habe keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug auf den Bremsprüfstand oder auf den Achsprüfstand zu fahren und sei gezwungen gewesen, den Zustand des Fahrzeugs rein nach optischen Gesichtspunkten zu beurteilen (ON 14, S 17).

Angesichts dieser Beweisergebnisse ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass eine Abnahmeverpflichtung besprochen und vereinbart wurde. Dass eine Überprüfung des Fahrzeugs grundsätzlich besprochen war, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt. Zwischen den Streitteilen war laut Sachverhalt vereinbart, dass die beiden zusammen nach erfolgter Restaurierung des Fahrzeuges nach Dänemark fliegen sollten, um sich ein Bild davon zu machen, ob die Restaurierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden (Urteil S 6). Es ist aber nicht unplausibel, dass die Details dieser Überprüfungstätigkeit (und damit auch was der Beklagte konkret in Dänemark tun sollte) nicht näher besprochen wurden.

Auch diese Feststellungen werden daher übernommen.

4.1. Letztlich bekämpft der Kläger den in den Rechtsausführungen des Erstgerichts zu (D) gekennzeichneten Teil als dislozierte Feststellungen und wünscht an ihrer Stelle folgende:

„Er (gemeint der Beklagte) erstellte Farbmuster für die Bezüge und half bei der Auswahl derselben; bei der Besichtigung des Fahrzeugs stellte er lediglich unwesentliche Mängel fest, welche teilweise vor Auslieferung behoben worden waren.“

Er argumentiert, das Erstgericht habe ausgehend von dieser Feststellung die Ansicht vertreten, die Tätigkeiten des Beklagten seien nicht wertlos gewesen, weshalb er nicht berechtigt sei, das Entgelt zurückzuführen. Im Sachverhalt habe das Erstgericht aber konstatiert, dass der Beklagte Mängel festgestellt habe, die aus fachlicher Sicht nicht wesentlich gewesen seien. Die teils gefährlichen Hauptmängel habe er nicht aufgelistet. Die Instandsetzung des Fahrzeugs durch den Verkäufer sei über weite Teile mangelhaft gewesen. Diese Feststellungen seien in sich widersprüchlich. Die Ersatzfeststellungen ergäben sich aus dem kfz-technischen Gutachten.

4.2. Die kritisierten Ausführungen haben kein Tatsachensubstrat, das über die Feststellungen hinausgeht. Das Erstgericht hat insofern lediglich darauf Bezug genommen, dass der Beklagte dem Verkäufer gegenüber Mängel reklamierte (Urteil S 8 oben und letzter Absatz), was unbekämpft feststeht.

5.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, der Vertrag der Streitteile sei als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Beklagte habe die sachkundige Überprüfung und Beurteilung der Restaurierungsarbeiten geschuldet. An ihn sei der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB anzulegen. Es gehe um die Erbringung einer messbaren Leistung mit einem konkreten Erfolg, nämlich der fachkundigen Beurteilung des Restaurierungsergebnisses. Verträge zur Überprüfung oder Bewertung von Oldtimern würden klassischerweise als Werkverträge klassifiziert. Gerade bei historischen Fahrzeugen komme der fachkundigen Überprüfung besondere Bedeutung zu. Der Beklagte müsse beweisen, dass er seine Leistung sachgerecht erbracht habe. Er habe die Überprüfung der Restaurierungsarbeiten aber nur mangelhaft erbracht, sodass er das Entgelt zurückzahlen müsse. Außerdem hafte er für den Mangelfolgeschaden. Das seien die vom Kläger geleisteten Zahlungen für die Reparaturen laut den Beilagen ./F bis ./H, die vom Erstgericht offenkundig hinsichtlich der Beilagen ./F und ./H übersehen worden seien. Die Wertsteigerung, welche das Fahrzeug durch diese Reparaturarbeiten allenfalls erhalten habe, sei auf den Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Der Kläger habe nicht damit gerechnet, dass eine Generalsanierung erforderlich sein werde. Gerade bei Oldtimern werde der ursprüngliche Zustand oft höher bewertet als ein restaurierter Zustand, weil die Originalität ein wesentliches Wertkriterium darstelle und dafür ausschlaggebend sei, ob ein Fahrzeug erworben werde oder nicht.

5.2. Als sekundären Mangel rügt der Kläger das Fehlen folgende Feststellung:

„Der Kläger leistete für die Generalsanierung des Motors durch die Firma C* OG weiters EUR 12.686,22 gem Rechnung 20924 vom 26.07.2022 sowie EUR 879,10 gem Rechnung 21137 vom 12.10.2022.“

Er verweist insbesondere auf die Beilagen F und G.

