3R179/25b•OLG Wien 3R179/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, ** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, FN , C des Landesgerichts Wiener Neustadt, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Linder Rechtsanwälte GmbH Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei D GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 155.000 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20.10.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.107,42 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 684,57 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B* GmbH (vormals E* GmbH, in weiterer Folge „Schuldnerin“) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.2.2024, C*, das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Dieses Insolvenzverfahren ist das dritte Insolvenzverfahren der Schuldnerin seit dem Jahr 2016. Das Sanierungsverfahren in den Jahren 2016/17 konnte erfolgreich abgeschlossen werden, die Quoten wurden bezahlt. Ende 2022 wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet (F*) und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der in dem Verfahren vorgelegte Sanierungsplan, der eine 30-prozentige Quote an die Gläubiger vorsah, wurde am 24.11.2022 von den Gläubigern angenommen und in der Folge mit Beschluss vom 1.3.2023 bestätigt. Nach Rechtskraft der Bestätigung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17.3.2023, bekannt gemacht am 21.3.2023, aufgehoben. Es wurde nur die Barquote in Höhe von 10 % bezahlt. Die weiteren jeweils 10%igen Quoten wären am 24.11.2023 und am 24.11.2024 zur Zahlung fällig gewesen.
Am 21.2.2023 – während des anhängigen Sanierungsverfahrens zu F* – schloss die Schuldnerin einen Darlehensvertrag über EUR 165.000 mit der Beklagten ab, welche der Schuldnerin ein Darlehen mit dem Darlehenszweck „Zwischenfinanzierung“ gewährte. Im Darlehensvertrag wurde dazu ausgeführt, dass das Darlehen gewährt werde, um die Barquote in der Insolvenz der Schuldnerin zu finanzieren, da der Verlustersatz von der G* GmbH (in weiterer Folge „G*“) beantragt, aber noch nicht ausbezahlt worden sei.
Das Darlehen wurde durch Verpfändung des Auszahlungsbetrages des Verlustersatzes und Verpfändung des Waren- und Komponentenlagers in ** und im Schauraum ** besichert. Die Verpfändung wurde der G* mit Schreiben vom 27.2.2023 angezeigt.
Die G* zahlte den Verlustersatz von EUR 155.546,53 am 12.2.2024 an die Schuldnerin aus. Am 13.2.2024 überwies die Schuldnerin der Beklagten EUR 155.000.
Neun Tage nach dieser Zahlung an die Beklagte wurde aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.2.2024 neuerlich das aktuelle Insolvenzverfahren (C*) über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Geschäftsführer der Schuldnerin ist Mag. H* I*, der die Schuldnerin seit 26.6.2007 selbständig vertritt. Geschäftsführer der Beklagten ist dessen Bruder, Mag. J* I*, der die Beklagte seit 8.12.2016 selbständig vertritt.
Die Klägerin begehrte 1) die Zahlung von EUR 155.000 gegenüber den Gläubigern des Insvolvenzverfahrens der Schuldnerin für unwirksam zu erklären sowie 2) die Zahlung des Betrages von EUR 155.000 an die Insolvenzmasse. Der Darlehensvertrag und die Verpfändung gingen über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinaus und seien ohne die nach § 171 IO erforderliche Genehmigung der Klägerin als Insolvenzverwalterin erfolgt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe gewusst oder wissen müssen, dass dieses Rechtsgeschäft über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehe und dass die Sanierungsverwalterin ihre Zustimmung nicht erteilt habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das Darlehen der Beklagten habe als Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung des Verlustersatzes gedient. Die Beklagte habe zur Finanzierung der Darlehenssumme selbst Fremdmittel aufnehmen müssen und habe daher entsprechender Sicherheiten bedurft. Daher sei die Forderung auf Auszahlung des Verlustersatzes gegenüber der G* verpfändet und dieser gemeldet worden. Die Schuldnerin habe zudem noch über andere Aktiva verfügt, unter anderem Forderungen gegenüber Kunden und Fahrnisse im Schauraum **. Den Gläubigern der Schuldnerin sei dadurch kein Schaden entstanden, sondern die Auszahlung einer 10%-igen Teilquote an die Gläubiger sei erst durch dieses Darlehen ermöglicht worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe weder gewusst noch hätte er wissen müssen, dass die Sanierungsverwalterin dazu ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie dagegen Einspruch erhoben hat.