19Bs26/26a•OLG Wien 19Bs26/26a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2026, GZ **-62.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 62.1) bestimmte das Erstgericht die Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. B* mit 72 Euro an Fahrtkosten für die Anreise vom Kanzleisitz in C* zur Justizanstalt Hirtenberg am 21. Mai 2025 sowie zur Hauptverhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt am 19. August 2025 jeweils mit dem eigenen Pkw.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 65.2), wonach dem Verfahrenshelfer lediglich die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zustünden, weil die Verwendung eines Pkw nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so sind hiedurch notwendige Fahrtspesen zu ersetzen. In der Regel sind dies die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen Pkw, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war. Ein genereller Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393 Rz 10).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Besuch in der Justizanstalt Hirtenberg zur Besprechung mit dem Mandanten sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig waren. Die Benützung des eigenen Pkw ist insbesondere dann notwendig, wenn die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Nach den durchgeführten Erhebungen, zu denen der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ergibt sich, dass zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers in C* und der Justizanstalt Hirtenberg keine Direktverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre daher nur unter Umstieg von der D* (C*–D*) auf die F* (E*–G*) möglich gewesen, wobei am Bahnhof E* eine – in die Wegzeit einzurechnende (vgl ua VwGH 2010/15/0156) - Wartezeit von rund 17 Minuten angefallen wäre. Dadurch wäre bereits für die Hinfahrt gegenüber der Anreise mit dem Pkw (selbst unter Berücksichtigung einer realistischen fünfminütigen Zeitdauer für eine allfällige Parkplatzsuche und den Gehweg zur Justizanstalt [vgl VwGH Ra 2023/08/0079]) ein Zeitverlust von etwa 45 Minuten entstanden. Unter Einbeziehung der Rückreise hätte sich im Vergleich zur Benützung eines Pkw ein zusätzlicher Zeitaufwand von insgesamt knapp eineinhalb Stunden ergeben. Auch hinsichtlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt hätte die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen früheren Aufbruch erfordert und eine spätere Rückkehr zur Folge gehabt. Während bei der Anreise mit dem Pkw eine Abfahrt um etwa 8.10 Uhr ausreichend war, hätte die Kanzlei bei Nutzung der Bahn bereits um 7.45 Uhr verlassen werden müssen. Für die Rückreise ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Zugverbindung nicht unmittelbar nach Verhandlungsende zur Verfügung stand, sodass die durch den Fahrplan bedingte Wartezeit zu berücksichtigen war. Solcherart wäre durch die Benützung der Bahn anstelle eines Pkw ein zusätzlicher Zeitaufwand von insgesamt mehr als 50 Minuten entstanden.
Damit ist ersichtlich, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in beiden Fällen mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden und deshalb nicht zumutbar gewesen wäre. Die Verwendung des privaten Pkw durch den Verteidiger bzw dessen Substitutin war daher erforderlich.
Soweit der Verfahrenshilfeverteidiger beantragt, dem Bund die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keine über § 393 Abs 2 StPO hinausgehende Kostenersatzpflicht auslöst. Im Übrigen wird die Staatsanwaltschaft niemals kostenersatzpflichtig (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390a Rz 6).
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