6.1. Zunächst ist auf die Rechtsnatur des Vereinbarung der Streitteile einzugehen. Der Senat vermag sich insofern der Ansicht des Erstgerichts nicht anzuschließen.

Die Herstellung eines Werks im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB wird allgemein als Verpflichtung zur Herbeiführung eines (Arbeit-) Erfolgs verstanden (Bydlinski in KBB6 § 1165 ABGB Rz 1). Der Begriff des "Werks" im Sinne des § 1151 ABGB ist nämlich im weiteren Sinne zu verstehen; er umfasst körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne dass es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt (RS0021678). Der Werkunternehmer haftet dabei für einen bestimmten Erfolg (RS0021642). Eine Vereinbarung über die Reparatur eines Motors ist beispielsweise als Werkvertrag zu qualifizieren (6 Ob 699/88), auch die Möglichkeit der Aufzeichnung von Energieeinsparungspotential (RS0021678 [T7]. Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln (T12). Auch der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag (RS0021664), beispielsweise die Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“ (T3). Nach § 1300 ABGB ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss (RS0026596, vgl auch RS0044121). Soweit der Rat (die Auskunft) Inhalt einer Schuldnerverbindlichkeit aus einem entgeltlichen Geschäft ist, ist § 1300 ohne besondere Bedeutung. Der Sorgfaltsmaßstab für die konkrete Pflicht bestimmt sich dann beim Fachmann nach § 1299 ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1300 Rz 4).

6.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen vertritt der Senat die Ansicht, dass die Vereinbarung der Streitteile jedenfalls hinsichtlich der Überprüfungstätigkeit des Beklagten überwiegend werkvertraglichen Charakter hatte. Was genau die Streitteile hinsichtlich seiner Pflichten besprochen hatten, war zwar nicht feststellbar. Beide gingen aber davon aus, dass der Beklagte den Motor in technischer Hinsicht überprüfen sollte. Diese Überprüfung ist daher jedenfalls als Teil seiner vertraglichen Pflicht zu sehen: Ist (wie hier) ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde (oder wie hier in den mündlichen Äußerungen) gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde. Das ist der sogenannte "natürliche Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert (RS0017741).

6.3. Eine technische Überprüfung des Motors durch den Beklagten hatte also vertragsgemäß stattzufinden. Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat (RS0026557). § 1299 ABGB gilt für alle Berufe und Geschäfte, die – wie im vorliegenden Fall – eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern (RS0026514 [T10]). Der vom Sachverständigen dabei einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RS0026541; vgl 5 Ob 590/84 und 1 Ob 93/00h).

Der Beklagte wurde als kfz-technischer Fachmann beigezogen. Er hat dafür einzustehen, Mängel nicht erkannt zu haben, die von einem Fachmann erkennbar gewesen wären.

6.4. Allerdings ist bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, dass für den Kläger klar gewesen sein muss, dass dem Beklagten im Ausland nicht eine derart umfassende Überprüfung möglich war wie etwa in seiner eigenen Fachwerkstätte. Dazu kommt, dass er vom Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass der Zeitpunkt für eine Besichtigung mangels Möglichkeit einer Probefahrt ungeeignet war. Das war ein ausreichender Hinweis darauf, dass nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bestand. Für den Kläger muss damit auch klar gewesen sein, dass eine Probefahrt ein wichtiger Bestandteil einer Überprüfung ist.

Ungeachtet dessen hatte der Beklagte die Pflicht, im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten eine Überprüfung des Motors vorzunehmen.

6.5. Er konstatierte einen einwandfreien Zustand des Motors (Urteil S 8). Die Mängel bei der Instandsetzung durch den Verkäufer waren für ihn zu einem (in den Feststellungen nicht näher konkretisierten) Teil erkennbar, zum Teil hätten sie nur durch eine Probefahrt entdeckt werden können. Die Negativfeststellung geht insofern zu Lasten des Klägers. Für Mängel, die nur bei einer Probefahrt erkennbar gewesen wären, hat der Beklagte nicht einzustehen:

6.6. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten gelangt nach ständiger Rechtsprechung § 1298 ABGB zur Anwendung; der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (RS0026139). Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, aber denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt. Alle in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Das gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges, also für den Nachweis, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten nicht eingetreten wäre (vgl RS0022700). Voraussetzung der Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei die Kausalität entsprechend der Äquivalenztheorie mittels der conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen ist. Bei einer Schädigung durch Unterlassen ist zu prüfen, ob ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte (Karner in KBB5 § 1295 ABGB Rz 3 mwN).

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift also nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290). Grundsätzlich trifft den Geschädigten nämlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686). Haftungsansatzpunkt ist in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (T4). Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (T16).

