OLG Wien 1R18/26p

1R18/26pTribunal de Recurso11 de mar. de 2026

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OLG Wien 1R18/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00100R00018.26P.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, *, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B-Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 30.000), hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19.1.2026, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.884,12 (darin EUR 314,02 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.6.2025, 1 R 82/25y-19, mit dem das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt wurde, wurde dem Vertreter des Klägers am 1.7.2025 zugestellt. Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen am 2.9.2025 eingebrachte außerordentliche Revision (ON 21) mit Beschluss als verspätet zurück (7 Ob 155/25g vom 19.11.2025; ON 24.1).

Mit seinem Antrag vom 25.12.2025 (ON 26) auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bringt der Kläger vor, die verspätete Einbringung sei auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen, dem allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde liege. Der Klagevertreter sei frühzeitig per 30.6.2025 aus seiner ehemaligen Anwalts-OG ausgeschieden, um seine Tätigkeit als Einzelanwalt mit geändertem Kanzleistandort fortzusetzen. In den darauffolgenden arbeitsintensiven Wochen habe der Klagevertreter seine Kanzleiinfrastruktur am neuen Kanzleistandort aufgebaut. Nach Erhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts habe er Anfang Juli 2025 aufgrund zeitlichen Drucks zunächst eine Grobberechnung der Frist vorgenommen und sich in seinem Outlook-Kalender den 28.8.2025 für die Einbringung der außerordentlichen Revision vermerkt, wobei ihm klar gewesen sei, dass der 30.8.2025 als letzter Тag der Frist ausgereicht hätte. Am 7.8.2025 sei er in einen lange geplanten Familienurlaub gefahren, von dem er am 28.8.2025 in die Kanzlei zurückgekehrt sei. Am selben Tag habe er den Fristenlauf unter Verwendung des Online-Fristenrechners der Richtervereinigung überprüft, wobei ihm der 2.9.2025 als letzter Tag der Rechtsmittelfrist angezeigt worden sei. Der Klagevertreter habe keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit des Ergebnisses zu zweifeln, und sich daher bis zu diesem Datum mit der Ausarbeitung und Einbringung der außerordentlichen Revision Zeit gelassen. Aus technischen Gründen habe der Online-Fristenrechner jedoch zwischen 27.8.2025 und 2.9.2025 nicht korrekt funktioniert. Dies sei als ein unvorhersehbares Ereignis zu werten. Dem Ausscheiden des Klagevertreters aus der Anwalts-OG und seiner Kanzleigründungsphase sei es geschuldet, dass das übliche Fristenmanagement in seiner jetzigen Kanzlei fallgegenständlich nicht zur Anwendung gelangt sei. Dass er die Rechtsmittelfrist unter bloßer Zuhilfenahme des Online-Fristenrechners der Richtervereinigung verpasst habe, sei in der Ausnahmesituation bloß als ein minderer Grad des Versehens zu werten.

Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ON 28).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 29) wies das Erstgericht den Antrag ab und führte rechtlich aus, der Klagevertreter hätte gerade in der vom Kläger geschilderten Ausnahmesituation besondere Umsicht walten lassen müssen. Es stelle kein zur Wiedereinsetzung berechtigendes mindergradiges Versehen dar, wenn ein Anwalt in einer solchen Situation die Frist nicht gleich bei Erhalt der Rechtsmittelentscheidung konkret berechne und eintrage. Im Übrigen könne eine konkrete Berechnung der Frist nicht bedeutend mehr Zeit in Anspruch nehmen als eine „Grobschätzung“. Zudem hätte der Klagevertreter das fehlerhafte Ergebnis des Online-Fristenrechners, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es deutlich vom Ergebnis der „Grobschätzung“ abgewichen sei, hinterfragen und eine Kontrolle durch eigene Berechnung vornehmen müssen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausführe, von welchem festgestellten Sachverhalt es bei seiner Entscheidung ausgehe, was die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verunmögliche.

1. 1 Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt den Nichtigkeitsgrund nicht (RS0042133; RS0106079).

1. 2 Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss erkennbar die vom Kläger vorgebrachten Umstände einer ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzogen und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Umstände keine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Ob dieser Schluss zutrifft oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die anhand der vorliegenden Begründung ohne weiteres einer Überprüfung unterzogen werden kann, eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

2. Der Kläger rügt das Unterbleiben von Feststellungen hilfsweise auch als Verfahrensmangel.

Unter Punkt iii. seines Rekurses erkennt der Kläger selbst, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, sondern in der rechtlichen Beurteilung vom Vorbringen des Klägers ausgegangen ist. Insoweit scheidet schon begrifflich ein primärer Verfahrensmangel aus, in Wahrheit spricht der Kläger einen sekundären Feststellungsmangel an, der mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt der Kläger damit nicht zur Darstellung.

3. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, das Erstgericht habe die Ausnahmesituation, in der sich der Klagevertreter befunden hätte, bei der Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit nicht (ausreichend) berücksichtigt. Außerdem sei nicht die Anfang Juli 2025 vorgenommene fristwahrende Grobberechnung ausschlaggebend gewesen, sondern das technische Versagen des Online-Fristenrechners der Richtervereinigung bei der Fristenkontrolle am 28.8.2025. Dieses stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Dass der Klagevertreter mit einer technischen Störung nicht gerechnet habe, sei allenfalls nur als minderer Grad des Versehens zu werten.

