11R202/25v•OLG Wien 11R202/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch die STADLER PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 42.505 s.A., über die Berufung und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 10.10.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu I. beschlossen und zu II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.685,62 (darin EUR 614,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curação, sie veranstaltet Internetglücksspiel. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Sie betreibt die Websites ** und **, die (auch) in deutscher Sprache abgefasst sind. Bei der Eröffnung eines Kontos wird als Land des Wohnsitzes unter anderem auch Österreich vorgegeben.
Der Kläger spielte vom 16.3.2021 bis 27.4.2025 über diese Website Onlineglücksspiele und (teilweise) Sportwetten, zahlte auf seine Spielerkonten EUR 101.405 ein und führte Auszahlungen von EUR 58.900 durch. Bei Sportwetten gewann er insgesamt EUR 1.191. Er erlitt daher einen Gesamtverlust von EUR 42.505.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung seiner bei den Online-Glücksspielen erlittenen Verluste abzüglich des Sportwettengewinns und brachte vor, die von der Beklagten veranstalteten Glücksspiele widersprächen dem österreichischen Glücksspielmonopol. Dieses sei weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig. Was aufgrund eines unerlaubten und damit unwirksamen Glückspielvertrages geleistet worden sei, sei rückforderbar.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte die internationale Unzuständigkeit ein. Die Bestimmungen der EuGVVO seien für die Beklagte mit Sitz in Curação nicht anzuwenden. Zur Sache brachte sie vor, die Beklagte verfüge über eine gültige Lizenz der Regierung von Curação. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Die Rückforderung sei rechtsmissbräuchlich.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Zuständigkeit. Mit dem weiters angefochtenen Urteil gab es dem Klagebegehren statt.
Dabei traf es die oben wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich bejahte es die internationale Zuständigkeit nach dem Verbrauchergerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c EUGVVO, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auch auf Österreich ausrichte und der Kläger als Verbraucher auf deren Homepage gespielt habe. In der Sache erwog das Erstgericht, der Kläger sei Verbraucher und die Rückforderung seiner Spielverluste nicht unredlich, da die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Spielerschutz dienten. Der Oberste Gerichtshof halte - im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte - auf Basis der einschlägigen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung fest, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und der vom Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstoße. Der Rückforderungsanspruch des Klägers resultiere daher bereits aus dem verbotenen Glücksspiel an sich. Verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB seien jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB, die den im § 168 Abs 1 StGB und im § 1 Abs 1 GSpG 1989 angeführten Charakter hätten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich und überwiegend vom Zufall abhingen. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrages bezahlt werde, sei rückforderbar.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, in eventu wird ein schlichter Aufhebungsantrag gestellt. Unter einem erhob sie Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede mit einem auf Aufhebung, in eventu auf Abänderung durch Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit gerichteten Antrag.
Der Kläger beantragt, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
1. Mit ihrem Rekurs und der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Dieser Ausspruch ist (nur) mit dem in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen (§ 261 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463).
2. Das von der Beklagten als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel ist daher als – von der Beklagten ohnehin ebenfalls erhobene – Berufung wegen Nichtigkeit zu behandeln.
3.1. Die Beklagte wendet sich gegen die Anwendbarkeit der EuGVVO und führt aus, die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union. Curação sei im Sinne des Europarechts weder Drittstaat noch Mitgliedsstaat. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei daher nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen. Die Beklagte richte auch ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus und übe ihre Tätigkeit nicht in Österreich aus. Die Glücksspielverträge seien nicht in Österreich, sondern in Curação geschlossen worden. Die österreichischen Gerichte seien daher international nicht zuständig.
3.2. Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht.
Curação ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Die in Anhang II zum AEUV genannten überseeischen Länder oder Gebiete (ÜLG) ua der Niederlande und somit auch Curação sind vom besonderen Assoziierungssystem der Art 198ff AEUV erfasst. Für sie wurde das Modell der „konstitutionellen Assoziierung“ entwickelt, womit sie der Europäischen Union – entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin – als Drittstaaten gegenüberstehen (Stöger in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 355 AEUV Rz 10, Rz 21 mwN [Stand 1.5.2025, rdb.at]; Hilpold in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 198 AEUV Rz 2 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Im Übrigen entspricht es aber ohnehin der ständigen Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, dass die internationale Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstands gegenüber Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und jeglichen anderen Staaten gilt (vgl OLG Wien 11 R 158/25y mwN; OLG Wien 12 R 3/26p mwN).
3.3. Für die Anwendbarkeit der EuGVVO in einem bestimmten Fall ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, welchen Gerichtsstand der Kläger in Anspruch nehmen möchte (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.34; Kodek in Fasching/Konecny3 V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 5 ff). Der Kläger stützt sich hier auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012.
