OLG Linz 4R27/26g

4R27/26gTribunal de Recurso11 de mar. de 2026

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OLG Linz 4R27/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00027.26G.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*, geb. , Hufschmied, und 2. mj. C B, geb. **, Schüler, dieser vertreten durch den Erstkläger als gesetzlicher Vertreter, beide wohnhaft in , ** D, vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, wider die Beklagten 1. E, geb. **, Krankenpfleger, **platz , ** F, und 2. G AG, FN **, **gasse **, *, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wegen EUR 22.500,00 s.A. über die Berufung der Kläger (Berufungsinteresse: EUR 8.205,50) gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. November 2025, Cg-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Zweitklägers wird zurückgewiesen.

Der Berufung des Erstklägers wird nicht Folge gegeben.

Der Erstkläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 838,50 (darin enthalten EUR 139,75 USt.) bestimmten anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitkläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 838,50 (darin enthalten EUR 139,75 USt.) bestimmten anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Gegenstand dieses Rechtsstreites bildet ein sich am 13. Jänner 2025 auf der H* im Gemeindegebiet F* auf Höhe der Kreuzung mit der **straße ** ereigneter Verkehrsunfall, an welchem einerseits der Erstkläger als Lenker seines Fahrzeugs (in der Folge Klagsfahrzeug) und andererseits der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten versicherten PKWs (in der Folge Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren. Der Zweitkläger befand sich zum Unfallzeitpunkt am Beifahrersitz des Klagsfahrzeugs.

Die auf einer Breite von 7 m asphaltierte H* verläuft in Fahrtrichtung beider Fahrzeuge annähernd horizontal und eben, zunächst in Form einer ganz leichten Rechtskurve. Auf ihr sind zwei Fahrstreifen markiert, die durch eine unterbrochene Sperrlinie mit kurzen Abständen getrennt sind. Die Breite der einzelnen Fahrstreifen beträgt 3,2 m.

Im Bereich der Unfallstelle ist ein Überholverbot (ausgenommen Traktoren) verordnet, welches in Annäherung an die Kreuzung durch entsprechende Beschilderung ausgewiesen ist. Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.

Auf Höhe der Unfallstelle befindet sich auf der linken Fahrbahnseite eine Einmündung zur I* Straße, wobei diese auf einer Breite von ca. 5 m mit einer Asphaltdecke befestigt

ist. Im Bereich des Mündungstrichters erweitert sich die I* Straße auf eine Gesamtbreite von 18 m. Diese Einmündung ist aus einer Entfernung von mehreren hundert Metern als solche erkennbar. Darüber hinaus ist etwa 140 m und etwa 50 m vor der Einmündung eine Bodenmarkierung angebracht, die darauf hinweist, dass eine Kreuzung nach links vorhanden ist. Die Sichtweite auf die Kreuzung eröffnet sich bereits etwa 500 m vor

der Kreuzung. Die H* verläuft auch nach der Kreuzung gut einsichtig über mehr als 500 m weiter.

Der Erstkläger fuhr auf der H* von F* kommend in Richtung D* mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h. Hinter ihm fuhren drei weitere Fahrzeuge mit derselben Geschwindigkeit. Er beabsichtigte nach links in die I* Straße einzubiegen, weshalb er etwa 100 m bis 120 m vor der Kreuzung in den Rückspiegel und über die linke Schulter blickte und den linken Blinker betätigte. Etwa an derselben Stelle begann er, wegen des nahenden Gegenverkehrs seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er sein Fahrzeug auf der Kreuzung bis zum Stillstand brachte. Dabei blieb er in der Mitte seines Fahrstreifens. Er ordnete sich also nicht zur Fahrbahnmitte hin ein. Auch die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge reduzierten ihre Geschwindigkeit erheblich. Ob auch sie zum Stillstand kamen, kann nicht festgestellt werden. Die starke Geschwindigkeitsreduktion war für den Nachfolgeverkehr jedenfalls erkennbar.

