9Bs37/26v•OLG Linz 9Bs37/26v
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 16. Dezember 2025, Hv*-41, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. Sperling als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Zechmeister durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (zu Punkt I./) und der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (zu Punkt II./) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechung sowie Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 4. Juli 2025 in **
I./ C* D* in einer Vielzahl von Angriffen über mehrere Stunden hinweg durch das Versetzen heftiger Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper, Versetzen von Fußtritten, Reißen an den Haaren und Würgen am Hals am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form von massiven Prellungen und Hämatomen im Gesicht und am Hals sowie eines Bruchs der dritten Rippe (mit Pseudarthrosen- und Abzess-Bildung), welcher operativ versorgt werden musste, bei der Genannten herbeigeführt;
II./ nachgenannte Personen widerrechtlich gefangen gehalten, indem er die Wohnungstüre der im dritten Stock gelegenen Wohnung absperrte und den Schlüssel an sich nahm, und zwar C* D* für die Dauer von circa vier Stunden und E* D* für die Dauer von circa zwei Stunden.
Gegen dieses Urteil richten sich – jeweils fristgerecht angemeldet (ON 44.2 und ON 45) – einerseits die Berufung des Angeklagten (ON 48.2) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), Schuld und Strafe mit dem Ziel der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu Reduktion der verhängten Sanktion, insbesondere durch Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht, welcher die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2026 entgegengetreten ist, sowie andererseits jene der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 47), welche eine (deutliche) Anhebung des Strafmaßes anstrebt.
Nur die Berufung der Anklagebehörde ist erfolgreich.
Die Kritik im Rahmen der – Unvollständigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 ff) reklamierenden – Mängelrüge, wonach es das Erstgericht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite (beim Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB; US 3 f) unterlassen hätte, sich mit der Aussage des Angeklagten zu seinem Opiatkonsum (ON 26.1, 4) auseinanderzusetzen, geht bereits insofern ins Leere, als sich die Erstrichterin sehr wohl mit der Verantwortung an sich (hinreichend) im Rahmen der Beweiswürdigung beschäftigt hat (US 6 ff und 11 f). Eine Verpflichtung, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106642), besteht hingegen nicht. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und in schlüssiger Weise zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Im Übrigen ist diese auf die Einnahme von Opiaten (sehr pauschal) bezugnehmende Erwähnung des Angeklagten bereits unter dem Aspekt nicht erheblich, dass die Fähigkeit zum Tatentschluss (als Willensreaktion) nicht mit der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zusammenhängt, zumal das natürliche Wissen und Wollen der Tat selbst einem „vollberauschten“ Täter (iSd § 287 StGB) möglich ist (RIS-Justiz RS0088988).
Ebenfalls mängelfrei ist die Ableitung der subjektiven Tatseite (vgl US 3 unten und US 4 unten) hinsichtlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB – im Übrigen in der „Vorsatzvariante“ (RIS-Justiz RS0131591), womit es selbst bei Entfall der Zurechnung der schweren Verletzungsfolge bei einem Schuldspruch wegen § 84 Abs 4 StGB (iVm § 15 StGB) bliebe – aus dem konstatierten objektiven Tatgeschehen (US 11), aus welchem ohne Weiteres entsprechende Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882), zumal die Feststellungen zur objektiven Tatseite (insbesondere in Form von – wiederholten – heftigen Faustschlägen gegen Oberkörper, Gesicht und Rücken, Fußtritten und Würgen; US 3 f) derartige Rückschlüsse auch tatsächlich zulassen (RIS-Justiz RS0116882 [T11]). Damit stehen die Erwägungen des Erstgerichts mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang und sind unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099410; RS0099590; RS0099628; RS0099737; RS0099747).
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Opfers C* D* (ON 2.4; ON 26.1, 5 ff) sowie der Zeugin E* D* (ON 2.3; ON 26.1, 7 ff) gestützt hat. Die vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem vehementen Abstreiten seiner Ursächlichkeit für den – die Verletzungsschwere iSd § 84 Abs 1 StGB begründenden – Rippenbruch bei C* D* ins Treffen geführten möglichen Alternativursachen (Sturz von einem Betonblock am 21. Juni 2025 bzw Sturz mit einem E-Roller zwischen 1. Juni 2025 und 4. Juli 2025; vgl US 6 ff; insb ON 40.1, 2 ff und 8 ff) hat das Erstgericht unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeuginnen F* (ON 26.1, 10 f) und G* B* (ON 40.1, 5 ff) angesichts der stringenten Angaben des Opfers C* D* (US 8 f) und der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H* (US 9 f; Gutachten ON 34.2; ON 40.1, 13 ff) verworfen.
