OLG Wien 10R15/26p

10R15/26pTribunal de Recurso30 de mar. de 2026

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OLG Wien 10R15/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01000R00015.26P.0330.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. **, , vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C D, geb. **, **, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 312.395,96 sA, in eventu EUR 402.235 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.2.2026, GZ **22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.697,82 (darin EUR 782,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tochter, die Beklagte war die Lebensgefährtin des am 17.9.2022 verstorbenen E* B*. Dieser setzte mit Testament vom 27.4.2017 (Beilage ./G) die Beklagte als seine Alleinerbin ein. Die Klägerin setzte er auf den Pflichtteil, wobei er die Stundung dessen Auszahlung auf fünf Jahre verfügte.

Die Todesfallaufnahme im Verlassenschaftsverfahren fand am 4.11.2022 im Notariat des zuständigen Gerichtskommissärs Mag. F* statt; sie wurde primär von einer Mitarbeiterin des Gerichtskommissärs in Anwesenheit beider Streitteile durchgeführt.

Zum Zeitpunkt der Todesfallaufnahme wussten beide Streitteile, dass der wesentliche Vermögenswert eine Liegenschaft in ** samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus war und dass die Liegenschaft mit einer oder mehreren Hypotheken belastet war. Die darauf aushaftenden Beträge kannten sie nicht; diese wurden bei der Todesfallaufnahme auch nicht besprochen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Streitteile damals von einer Nachlassüberschuldung ausgingen.

Im Zuge der Todesfallaufnahme unterfertigte die Klägerin eine Spezialvollmacht (Beilage ./1), mit welcher sie der Beklagten Vertretungsvollmacht in der Verlassenschaftssache erteilte. Diese lautet auszugsweise:

Diese Vollmacht berechtigt zur vollständigen Erledigung der Verlassenschaftsangelegenheit, insbesondere:

1. Zur Abgabe der bedingten oder unbedingten Erbserklärung sowie zur Abgabe der Erbsentschlagungserklärung oder Nichtbeteiligungserklärung, zur Abgabe der Erklärung zur Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, zur Annahme oder Nichtannahme von Vermächtnissen, zur Vertretung bei der Errichtung des Verlassenschaftsinventars, zur Erstattung und Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und der Gebührenausweise, des Testamentserfüllungsausweises und aller sonstigen, im Verfahren vorkommenden Ausweise, zur Erbringung des Antrages auf Überlassung an Zahlung statt, zur Einbringung von Anträgen aller Art in diesen Verfahren und zu Anträgen in einer allenfalls mit dieser Verlassenschaft im Zusammenhang stehenden Vormundschafts-, Pflegschafts- oder Kuratelsangelegenheit […]

Der Bevollmächtigte ist ausdrücklich auch zum Selbstkontrahieren berechtigt. […]“

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf zu **8 (Beilage ./C) wurde die Verlassenschaft der Beklagten aufgrund der von ihr am 11.4.2023 abgegebenen unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet.

Die Klägerin begehrte, gestützt auf ihr Pflichtteilsrecht, zuletzt die Zahlung von EUR 312.395,96 sA als Hälfte des reinen Nachlasses abzüglich der Erbgangsschulden. Die Beklagte habe in der Verhandlung beim Gerichtskommissär am 11.4.2023, an welcher die Klägerin nicht teilgenommen habe, ohne Auftrag der Klägerin unter missbräuchlicher Verwendung einer Vollmacht erklärt, dass die Klägerin den ihr zustehenden gesetzlichen Pflichtteil nicht geltend mache. Ein Verzicht sei auch nicht durch die Spezialvollmacht gedeckt, weil diese die Beklagte bloß zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, nicht aber zum Verzicht auf diese, ermächtige. Die von der Beklagten am 11.4.2023 abgegebenen Erklärungen seien daher zumindest nicht zur Gänze durch die Vollmacht gedeckt. Zudem sei die Beklagte schuldhaft treuwidrig zum Nachteil der Klägerin vorgegangen, weil sie die Interessenkollision zwischen ihr als Pflichtteilsschuldnerin und der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter nicht vermieden habe. Soweit es sich um eine Verzichtserklärung handeln sollte, sei diese von der Beklagten auch nie angenommen worden.