Der Erstbeklagte fuhr ebenso aus gleicher Richtung kommend in Richtung D* mit einer Geschwindigkeit von vorerst rund 60 km/h. Er schloss auf die Kolonne auf und setzte sofort zum Überholen an, ohne sich vorher noch in die Kolonne einzuordnen. Er begann den Überholvorgang zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erstkläger den Blinker bereits betätigt hatte und die vor ihm fahrende Kolonne bereits im Langsamer-Werden war. Das Langsamer-Werden (= starke Geschwindigkeitsreduktion) war für ihn bereits vor Beginn des Überholmanövers erkennbar. Er wechselte in einem Zug auf den linken Fahrstreifen und beschleunigte auf etwa 70 km/h. Spätestens ab dem Ausscheren wäre auch der linke Blinker des Klagsfahrzeugs für den Erstbeklagten erkennbar gewesen.

Der Erstkläger begann in der Folge sein Einbiegemanöver aus dem Stillstand heraus und beschleunigte noch auf etwa 10-20 km/h. Vor diesem Einbiegemanöver blickte er noch in den Rückspiegel und über die linke Schulter. Dabei nahm er das Beklagtenfahrzeug nicht wahr. In den linken Seitenspiegel blickte er nicht mehr.

Nachdem der Erstbeklagte bereits die drei hinter dem Klagsfahrzeug fahrenden Fahrzeuge überholt hatte, kam es in der Folge auf Höhe der Kreuzung auf dem linken Fahrstreifen zur Kollision des überholenden Beklagtenfahrzeugs mit dem einbiegenden Klagsfahrzeug, wobei das Klagsfahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 10 km/h und 20 km/h und das Beklagtenfahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 70 km/h einhielt.

Hätte der Erstkläger unmittelbar vor dem Einbiegemanöver in den linken Seitenspiegel geblickt, hätte er das Beklagtenfahrzeug erkennen und durch ein Unterlassen des Einbiegevorgangs den Unfall vermeiden können (= bekämpfte Feststellung).

Der Erstbeklagte hätte den Unfall verhindern können, indem er von dem Überholvorgang Abstand genommen hätte. Weiters hätte er den Unfall dadurch verhindern können, wenn er sofort eine Vollbremsung eingeleitet hätte, als das Klagsfahrzeug losfuhr. In diesem Fall hätte er sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

Sowohl der Erstkläger als auch der Zweitkläger wurden beim Unfall verletzt, wobei der Erstkläger nach dem Unfall eine Zeit lang Hilfe im Haushalt und bei der Pflege brauchte. Der Wiederbeschaffungswert des Klagsfahrzeugs betrug EUR 18.650,00, der Restwert EUR 1.600,00. Eine wirtschaftliche Reparatur des Klagsfahrzeugs war nicht möglich (Totalschaden EUR 17.050,00).

Auch der Erstbeklagte wurde beim Unfall verletzt. Der Wiederbeschaffungswert des Beklagtenfahrzeugs betrug EUR 12.570,00, ein Restwert war nicht erzielbar. Eine wirtschaftliche Reparatur war nicht möglich.

Außer Streit stehen der Höhe nach das Schmerzengeld des Erstklägers iHv EUR 1.000,00, jenes des Zweitklägers mit EUR 1.500,00, die Haushaltshilfekosten des Erstklägers iHv EUR 500,00, das Schmerzengeld des Erstbeklagten mit EUR 1.500,00 und wechselseitige Spesen zu je EUR 100,00.