3. 1 Das Rekursgericht teilt die ausführliche, mit einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Rekursausführungen auszuführen:

3. 2 Der Kläger zeigt auf Seite 8 seines Antrags auf Wiedereinsetzung selbst auf, wie ein ordentliches Kanzleiorganisationssystem zur Fristwahrung ausgestaltet sein müsste. Mag sich der Klagevertreter im Juli und August 2025 auch in einer „besonderen, belastenden Ausnahmesituation“ befunden haben, so währte diese doch über einen längeren Zeitraum hinweg, in den unter anderem ein dreiwöchiger Erholungsurlaub fiel. In Kenntnis dessen, dass ein ordentliches Kanzleiorganisationssystem noch nicht etabliert war, führte der Klagevertreter Anfang Juli 2025 bloß eine „Grobberechnung“ der Frist durch, wobei der Kläger nicht darlegt, warum unter Zeitdruck zwar eine solche Berechnung erfolgen könne, eine genaue Fristberechnung und vormerkung – etwa unter Zuhilfenahme des Online-Fristenrechners der Richtervereinigung, der nach dem klägerischen Vorbringen zu diesem Zeitpunkt noch funktionierte - jedoch nicht. Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt, hätte der Klagevertreter - vor allem in Ermangelung eines ordentlichen Kanzleiorganisationssystems in der geschilderten „Ausnahmesituation“ - keine „Grobberechnung“ der Frist, sondern sogleich eine konkrete Berechnung und Eintragung der Frist vornehmen können und müssen. Die „Grobberechnung“ war letztlich auch kausal für das Versäumen der Frist, weil es für ein konkrete Fristberechnung und Vormerkung sonst Ende August 2025 keinen Anlass gegeben hätte. Das Unterlassen der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems sowie die Vornahme einer „Grobberechnung“, ist (auch) in der behaupteten, inklusive Erholungsurlaub etwa zwei Monate andauernden Situation nicht als Versehen minderen Grades zu werten.

3. 3 Hinzu kommt, dass für einen durchschnittlich sorgfältigen Rechtsanwalt – für den der höhere Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB gilt – das Ergebnis des Online-Fristenrechners, das mehrere Tage von seinem zunächst grob errechneten Fristende abwich, Anlass gegeben hätte, einen Kalender zur Hand zu nehmen und so den letzten Tag der Frist nochmals zu berechnen. Der Klagevertreter schrieb der Abweichung allerdings keine Relevanz zu und übernahm folglich das Ergebnis des Online-Fristenrechners unüberprüft. Die Judikatur des OLG Wien erblickte im unüberprüften Übernehmen eines Fristberechnungsfehlers einer grundsätzlich ordentlichen und erfahrenen Kanzleikraft durch einen Rechtsanwalt kurz vor Fristablauf eine zweifache Nachlässigkeit, die den minderen Grad des Versehens übersteigt (RW0000371; 3 R 145/06z). In Zusammenschau mit dem zu ←3.2 Gesagten schließt das unüberprüfte Übernehmen des fehlerhaften Ergebnisses des sonst zuverlässigen Online-Fristenrechners durch den Klagevertreter die Annahme eines minderen Grads des Versehens aus.

3. 4 Soweit der Kläger in seinem Rekurs darauf verweist, die Judikatur bejahe bei einmaliger Eintragung eines unrichtigen Termins einen Wiedereinsetzungsgrund, und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Wien zu 7 Ra 103/00v (unveröffentlicht) bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass in jenem Fall die Kanzleikraft einer Rechtsanwaltskanzlei eine Eingabe einer Mandantin zu einem kürzlich gegen sie erlassenen Zahlungsbefehl - in der sie auf ein bereits anhängiges anderes Gerichtsverfahren verwies, in dem sie vom selben Rechtsanwalt vertreten wurde - gedanklich diesem anderen Verfahren zugeordnet und den neuen Zahlungsbefehl daher in den falschen Handakt des Rechtsanwalts eingelegt hatte, woraufhin die Frist für den Einspruch gegen den neuen Zahlungsbefehl versäumt wurde. Ein Organisationsverschulden wurde verneint und die Wiedereinsetzung bewilligt. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor, weil nicht die Einlage eines Poststückes in einen anderen Handakt und die daraus resultierende irrtümliche Nichtvorlage an den Rechtsanwalt zur Fristversäumung führte; die Fristversäumnis ist vielmehr sowohl auf das Organisationsverschulden unter Vornahme einer „Grobberechnung“ (← 3.2) als auch das unüberprüfte Übernehmen eines von dieser Berechnung ganz offensichtlich abweichenden Fristendes des Online-Fristenrechners (← 3.3) zurückzuführen.

3. 5 Wie bereits zu ←2.1 ausgeführt, unterzog das Erstgericht den vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt einer ausführlichen rechtlichen Würdigung, ohne Feststellungen zu treffen. Es kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass bereits der vorgebrachte Sachverhalt rechtlich keine Wiedereinsetzung rechtfertigt (←3.1-3.4). Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

4. Das Erstgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen und die mit dem Antrag verbundene außerordentliche Revision zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0044536 [T1, T4]).

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