11R194/25t•OLG Wien 11R194/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Aigner und den Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, geb. am **, , 2. B C, geb. am **, Pensionist, *, beide vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter. Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D, geb. **, LKW-Fahrer, *, 2. E GmbH, FN **, *, 3. F AG **, FN **, **, alle vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 79.391,29 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 2.000; Gesamtstreitwert EUR 81.391,29), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse gegenüber Erstklägerin EUR 46.400, gegenüber Zweitkläger EUR 22.100) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.10.2025, GZ **62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien deren mit EUR 4.539,12 (darin EUR 756,52 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hinsichtlich der den Gegenstand des Berufungsverfahren bildenden Ansprüche der Erstklägerin ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Hinsichtlich der den Gegenstand des Berufungsverfahren bildenden Ansprüche des Zweitklägers ist die Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 19.7.2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem G* C* als bei Grünlicht die Kreuzung überquerende Fußgängerin von dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Lkw der Marke ** mit dem Kennzeichen ** erfasst wurde und im Spital ihren schweren Verletzungen erlag. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8.5.2023 zu AZ H*, rechtskräftig seit 12.5.2023, wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Kläger sind die Tochter und der Witwer der G* C*. Ihnen wurde im Strafverfahren ein Schmerzengeldbetrag von jeweils EUR 100 zugesprochen.
Die Kläger begehrten mit Klage vom 7.11.2023, jeweils unter Abzug des im Strafverfahren zugesprochenen Betrags von EUR 100, für die Erstklägerin zunächst insgesamt EUR 30.336,87 und für den Zweitkläger insgesamt EUR 20.354,42. Das Klagebegehren setze sich zusammen aus jeweils EUR 20.000 für beide Kläger an Schmerzengeld für den erlittenen Schockschaden und an Trauerschmerzengeld, für die Erstklägerin zusätzlich aus Bestattungskosten von EUR 8.000 und Reisekosten zu den Trauerfeierlichkeiten von EUR 2.436,87 und für den Zweitkläger zusätzlich aus Reisekosten von EUR 454,42. Ferner begehrten sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen, derzeit nicht vorhersehbaren Folgen aus dem Unfall, mit der Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten auf die Versicherungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag.
Sie brachten, soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich, vor, das Verschulden des Erstbeklagten sei jedenfalls als grob zu bewerten, da er eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit an den Tag gelegt und einfach die auf dem Schutzweg befindliche G* C* nicht beachtet habe. Das für Fußgänger herrschende Grünlicht der Ampel sei für ihn erkennbar gewesen und er hätte bei einem Schutzweg mit passierenden Fußgängern rechnen müssen. Schon vor dem Abbiegemanöver hätte er genügend Zeit gehabt, die den Schutzweg mit langsamen Schritttempo überquerende Fußgängerin wahrzunehmen.
In der Tagsatzung vom 8.9.2025 (ON 59.4) dehnten die Kläger auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Schmerzengeldansprüche der Erstklägerin auf EUR 46.000 („aufgeschlüsselt“ in EUR 15.000 Trauerschmerzengeld und EUR 31.500 Schockschaden) und jene des Zweitklägers auf EUR 22.200 (EUR 15.000 Trauerschmerzengeld und EUR 7.200 Schockschaden) aus. Unverändert blieben die übrigen Ansprüche, sodass das Klagebegehren hinsichtlich der Erstklägerin auf insgesamt EUR 56.836,87, hinsichtlich des Zweitklägers auf insgesamt EUR 22.554,42 ausgedehnt wurde.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - ein, der Erstbeklagte habe die Fußgängerin infolge einer Verkettung von schicksalhaften Umständen im Zuge des Abbiegemanövers nicht wahrnehmen können, weshalb ihn kein wie immer geartetes Verschulden am Verkehrsunfall treffe, jedenfalls aber kein grobes Verschulden. Er habe die durchschnittliche Sorgfalt im Straßenverkehr und auch den nach den Umständen des konkreten Falles äußerst möglichen und zumutbaren Sorgfaltsmaßstab eingehalten. Er habe von vornherein alles vermieden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation überhaupt führen hätte können. Vor dem Einbiegen habe er sich mehrfach vergewissert, dass sich keine Fußgänger am Schutzweg befinden. G* C* dürfte „im letzten Moment noch in den Schutzstreifen hineingerannt“ sein, wodurch es ihm mangels objektiv nicht gegebener Wahrnehmbarkeit unmöglich gewesen sei, sie zu sehen und als Gefahr zu erkennen. Vorsorgehalber werde ein Mitverschulden der Verstorbenen eingewendet.