Nach dem in Art 6 Abs 1 EuGVVO verankerten Grundsatz haben (nur) auf Beklagte, die keinen (Wohn-Sitz) in einem Mitgliedstaat haben, die nationalen Zuständigkeitsvorschriften des EUMitgliedsstaats des Klägers zur Anwendung zu kommen. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO. So verweist Art 6 Abs 1 EuGVVO (unter anderem) auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung eröffnet dem Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, seinen Vertragspartner auch dann bei seinem Wohnsitzgericht zu klagen, wenn der Vertragspartner keinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 und Art 18 EuGVVO 2012 Rz 2 und 25 [Stand 30.6.2022, rdb.at]; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Kap 3 [Stand 1.4.2023, rdb.at] Rz 3.37 und 3.467; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 3).
3.4. Der – autonom auszulegende – Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art 17 EuGVVO 2012 erfasst auch Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen oder – wie hier - bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die aus einem nichtigen Vertrag resultieren (9 Ob 75/22b [Rz 14] mwN; RS0112614 [T6]; RS0108473 [T22]).
3.5. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist neben der – im Rechtsmittel nicht bestrittenen – Verbrauchereigenschaft des Klägers, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“ und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dafür erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl RS0128704, RS0128705). Von diesem Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252; unter Darstellung der Judikatur des EuGH: RS0125001 [T2]).
3.6. Im hier zu beurteilenden Fall richtet die Beklagte ihr Online-Glücksspiel auch auf den österreichischen Markt aus. Sie bietet ihre Website in Österreich in deutscher Sprache an, bei der Registrierung des Online-Accounts wird die Länderauswahl Österreich angeboten. Daraus ist (objektiv) der Wille abzuleiten, (auch) mit österreichischen Verbrauchern zu kontrahieren. Von einer bloßen Zugänglichkeit der Website der Beklagten im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers, welche der EuGH für eine Bejahung eines solchen „Ausrichtens“ als nicht ausreichend erachtet (9 Ob 13/24p Rz 15; RS0125001 [T2]), kann keine Rede sein.
3.7. Wenn sich die Beklagte darauf beruft, die Glücksspielverträge seien nicht in Österreich, sondern in Curação geschlossen worden, wo auch die vertraglichen Pflichten erfüllt worden seien, so kommt es darauf bei der Beurteilung des Verbrauchergerichtsstands (anders als bei der hier nicht Gegenstand des Rechtsmittels bildenden Frage des anwendbaren materiellen Rechts) nicht an. Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH vom 15.1.2026, C-77/24, Wunner (Rz 44), verwiesen, in welcher der EuGH davon ausgeht, dass Online-Glücksspiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfinden (und dort auch grundsätzlich der Schaden eintritt – Rz 48ff), sodass auch von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Österreich auszugehen wäre.
3.8. Der Sitz der Beklagten auf Curação schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus. Da somit die Voraussetzungen der Art 18 Abs 1 iVm 17 Abs 1 lit c vorliegen, ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben.
4. Die Berufung wegen Nichtigkeit bleibt damit erfolglos. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0123463).
II. Zur Rechtsrüge
1. Die Beklagte macht sekundäre Feststellungsmängel geltend. Die von ihr angeführten Themenkreise, zu denen sie Feststellungen vermisst (teilweise ohne diese konkret zu formulieren), haben allerdings allesamt für die rechtliche Beurteilung keine Relevanz. Die Beklagte vermisst Feststellungen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach bestehende Inkohärenz des österreichischen Glücksspielsektors. Weiters vermisst sie Feststellungen zum Themenkreis „Werbepraxis des Konzessionsinhabers“ und eine eigenständige gesamthafte Würdigung der Umstände durch das Erstgericht.
1.2. Die Beklagte ist zu diesen Aspekten und deren Relevanz auf die bestehende eindeutige Rechtsprechung zu verweisen, die sämtliche Themengebiete abdeckt. Der Oberste Gerichtshof hat etwa zuletzt in 7 Ob 112/25h ausgeführt, dass das System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre in Österreich unionsrechtskonform ist. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol bzw. Konzessionssystem auch bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen, insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre auf dem Glücksspielmarkt, allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (5 Ob 30/21d; RS0130636).
1.3. Die von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen damit nicht vor. Tatsächliche Umstände, die in der umfangreichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspiels nicht schon berücksichtigt worden wären und daher eine geänderte Beurteilung nahe legen könnten, zeigt die Beklagte gar nicht auf. Sie verweist auch nur pauschal darauf, dass sich die faktischen Gegebenheiten seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen grundlegend geändert hätten, führt aber dazu nichts Konkretes aus.
Soweit die Beklagte die „Feststellung“ vermisst, sie sei auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung von Dienstleistungen auf Basis ihrer gültig bestehenden Lizenz in ihrem Sitzstaat Curação berechtigt, so handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist.
Wenn die Beklagte meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass ein Beweis, dass tatsächlich ein Problem mit Kriminalität im Bereich des Glücksspiels bestehe, nicht vorliege, so ist sie darauf zu verweisen, dass es nicht Gegenstand einer Feststellung sein kann, ob ein Beweis vorliegt oder ob er nicht vorliegt.
2. Dem weiteren Argument der Beklagten, die Rückforderung erfolge wider Treu und Glauben, kommt keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof legte mehrmals dar, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll, sodass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können. Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (dazu jüngst 7 Ob 112/25h).
3. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
IV. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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