Sollte der Klägerin wider Erwarten kein Pflichtteil zustehen, so bestehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe des bisher geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs aufgrund des auftragswidrigen Vorgehens der Beklagten. Die Klägerin fechte den Bevollmächtigungsvertrag zwischen den Streitteilen auch wegen Irrtums an, weil ihr überhaupt nicht bewusst gewesen sei, was sie unterschrieben habe und ihr auch etwas anderes mitgeteilt worden sei.

Letztlich verstoße die Beklagte mit ihrer treuwidrigen Erklärung, die eine Untreue begründe, auch gegen den Willen des Erblassers, der gewollt habe, dass der Klägerin der Pflichtteil zukomme. Die Beklagte sei daher auch erbunwürdig, sodass die Klägerin als Erbin zu berufen sei. Als Eventualbegehren mache sie daher die Abtretung des Nachlasses in Form der Zahlung des für die Liegenschaft des Verstorbenen erzielten Kaufpreises von EUR 405.000 abzüglich der Massekosten von EUR 2.765, sohin EUR 402.235 sA, geltend.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, der Klägerin stehe der geltend gemachte Pflichtteil aufgrund einer von ihr gegenüber dem Gerichtskommissär abgegebenen Verzichtserklärung nicht zu. Die Klägerin sei anlässlich der Todesfallaufnahme am 4.11.2022 vom Gerichtskommissär umfassend über ihre Rechte aufgeklärt worden und habe erklärt, auf sämtliche Ansprüche gegenüber der Verlassenschaft verzichten zu wollen. Der Notar habe diesen Verzicht jedoch nicht zu Protokoll genommen, sondern stattdessen eine Spezialvollmacht errichtet, durch welche die Beklagte auch berechtigt worden sei, für die Klägerin einen Erbverzicht abzugeben. Da die Klägerin dabei geblieben sei, keine Ansprüche erheben zu wollen, habe die Beklagte im Rahmen der Vollmacht einen Erbverzicht abgegeben. Infolge der verfügten Stundung auf fünf Jahre seien allfällige Ansprüche auch noch nicht fällig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt traf es dazu die aus den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):

Zur allgemeinen Überraschung erklärte die Klägerin bei der Todesfallaufnahme, dass sie auf alle Ansprüche nach E* B* verzichten wollte und die Beklagte den gesamten Nachlass bekommen sollte. Die Klägerin begründete das damit, dass sie jung und gesund sei, die Beklagte hingegen älter und krank. Die Beklagte nahm das zunächst nicht ernst. Als die Klägerin derartige Aussagen im Laufe der Todesfallaufnahme aber mehrmals wiederholte, ging die Beklagte schon davon aus, dass es der Klägerin damit ernst war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte diese Aussagen nicht getätigt hätte, wenn sie den wahren Wert der Verlassenschaft gekannt hätte. Die Klägerin äußerte außerdem, dass sie in das weitere Verlassenschaftsverfahren nicht mehr eingebunden werden wollte.

Nach Aufnahme der relevanten Daten durch G* kam der Gerichtskommissär dazu und besprach die Sachlage mit den Parteien. Die Klägerin wiederholte, dass die Beklagte alles bekommen sollte und dass sie nicht mehr eingebunden werden wollte.

Der Gerichtskommissär nahm daraufhin keinen Pflichtteilsverzicht zu Protokoll, weil er derartigen Erklärungen bei der Todesfallaufnahme in der Regel noch keine Bedeutung beimisst, da die involvierten Personen seiner Ansicht nach hier noch zu wenig über das Verlassenschaftsvermögen wissen. Er stellte vielmehr die Vollmacht ./1 zur Verfügung und erläuterte dazu, dass die Beklagte damit beim nächsten Termin für die Klägerin „alles“ erklären könne, um das Verlassenschaftsverfahren abzuwickeln. Der Klägerin wurde angeboten, die Vollmacht mitzunehmen und unterschrieben an den Gerichtskommissär zu retournieren. Sie wollte sie aber gleich unterschreiben. Die Beklagte war mit der Vollmacht und dem vom Gerichtskommissär geschilderten Vorgehen einverstanden. Die Klägerin unterschrieb dann die Vollmacht. Beiden Parteien war dabei bewusst, dass die Beklagte beim nächsten Termin mit der Vollmacht im Namen der Klägerin auch förmlich auf deren Pflichtteil verzichten sollte. […]