Hinsichtlich der in der Tagsatzung vom 8.9.2025 (ON 59.4) erfolgten Ausdehnung des Klagebegehrens wandten die Beklagten Verjährung ein. Vergleichsgespräche zwischen den Parteien seien zwar geführt, aber spätestens im August 2025 als gescheitert abgebrochen worden. Die Beklagte habe eine Verjährungsverzichtserklärung nur bis zum 30.8.2025 abgegeben.
Die Kläger replizierten zum Verjährungseinwand, sie hätten bereits in der Klage auf ihre psychotherapeutische Behandlung hingewiesen und überdies ein Feststellungsbegehren geltend gemacht. Der Einwand sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich, da seit der letzten Verhandlung ab 23.6.2025 zwischen den Parteien Vergleichsgespräche geführt worden seien und die Kläger bereits in dieser Verhandlung darauf hingewiesen hätten, dass eine Klagsausdehnung erfolgen müsse.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren der Erstklägerin und des Zweitklägers statt und wies das Feststellungsbegehren ab. In Ansehung des Zuspruchs von EUR 10.436,87 s.A. an die Erstklägerin (Begräbniskosten und Reisekosten zu den Trauerfeierlichkeiten) und von EUR 454,22 s.A. an den Zweitkläger (Reisekosten zu den Trauerfeierlichkeiten), sowie in Ansehung der Abweisung des Feststellungsbegehrens erwuchs das Urteil unbekämpft in Rechtskraft.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, der Erstbeklagte habe gegen § 38 Abs 4 StVO verstoßen, indem er G* C*, die die Fahrbahn bei Grünlicht betreten habe, nicht das ungehinderte Überqueren der Straße ermöglicht habe. Ein Mitverschulden von G* C* ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht. Die Beklagten hafteten daher zur ungeteilten Hand für die den Klägern aus dem Unfall erwachsenen Schäden. Die Kläger hätten als nahe Angehörige durch die Tötung ihrer Mutter und Ehegattin eine als Krankheit zu bewertende psychische Beeinträchtigung erlitten und dadurch einen eigenständigen Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung gegenüber dem Schädiger (Schockschaden). Zusätzlich hätten sie als nahe Angehörige Anspruch auf Entschädigung für den reinen Trauerschmerz, da den Erstbeklagten grobe Fahrlässigkeit treffe. Es liege ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vor, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Zum Verstoß des Erstbeklagten gegen § 38 Abs 4 StVO komme sein unfallskausaler Aufmerksamkeitsfehler hinzu. Er habe die später Verunfallte nicht wahrgenommen, obwohl sie für ihn im Stillstand an der Haltelinie und zudem in Annäherung an den Schutzweg über 5 Sekunden bei einem Blick durch die Frontscheibe erkennbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei auch die besondere Gefährlichkeit der konkreten Situation. Der Erstbeklagte habe beim Einbiegemanöver ausschließlich auf die ihm entgegenkommenden Fußgänger geachtet, wodurch ein Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sei. Die Trauer und Schockschäden seien bei einer Globalbemessung gemäß § 273 ZPO (unter Berücksichtigung näher genannter Umstände) bei der Erstklägerin im Betrag von EUR 46.500 und beim Zweitkläger im Betrag von EUR 22.200 angemessen abgegolten. Abzüglich des bereits im Strafverfahren zugesprochenen Schmerzengeldbetrags von je EUR 100 stünden der Erstklägerin restliche EUR 46.400 und dem Zweitkläger restliche EUR 22.100 zu. Da psychiatrische Spät und Dauerfolgen ausgeschlossen seien, bestehe kein Feststellungsinteresse.
