OLG Graz 10Bs81/26a

10Bs81/26aTribunal de Recurso19 de mar. de 2026

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OLG Graz 10Bs81/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00081.26A.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Februar 2026, GZ **658.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des B* abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

begründung:

Soweit hier von Bedeutung wurde der am ** geborene B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Juli 2023, GZ AZ **433, des teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. November 2024 zu AZ 10 Bs 266/24d (ON 570.4) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei jeweils mehrfach qualifizierten Verbrechen und zahlreichen Vergehen sowie drei einschlägige Vorstrafen gewertet. Unter dem Aspekt der Schuld war das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sowohl nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, die Tatbegehung in zwei Probezeiten, das mehrfache Überschreiten des jeweils die Taten qualifizierenden Suchtgiftquantums und das Streben des Angeklagten nach Gewinn aggravierend. Als mildernd wurde das von B* von Anfang an abgegebenen Geständnis, welches auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete, sein Alter zur Tatzeit über 18, jedoch unter 21 Jahren und dass es beim Widerstand nach § 269 Abs 1 StGB beim Versuch blieb, gewertet. Die Sicherstellung von Suchtgift und die in der Hauptverhandlung erfolgte Schadensregulierung durch Übergabe eines Bargeldbetrags an das verletzte Opfer wurden ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt. Hinsichtlich des Umstands, dass sich B* seit 8. Februar 2023 – wenn auch im Rahmen einer Weisung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Untersuchungshaft – bis zur Rechtsmittelentscheidung in stationärer Therapie befand, der er sich nach dem Bericht der Einrichtung vom 15. November 2024 erfolgreich unterzog, wurde (vom Berufungsgericht ausdrücklich) als positive Entwicklung mit dem Ziel, sein Leben nachhaltig zu stabilisieren, konstatiert, konnte sich jedoch im Hinblick auf die enormen Suchtgiftquanten, die von B* mitverhandelt wurden und die in keiner Relation zu einer Befriedigung der eigenen Abhängigkeit standen, nicht schuldmindernd auswirken (ON 570.4, 9).

Die Strafe wird seit 18. November 2025 vollzogen (ON 652.1).

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 beantragte der Verurteilte die nachträgliche Milderung der Strafe mit der Begründung, dass er bereits die nachgewiesene Zeit in stationärer Suchttherapie verbracht habe (ON 656).

Mit dem angefochtenen Beschluss milderte das Erstgericht mit der Begründung, dass es durch die stationär absolvierten Therapiemaßnahmen von – unter Berücksichtigung selbst von Zeiten, die er nachweislich nicht in der stationären Therapie verbracht hat – 15 Monaten zu einer wesentlichen Einschränkung der persönlichen Freiheit des B* gekommen sei, die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate (ON 658.1).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung abzuweisen (ON 659).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und der Angeklagte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.

Fallbezogen liegen solche Umstände nicht vor.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bei der Berufungsentscheidung nicht nur der Umstand bekannt war, dass sich B* weisungsgemäß – nach Aufhebung der Untersuchungshaft – in stationärer (Suchtgift)Therapie befand, sondern der nach dem Bericht der Einrichtung vom 15. November 2024 bestätigte Therapieerfolg als positive Entwicklung und Stabilisierung des eigenen Lebens konstatiert wurde, jedoch eine strafmindernde Wirkung darin ausdrücklich verneint wurde.

An der Tatsachenbasis der Strafzumessungsgründe zum Urteilszeitpunkt hat sich nichts geändert. Folge ist die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrags des B* auf nachträgliche Strafmilderung.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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