8Bs30/26g•OLG Linz 8Bs30/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10. Februar 2026, GZ BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit eine über ihn vom Landesgericht Salzburg zu AZ Hv* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten resultierend aus einer Verurteilung des Bezirksgerichts Zell am See zu AZ U* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich mit 20. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene seit 20. November 2025 verbüßt. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 10. April 2026 vollzogen sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5) die von ihm beantragte (ON 2.2, S 2) vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 4).
Die dagegen rechtzeitig erhobene (ON 5) und ausgeführte (ON 6) Beschwerde des A* B*, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder ihres nicht bedingt nachgesehenen Teils, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Insbesondere (einschlägige) Vorstrafenbelastung und ein Rückfall während offener Probezeit wirken sich prognostisch ungünstig aus (vgl aaO § 43 Rz 21).
Die Strafregisterauskunft des A* B* weist abgesehen von den diesem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen 14 weitere Eintragungen auf. Unter Berücksichtigung von zwei Bedachtnahmen nach §§ 31, 40 StGB ergeben sich zwölf Vorstrafen, die alle als (großteils im engsten Sinn) einschlägig zu werten sind. Weder die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten (Pos. 01, 02, 03, 05, 06, 07 der Strafregisterauskunft) noch der (teilweise) Vollzug von Freiheitsstrafen (Pos. 04, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14 aaO) oder die Gewährung von bedingten Entlassungen aus Freiheitsstrafen (Pos. 04, 08 und 11 aaO) führten zur angestrebten Resozialisierung des Strafgefangenen. Auch von der Verlängerung von Probezeiten (Pos. 01 und 06 aaO) sowie dem Widerruf einer bedingten Entlassung (Pos. 11 aaO) zeigte er sich unbeeindruckt. Die vollzugsgegenständliche Delinquenz (Pos. 15 und 16 aaO) erfolgte jeweils im strafschärfenden Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB.
Das aufgezeigte Verhalten des Strafgefangenen nach staatlichen Sanktionen sowie seine in zahlreichen Vorstrafen zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern anderer lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage nicht zu seinen Gunsten lösen. Insbesondere haben selbst wiederholte Hafterlebnisse von längerer Dauer bei ihm keinen spürbaren Eindruck hinterlassen. Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nun ununterbrochen das Haftübel verspürt, erreicht die Gesamtdauer seiner vorangegangenen Hafterfahrungen nicht einmal annähernd. Trotz des Umstands, dass sich der Strafgefangene ordnungsgemäß führt (ON 2.2, S 1), kann mit Blick auf sein erheblich getrübtes Vorleben entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB, die geeignet wären, diese Prognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sind nicht erkennbar.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkrankung und notwendige Operation vermag an diesem Kalkül nichts zu ändern. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass seine ärztliche Versorgung auch im Rahmen der Strafhaft gewährleistet ist (§§ 66 ff StVG).
Zusammengefasst stehen somit entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts spezialpräventive Erwägungen der bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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