Die Verjährungseinrede erachtete das Erstgericht für nicht berechtigt. Bei Schadenersatzansprüchen sei mangels abweichender Behauptungen die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen mit dem Unfalldatum gleichzusetzen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten habe. Der Kläger müsse auch Klarheit über das Verschulden des Schädigers haben. Bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dürfe dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden. Die beweispflichtige Beklagte habe keine Behauptungen über den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellt, sondern sich lediglich darauf berufen, dass ein Verjährungsverzicht nur bis 30.8.2025 abgegeben worden sei. Für die beim Unfall nicht anwesenden Kläger habe die Verjährung somit nicht vor dem Tag der Urteilsverkündung im Strafverfahren am 8.5.2023 begonnen, weshalb die Klagsausdehnung in der Tagsatzung am 8.9.2025 rechtzeitig erfolgt sei.
Gegen den Teilzuspruch von EUR 46.400 s.A. an die Erstklägerin und von EUR 22.100 s.A. an den Zweitkläger richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Abweisung dieser Beträge gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Rechtsrüge
1.1. Als (der Rechtsrüge zuzuordnenden) sekundären Verfahrensmangel beanstanden die Beklagten das Fehlen nachstehender Feststellungen, bei denen es sich um Ausführungen aus dem Sachverständigengutachten DI I* aus dem Strafverfahren des Bezirksgerichts Floridsdorf zu AZ H* handle:
„Es ergibt sich ein Ablauf, bei dem das Opfer mehrere Sekunden nicht oder nur ganz schwer zu sehen war und erst 2 Sekunden vor der Kollision wieder sichtbar gewesen wäre, und auch das nur weit ab der normalen Sichtlinie. Das Wahrnehmen und Erkennen des Opfers war für den Erstbeklagten außerordentlich schwierig, aber nicht völlig unmöglich. Er hätte im richtigen Zeitpunkt in den richtigen Spiegel und/oder sich im richtigen Augenblick vorbeugen müssen, um das Opfer im Sichtschatten der ASäule sehen zu können.“
Sie argumentieren, mit diesen „zusätzlichen“ Feststellungen, die „sich nahtlos in das Bild aufgrund der Feststellungen im Ersturteil im Sinne einer Konkretisierung einfügten“, wäre das jeweils geltend gemachte Trauerschmerzengeld mangels grober Fahrlässigkeit abzuweisen gewesen. Der Umstand, dass das Wahrnehmen und Erkennen des Opfers für den Erstbeklagten außerordentlich schwierig gewesen sei, begründe maximal eine leichte Fahrlässigkeit.
1.2. Die begehrten „Zusatzfeststellungen“ stehen im Widerspruch zu nachstehendem, vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalt:
„G* C* bewegte sich langsam mit einer Geschwindigkeit von etwa 3 km/h und wäre zumindest 5 Sekunden lang vor der Kollision bei Blick durch die Frontscheibe für den Erstbeklagten wahrnehmbar gewesen. Hätte der Erstbeklagte den Fahrraum vor sich ausreichend beobachtet, hätte er durch Einleitung einer Bremsung, aus der niedrigen Fahrgeschwindigkeit von rund 3 km/h, die Kollision mit der Fußgängerin vermeiden können.“
Wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier - Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können rechtliche Feststellungsmängel insoweit nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0053317 [T1]; RS0043480 [insb T2, T11, T15, T19 und T21]). Sind (positive oder negative) Feststellungen vorhanden, so handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T3]).
1.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor. Da die Beklagten die erstgerichtlichen Feststellungen explizit nicht bekämpfen, sondern die begehrten Feststellungen als Konkretisierung dieser bezeichnen, scheidet auch eine Wertung der Berufungsausführungen als Beweisrüge aus.
2.1. Die Berufungswerber relevieren, selbst ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei das Fahrverhalten des Erstbeklagten nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren. Der tragische und schicksalhafte Unfall sei einer Unaufmerksamkeit geschuldet, welche „jedem/jeder passieren kann“.