Auch bei einem Vertragsverhältnis wie dem hier zu beurteilenden muss der Kläger dem Beklagten also ein objektiv pflichtwidriges Verhalten nachweisen, was ihm hinsichtlich der von der Negativfeststellung betroffenen Mängel nicht gelungen ist.

6.7. Allerdings steht fest, dass der Beklagte die Motorinnereien durch Entfernen einer Zündkerze und mit Hilfe eines Endoskops leicht als mangelhaft und verschlissen hätte erkennen können. Nachdem er das nicht feststellte, hat er mangelhaft gearbeitet und insofern seine vertraglichen Pflichten verletzt. Rechtswidrigkeit ist daher (nur) hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf die mangelhaften und verschlissenen Motorinnereien nachgewiesen. Als Fachmann trifft den Beklagten auch ein Verschulden an dieser Unterlassung.

7.1. Das bedeutet aber noch nicht, dass der Beklagte schon deshalb für die Reparaturarbeiten einstehen muss. Der Kläger brachte zur Kausalität der Pflichtwidrigkeit vor, er hätte bei pflichtgemäßem Hinweis den Kaufpreis nicht bzw um einen der Klagsforderung entsprechenden niedrigeren Betrag entrichtet, weil der Wert des Fahrzeugs mit Mängeln geringer sei als der Kaufpreis. Letztere Behauptung wurde widerlegt, es steht fest, dass der Wert des Fahrzeugs in dem vom Kläger erworbenen Zustand dem Kaufpreis entsprach. Zum (selbständigen) Rechtsstandpunkt, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten einen niedrigeren Kaufpreis bezahlt hätte, führt der Kläger in der Berufung nichts aus, sodass darauf nicht einzugehen ist (RS0043338).

7.2. Der Beklagte hat nicht für den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs an sich einzustehen, sondern die pflichtwidrige Unterlassung des Hinweises auf den verschlissenen Motor.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Kläger keinen Schaden erlitt, weil das Fahrzeug wertmäßig ohnehin dem Kaufpreis entsprach. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Ginge man davon aus, dass der Kläger laut Vertrag Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug (mit einem dann naturgemäß höheren Wert) hatte, wäre der Kaufvertrag für ihn ein vorteilhaftes Geschäft gewesen. Diesen Vorteil hätte er durch den mangelbehafteten Zustand verloren.

Maßgeblich ist letztlich (im Rahmen des Vorgebrachten), ob und inwiefern das Vermögen des Klägers höher wäre, wenn ihn der Beklagte auf den verschlissenen Motor hingewiesen hätte. Wie bereits betont, ist nur hinsichtlich dieses Mangels gesichert, dass er für den Beklagten erkennbar gewesen wäre. Nur dafür hat er einzustehen. Der Kläger brachte vor, hätte der Beklagte den PKW überprüft, die Mängel festgestellt und dies auch dem Kläger mitgeteilt, hätte er den offenen Betrag nicht bezahlt und den Verkäufer angehalten, die noch vorhandenen erheblichen Mängel zu verbessern. Damit hat er sich ausreichend erkennbar auch darauf berufen, dass es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zu den nun geltend gemachten Reparaturkosten gekommen wäre.

7.3. Zu dieser Frage hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Richtig ist auch, dass es (wie vom Berufungswerber zu 5.2. gerügt) nicht zu allen Reparaturkosten Feststellungen getroffen hat. Dennoch wurde das darauf gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen:

7.4. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass sich der Kläger die Reparaturkosten hätte ersparen können, weil der Verkäufer zur Mängelbehebung (in Dänemark oder durch den Beklagten) bereit gewesen wäre. Er hat sich insofern erkennbar auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen.

Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0027787). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. (T12) Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (RS0023573 [T10]).

7.5. Es steht unbekämpft fest, dass der Verkäufer einverstanden gewesen wäre, „die“ (also alle) Mängel durch den Beklagten in dessen Werkstatt zu veranlassen und die Kosten dafür zu übernehmen (Urteil S 10, drittletzter Abs). Nach Ansicht des Senats war der festgestellte (subjektive) Vertrauensverlust des Klägers kein ausreichender Grund, die Mängelbehebung nicht auf diese Art und Weise durchführen zu lassen. Dass der Beklagte gewisse Mängel unter eingeschränkten Prüfbedingungen nicht erkannte, ist noch kein deutlicher Hinweis darauf, dass er eine Mängelbehebung nicht fachgerecht durchführen würde. Mit einer Überprüfung des Fahrzeugs vor Ort war er nicht beauftragt, nach den Feststellungen sollte er lediglich die Ursache eines Ölverlusts beheben. Das tat er auch, das Fahrzeug wurde daraufhin in Liechtenstein „abgenommen“, also behördlich zugelassen. Auch im Rahmen seiner Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer wäre der Kläger zunächst verpflichtet gewesen, diesen zur Verbesserung aufzufordern (RS0018247). Damit die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist, muss es sich um einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers handeln. Die Mangelhaftigkeit der Leistung allein reicht noch nicht aus (RS0120247).