Der im Rahmen der Schuldberufung erneute Hinweis auf jenen – isoliert ins Treffen geführten – Teil der Einlassung des Angeklagten (ON 26.1, 4: „In meinem Zustand, ich habe ja Opiate genommen, habe ich nicht vorhergesehen, dass das so enden kann mit einer Freiheitsentziehung.“) vermag – in Anbetracht seiner weiteren Angaben (ON 9.1, 3: „Als E* gehen wollte, habe ich die Tür nicht sofort aufgesperrt. Sie war eine halbe bis dreiviertel Stunde in meiner Wohnung eingesperrt, obwohl sie gehen wollte.“; weiters ON 26.1, 2 f) – keine relevanten Bedenken iSd § 473 Abs 2 StPO zu erwecken.
Hinsichtlich des vom Berufungswerbers monierten Aufklärungsdefizits zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (ON 48.2, 4) ist anzumerken, dass das Erstgericht in diesem Kontext festgestellt hat, dass der Angeklagte ab Ende Juni 2025 mit dem Konsum von Kokain „in kleinen Mengen“ begann und dadurch „unruhiger und aggressiver“ wurde (US 3), womit unter Berücksichtigung der Gesamtheit der sonstigen Urteilsgründe die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Tatzeitpunkt (implizit) bejaht wurde. Da den vorliegenden Beweisergebnissen, allen voran auch der eigenen Einlassung des Angeklagten, keine ausreichenden Indizien für die typischen Charakteristika „voller Berauschung“ (wie beispielsweise ungenügende Orientierung des Täters, Sinnlosigkeit des Handelns oder Erinnerungsverlust; vgl RIS-Justiz RS0089931) zu entnehmen sind, vermag die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel aufzuwerfen.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, welcher unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 getätigten Aussagen sein schriftliches Gutachten (zusammenfassend ON 34.2, 19 ff) uneingeschränkt aufrecht hielt (ON 40.1, 13 f), überzeugen auch die erstgerichtlichen Feststellungen zur kausalen Verursachung der schweren Rippenverletzung durch die Tathandlungen des Angeklagten (US 5), zumal die ihm behauptete Hustensymptomatik bei C* D* nicht geeignet sei, um daraus die Annahme einer Rippenfraktur abzuleiten (ON 40.1, 14 und 16), und ein Sturz auf eine flache Oberfläche (erfahrungsgemäß) ebenso wenig geeignet sei, den festgestellten Bruch der dritten Rippe zu erzeugen (ON 40.1, 17 f). Schließlich konnte der Sachverständige auch keine „Brückensymptomatik“ feststellen (US 10), welche – vor allem in Relation zur Abszessbildung (ON 34.2, 21) – auf eine Verursachung des Rippenbruchs vor dem 4. Juli 2025 schließen ließe (ON 40.1, 19). Dass die Erstrichterin auf dieser Beweisgrundlage eine für den Angeklagten ungünstigere Schlussfolgerung gezogen hat, obwohl in der Theorie auch andere, günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, ist ein zulässiger Akt der freien Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0098400).
Da die konstatierte Verursachung des Rippenbruchs durch den Angeklagten somit ohne Bedenken zu übernehmen ist, wobei diese Verletzungsfolge wiederum die Glaubwürdigkeit der Aussagen von C* D* und E* D* stützt, überzeugen auch die, Widersprüche in deren Aussagen sowie fehlende Lebensnähe monierenden Ausführungen des Berufungswerbers (ON 48.2, 5) nicht, wobei sich das Erstgericht mit dieser Thematik in der Beweiswürdigung – vor dem Hintergrund des von den Zeuginnen gewonnenen unmittelbaren Eindrucks – sorgfältig und schlüssig auseinandergesetzt hat (US 8).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer plausiblen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Das Berufungsgericht hegt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage sowohl in Ansehung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite (vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes 11 Os 82/18w = RIS-Justiz RS0132299). Der Schuldspruch bleibt damit in Bestand.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, und zog als Erschwerungsgründe die einschlägige Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; US 2), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Tatbegehung zum Nachteil seiner (früheren) Lebensgefährtin (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) als erschwerend heran.