Dabei ziehen sie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen § 38 Abs 4 StVO und ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen ist, nicht in Zweifel. Auch gegen die vom Erstgericht berücksichtigte Gefährlichkeit der konkreten Situation wenden sie sich nicht.
2.2. Der Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger kommt, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte (§ 500a ZPO), nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). Nach ständiger Rechtsprechung wird auffallende Sorglosigkeit immer (nur) dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwer vorwerfbar ist (RS0030272 [T17, T31]; RS0031127). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die für den Schädiger erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332; RS0030359; RS0030477).
Für die Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte (RS0022698). Erhöhte Gefahr erfordert auch erhöhte Aufmerksamkeit (RS0022698 [T1]).
Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit des wahrscheinlichen Schadenseintritts wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem Handelnde wussten oder wissen mussten, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0031127; 7 Ob 17/11t; 7 Ob 86/25k).
Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen neben der Gefährlichkeit der Situation der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RS0030331 [T15]; RS0022698 [T2]); 7 Ob 86/25k; vgl zum Rückgriff auf die Judikatur zu § 61 VersVG für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit RS0115189 [T8]).
2.3. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist die Beurteilung des Erstgerichts, dem Erstbeklagten sei ein grobes Verschulden anzulasten, nicht zu beanstanden:
2.3.1. Nach den unbekämpften Feststellungen war die Kreuzung, an der sich der Unfall ereignete, ampelgeregelt, es gab einen mit Gebotsschild gekennzeichneten Geh und Radweg, der über die ampelgeregelte Kreuzung in eine Radfahrerüberfahrt fortgeführt wurde und einen Schutzweg über die Straße. Fest steht, dass sowohl das Beklagtenfahrzeug als auch 3 bis 5 Fußgänger auf einer Straßenseite und G* C* auf der anderen Straßenseite jeweils an der roten Ampel warteten und der Erstbeklagte Letztere bereits zu diesem Zeitpunkt aus seiner Halteposition hätte wahrnehmen können. Ferner steht fest, dass G* C* auch während des Überquerens der Straße bei Grünlicht für den Erstbeklagten zumindest 5 Sekunden vor der Kollision bei einem Blick durch die Frontscheibe wahrnehmbar gewesen wäre und er bei ausreichender Beobachtung des Fahrraums vor sich die Kollision vermeiden hätte können.
Wie bereits das Erstgericht (in der Berufung unbeanstandet) erkannte, ist dem Beklagten dadurch ein Verstoß gegen § 38 Abs 4 Satz 3 StVO und ein Aufmerksamkeitsfehler anzulasten. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass dem Erstbeklagten insofern ein Beobachtungsfehler vorzuwerfen ist, als er die Fußgängerin vor dem Kollisionszeitpunkt sowohl an der Ampel wartend als auch die Straße überquerend hätte erkennen können (vgl 2 Ob 32/21a). Denn nach ständiger Rechtsprechung war er jedenfalls dazu verpflichtet, während der Fahrt nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite, sondern auch die beiden Fahrbahnränder und die daran anschließenden Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RS0074923; RS0074948). Er hätte sein Augenmerk daher sowohl auf die Fahrbahn als auch auf den rechts neben ihm befindlichen Geh und Radweg, der in den Schutzweg und die Radfahrerüberfahrt weitergeführt wurde, zu richten gehabt, jedenfalls aber auf den rechten Fahrbahnrand, wo die Fußgängerin auf Grünlicht an der Ampel wartete, um die Fahrbahn unmittelbar neben dem Schutzweg auf der Radfahrerüberfahrt zu überqueren. Diese Verpflichtung gilt auch vor dem Losfahren mit einem verkehrsbedingt angehaltenen Kraftfahrzeug (RS0074923 [T7]).
2.3.2. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Prüfung keine abstrakte Aussage möglich, ob ein Verstoß gegen § 38 Abs 4 Satz 3 StVO (Verbot der Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen auf geregelten Kreuzungen) ganz allgemein als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist oder nicht (2 Ob 192/19b).