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch die auf den Urteilsseiten 3-4 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörten, bedürften gemäß § 171 Abs 1 IO der Genehmigung des Sanierungsverwalters. Die Aufnahme von Darlehen und Krediten und im Zweifel alle Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Unternehmens gehörten ihrer Art nach nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb eines insolventen Unternehmens. Gemäß § 171 Abs 3 IO seien Rechtshandlungen, die der Schuldner ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen habe, den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat. Bei Verstößen gegen dieses Zustimmungserfordernis sei die Rechtshandlung im Außenverhältnis den Gläubigern gegenüber unwirksam. Eine Nachforschungspflicht oder ein aktives Herantreten an den Sanierungsverwalter werde von einem Dritten nicht gefordert. Die Unwirksamkeit des konkreten Darlehensvertrags samt Verpfändung setze also voraus, dass die Beklagte gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass das Rechtsgeschäft über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgeht und dass die Klägerin ihre Zustimmung nicht erteilt oder sie Einspruch gegen das Rechtsgeschäft erhoben hat. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sodass der Darlehensvertrag samt Verpfändung wirksam abgeschlossen worden sei. Das gewährte Darlehen und die Zahlung des Betrags von EUR 155.000 seien insbesondere durch die Forderung gegenüber der G* vollständig und anfechtungsfest besichert gewesen, eine Anfechtung der Befriedigung der Beklagten als Pfandgläubigerin scheide daher aus.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht in ihrer Berufung geltend, das Erstgericht hätte anhand der getroffenen Feststellungen rechtlich folgern müssen, dass der Darlehensvertrag samt Verpfändung mangels Genehmigung durch die Sanierungsverwalterin den Gläubigern gegenüber unwirksam sei, kein wirksames Pfandrecht anfechtungsfest begründet worden sei und dass die Zahlung vom 13.2.2024 eine Begünstigung der Beklagten gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern einhergehend mit einer Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger darstelle und somit an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen sei.
2. 1 Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin sind der Darlehensvertrag und die Verpfändung nicht unwirksam iSd § 171 Abs 3 IO. Eine allfällige relative Unwirksamkeit nach der genannten Bestimmung könnte sich im Übrigen in der gegenständlichen Konstellation auch nur gegenüber den Gläubigerin im Sanierungsverfahren zu F* ausgewirkt haben, nicht jedoch gegenüber den Gläubigern des nun aktuellen Insolvenzverfahrens:
2. 2 Die Aufnahme des Darlehens während des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anhängigen Sanierungsverfahrens hätte zwar mangels Zugehörigkeit zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb der Genehmigung der Klägerin als der bestellten Sanierungsverwalterin bedurft (Lentsch in KLS2 § 171 IO Rz 6; Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 172 IO Rz 78 mwN). Zentrale Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Zustimmungserfordernis gemäß § 171 Abs 1 IO ist jedoch, dass die Rechtshandlung im Außenverhältnis – wie die Rechtshandlung eines nicht eigenverwaltenden Schuldners (vgl § 3 Abs 1 S 1 IO) – den Gläubigern gegenüber unwirksam ist, wobei § 171 Abs 3 IO aber den gutgläubigen Dritten schützt (Riel aaO § 172 IO Rz 103).
2. 3 Die von § 171 Abs 3 IO unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Unwirksamkeit führt also gerade nicht zur Nichtigkeit der Rechtshandlungen, sondern zu einer relativen, den Gläubigern gegenüber bestehenden Unwirksamkeit. Im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten bleiben selbst im Widerspruch zu § 171 IO vorgenommene Rechtshandlungen wirksam (RS0051564, RS0051568 jeweils zu § 8 Abs 3 AO; RS0063835, RS0063784 jeweils zu § 3 Abs 1 KO bzw IO; Riel aaO § 172 Rz 105 ff).
2.4. 1 Nach ständiger Rechtsprechung sind nach der Konkursaufhebung alle vorher vom Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 IO relativ unwirksam waren, wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus (RS0063803), daher werden Rechtshandlungen des Schuldners mit der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam (Kodek in KLS § 3 IO Rz 25; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 3 KO Rz 14). Im neuerlichen Konkurs sind die im Vorkonkurs unwirksam vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners als wirksam anzusehen, weil ein validierendes Interregnum zwischen Erstkonkursaufhebung und Zweitkonkurseröffnung liegt (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 I § 3 KO Rz 34).
2.4. 2 Da im Hinblick auf die relative Unwirksamkeit kein Unterschied zwischen § 3 Abs 1 IO und § 171 Abs 3 IO gegeben ist (Riel aaO § 172 Rz 105), ist davon auszugehen, dass auch eine etwaige Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 171 Abs 3 IO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbesteht.
2.4. 3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass es für die Anfechtung grundsätzlich gleichgültig ist, ob eine Rechtshandlung den Gläubigern gegenüber wirksam ist oder nicht. Auch unwirksame Rechtshandlungen können angefochten werden (Mohr, IO11 § 27 E 13).
