3R102/25m•OLG Innsbruck 3R102/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin EG B*-Straße C*, gegen die beklagte Partei F* E*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens G* des Landesgerichts Innsbruck (Gesamtstreitwert EUR 74.870,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin wurde am 22.3.2021 durch einen plötzlich umstürzenden Baum, der auf einer Liegenschaft der Nebenintervenientin stand, schwer verletzt. Dieser Baum war im Baumkataster der Beklagten eingetragen und wurde von dieser zumindest seit 2009 regelmäßig betreut.
Im Verfahren G* des Landesgerichts Innsbruck (im Folgenden Ausgangsverfahren) begehrte die Klägerin von der Beklagten für die bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen die Zahlung von EUR 64.870,-- s.A. (zusammengesetzt aus Schmerzengeld, Kosten der Haushaltshilfe und Besuchskosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Schäden. Anspruchsbegründend brachte sie – soweit im Wiederaufnahmsverfahren von Bedeutung – vor, der umgestürzte Baum sei im Eigentum der Beklagten gestanden und von ihr nicht nur betreut und gepflegt, sondern auch gepflanzt worden. Zum einen seien die von der Beklagten vorgenommenen Kontroll- und Pflegemaßnamen mangelhaft gewesen. Zum anderen sei der Baum aber auch bereits unsachgemäß gepflanzt worden, weil er in einen Betonverbau mit einem Durchmesser von nur 1,8 m hineingepflanzt worden sei. Dadurch hätten sich die Wurzeln des Baums nicht ausreichend ausbreiten können, was schließlich zu dessen mangelnder Standfestigkeit und zum Umstürzen geführt habe. Die Beklagte hafte sowohl nach § 1319 ABGB als auch aufgrund des Ingerenzprinzips. Verjährung sei nicht eingetreten.
Die auf Seiten der Klägerin dem Verfahren G* beigetretene Nebenintervenientin schloss sich deren Vorbringen an und brachte ebenfalls vor, der Baum sei im Jahr 1964 von der Beklagten und nicht von der Nebenintervenientin gepflanzt worden.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte u.a. ein, sie sei weder Eigentümerin des Baums gewesen, noch habe sie ihn gepflanzt. Die Baumpflege und -kontrolle seien sach- und fachgerecht gewesen. Die vorhandene Wurzelfäule und die Mangelhaftigkeit des Baums seien ebenso wenig erkennbar gewesen wie der eingeschränkte Standraum. Das Umstürzen des Baums sei nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem gemäß § 1489 ABGB bereits verjährt, weil der Baum vor mehr als 60 Jahren gepflanzt worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.6.2023, G*49, vollumfänglich ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Berufung mit seiner Entscheidung vom 14.12.2023, 3 R 114/23y, keine Folge. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3.4.2024, 3 Ob 22/24t, zurück.
Nach dem Ergebnis des Ausgangsverfahren war die Ursache für das plötzlich Umstürzen des Baumes die seit dem Einpflanzen bestandene (unterirdische) Betonummantelung, die keine Ausbildung eines ausreichenden Stand- und Wurzelraums zugelassen hatte. Wer den Baum gepflanzt hatte, konnte im Ausgangsverfahren nicht geklärt werden. Das Erstgericht traf dazu eine Negativfeststellung. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beweisrüge blieb erfolglos. Da die Einschränkung des Wurzelwachstums durch die unter der Erdoberfläche befindliche „selbst für einen Stadtbaum sehr ungewöhnliche“ Einengung des Wurzelraums durch die Betonummantelung nicht erkennbar war und die Beklagte alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Kontroll- und Pflegemaßnahmen fachgerecht durchgeführt hatte, wurde im Ausgangsverfahren eine Haftung der Beklagten verneint, weil dieser damit der Entlastungsbeweis gemäß § 1319 ABGB gelungen war.