Die Kläger begehrten von den Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 22.500,00 s.A. (Schmerzengeld des Erstklägers iHv EUR 1.000,00 und jenes des Zweitbeklagten zu EUR 1.500,00, EUR 500,00 an Haushaltshilfekosten des Erstklägers sowie EUR 19.400,00 für das beschädigte Klagsfahrzeug und EUR 100,00 Generalunkosten) und führten hiezu im Wesentlichen aus, die Beklagten hafteten für die Unfallfolgen der Kläger, weil das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls den Beklagtenfahrzeuglenker treffe, während dem Erstkläger kein Vorwurf gemacht werden könne.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten dagegen stark zusammengefasst ein, den Erstkläger treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil er sich vor dem Abbiegen nicht von der Gefahrlosigkeit überzeugt habe, sich weder zur Mitte hin eingeordnet, noch rechtzeitig den Blinker gesetzt habe und vor dem Abbiegevorgang auch keine Sicherungsblicke mehr getätigt habe. Als Gegenforderung werde der Schaden am Beklagtenfahrzeug iHv EUR 12.570,00, EUR 1.500,00 an Teilschmerzengeld und EUR 100,00 Generalunkosten geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit insgesamt EUR 15.487,00 sowie die Gegenforderung mit EUR 3.542,50 als zu Recht bestehend an, gab dem Klagebegehren iHv EUR 11.944,50 s.A. statt und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren von EUR 10.555,50 s.A. ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten, auf den auf den US 3 bis 4 ersichtlichen Feststellungen basierenden Sachverhalt zugrunde. Die in der Berufung bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – zum Ergebnis, dass dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 16 StVO anzulasten sei, weil er einen Überholvorgang eingeleitet habe, obwohl an der Unfallstelle ein Überholverbot verordnet gewesen sei und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits erkannt habe oder zumindest erkennen hätte können und müssen, dass die Fahrzeuge vor ihm langsamer würden. Zudem hätte er bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Überholmanövers (rechtzeitiges Versetzen nach links) den linken Blinker des Klagsfahrzeugs ab dem Ausscheren erkennen können und durch Abstandnahme vom Überholvorgang den Unfall verhindern können. Dass er den bereits in Tätigkeit befindlichen Blinker übersehen und trotz des Langsamer-Werdens der Kolonne dennoch ein Überholmanöver eingeleitet bzw. bei Erkennbarkeit der Gefahr nicht abgebrochen habe, sei ihm zusätzlich zum Verstoß gegen das (absolute) Überholverbot als Verschulden anzulasten. Die Haftung der Zweitbeklagten gründe auf § 26 KHVG. Dem Erstkläger sei hingegen ein Verstoß gegen §§ 11 f StVO anzulasten, weil er es unterlassen habe, sich zur Straßenmitte hin einzuordnen, und den nachfolgenden Verkehr anschließend vor dem Linksabbiegen nochmals durch einen Blick in den Seitenspiegel zu beobachten, was erforderlich gewesen wäre, um das Beklagtenfahrzeug zu erkennen. Hätte er diesen zweiten Blick in den Seitenspiegel getätigt, hätte er den Erstbeklagten in Überholposition sehen und den Unfall durch Abstandnahme vom Einbiegevorgang verhindern können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere im Hinblick darauf, dass das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stets schwerwiegend sei, erscheine eine Verschuldensteilung von 1:3 zugunsten der Kläger gerechtfertigt. Der Zweitkläger müsse sich jedoch das Verschulden des Erstklägers auf seine Ansprüche gegen die Beklagten als reiner Fahrgast nicht anrechnen lassen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Kläger beantragen, das Urteil – nach allfälliger Beweiswiederholung und/oder Beweisergänzung – dahin abzuändern, dass der Klage im Ausmaß von insgesamt EUR 20.150,00 s.A. stattgegeben werde und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt werden möge. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Kläger keine Folge zu geben.

Die Berufung des Zweitklägers ist unzulässig, jene des Erstklägers ist nicht berechtigt.

1. Zur Unzulässigkeit der Berufung des Zweitklägers:

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsschutzbedürfnis eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit und setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0043815 [T29]; vgl. RS0002495 [insb. T60, T74]). Der Mangel der Beschwer ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RS0041770 [T67]; RS0043773 [T1]). Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Sie ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber formell beschwert ist, also durch die angefochtene Entscheidung nicht alles erhalten hat, was er begehrt hat. Dabei ist nur der Spruch der Entscheidung im Vergleich mit dem Antrag, über den entschieden wurde, maßgebend (RS0041746 [T1, T6]; vgl. auch RS0043917). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770; RS0002495 [T46]). Beides ist und war betreffend den Zweitkläger nicht der Fall, weil seinem Klagebegehren iHv EUR 1.500,00 zur Gänze stattgegeben wurde (US 10 vierter Abs.), wobei selbst das bloße – hier aber ohnedies nicht geltend gemachte – Interesse an einer günstig[er]en Kostenentscheidung keine Beschwer begründen würde (RS0041770 [T87]; RS0002495 [T67]; vgl. auch RS0002396 [T22, T26 ff]). Die Berufung des Zweitklägers war somit mangels gegebenem Rechtsschutzbedürfnis desselben als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Beweisrüge:

Der (somit verbleibende) Erstkläger wendet sich mit seiner Beweisrüge gegen die eingangs aufgezeigte Feststellung des Erstgerichts und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstkläger bei einem Blick in den linken Seitenspiegel unmittelbar vor dem Einbiegemanöver das Beklagtenfahrzeug hätte wahrnehmen und durch Abstandnahme des Abbiegemanövers den Unfall vermeiden können“. Entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergebe sich die monierte Feststellung aus den Ausführungen des Sachverständigen bzw. den gewonnen Beweisergebnissen nicht. Es wäre durchaus denkmöglich, dass sich das Beklagtenfahrzeug auch im „toten Winkel“ befunden habe und insofern unabhängig eines Spiegelblicks durch den Erstkläger für diesen ohnehin nicht erkennbar gewesen sein hätte können. Vielmehr wäre das Beklagtenfahrzeug – ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen – nur bei einem stark zurückgedrehten Schulterblick erkennbar gewesen, wobei aus rechtlicher Sicht ein derart starker Schulterblick wohl von keinem Verkehrsteilnehmer in der gegenständlichen Konstellation gefordert werden könne.

Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).

Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält (Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechende Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).

Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die bezughabenden Ausführungen des Sachverständigen, wobei es ausführte, dass die Fahrzeit des Klagsfahrzeugs von der Anfahrt bis zur Kollision rund 4 Sekunden in Anspruch genommen habe und das Beklagtenfahrzeug bereits 5-6 Sekunden vor der Kollision in Überholposition sichtbar gewesen sei (US 7 erster Abs.). Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen auch für einen technischen Laien unmissverständlich, dass der Erstkläger das Beklagtenfahrzeug schon in einer erkennbaren Überholposition hätte sehen können, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegebeginn noch zurückgeblickt hätte (SV-GA, Protokoll vom 26. November 2025, ON 16.2, S. 15 letzter Abs. f), weil das Überholmanöver ca. 5 bis 6 Sekunden vor der Kollision jedenfalls auffällig war, wobei ein Blick in den Seitenspiegel günstiger als die Überkopfwendung war, weil das überholende Fahrzeug so weit hinten gewesen ist (SV-GA aaO S. 18 erster Abs. f).

Ausgehend davon kommt der Beweisrüge keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellung ausreichend durch den Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen begründet. Dieser dient dem Erstgericht als Hilfsorgan, das dem Gericht kraft seiner besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermittelt, daraus Schlussfolgerungen zieht oder zufolge seiner Sachkenntnis streiterhebliche Tatsachen feststellen soll (RIS-Justiz RS0040535). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Befundaufnahme unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Ein Sachverständigengutachten kann nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wenig wie durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen, entkräftet werden (RS0040598). Mit den vom Erstkläger ins Treffen geführten Argumenten vermag dieser die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts somit nicht in Zweifel zu ziehen, weil sich die vom Erstgericht getroffene Feststellung klar und deutlich aus den schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen ergibt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Erstkläger zur Nicht-Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs unmittelbar vor dem Einbiegemanöver des Klagsfahrzeugs nunmehr erstmals in der Berufung vorträgt und dieser Einwand demnach schon aufgrund des ihm entgegen stehenden Neuerungsverbots unbeachtlich ist, bleibt ihm auch deshalb ein Erfolg versagt, weil die Ausführungen des Erstklägers zum „toten Winkel“ den Angaben des Sachverständigen klar widersprechen. Gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens an sich wendet sich der Erstkläger aber erst gar nicht.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt der Erstkläger somit nicht dar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

