10Bs54/26a•OLG Linz 10Bs54/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Schuld gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2025, Hv*-18, über Antrag der Berichterstatterin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Salzburg zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* vom Vorwurf, er habe im Zeitraum von 1. August 2020 bis zum 8. August 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar 500 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,08% Delta-9-THC und 14,15% THCA zu einem Grammpreis von zumindest EUR 10,00 an B* C*, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Hinsichtlich des die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begründenden Erwerbens und Besitzens von Cannabiskraut bzw Cannabisharz (Punkt II./ des Strafantrags ON 8) wurde mit Blick auf das beabsichtigte Vorgehen nach §§ 35 Abs 2, 37 SMG eine Verfahrenstrennung vorgenommen (S 4 und 5 in ON 17).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Schuld, mit der sie einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, hilfsweise die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, anstrebt. Die auch wegen Nichtigkeit angemeldete Berufung wurde zurückgezogen (ON 19).
Das Rechtsmittel ist im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.
Seine (Negativ)Feststellungen begründete das Erstgericht mit dem Aussageverhalten des (einzigen) Belastungszeugen B* C* in Zusammenhalt mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten.
B* C* habe seine den Angeklagten zunächst belastenden Angaben vor der Polizei in der Hauptverhandlung durchaus glaubhaft widerrufen und hätten die Ermittlungen darüber hinaus keine gesicherten Anhaltspunkte für einen Suchtgifthandel des Angeklagten ergeben.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei ist (vgl RIS-Justiz RS0117216 [T10 und T11]).
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen. Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl Lendl, WK StPO § 258 Rz 25 ff mwN).
Zutreffend zeigt die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel jedoch Umstände auf, die erhebliche Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung wecken:
Der Umstand, dass B* C* seine Angaben vor der Polizei in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12. August 2025 (ON 6.2) hinsichtlich der Suchtgiftmengen zum Teil abgeschwächt, jedoch dabei nicht ausgeführt hat, dass die den Angeklagten belastenden Angaben falsch gewesen seien, wird vom Erstgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung im Ergebnis zwar erwähnt, jedoch de facto keiner Würdigung unterzogen.
Unberücksichtigt blieb weiters, worauf die Berufungswerberin zu Recht hinweist, dass der Zeuge vor der Polizei nicht nur den Angeklagten, sondern auch eine weitere Person als Suchtgiftverkäufer belastet, wie auch die Frage, warum eine emotionale Überforderung im Rahmen der Einvernahme just zu einer Falschbelastung des Angeklagten führen sollte. Diesbezügliche Vorhalte an den Angeklagten erfolgten im Zuge seiner Einvernahme vor Gericht nicht.
Da sich das Erstgericht auf das Aussageverhalten des Belastungszeugen und damit auf dessen behauptete Überforderung bei der Einvernahme vor der Polizei stützt, erweist sich zudem die zeugenschaftliche Einvernahme der bei seiner Befragung anwesenden Polizeibeamten bzw auch des anwesenden Aspiranten als geboten, um die konkrete Situation näher zu hinterfragen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als B* D* angab, auf ihm gestellte Fragen lediglich mit „ja“ geantwortet, somit keine eigenen Angaben, getätigt zu haben. Es handelt sich dabei um erhebliche, respektive beweiswürdigungsrelevante Umstände, die für die Feststellung entscheidender Tatsachen von Bedeutung sind.
Damit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil aufgrund erheblicher Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme aufzuheben sowie an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§§ 489 Abs 1, 469, 470 Z 3 StPO).
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