Dieser Strafzumessungskatalog ist noch dahingehend zu konkretisieren bzw zu ergänzen, dass aus der Strafregisterauskunft (ON 18) insgesamt sieben rechtsguteinschlägige Vorstrafen hervorgehen, deren Gewicht durch das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nicht nur nach § 39 Abs 1, sondern auch nach Abs 1a StGB (US 2 f; RIS-Justiz RS0133600 [T1]) deutlich aggraviert wird (RIS-Justiz RS0091527; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 8 mwN).
Weiters gewinnt der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB aufgrund der Wiederholung (RIS-Justiz RS0091200) jener Tathandlungen zusätzlich an Gewicht, welche zur Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB geführt haben, obgleich das Erstgericht gegen C* D* gerichtete Tätlichkeiten am 4. Juli 2025 einerseits in der Zeit von 02:30/03:00 Uhr bis circa 04:00 Uhr früh (US 3 f), andererseits erneute Tätlichkeiten nach 08:00 Uhr sowie mindestens zwei Stunden später, nachdem E* D* die Wohnung verlassen hatte (US 4), festgestellt hat.
Überdies ergibt sich aus den Konstatierungen, wonach am 28. Juli 2025 bei C* D* ein Teil der dritten Rippe rechts in einer zweiten (operativen) Sitzung herausgeschnitten wurde (US 5), eine Dauer der Gesundheitsschädigung von insgesamt mehr als 24 Tagen (zum weiteren stationären Aufenthalt bis 8. August 2025 vgl Gutachten ON 34.2, 13 ff, 20), weshalb der Angeklagte zusätzlich die mehrfache Erfolgsverwirklichung iSd § 84 Abs 1 StGB als erschwerend gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS011932 [T3]; 12 Os 142/16y; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 29 mwN; Riffel in WK² StGB § 33 Rz 2).
Der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund des § 35 StGB wegen opiatbedingter Berauschung ist hingegen nicht in den Strafzumessungskatalog aufzunehmen, weil ein Suchtgiftkonsum regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann, womit die allgemeine Vorwerfbarkeit dieses Substanzmissbrauchs der Anwendung des § 35 StGB entgegensteht (RIS-Justiz RS0091038; Riffel in WK² StGB § 35 Rz 4). Eine krankheitswertige Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten mit Blick auf § 34 Abs 1 Z 1 bzw Z 11 StGB (vgl auch Riffel in WK² StGB § 34 Rz 26 mwN) ist nach dem Verfahrenssubstrat nicht ausreichend indiziert.
Allerdings ist dem Angeklagten zusätzlich mildernd die teilgeständige Verantwortung zur Freiheitsentziehung – in einer zeitlichen Dauer von höchstens 45 Minuten – zum Nachteil von E* D* (vgl BV ON 9.1, 3; ON 26.1, 2 f) anzurechnen.
Auf Basis dieser deutlich ungünstig geprägten Strafzumessungslage kommt eine Reduktion der vom Erstgericht innerhalb des nach § 39 Abs 1 (und Abs 1a) StGB erweiterten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe, welcher durch die verhängte Sanktion lediglich geringfügig mehr als zu einem Viertel ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es einer Anhebung des Strafmaßes auf eine der personalen Täterschuld angemessene Dauer von drei Jahren, um dem signifikanten Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert, welchen der Angeklagte zu verantworten hat, adäquat Rechnung zu tragen.
Aufgrund dieser Strafanhebung kommt fallkonkret – angesichts des beträchtlichen Überwiegens der Erschwerungsgründe und des einschlägig getrübten Vorlebens (RIS-Justiz RS0092050 [T2] und RS0092042), welches zweifellos einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens entgegensteht – weder eine gänzlich bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB iVm § 41 Abs 3 StGB) noch eine teilbedingte Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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