Nach Ansicht des Erstklägers verantwortet er keinen Sorgfaltsverstoß, weil er ausgehend von den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts nicht verpflichtet gewesen wäre, unmittelbar vor dem Abbiegemanöver noch einmal einen Kontrollblick in Form eines Blicks in den linken Seitenspiegel vorzunehmen. Dem kann aufgrund nachstehender Überlegungen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Lenker eines Fahrzeuges, der seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig anzeigte (§ 11 Abs 2 StVO) und sich davon überzeugte, dass niemand zum Überholen angesetzt hatte (§ 12 Abs 1 StVO), grundsätzlich darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass ein nachfolgender Fahrzeuglenker dieses Manöver wahrnehmen, sich vorschriftsgemäß verhalten und ihn rechts überholen werde (§ 15 Abs 2 lit a StVO). In diesem Falle braucht er auch an Kreuzungen (§ 2 Abs 1 Z 17 StVO) nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (§ 16 Abs 2 lit c StVO; RIS-Justiz RS0079255). In Situationen, in denen besondere Gründe dem Linksabbieger eine Gefahr erkennen lassen oder er damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht und dass seine Zeichen von den hinter ihm kommenden Fahrzeugen missdeutet oder nicht wahrgenommen werden (RS0073793), etwa weil die Einmündung für nachkommende Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist (RS0079255 [T14, T21]), der Lenker zwar links blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war, oder bei einer Grundstücks-, Betriebs- oder Hofzufahrt (RS0079255 [T2 und T20]), gilt dieser Grundsatz mit der Einschränkung, dass hier unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ein weiterer Kontrollblick verlangt wird.

Eine unklare Situation liegt vor, wenn das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht so ist, dass es bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, wie sie sich verhalten werden (Pürstl, StVO-ON16 § 3 E 62). Ist das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zweideutig, sodass von ihnen ein verkehrsgerechtes Verhalten nicht erwartet werden kann und daher eine unklare Verkehrssituation vorliegt, die besondere Sorgfalt verlangt, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht (derselbe aaO E 61). Im Zweifel ist eine Situation immer als bedenklich anzusehen (RIS-Justiz RS0073513 [T1]).

Ein Lenker, der links abzubiegen beabsichtigt, hat auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (RIS-Justiz RS0073924), wobei nach der Rechtsprechung das Einordnen nicht „auf den Zentimeter genau“ erfolgen muss (RS0074246 [T2]). Die vom Erstkläger zitierte Entscheidung zu 8 Ob 265/72 (= RS0074176; vgl. auch RS0074246) verdeutlicht dies lediglich dadurch, dass keine völlige parallele Einordnung gefordert ist, sondern auch eine leichte Winkelstellung des Fahrzeuges zur Fahrbahnachse als ordnungsgemäß akzeptiert wird. Das Einordnen zur Straßenmitte vor dem Linksabbiegen hat aber nicht nur den Zweck, das Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern auch, die Abbiegeabsicht zu verdeutlichen (RS0073593). Das Einordnen hat sofort nach der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung und der Vergewisserung über das Verhalten des Nachfolgeverkehrs zu erfolgen und muss eine geraume Strecke hindurch stattfinden (RS0073659).

Selbst im Falle, dass wegen des zu geringen Platzes ein Einordnen zum Linksabbiegen nicht möglich ist, ist unmittelbar vor dem Abbiegen ein weiterer Kontrollblick auf den Nachfolgeverkehr erforderlich (RIS-Justiz RS0079255 [T10, T19, T23]; vgl. auch RS0074254; RS0027028). Ein Abbiegemanöver nach links ohne entsprechende Einordnung verpflichtet daher zur nochmaligen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs (RS0079255 [T12]), wobei der Oberste Gerichtshof eine Verpflichtung zu einem Kontrollblick unmittelbar vor dem Linksabbiegen auch bereits dann bejaht hat, wenn der Linksabbieger – so wie hier – an der Spitze einer Fahrzeugkolonne fuhr (2 Ob 121/18k), weshalb sich der Erstkläger auch nicht durch das ordnungsgemäße Verhalten der ihm in der Kolonne nachfolgenden Fahrzeuge entschuldigen kann. Auch eine erkennbare Geschwindigkeitsverminderung ist kein notwendiges Kriterium für ein bevorstehendes Linkseinbiegen (Pürstl aaO § 12 E 10). Es macht zudem keinen Unterschied, ob für den Abbiegebereich ein Überholverbot besteht oder nicht (RS0125787). Demnach wäre der Erstkläger in der vorliegenden Situation sehr wohl zu einem weiteren Kontrollblick verpflichtet gewesen, auch wenn er die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung ansonsten korrekt angezeigt hat (vgl. Pürstl aaO § 12 E 13), weil er es unterließ, sich mit seinem Fahrzeug (auch) zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, wodurch für den Nachfolgeverkehr – unabhängig von bzw. gerade wegen der Erkennbarkeit des gesetzten linken Blinkers – eine unklare Verkehrssituation vorlag.

