10Bs41/26i•OLG Linz 10Bs41/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Februar 2026, Hv*-51, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 5. Februar 2026 zu Hv* von dem wider ihn und einen Mitangeklagten erhobenen Vorwurf, sie hätten sich in C* und anderen Orten des Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem A* für den Anwärter des Motorradclubs D*, E*, eine Kutte mit im oberen linken Bereich eingenähten Sigrunen der SS beschaffte und die Kutte am 24. Dezember 2024 B* brachte, der sie am 24. Dezember 2024 bei einer Feier in C* dem E* als Geschenk übergab, gemäß § 336 StPO freigesprochen (ON 44). Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 beantragte der Freigesprochene im Wege seines Verteidigers - unter Auflistung der von diesem erbrachten Leistungen über insgesamt EUR 10.303,32 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) – einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 49).
Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 3.000,00 fest (ON 51).
Der dagegen von B* fristgerecht erhobenen Beschwerde (ON 53) kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Geschworenengericht - vorbehaltlich der in den § 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten Fälle - EUR 30.0000,00 nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO).
Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen bzw den Verfahrenshandlungen, die Dauer des Verfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu aufwendigen Strafverfahren (z.B. Wirtschaftsstrafsachen mit Firmenverflechtungen) variieren kann. Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind sowohl Ermittlungs- und Hauptverfahren als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es ist somit auf den Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren abzustellen. Insgesamt soll zum Ausdruck kommen, dass der Umfang des Verfahrens alleine nicht ausschlaggebend ist, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein soll. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Geschworenengericht mit EUR 15.000,00 veranschlagt. Ein solches Standardverfahren vor dem Geschworenengericht umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten/der Mandantin, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII.GP 5 und 8).
Die vorliegend angesprochenen Verteidigungsleistungen beschränken sich auf eine Vollmachtsbekanntgabe im Stadium des Hauptverfahrens (ON 19) und die Vertretung in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2026 in der Zeit von 9.15 Uhr bis 11.57 Uhr (dies inklusive Beratungszeiten [ON 38]), mit welcher naturgemäß eine entsprechende Vorbereitung verbunden war. In der Hauptverhandlung wurden neben den beiden Angeklagten zwei Zeugen einvernommen. Zu einem Rechtsmittelverfahren kam es nicht, auch ein prozessrelevanter Schriftsatz wurde nicht verfasst. Schwierige Sach- und Rechtsfragen galt es nicht zu klären. Der bloße Umstand, dass nach Durchführung des der Hauptverhandlung vorbehaltenen Beweisverfahrens ein Freispruch erfolgt ist, begründet für sich genommen keinen Hinweis auf ein komplexeres Verfahren, träfe dies doch im Grunde auf sämtliche Fälle eines Freispruchs zu.
Vielmehr zeigt sich, dass die hier erbrachten Verteidigerleistungen erheblich hinter dem in den Gesetzesmaterialien dargestellten Standardverfahren zurückbleiben. Auch die Dauer des (B* betreffenden) Verfahrens (ab ON 13), gerechnet von der Einvernahme des Beschwerdeführers am 7. August 2025 (ON 13.12) bis zur Urteilsfällung am 5. Februar 2026 (ON 44) sowie der hier relevante Aktenumfang erweisen sich für ein Verfahren vor dem Geschworenengericht als unterdurchschnittlich.
Die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag selbst sind im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 23).
Bei der nach den oben angeführten Kriterien vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kommt daher eine Anhebung des Verteidigerkostenbeitrags nicht in Betracht.
Abschließend bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die in der Leistungsaufstellung als Barauslagen verzeichneten „ERV-Kosten“ gemäß § 23a RATG ein Bestandteil der Entlohnung sind und vom Erstgericht zu Recht als solcher behandelt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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