OGH 1Nc21/26t

1Nc21/26tTribunal Superior19 de mar. de 2026

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OGH 1Nc21/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00021.26T.0319.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Dr. Steger und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, gegen die beklagte Partei A* AG, *, wegen Wiederaufnahme/Nichtigkeit des Verfahrens AZ 4 Cg 66/08t des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (AZ 4 Cg 39/25x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens nach § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]Der vom Kläger mit der Eingabe vom 10. 3. 2026 direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Delegierung des zu 4 Cg 39/25x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahrens über die von ihm am 31. 3. 2025 eingebrachte Wiederaufnahmsklage/Nichtigkeitsklage an das Landesgericht Wiener Neustadt „gemäß § 9 AHG“ ist unzulässig:

[2]Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Ein Antragsrecht kommt einer Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27, T42]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

[3] Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt im Übrigen nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]).

[4]Der Kläger macht hier aber gar keinen Amtshaftungsanspruch geltend, womit eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG von vornherein ausscheidet.

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