Zwar hat der Oberste Gerichtshof in einem Einzelfall das Übersehen einer Fußgängerin auf einem Schutzweg (beim Linksabbiegen) noch nicht als grob fahrlässig beurteilt, dies aber nur aufgrund der dort zu berücksichtigenden weiteren Umstände, dass deren Erkennbarkeit durch Dunkelheit und Nässe herabgesetzt war. Allgemein sprach er dort aber auch aus, dass das Übersehen eines Fußgängers auf einem Schutzweg objektiv schwer wiegt und (gravierende) Beobachtungsfehler unter Umständen als grob fahrlässig angesehen werden können (2 Ob 192/19b).
Auch der zu 2 Ob 104/20p zu beurteilende Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Darin erachtete der Oberste Gerichtshof die Wertung des Berufungsgerichts, der festgestellte Aufmerksamkeitsfehler des Fahrzeuglenkers begründe „für sich allein“ noch nicht grobe Fahrlässigkeit, als im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegend. Dort überquerte eine Fußgängerin einen nicht ampelgeregelten und trotz Dunkelheit und immer wieder aufziehender Nebelschwaden gut ausgeleuchteten Schutzweg im Ortsgebiet und die Lenkerin näherte sich mit einer Geschwindigkeit an, die es ihr - hätte sie die Fußgängerin nicht übersehen - bei prompter Reaktion auf deren Erkennbarkeit erlaubt hätte, die Kollision zu verhindern.
Die von den Beklagten in der Berufung für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 88/78 (= ZVR 1979/81; RS0031127 [T4]) betraf einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich das Fahren ohne Lenkerberechtigung unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit in Verbindung mit strafgerichtlich festgestellter Unaufmerksamkeit und wurde außer mit seiner rechtlichen Begründung nicht veröffentlicht, sodass die besonderen Umstände des dortigen Einzelfalls nicht bekannt sind.
2.3.3. Im hier zu beurteilenden Fall steht im Gegensatz zu den ersten beiden zitierten Entscheidungen fest, dass sich der Unfall bei Tageslicht ereignete, die Fahrbahn trocken war und keine Sichtbehinderungen vorlagen; ferner, dass der Erstbeklagte die Fußgängerin sowohl bereits in Warteposition bei der roten Ampel, als auch später beim Überqueren unfallvermeidend hätte wahrnehmen können, wenn er durch die Frontscheibe geblickt hätte. Davon, dass das Nichtbeobachten der wartenden und danach querenden Fußgänger durch die Frontscheibe geeignet ist, diese beim Überqueren der Straße zu übersehen, musste der Erstbeklagte ausgehen. Die Schadenswahrscheinlichkeit liegt bei diesem Verhalten sehr nahe und der Erstbeklagte hätte zur Schadensvermeidung jedenfalls ein anderes Verhalten in Betracht ziehen müssen. Den Beklagtenlenker begünstigende Umstände wurden dagegen keine festgestellt.
Dabei schadet es nicht, dass die Fußgängerin an der ampelgeregelten Kreuzung nicht auf Höhe des Schutzweges auf das Grünlicht wartete und die Straße auch nicht unmittelbar am Schutzweg überquerte. Denn laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist der durch – wie hier – Lichtzeichen „geregelte Bereich“ eines Fußgängerübergangs nicht auf den markierten Bereich im Sinn des § 76 Abs 5 StVO („Zebrastreifen“) beschränkt. Nach den Umständen des Einzelfalls reicht er bei ausreichender Sicht - und den gegebenen Verkehrsverhältnissen - über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus (RS0116363, ergangen zu § 76 Abs 6 StVO idF BGBl Nr 450/1984, der der Regelung des § 76 Abs 5 StVO in der – auch zum Unfallzeitpunkt geltenden – aktuellen Fassung entspricht; Pürstl, StVOON16 § 76 [Stand 15.9.2023, rdb.at]). Der Oberste Gerichtshof hat dabei ein Überqueren der Fahrbahn in einem Abstand von 1,5 m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite als noch im geregelten Bereich des § 76 Abs 3 StVO liegend beurteilt (2 Ob 169/01v). Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Unfallörtlichkeit vom Erstgericht wie aus der in ON 62.3 enthaltenen Beilage ./II ersichtlich festgestellt. Damit überquerte die Fußgängerin die Straße in etwa 1 m Entfernung vom Schutzweg auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der festgestellten ausreichenden Sicht befand sie sich somit noch im Schutzbereich des § 76 Abs 3 StVO.