Eine ordnungsgemäße Durchführung eines Kontrollblicks erfordert den sog. „3-S-Blick“ (Innenspiegel-, Außenspiegel- und Schulterblick). Einen solchen hat der Erstkläger allerdings nach den getroffenen Feststellungen aufgrund des unterlassenen Blickes in den Außenspiegel (hier: linker Seitenspiegel) nicht korrekt vorgenommen. Das Beklagtenfahrzeug wäre dadurch für den Erstkläger aber erkennbar gewesen, was den Unfall durch anschließende Abstandnahme vom geplanten Abbiegemanöver auch noch hätte vermeiden können, sodass dem Erstkläger – entgegen seiner Rechtsansicht – ein Sorgfaltsverstoß, wie bereits vom Erstgericht zutreffend vorgeworfen, anzulasten ist.

Soweit der Erstkläger damit argumentiert, dass er das Überholmanöver des Erstbeklagten nicht habe wahrnehmen können, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Erstgerichts (vgl. RIS-Justiz RS0043312 [T12, T14]). Das Erstgericht ging – den Ausführungen des Sachverständigen folgend – auf der einen Seite davon aus, dass der Erstkläger lediglich beim durchgeführten Schulterblick das Beklagtenfahrzeug nicht erkennen konnte. Das Erstgericht attestierte auf der anderen Seite jedoch, dass der Erstkläger bei besserer Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs durch Blick in den Seitenspiegel den Unfall noch verhindern hätte können.

Die vom Erstkläger des Weiteren monierten sekundären Feststellungsmängel liegen allesamt nicht vor. Ob der Erstbeklagte die Strecke öfters oder sogar täglich befährt, ist für die Frage der Verschuldensteilung insofern irrelevant, als einerseits aufgrund der festgestellten gegebenen Umstände vor Ort (gut und allseitig einsehbarer Kreuzungsbereich mit Überholverbot) keine besonders gefahrengeneigte Unfallstelle vorlag, die dem Beklagtenfahrzeuglenker etwa nur durch wiederholtes Befahren uU bekannt hätte sein müssen, und andererseits eine solche Gefährlichkeit seitens der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erster Instanz behauptet wurde. Die Frage der Erkennbarkeit des beim Klagsfahrzeug betätigten linken Blinkers für den nachfolgenden, überholenden Erstbeklagten hat das Erstgericht ohnedies im Sinne des Erstklägers festgestellt (US 4 erster Abs.) und ist – wie oben gezeigt – für die Beurteilung eines vorschriftsgemäßen Linksabbiegens ohnedies nicht allein maßgeblich. Ob eine unklare Verkehrslage gegeben ist oder nicht, stellt eine aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilende reine Rechtsfrage dar und ist daher nicht feststellungsfähig, sodass für den Erstkläger auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen ist.

Bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RIS-Justiz RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466) entscheidend. Bei Vorliegen einer unklaren Verkehrssituation ist die Geschwindigkeit entsprechend zu verringern und der Situation durch Abstehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen (RS0073513; Pürstl aaO § 3 E 62). Das Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers, ohne sich zu vergewissern, ob dieser die Überholabsicht wahrgenommen hat, und ohne dass dieser Zeit fand, entsprechend auf das Überholmanöver zu reagieren, stellt eine nachdrücklich zu verurteilende Rücksichtslosigkeit dar (RS0074060). Es steht daher außer Frage, dass dem Beklagtenfahrzeuglenker in concreto das weit überwiegende Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls zukommt. Das Vorliegen eines bei der Abwägung vernachlässigbaren Mitverschuldens des Erstklägers ist aber schon unter Hinweis auf die rezente höchstgerichtliche Entscheidung zu 2 Ob 89/24p zu verneinen, bei welcher ein zu vorliegender Rechtssache vergleichbarer Sachverhalt (Linksabbiegen in einer Kolonne von insgesamt drei Fahrzeugen auf einzigem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ohne vorherigem Kontrollblick trotz Erkennbarkeit des Überholvorgangs, 100 m vor der Kreuzung erstmals erkennbarer Weg, Blinkersetzen 1,6 bis 1,7 Sekunden vor der späteren Kollision und [nur] „leicht“ nach links hin, also „nicht vollständig an der Leitlinie“ eingeordnet vs. Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit trotz nicht ausreichender Gesamtsichtweite) zu beurteilen war und der Oberste Gerichtshof eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des vorschriftswidrig Überholenden als nicht korrekturbedürftig erachtete. Die vom Erstgericht in concreto vorgenommene Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten hält sich angesichts der vorliegenden Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (2 Ob 28/94) auch im Ermessensspielraum, dem der Erstkläger nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, und ist daher nicht zu beanstanden.

