9Bs60/26a•OLG Linz 9Bs60/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. Februar 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 2. April 2024, Hv*, wurde die strafrechtliche Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 15. November 2023 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, seinem Bruder C* B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zugefügt hat, indem er ihm ein Trinkglas mit voller Wucht ins Gesicht schlug, wobei dieser in Form eines Nasenbeinbruchs, einer Gerhirnerschütterung und in Form von Schnittwunden an der Nase, an der Stirn mit Glasfremdkörper, an der linken Wange, an der linken vorderen Bauchdecke und am linken Innenknöchel an sich schwer am Körper verletzt wurde. Er hat hiedurch eine Tat begangen, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, wobei zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.
Seit 22. Jänner 2025 wird die Maßnahme im forensisch-therapeutischen Zentrum D* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ D* (ON 4), Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt und die Strafregisterauskunft sowie Anhörung einer Auskunftsperson des FTZ D* sowie des Betroffenen (ON 6) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 7).
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 6, 2), jedoch schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nach der Person des Betroffenen, seiner Entwicklung und seinem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen.
Unter Berücksichtigung der schlüssigen und plausiblen Verfahrensergebnisse, insbesondere der forensischen Stellungnahme des FTZ D* vom 14. November 2025 sowie des psychiatrischen Einweisungsgutachtens der Sachverständigen Dr. E* vom 5. Dezember 2023 und vom 2. April 2024 besteht beim Betroffenen weiterhin eine paranoiden Schizophrenie. Nach dem Einweisungsgutachten war der Betroffene zum Tatzeitpunkt unbehandelt und aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen und einer pathologisch gesteigerten Aggressionsspannung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Selbst bei Einnahme der Medikation attestierte die Sachverständige dem Betroffenen keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, weil er bestenfalls Symptome verschweigt und die Tathandlungen verharmlost. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Betroffene außerhalb eines geschlossenen Settings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Medikation absetzen werde, sodass die Erkrankung neuerlich exazerbieren würde. Auch das FTZ D* kommt in seiner aktuellen forensischen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass beim Betroffenen eine tiefgreifende Krankheits- und Deliktseinsicht nicht besteht, wobei kognitive Defizite im Rahmen der Grunderkrankung eine tiefgreifende Einsicht erschweren. Er präsentiert eine Auffassungs- und Konzentrationsstörung mit Selbstfürsorgedefizit. Hinsichtlich der medikamentösen Behandlung und dem weiteren Therapieplan zeigt sich der Klient in diesem eng strukturierten Setting compliant.
Wie das Einweisungsgutachten gelangte auch das FTZ D* in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit außerhalb der schützenden Anstaltsstrukturen nicht hintangehalten werden kann. Unverändert ist anzunehmen, dass sich bei nicht verlässlicher Einnahme der Medikation eine neuerliche psychotische Episode entwickelt und unter diesen Bedingungen beim Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb eines halben Jahres) in gewalttätiges Verhalten zu rechnen ist. Unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung sind mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen analog zum Einweisungsdelikt (schwere Körperverletzungen) zu erwarten.
Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach den Verfahrensergebnissen, vor allem dem Einweisungsgutachten und der damit korrespondierenden unbedenklichen Stellungnahme des FTZ D* weiterhin mit der geforderten Aktualität vorhanden ist und derzeit nur intramural hintangehalten werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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