Mit der am 5.11.2025 beim Erstgericht eingebrachten, auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage begehrt die Klägerin die Bewilligung der Wiederaufnahme des von ihr gegen die Beklagte zu G* des Landesgerichts Innsbruck geführten Verfahrens und die Aufhebung des in dieser Rechtssache ergangenen erstgerichtlichen Urteils. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, sie habe aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit dessen Gutachtens eine Schadenersatzklage gegen den im Ausgangsverfahren tätigen Sachverständigen eingebracht. Dieser habe anlässlich seiner daraufhin durchgeführten Recherchen neue, im Ausgangsverfahren nicht verfügbare Unterlagen aufgefunden. Laut den Angaben des Sachverständigen seien ihm diese – in der Klage aufgelisteten – Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt nicht zugänglich gewesen. Insgesamt ergäbe sich aus diesen Dokumenten, dass die Beklagte entgegen ihren bisherigen Angaben die nicht fachgerechte Betonpflanzengrube im Zuge des von ihr geplanten, ausgeschriebenen und beauftragen Straßenausbaus in den Jahren 1964/1965 errichtet habe. Damit seien die neu hervorgekommenen Beweismittel geeignet eine für die Klägerin günstiger Entscheidung im Ausgangsverfahren herbeizuführen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen wären sowohl der Sachverständige als auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Beklagte den Baum nicht nur gepflanzt, sondern auch die Betonummantelung errichtet habe, die dafür ursächlich gewesen sei, dass sich die Wurzeln nicht entsprechend ausbreiten hätten können. Ausgehend davon wäre der Sachverständige auch zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte im Wissen um die nicht fachgerechte Pflanzung des Baums handeln hätte müssen, was schließlich zu deren Haftung geführt hätte.
Die Wiederaufnahmsklage sei rechtzeitig, weil die Klägerin von den beschriebenen Urkunden erst am 13.10.2025 durch Übermittlung eines Schriftsatzes im gegen den Sachverständigen geführten Verfahren Kenntnis erlangt habe. Da die Klägerin nicht im Stande gewesen sei, diese Urkunden vor der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren beizubringen, treffe sie kein Verschulden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO a limine zurück. Begründend führt es aus, die Klägerin beschränke sich mit Ausnahme der Beschreibung zweier (nicht vorgelegter) Luftbildaufnahmen vom 26.6.1965 und vom 15.9.1966, auf denen zunächst nur die Betonpflanzengrube und dann der Baum erkennbar seien, auf eine bloße Aufzählung der laut dem Sachverständigen neu hervorgekommenen Unterlagen, ohne den Inhalt und die Relevanz der von ihr behaupteten neuen Grundlagen konkret darzulegen. Daher könne deren mögliche Einflussnahme auf das Sachverständigengutachten und deren Eignung, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, nicht einmal abstrakt überprüft werden, weshalb die Klägerin letztlich keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. In formeller Hinsicht ist voranzustellen, dass das Rekursverfahren einseitig ist, weil das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat (RS0125126).
2. Die Klägerin bringt im Rekurs zusammengefasst vor, entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe sie in der Wiederaufnahmsklage hinreichend deutlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die nunmehr neu aufgetauchten Unterlagen sowie die Einvernahme des Sachverständigen geeignet gewesen wären, eine für sie günstigere Entscheidung im Ausgangsverfahren zu bewirken. Diese Eignung sei im Vorprüfungsverfahren nur abstrakt zu prüfen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage der neu aufgefundenen Beweismittel bereits mit der Wiederaufnahmsklage bestehe nicht. Selbst wenn es eine solche gäbe, wäre ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen. Da ein solches unterblieben sei, liege ein Verfahrensmangel vor.
3.1. Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde, auf Antrag einer Partei u.a. dann wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte, und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen (RS0040999 [T2]).
3.2. Nach Einlangen einer Wiederaufnahmsklage hat das Gericht von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen (§ 538 Abs 1 ZPO). Die Zurückweisung der Klage in diesem Verfahrensstadium ist etwa dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (RS0117780; RS0044504).