Dass der Erstbeklagte beim Abbiegemanöver ausschließlich die ihm entgegenkommenden Fußgänger beachtete, nicht aber jene, die von der anderen Straßenseite die Fahrbahn querten, und unter Beschleunigung seines Fahrzeugs den Abbiegevorgang begann, ohne sich dabei zu vergewissern, ob ein Fußgänger von dieser Seite herannaht, ist ihm daher als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Hinzu tritt bei dieser Beurteilung als besonderer Gefahrenumstand, dass es sich beim Beklagtenfahrzeug um einen schweren Lkw handelt, denn ein Unfall bei Übersehen eines Fußgängers kann schon wegen der Masse des Lkw schwerste Folgen haben (vgl 2 Ob 73/17z). Dabei ist auch der hohe Wert des gefährdeten Interesses der Fußgängerin mitzuberücksichtigen, der darin begründet liegt, dass einem Fußgänger im Fall eines Kollisionsunfalls regelmäßig schwer(st)e körperliche Schäden bis hin zum Tod drohen. Diese Gefahren haben sich im vorliegenden Fall tragischerweise auch verwirklicht (wobei jedoch die konkreten Unfallfolgen bei der ex ante Beurteilung des Verschuldensgrads außer Betracht bleiben – vgl 2 Ob 192/19b).
2.4. Insgesamt war somit die Schadenswahrscheinlichkeit im Sinn der unter Punkt 2.2. zitierten Rechtsprechung offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht und das Erstgericht hat das Fahrverhalten des Erstbeklagten im konkreten Fall daher zutreffend als grob fahrlässig gewertet. Dadurch ist die Haftung aller Beklagten auch für das geltend gemachte Trauerschmerzengeld begründet.
2.5. Soweit sich die Beklagten für die Beurteilung des Verschuldensgrades auf die in Punkt 1.1. der Rechtsrüge behandelten, von ihnen begehrten Feststellungen aus dem Strafverfahren beziehen und damit vom festgestellten Sachverhalt abweichen wollen, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn das Vorbringen im Rechtsmittel muss sich strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente einführen (RS0041585).
3.1. Die Beklagten relevieren schließlich, das Erstgericht hätte ihrem in der Tagsatzung vom 8.9.2025 (ON 59) erhobenen Verjährungseinwand betreffend den ausgedehnten Betrag des Klagebegehrens hinsichtlich der Erstklägerin in Höhe von EUR 31.500 und hinsichtlich des Zweitklägers in Höhe von EUR 7.200 stattgeben müssen. Die Klagsausdehnung sei außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt.
Das Erstgericht habe (zunächst) zwar zutreffend ausgeführt, dass bei Schadenersatzansprüchen mangels abweichender Behauptungen die Kenntnis vom Ersatzpflichtigen mit dem Unfalldatum gleichzusetzen sei, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten habe. Es habe die dazu gefestigte Rechtsprechung allerdings unrichtig angewendet. Da vorliegend eben von dieser typischen Sachverhaltskonstellation auszugehen sei, seien explizite Tatsachenbehauptungen zur Verjährung seitens der Beklagten nicht erforderlich gewesen.
3.2. Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Personen des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524; RS0034366; RS0034951). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951 [T1, T2, T4, T5, T7]; RS0034524 [T14, T29, T49, T50, T53]).