Da die Kläger das angefochtene Urteil ansonsten nicht bekämpfen und somit auch nicht im Kostenpunkt relevieren, handelt es sich damit um einen abgeschlossenen Streitpunkt, der auch im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden allseitigen rechtlichen Prüfung nicht mehr aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0043338, RS0043338 [T17]). Zumal die Beklagten die Entscheidung und dabei insbesondere die Spruchfassung erst gar nicht monierten, kann dies im für die Kläger negativen Sinne ebenso wenig mehr abgeändert werden, sodass auch nicht mehr darauf einzugehen ist, dass hinsichtlich des Klagebegehrens nicht zwischen den einzelenen Begehren des Erst- und Zweitklägers differenziert wurde.

Demnach kommt (auch) der Berufung des Erstklägers keine Berechtigung zu und bleibt der Berufung der Kläger somit zusammengefasst ein Erfolg versagt.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht infolge des gänzlichen Obsiegens der Beklagten auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Die Beklagten haben zudem auf die Unzulässigkeit der Berufung des Zweitklägers hingewiesen. Gemäß § 46 Abs 1 ZPO ist zum Kostenersatz verpflichteten, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen – so wie hier die Kläger als formelle Streitgenossen – der Kostenersatz nach Kopfteilen, bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit jedoch nach dem Verhältnis der Beteiligung aufzuerlegen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die kostenersatzpflichtigen Streitgenossen auf Kläger- oder auf Beklagtenseite aufgetreten sind. Eine erhebliche Verschiedenheit ist immer dann anzunehmen, wenn ein solches Verhältnis vorliegt, das nicht mehr als zur Kostenaufhebung führender gleichteiliger Prozesserfolg nach § 43 Abs 1 ZPO anzusehen wäre. Diese Aufteilung gilt auch für alle gemeinsamen Barauslagen (vgl. RIS-Justiz RS0125635 [T1]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 46 ZPO Rz 3; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.347; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 46 ZPO Rz 2). Im vorliegenden Fall wäre allein wegen der Streitwertunterschiede der einzelnen Klagsansprüche in erster Instanz eine erhebliche Verschiedenheit iSd § 46 Abs 1 ZPO anzunehmen gewesen, sodass dem Erstkläger ein Kostenersatz gemäß seiner Beteiligung am Verfahren mit rund 93 %, dem Zweitkläger hingegen nur ein solcher zu etwa 7 % aufzuerlegen gewesen wäre. Im Berufungsverfahren lässt sich eine derartige Beteiligung der einzelnen Kläger jedoch nicht (mehr) ermitteln, weil sich der Berufungsstreitwert von EUR 8.205,50 einerseits ausschließlich auf Forderungen des Erstklägers bezieht und die Berufung andererseits nicht zwischen den Klägern differenziert. Der Kostenersatz im Berufungsverfahren kann daher wiederum nur nach Kopfteilen aufgeteilt werden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage konnte auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Ob die Unterlassung eines weiteren Rückblickes unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ein Verschulden begründet, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0079255 [T7]). Die Frage der Verschuldensteilung stellt zudem eine Einzelfallentscheidung dar, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa RS0087606; RS0044262 [T42, T53]; RS0027134 [T3]). Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft (RS0044088 [T30, T32]) und daher auch, ob ein Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten in Anbetracht von schwerwiegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch den anderen Unfallbeteiligten zu vernachlässigen ist. Der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, begründet ebenso wenig Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (RS0107773, RS0110702, RS0102181).

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