OLG Wien 21Bs34/26t

21Bs34/26tTribunal de Recurso18 de mar. de 2026

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OLG Wien 21Bs34/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00034.26T.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. März 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 2025, GZ 387.9, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. WU, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A B, seines gesetzlichen Vertreters C* B* und seines Verteidigers Dr. David Jodelbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch - je unbekämpft in Rechtskraft erwachsen - Schuldsprüche und (Teil)Freisprüche von Mitangeklagten sowie ein Einziehungserkenntnis und Adhäsionserkenntnisse enthält, wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (I.), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (II.), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB (III.), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (IV.), des Verbrechens des schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 dritter und vierter Fall, 129 Abs 2 Z 1 StGB (V./1./a./, b./ und c./), des Vergehens des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241h Abs 1 Z 1 StGB (VII.), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, 2 und 3 StGB (VIII.) und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (IX.) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung (vgl ON 60.1, 4) und Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, 29 StGB und 5 Z 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO iVm § 369 StPO wurde A* B* weiters schuldig erkannt, der Privatbeteiligten D* folgende Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen:

  • 1.065,09 Euro sowie 378 Euro und 800 Euro und 545,28 Euro;

  • mit E* zur ungeteilten Hand 350 Euro;

  • mit E*, F* und G* zur ungeteilten Hand 1.000 Euro;

  • 6.000 Euro, davon 2.000 Euro zur ungeteilten Hand mit E* sowie 1.000 Euro zur ungeteilten Hand mit F*;

  • 5.000 Euro;

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben – soweit hier relevant - in ** teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

I./ A* B* im Zeitraum 29. November 2024 bis 14. Jänner 2025 die vormals als Lehrerin tätige D* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung, mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sowie ihrer gesellschaftlichen Stellung zu Handlungen, die diese mit einem Betrag von zumindest 1.065,09 Euro am Vermögen schädigten, nämlich der Überweisung von Geldbeträgen auf das Konto des A* B* und des H*, zum Ankauf von Suchtmitteln, das er und seine Freunde sich folglich selbst zueigneten, der Gewährung von Kost, nämlich Bestellungen bei diversen Lieferdiensten sowie zum Zurverfügungstellen von Getränken und der Bezahlung von Tabakwaren und dem Fahrtendienst „I*“ genötigt, indem er ihr drohte, Videos und Bilder, die sie beim Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen bzw. ehemaligen Schülern sowie bei der Einnahme von Suchtmitteln und in beeinträchtigtem Zustand, sowie Bildern, die D*, J* und einen positiven Schwangerschaftstest zeigen, zu veröffentlichen und derart ihre Reputation als Lehrerin zu schädigen bzw. den dauerhaften Verlust ihres Arbeitsplatzes herbeizuführen;

II./ A* B* und E* in der Nacht von 16. auf 17. August 2024 D* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem A* B* sie am Hals würgte und sie mehrfach abwechselnd jeweils ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und A* B* sie im Anschluss anal penetrierte, wodurch D* in besonderer Weise erniedrigt wurde;

III./ A* B* am 28. November 2024 die aufgrund des Konsums von Trittico, THC und Xanax wehrlose D*, die zudem unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnutzung ihres Zustands missbraucht, indem er auf ihrer Terrasse den vaginalen Beischlaf mit ihr vollzog, wobei D* in besonderer Weise erniedrigt wurde, da die Terrasse gut einsehbar ist er ein Video davon anfertigte;

IV./ A* B* und F* am 14. Jänner 2025 D* gegen deren Willen sowie A* B* außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung, nämlich durch die sinngemäße Äußerung, sie wisse was passiert, wenn sie nicht tue, was er ihr sage, und somit auf die unter I./ beschriebene Drohung mit der Veröffentlichung von Video und Bildmaterialien der D* anspielte, zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen, und zwar zur Vornahme des Oralverkehrs und Duldung des Geschlechtsverkehrs mit ihnen genötigt, wobei D* in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem A* B* ihr ins Gesicht spuckte und F* unvermittelt vaginal von hinten in sie eindrang und sie jeweils kein Kondom verwendeten;

V./ nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. / D*

a./ A* B* zusammen mit dem unbekannten Täter „K*“ am 20. Juli 2024 Bargeld in Höhe von 378 Euro aus einer Spardose in ihrer Wohnung, während D* sich in einem durch Suchtmittel schwer beeinträchtigtem Zustand befand, sohin unter Ausnutzung eines Zustands, der sie hilflos machte;

b./ A* B* und E* in der Nacht von 16. auf 17. August 2024 Bargeld in Höhe von 350 Euro aus ihrer Wohnung nach der unter II./ beschriebenen Vergewaltigung, sohin während einer ihr zugestoßenen Bedrängnis;

c./ A* B*, E*, F* und G* in der Nacht vom 15. auf den 16. Jänner 2025 durch Einbruch in ihre Wohnung eine Handtaschen der Marke , eine Tasche der Marke , eine Tasche der Marke , eine Uhr der Marke ** „“, eine ** "“ und eine weitere Uhr in insgesamt nicht mehr feststellbarem Wert, indem A B mit Hilfe eines Nothammers die Terrassentür einschlug;

(...)