3.3. Es bedarf im hier zu beurteilenden Fall jedoch keines Eingehens auf die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dem Tag des Unfalls oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begann, da selbst bei Annahme eines Verjährungsbeginns am Unfalltag (19.7.2022) der von den Klägern erhobene Einwand, die Einrede der Verjährung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, berechtigt ist:
3.3.1. Die Verjährungseinrede verstößt dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (RS0014838). Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RS0016824). Dies setzt nicht notwendiger Weise List voraus, es genügt schon ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft (RS0014838 [T5]; RS0034537 [T8]; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1501 Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
3.3.2. In der Tagsatzung vom 23.6.2025 (ON 54) erfolgte unter Beiziehung des Sachverständigen die mündliche Erörterung dessen Gutachtens. Daraufhin gaben die Kläger bekannt, dass der Schmerzengeldanspruch aufgrund des ergänzten Gutachtens noch ausgedehnt werden würde. Protokolliert wurde, dass die Parteien Vergleichsgespräche führen, die Beklagten auf den Einwand der Verjährung bis einschließlich 30.8.2025 verzichten und die Parteien im Hinblick auf diese außergerichtlichen Vergleichsgespräche um einen Termin im August 2025 ersuchen, weshalb die Verhandlung auf den 11.8.2025 erstreckt wurde.
Der Klagevertreter gab am 15.7.2025 bekannt, dass eine vergleichsweise Einigung nicht möglich und daher eine Gerichtsentscheidung erforderlich sei (ON 57). Am 22.7.2025 ersuchte der Beklagtenvertreter telefonisch um Verlegung der Tagsatzung, woraufhin das Erstgericht den Termin auf den 8.9.2025 verlegte (ON 58). Zu Beginn dieser Tagsatzung dehnten die Kläger das Klagebegehren – wie in der Tagsatzung vom 23.6.2025 angekündigt – aus, woraufhin die Beklagten den Verjährungseinwand erhoben.
3.3.3. Im Hinblick auf die von den Klägern bereits angekündigte Klagsausdehnung und das gemeinsame Ersuchen der Parteien um einen Verhandlungstermin vor dem 30.8.2025, bis zu dem ein Verjährungsverzicht abgegeben wurde, durften die Kläger den Verjährungsverzicht als redliche und verständige Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung so verstehen, dass die Einrede der Verjährung bis zum nächsten Verhandlungstermin nicht erhoben werde. Indem die Beklagten die Verlegung des Verhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach dem 30.8.2025 veranlassten, ist es auf ihr Verhalten zurückzuführen, dass die nächste Tagsatzung, für welche die Kläger im Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche die Klagsausdehnung bereits angekündigt hatten, außerhalb des abgegebenen Verjährungsverzichts lag.
Da der von ihnen erhobene Verjährungseinwand damit treuwidrig erfolgte, sind die ausgedehnten Ansprüche – auch wenn man abweichend vom Erstgericht von einem Verjährungsbeginn am Unfalltag ausginge – nicht verjährt.
4. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Den Klägern steht somit der vom Erstgericht zugesprochene Ersatz sowohl für erlittene krankheitswerte als auch für „bloße“ Trauerschmerzen zu. Das Ergebnis der nach § 273 ZPO vom Erstgericht vorgenommenen Globalbemessung der Schmerzengeldbeträge (vgl RS0031111 [T9, T34]) wurde in der Berufung nicht bestritten, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt (RS0043352 [T23, T26, T31]; RS0043317 [T3]; RS0043338 [T18]).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da es sich bei der Berufungsbeantwortung um eine Folgeeingabe handelt, war der ERVErhöhungsbeitrag nur mit EUR 2,60 anzusetzen.
6. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist ebenso nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0087606 [T8]) wie die Frage, ob die Verjährungseinrede treuwidrig erhoben wurde (RS0014838 [T15]).
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 160/12m mwN; RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RS0035615). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten (Lenker, Halter, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von mehreren Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären (RS0110982; 2 Ob 248/98d).
Die Zulässigkeit der Revision ist daher für die jeweiligen Kläger gesondert zu beurteilen (RS0035588, RS0035710). Das Berufungsinteresse betreffend die Erstklägerin übersteigt EUR 30.000, sodass (mangels erheblicher Rechtsfrage) die ordentliche Revision nicht zuzulassen war (§ 502 Abs 1 ZPO). Hinsichtlich des Zweitklägers liegt das Berufungsinteresse zwischen 5.000 und 30.000, sodass gemäß § 502 Abs 3 ZPO auszusprechen war, dass die Revision nicht zulässig ist.
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