Am 11.4.2023 erklärte die Beklagte beim Gerichtskommissär bei einem Termin zur „Abgabe von Erbantrittserklärungen und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung“ ua Folgendes zu Protokoll und unterfertigte dieses:

„Die Lebensgefährtin E* H* gibt namens der Tochter A* B* für sich und ihre (deren) Nachkommen die unwiderrufliche Erklärung ab, den ihr zustehenden gesetzlichen Pflichtteil nicht geltend zu machen und keine wie immer gearteten Forderungen oder Ansprüche aus dem Titel des Erb- oder Pflichtteilsrechtes, einschließlich des Rechtes auf Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Sinne der §§ 781 ff ABGB, und auch keine sonstigen Forderungen, insbesondere auch keine Forderungen aus erbrachten Pflegeleistungen, zu stellen.“

Sie wollte damit bindend einen Pflichtteilsverzicht der Klägerin nach E* B* erklären und für sich selbst als dessen Erbin annehmen. Weiters dachte sie sich, dass sie der Klägerin freiwillig noch immer etwas aus dem Verlassenschaftsvermögen zukommen lassen könnte.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, schon in den wiederholten Erklärungen der Klägerin bei der Todesfallaufnahme liege ein wirksamer Pflichtteilsverzicht gegenüber der erbseingesetzten Beklagten, den diese im Sinne der Empfangstheorie jedenfalls als solchen habe verstehen dürfen und durch ihre Zustimmung zur Vollmachtserteilung und weiteren Abwicklung des Verfahrens auch angenommen habe. Sollte man davon ausgehen, dass beide Parteien die Wirksamkeit des Verzichts von einer weiteren förmlichen Erklärung zu Protokoll abhängig hätten machen wollen, sei auch diese Erklärung von der dazu bevollmächtigten Beklagten namens der Klägerin abgegeben und im eigenen Namen angenommen worden. Die Vollmacht sei auch wirksam gewesen, weil sie sich auf die konkret genannte Verlassenschaft bezogen und die Beklagte ausdrücklich zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen für die Klägerin berechtigt habe, was selbstredend auch das Erklären eines Pflichtteilsverzichts umfasse. Weiters berechtige die Vollmacht ausdrücklich auch zum Selbstkontrahieren. Die Klägerin habe sich bei Abgabe der Vollmachtserklärung auch nicht in einem Irrtum befunden, weil ihr deren Zweck und wesentlicher Inhalt bekannt gewesen seien. Auch auf einen Motivirrtum über den wahren Wert der Verlassenschaft könne sich die Klägerin nicht berufen, weil nicht festgestellt habe werden können, dass ein solcher Irrtum ausschließlich kausal für den Pflichtteilsverzicht gewesen sei; zudem habe die Klägerin nicht über den wahren Wert geirrt, sondern diesen nur nicht gewusst. Da die Beklagte laut den Feststellungen nicht treuwidrig gehandelt habe, bestünden auch die mit dem Eventualbegehren geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

An Stelle der oben unterstrichen wiedergegebenen Feststellung begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass sie bereits bei der Todesfallaufnahme erklärt habe, sie wolle auf ihren Pflichtteil verzichten.

Die bekämpfte Feststellung ist jedoch nicht relevant, weil die Klägerin aus bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zu erörternden Gründen bei der Todesfallaufnahme einen Pflichtteilsverzicht noch gar nicht rechtswirksam erklären konnte. Die Erledigung der Beweisrüge konnte daher unterbleiben (vgl RS0042386).