3.3. Stützt sich ein Wiederaufnahmskläger – wie hier – auf einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist im gemäß § 538 ZPO durchzuführenden Vorprüfungsverfahren abstrakt (RS0036544 [T2]) zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können und daher absolut ungeeignet sind, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlagen herbeizuführen. Ist dies der Fall, ist die Klage – in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen (vgl RS0044527) – mit Beschluss zurückzuweisen (RS0044620).
Bei der abstrakt (RS0044631; RS0044510; RS0036544 [T2]) vorzunehmenden (Schlüssigkeits-)Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich daher nur beurteilen, ob sich aus dem Klagsvorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können (2 Ob 105/22p; RS0044631). Eine über eine solche „eingeschränkte Beweiswürdigung“ hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden (RS0044510 [T9, T14]; RS0036544 [T2, T3, T4]). Es darf im Vorprüfungsverfahren also (noch) nicht entschieden werden, ob die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt konkret geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, insbesondere eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken (RS0044510 [T6, T9]).
Die neuen Tatsachen und Beweismittel, auf die sich eine Wiederaufnahmsklage stützt, müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein. Es genügt vielmehr, dass sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RS0044411; RS0044510). Besteht die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen (RS0124562). Dasselbe gilt für Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen; hier reicht das Vorbringen von Beweismitteln aus, die, wenn sie im Vorprozess bekannt gewesen wären, zu einer anderen Würdigung der streitentscheidenden Beweismittel geführt hätten (RS0044411 [T12]; RS0044510 [T21]).
4. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hat die Klägerin in der vorliegenden Wiederaufnahmsklage hinreichend schlüssiges Vorbringen zum Vorliegen des Wiederaufnahmsgrunds gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erstattet, hat sie doch behauptet, nunmehr im Besitz neuer Beweismittel zu sein, die ihre Prozessbehauptungen im Ausgangsverfahren stützen würden, wonach die Beklagte die Betonummantelung errichtet und den Baum dort (unsachgemäß) hinein gepflanzt bzw beides veranlasst habe. Zu dieser Frage wurde im Ausgangsverfahren eine Negativfeststellung getroffen. Im Hinblick auf die maßgeblichen Haftungsgrundlagen und den Umstand, dass nach den Ergebnissen des Ausgangsverfahrens die Ursache für das Umstürzen des Baums die – selbst für einen Stadtbaum ungewöhnliche – Betonummantelung war, sind die nach den Behauptungen der Klägerin neu aufgetauchten – und in der Klage konkret aufgelisteten – Beweismitteln nicht von vornherein ungeeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Damit ist das Vorbringen der Klägerin in der Wiederaufnahmsklage aus dem Blickwinkel des § 538 ZPO jedenfalls ausreichend schlüssig.
Die vom Erstgericht geforderte weitergehende Darlegung des Inhalts und der Relevanz der neuen Grundlagen in der Wiederaufnahmsklage als Voraussetzung für das Bestehen der Vorprüfung im Sinn des § 538 ZPO findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Deckung. Die konkrete Eignung der Beweismittel zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung für den Wiederaufnahmskläger ist erst im Aufhebungsverfahren (judicium rescindes) zu prüfen (vgl dazu etwa 1 Ob 215/08m; 2 Ob 206/09x; 7 Ob 65/09y). Auch eine Vorlage der Beweismittel bereits mit der Klage war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist ausschließlich auf das Klagsvorbringen abzustellen (RS0044631; RS0036544; Jelinek in Fasching/Konecny³ § 538 ZPO Rz 14).
5. Aufgrund dieser Erwägungen war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kosten des – wenngleich erfolgreichen – Rechtsmittels sind mangels Vorliegens eines Zwischenstreits weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. 2 Ob 162/23x; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322).
7. Gegen die Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 ZPO, verbunden mit dem Auftrag auf Fortführung des Verfahrens, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (6 Ob 245/00y; RS0044771; RS0044126; Jelinek aaO Rz 35).
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