VII./ A* B* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 11. und 17. Dezember 2024 die Daten eines unbaren Zahlungsmittels, nämlich der Debitkarte der D*, mit dem Vorsatz ausgespäht, dass er oder Dritte durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem er die Daten auf der Debitkarte ohne Wissen der D* abfotografierte;

VIII./ A* B* im Zeitraum 17. Dezember 2024 bis 1. Jänner 2025 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch unrechtmäßige Eingabe der zuvor ausgespähten Debitkartendaten, D* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er Taxifahrten bei I* und L* im Gesamtwert von 545,28 Euro mit den zuvor ausgespähten Debitkartendaten bezahlte;

IX./ A* B*, E*, F* und G* in der Nacht von 15. auf 16. Jänner 2025 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers, nämlich in der im Eigentum der Dr. M* stehenden Mietwohnung der D* in **, eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie zwei Brandherde in unterschiedlichen Zimmern legten, worauf ein Teil der Wohnung samt Inventar ausbrannte, wobei es aufgrund des Feuerwehreinsatzes beim Versuch blieb.

(...)

Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht, teils im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen, als erschwerend das Zusammentreffen von sechs Verbrechen und zwei Vergehen, die führende Position innerhalb der Gruppe sowie ersichtlich den langen Tatzeitraum, als mildernd die „Unbescholtenheit“, das teilweise Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (US 90).

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026 (ON 468) und Zurückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in der Berufungsverhandlung vom 18. März 2026 ist über die zu ON 391 fristgerecht angemeldete, in weiterer Folge in der Berufungsverhandlung ausgeführte Berufung wegen Strafe des Angeklagten B* zu entscheiden.

Diese ist nicht berechtigt.

Zunächst sind die vom Kollegialgericht angezogenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten insofern zu ergänzen, als zu Faktum I. der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatqualifikation erfüllt ist, da der Angeklagt sowohl die Qualifikation des Abs 1 Z 1 als auch des Abs 2 Z 1 des § 145 StGB zu verantworten hat. Dasselbe gilt zu Faktu V./1., weil zusätzlich zum - den Strafrahmen bestimmenden - § 129 Abs 2 StGB auch die Tatqualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 1 dritter und vierter Fall verwirklicht wurden, sowie zu Faktum VIII., bei dem sowohl die Qualifikation nach Abs 2 als auch nach Abs 3 des § 148a StGB erfüllt ist (vgl RISJustiz RS0091058).

Auch die Vornahme des ungeschützten Geschlechtsverkehrs bzw diesem gleichzusetzender Handlungen ist dem Angeklagten – ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots, weil die besondere Erniedrigung des Opfers vom Kollegialgericht jeweils auf zusätzliche Umstände gestützt wurde (vgl US 22, 24 und 29 ff sowie US 77, 79 und 84) - erschwerend anzulasten, vergrößert doch das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms die Gefahr einer Schwangerschaft oder Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit für das Opfer (12 Os 133/17a, 12 Os 8/24v)).

Des Weiteren ist die Tatbegehung in Gesellschaft (Fakten II., IV., V. und IX.) nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (zB RISJustiz RS0105898, RS0118773, RS0090930), weil mehrere Mittäter eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizieren.

Schließlich wirkt sich auch die Mehrzahl an Angriffen bei I., V. und VII. zusätzlich zum Nachteil des Angeklagten aus. Dies gilt ungeachtet der Qualifikation als gewerbsmäßig. Eine Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB setzt nämlich bloß drei solcher Taten voraus, nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte jedoch über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen etwa zwei Mal wöchentlich zur Wohnung des Opfers, von dem er, unter Wiederholung der Drohungen, eine Vielzahl an Geldübergaben, Leistungen und Zahlvorgänge abnötige (US 26 f) bzw verwendete die ausgespähten Debitkartendaten in einer Vielzahl an Bezahlvorgängen (US 28; siehe auch US 83), sodass jeweils die die erforderlichen drei Angriffe Übersteigenden nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl 13 Os 117/17f; RISJustiz RS0091375 und RS0099968 [insb T5]).

Der Annahme einer führenden Position innerhalb der Gruppe durch das Erstgericht im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (US 90) begegnet mit Blick auf die von ihm begangenen Taten, die jene seiner Mittäter sowohl in Quantität als auch in Qualität bedeutend übersteigen und zeigen, dass er treibende Kraft war, keine Bedenken.

Angesichts der derart gravierend zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht mit nicht einmal der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Strafe ohnehin als nachsichtig und lässt für eine Herabsetzung keinerlei Raum.

Einer, auch nur teilweisen (vgl zum Ausschluss gänzlich bedingter Strafnachsicht bei § 201 StGB im Übrigen § 43 Abs 3 StGB), bedingten Strafnachsicht steht die Vielzahl an Angriffen und das überaus rücksichtslose, eine beispiellose Egalität insbesondere gegenüber Leib und Leben und der sexuellen Selbstbestimmung anderer aufzeigende Vorgehen des Angeklagten entgegen, das auch die für § 43a Abs 4 StGB erforderliche besonders günstige Prognose, dass der Rechtsbrecher mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, was nach der Rechtsprechung ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraussetzt, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann (vgl zu alldem Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43a Rz 16 f, Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 43a Rz 15 f; RISJustiz RS0092042 und RS0092045), ausschließt.

Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.

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