3. 1 Nach der mit Beschluss vom 17.3.2023 angeordneten Aufhebung des zu F* geführten Sanierungsverfahrens wurde die zwischen der Beklagten und der Schuldnerin abgeschlossene Darlehensvereinbarung und die in dieser enthaltene Forderungsverpfändung jedenfalls (im Hinblick auf das Verpflichtungsgeschäft) wirksam.
3. 2 Allein aufgrund der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung wäre jedoch nicht zwangsläufig die Anfechtung der Befriedigung der Beklagten als Pfandgläubigerin ausgeschlossen.
4. 1 Das Berufungsgericht, das die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352), hat dazu erwogen:
4. 2 Die Beklagte berief sich darauf, dass die Forderung auf Auszahlung des Verlustersatzes rechtswirksam und anfechtungsfest verpfändet wurde und wandte folglich ein Fehlen der Befriedigungstauglichkeit ein.
Als Anfechtungsvoraussetzung ist die Befriedigungstauglichkeit grundsätzlich von der Klägerin als Masseverwalterin zu behaupten und zu beweisen (Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 27 KO Rz 108).
5. 1 Die Befriedigung durch Verwertung eines unanfechtbaren Absonderungsrechts unterliegt nicht der Anfechtung (Bollenberger/Spitzer in KLS2 zu § 27 IO Rz 23). Der Anfechtungsgegner kann sich jedoch bei Anfechtung einer Zahlung nur dann auf seine „geschützte Stellung“ als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst – wäre es noch existent – unanfechtbar wäre (Mohr, IO11 § 31 E 129).
5.2. 1 Ist die Sicherstellung im maßgeblichen Zeitpunkt anfechtungsfest vorgenommen worden, so sind die Befriedigungen daraus unanfechtbar (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 10.61; vgl auch 17 Ob 24/25s Rz 34 ff, 50 ff zur Sicherungszession [zur grundsätzlichen Gleichbehandlung von Forderungsverpfändung und Sicherungszession sowie der Maßgeblichkeit des Modus siehe 6 Ob 319/01g]). Lediglich wenn der Erwerb des Pfandrechts anfechtbar wäre, könnte auch die Befriedigung aus der Pfandsache - wie hier einer gepfändeten Forderung - angefochten werden (Mohr, IO11 § 27 E 117 [im Hinblick auf eine exekutive Befriedigung und eine Anfechtung nach §§ 28, 30 Abs 1 Z 2 oder 31 KO]).
5.2. 2 Vertragliche Pfandrechte entstehen mit Setzung des erforderlichen Modus, der bloß obligatorische Anspruch auf Pfandeinräumung begründet noch kein Absonderungsrecht (Widhalm-Budak in KLS2 zu § 48 IO Rz 4). Im gegenständlich zu beurteilenden Fall erfolgte die zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung der Forderung notwendige Verständigung des Drittschuldners zur Wahrung des Publizitätserfordernisses (RS0011392, RS0032577) durch die Verständigung der G* am 27.2.2023 (Verfügungsgeschäft).
5. 3 Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungs- als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden kann (RS0050710 [T1]).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch ausschließlich die Zahlung der Beklagten einerseits wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 2 IO) und Inkongruenz der Deckung (§ 30 Abs 1 Z 2 IO) und andererseits wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO), nicht jedoch den Erwerb des vertraglichen Forderungspfandrechts der Beklagten (Verpflichtungsgeschäft) oder die Setzung des Publizitätsaktes durch Verständigung des Drittschuldners (Verfügungsgeschäft) angefochten.
5. 4 Die Klägerin wandte gegen das von der Beklagten schon in der Klagebeantwortung erhobene Vorbringen der Kongruenz und Anfechtungsfestigkeit der Zahlung aufgrund des Pfandrechts nicht ein, dass schon die Sicherstellung durch Verpfändung inkongruent gewesen sei; sie erhob auch nicht die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts, deren Geltendmachung ihr offen gestanden wäre (Mohr, IO11 § 31 E 130, E 131).
6. 1 Im Anfechtungsprozess sind jedoch nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (RS0064598 [T1]; RS0037891), der Kläger hat die angefochtene Rechtshandlung bestimmt zu bezeichnen (17 Ob 11/21y mit Verweis auf 5 Ob 589/88 [AnfO]; RS0064655 [KO]).
6. 2 Dies muss auch für das Erheben der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit eines geltend gemachten Absonderungsrechts gelten. Insoweit die Klägerin in ihrer Berufung (Seite 4 unten) erstmals vorbringt, dass kein wirksames Pfandrecht anfechtungsfest begründet wurde, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
6. 3 Die Klagsabweisung erfolgte also – im Ergebnis – zu Recht. Auf die Behauptungen der Klägerin zu sekundären Feststellungsmängeln zu den Tatbestandselementen der §§ 28, 30 und 31 IO ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.
7. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 und 41 ZPO.
8. Da keine Rechtsfragen von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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