Dem Kläger wäre es daher zumutbar gewesen, die Mängel in der Werkstätte des Beklagten auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen. Die geltend gemachten Schäden wären dann gar nicht erst entstanden. Da feststeht, dass die Mängel behoben worden wären, spielt es auch keine Rolle, dass das Erstgericht nicht zu allen geltend gemachten Reparaturkosten Feststellungen getroffen hatte. Auch den Beklagen hätten keine Kosten getroffen, weil der Reparaturaufwand vom Verkäufer bezahlt worden wäre. Also ist auch nicht zu prüfen, welchen Selbstkostenaufwand er gehabt hätte. Ob eine Mangelbehebung in Dänemark zumutbar gewesen wäre, ist ebenfalls irrelevant, weil ohnehin eine Reparatur vor Ort möglich gewesen wäre.

Ausgehend davon ist dem Beklagten beizupflichten, dass die Geltendmachung der Reparaturkosten nicht berechtigt ist. Der Berufung ist insofern keine Folge zu geben.

8.1. Soweit der Kläger die Rückzahlung des Honorars wegen Wertlosigkeit verlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung (RS0116278) zu Honorarrückforderungen wegen Wertlosigkeit grundsätzlich Auftragsverhältnisse (insbes rechtsberatende Berufe) betrifft und nicht einen Werkvertrag wie das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis. In Frage kommt Gewährleistungsrecht. Da eine Verbesserung der Leistung des Beklagten nicht mehr sinnvoll möglich ist, ist der Kläger grundsätzlich auch zur Geltendmachung der sekundären Behelfe berechtigt (§§ 1167 iVm 932 Abs 4 ABGB).

8.2. Die Preisminderung ist nach ständiger Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (vgl RS0018764; RS0014772), nach der die Herabsetzung der Leistung nach jenem Verhältnis vorzunehmen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde (RS0018764). Der geminderte Preis der Sache (p) verhält sich demnach zu deren vereinbartem Preis (P) wie der Wert der Sache mit Mangel (w) zu ihrem Wert ohne Mangel (W) – p : P = w : W ( P. Bydlinski in KBB 7 § 932 ABGB Rz 21). Die Wertminderung kann soweit gehen, dass der Entgeltsanspruch zur Gänze beseitigt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Werk überhaupt wertlos ist (RS0018764 [T2]).

8.3. Nach der Negativfeststellung des Erstgerichts ist unklar, ob ein Teilbetrag des Honorars von EUR 4.000,-- für die Herstellung der Farbmuster und die Hilfe bei der Auswahl der Bezüge bezahlt wurde (Urteil S 7, 2. Abs). Diese Unklarheit geht nach allgemeinen Grundsätzen (RS0109832) zu Lasten des Klägers. Eine Preisminderung kommt daher nur hinsichtlich des Teilbetrags von EUR 2.000,-- in Betracht. Von einer völligen Wertlosigkeit der Leistungen des Beklagten kann nicht gesprochen werden. Er wies auf diverse Mängel hin. Dass nicht alle der von ihm reklamierten Mängel behoben wurden, hat er nicht zu vertreten. Der unterlassene Hinweis auf den verschlissenen Motor ist aber als bedeutende Pflichtwidrigkeit anzusehen. § 273 ZPO ist bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Preisminderung anwendbar (RS0018735), wenn sich ein Wert der mangelfreien Sache (wie hier) nicht ermitteln lässt (T3).

Der Senat hält eine Minderung des Honorarteilbetrags auf die Hälfte, also auf EUR 1.000,-- für angemessen. In diesem Umfang besteht die Klagsforderung zu Recht.

8.4. Der Beklagte hat eine Gegenforderung über EUR 1.035,31 hinsichtlich der Reparatur des Ölverlusts erhoben (ON 55), die vom Kläger nie substantiiert bestritten (RS0040091, RS0039927) wurde. Daher besteht die Gegenforderung zu Recht.

8.5. In teilweiser Stattgabe der Berufung ist das angefochtene Urteil daher hinsichtlich des Honorarrückforderungsbetrags dahin abzuändern, als auszusprechen ist, dass die Klagsforderung im Umfang von EUR 1.000,-- zu Recht, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht besteht und die gesamte Klagsforderung daher abzuweisen ist.

9. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Der geringfügige Teilerfolg hinsichtlich der zu Recht bestehenden Klagsforderung kann (auch hinsichtlich der erstgerichtlichen Kostenentscheidung, vgl Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.449 mwN) kostenmäßig außer Betracht gelassen werden.

10. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.