12Rs19/26i•OLG Linz 12Rs19/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten und Mag. Birgit Paumgartner (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Rechtsanwalt, **, **straße *, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Kostenübernahme, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2025, Cgs-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach Durchführung eines Hörtests am 28. August 2025 beantragte der Kläger am 9. September 2025 auf Basis eines Kostenvoranschlags der C* GmbH eine Folgeversorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 (** samt Ohrpassstücken und Hörern extern) für das linke und das rechte Ohr.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt aktiv tätig. Er ist bei der Rechtsanwaltskammer pensionsversichert und bei der Beklagten krankenversichert. Eine Versorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 ist für den Kläger beruflich notwendig.
Mit Bescheid vom 19. September 2025 wies die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme einer Hörgeräteversorgung der Klasse 3 ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Kostenübernahme bzw Kostenzuschuss für die Hörgeräteversorgung der Klasse 3 im gesetzlichen Ausmaß durch die Beklagte. Die beantragte Folgeversorgung mit Hörgeräten der Klasse 3 sei aus medizinischer Sicht notwendig und zweckmäßig, da diese Maßnahme unentbehrlich und unvermeidbar sei. Der Kläger befinde sich zwar seit 1. März 2021 in Alterspension, er sei aber nach wie vor als Rechtsanwalt erwerbstätig und daher liege eine aufrechte Pflichtversicherung vor.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass eine Folgeversorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 ausschließlich Versicherten mit einer aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorbehalten sei, sofern diese Sonderversorgung aus beruflichen Gründen erforderlich sei. Der Kläger befinde sich seit 1. März 2021 in Alterspension und die Gewerbeberechtigungen des Klägers seien per 30. April 2025 erloschen, weshalb die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit diesem Tag geendet habe. Es sei kein berufliches Erfordernis für die Sonderversorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Kläger sei bei der Beklagten krankenversichert. Ein Hörgerät sei ein Heilmittel oder Heilbehelf im Sinne des § 90 GSVG. Da der Kläger nach wie vor beruflich tätig sei und die Versorgung mit diesem Heilbehelf seine Arbeitsfähigkeit wiederherstelle, habe er Anspruch auf Versorgung mit einem solchen Hörgerät.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1In rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob der Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten nur krankenversichert, nicht aber pensionsversichert ist, dazu führt, dass bei Beurteilung der notwendigen Versorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 auf die Bedürfnisse des Klägers bei Ausübung seines Berufes nicht Bedacht genommen werden kann. Die Beklagte vertritt nämlich die Ansicht, dass es sich bei einer Versorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung gemäß § 161 Abs 2 Z 2 GSVG handle.
2Gemäß § 90 Abs 1 lit a GSVG umfasst der Versicherungsfall der Krankheit die Krankenbehandlung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (§§ 91 bis 93). Das gesetzliche Ziel der Krankenbehandlung beschreibt § 90 Abs 2 zweiter Satz GSVG. Diese dient dazu, dass die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Begrenzt wird der Anspruch auf Krankenbehandlung dadurch, dass diese nach § 90 Abs 2 erster Satz GSVG ausreichend und zweckmäßig sein muss, das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten darf.
2. 1Die verba legalia „ausreichend, zweckmäßig, notwendig“ sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung, also eine Art Missbrauchskontrolle zu verstehen, und somit als Leistungsschranke (RIS-Justiz RS0106240). Das Maß des Notwendigen (als grundsätzliches Ziel einer Krankenbehandlung) bestimmt sich zwar aus dem Zweck der Leistung; notwendig ist jedoch nur jene Maßnahme, die zur Erreichung des Zwecks unentbehrlich oder unvermeidbar ist. Es sollen mit dieser Einschränkung einerseits unnötige Maßnahmen vermieden und damit die finanzielle Belastung in Grenzen gehalten und andererseits die zur medizinisch notwendigen Versorgung erforderlichen Maßnahmen gewährleistet werden. Die Beschränkung des Leistungsumfangs auf das Maß des Notwendigen beinhaltet somit auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG14 § 90 Rz 7 ff).
2. 2§ 93 GSVG regelt den Anspruch auf Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen. Hilfsmittel sind gemäß § 93 Abs 6 GSVG Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Hörgeräte sind Hilfsmittel im Sinne des § 93 Abs 6 GSVG (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG14 § 93 Rz 10 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0084075).
2. 3Nach § 93 Abs 6 GSVG sind solche Hilfsmittel nur dann nicht zu gewähren, soweit auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Auf einen solchen Ausschluss stützt sich die Klägerin jedoch nicht.
2. 4Von den in § 93 Abs 6 GSVG genannten Ausschlussmöglichkeiten des Anspruchs auf Hilfsmittel wäre allenfalls eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation anzudenken. Die medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der Krankenversicherung schließt aber opitmalerweise an die akutmedizinische Versorgung an und steht mit dieser im ursächlichen zeitlichen Zusammenhang. Fehlt ein solcher, ist die Maßnahme als Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel iSd § 93) anzusehen (Schober in Sonntag, GSVG/SVSG14 § 99a Rz 1 mwN), was beim Kläger der Fall ist.
2. 5Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen von Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß § 157 GSVG ist schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger bei der Beklagten nicht pensionsversichert ist. Darauf stützt die Beklagte auch die Ablehnung der Kostenübernahme. Die Beklagte behauptet aber lediglich, dass es sich bei einer Versorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung gemäß § 161 Abs 2 Z 2 GSVG handle, ohne dies näher darzulegen bzw sich mit dem Zweck der Krankenbehandlung konkret auseinanderzusetzen.
2. 6Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme im Rahmen seines Anspruchs auf Hilfe bei körperlichen Gebrechen gemäß § 93 Abs 6 GSVG in Betracht kommt. Aufgrund der Einbeziehung der Hilfe bei körperlichen Gebrechen in die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit ist die Grenze das Maß des Notwendigen und dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach wie vor die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausübt, was zweifellos höhere Anforderungen an die Hörfähigkeit stellt.
2. 7Im Hörgeräte-Gesamtvertrag (kompilierte Fassung), abgeschlossen zwischen dem Hauptverband (nunmehr Dachverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung und Wirkung für alle dem Hauptverband angehörigen Sozialversicherungsträger einerseits und der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker andererseits, wird in § 4 der Anspruch auf Sonderversorgungen geregelt. Demnach ist eine Sonderversorgung Klasse III aus beruflichen Gründen bei Tätigkeit in häufig wechselnden Geräuschsituationen und/oder Kommunikation mit mehreren Personen und/oder erhöhtem Hörschall vorgesehen. Dass der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt regelmäßig solchen Situationen ausgesetzt sein wird, liegt auf der Hand und die Beklagte stellte in der Tagsatzung am 1. Dezember 2025 (ON 5.3) auch außer Streit, dass eine Versorgung mit einem Hörgerät der Klasse 3 für den Kläger beruflich notwendig ist.
2. 8Wie bereits oben dargelegt, bezweckt die Hilfe bei körperlichen Gebrechen als Leistung aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach dem GSVG ua die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Arbeitsfähigkeit. Wenn auch eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit nicht möglich ist, soll zumindest die Arbeitsfähigkeit gerettet werden. Die Krankenbehandlung dient nämlich auch dazu, Personen in den Kreis der Versicherten und somit in den Kreis der Beitragszahler zurückzuholen (Felten/Mosler in SV-Komm § 133 ASVG [243. Lfg] Rz 36). Dem Kläger ist daher eine weitere Berufsausübung zu ermöglichen.
3Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
5Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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