2. Zur Rechtsrüge:

Voranzustellen ist, dass aufgrund des Todeszeitpunkts des Erblassers nach dem 31.12.2016 die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015, anzuwenden ist (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

2.1. Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin habe anlässlich der Todesfallaufnahme am 4.11.2022 bereits rechtswirksam auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Sie ist damit im Ergebnis im Recht:

Nach § 764 Abs 1 ABGB ist der Pflichtteilsanspruch zunächst von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen. Schuldner des Pflichtteils ist daher bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, danach der Erbe (RS0012848; 2 Ob 180/17k; 2 Ob 163/21s; 2 Ob 168/22b ua; Musger in KBB7 § 764 ABGB Rz 1). Hingegen erwirbt der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und seine Nachfolger gemäß § 765 Abs 1 ABGB bereits mit dem Tod des Verstorbenen; Verfügungen über das Pflichteilsrecht sind ab diesem Zeitpunkt zulässig (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 765 Rz 1 [Stand 15.4.2024, rdb.at]; Welser, Erbrechtskommentar § 765 ABGB Rz 1; Musger aaO § 765 Rz 1).

Als Forderungsrecht ist auch ein Pflichtteilsanspruch verzichtbar (RS0012880; 6 Ob 68/13p). Ein gültiger Verzicht setzt einen Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten als Gläubiger und dem Schuldner – sohin bis zur Einantwortung der Verlassenschaft, danach dem Erben – voraus (RS0012880; Welser in Lukas/Rummel, ABGB4 § 764 Rz 7). Während für den Verzicht auf das Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers die Formvorschriften des § 551 ABGB einzuhalten sind (RS0013794; RS0012320), ist für die Erklärung des Verzichts auf den Pflichtteil gegenüber den Erben hingegen keine besondere Form erforderlich (RS0034030; 1 Ob 533/78; 2 Ob 35/17m). Der Verzicht auf obligatorische Ansprüche durch Vertrag mit dem Erben – wie der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch oder auf das Legat – ist ein normaler Schulderlass, der auch bei Unentgeltlichkeit keiner Form bedarf (6 Ob 68/13p; OLG Wien 15 R 190/24g; Welser, Erbrechtskommentar § 551 ABGB Rz 6).

Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich beim Verzicht um einen Vertrag, der durch Erklärung des Verzichts durch den Gläubiger und Annahme dieser Erklärung durch den Schuldner zustande kommt (RS0033948 [T2]; 2 Ob 207/12y; 2 Ob 35/17m; 10 ObS 22/21i). Ein Verzicht nach § 1444 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern iSd § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen (RS0014090). Aufgrund der Vertragstheorie muss der Schuldner das Angebot, mit dem der Gläubiger auf sein Recht verzichtet, annehmen (RS0014090; 5 Ob 84/12g; 6 Ob 68/13p; 3 Ob 227/19g). Diese Annahme kann ebenfalls konkludent erfolgen (RS0014090; 5 Ob 84/12g; 6 Ob 68/13p; 2 Ob 35/17m ua). Die Erklärung bloß einem Dritten gegenüber genügt hingegen nicht (RS0034122; 5 Ob 84/12g).

Daraus folgt: Am 4.11.2022 hatte die Beklagte noch keine Erbantrittserklärung abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war daher nicht sie, sondern die Verlassenschaft Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs. Nur diese hätte daher einen allenfalls von der Klägerin erklärten Pflichtteilsverzicht annehmen können, nicht aber die Beklagte selbst. Selbst wenn daher die Klägerin am 4.11.2022 einen Verzicht auf ihre Pflichtteilsansprüche artikuliert hätte – was aber dahingestellt bleiben kann -, wäre ein solcher mangels Annahme durch die Verlassenschaft nicht wirksam zustande gekommen.

Schon aus diesem Grund kommt daher der bekämpften Feststellung keine Relevanz zu.

2.2. Zu prüfen bleibt damit, ob die Beklagte am 11.4.2023 als bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin wirksam einen Pflichtteilsverzicht abgegeben und diesen – im eigenen Namen – auch angenommen hat.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend (§ 500a ZPO) ausgeführt hat, erfordert die Abgabe eines Pflichtteilsverzichts eine Spezialvollmacht iSd § 1008 Satz 2 ABGB (Baumgartner/Torggler in Klang³ § 1008 ABGB Rz 59; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1008 Rz 48). Diese muss das konkrete Geschäft nennen (Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek, ABGBPraxiskommentar5 § 1008 ABGB Rz 5; P. Bydlinski in KBB7 § 1008 ABGB Rz 4).

Die Klägerin vermeint nun, vom Wortlaut „Abgabe der Erklärung zur Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“ in Beilage ./1 sei der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche nicht umfasst. Darauf kommt es jedoch gar nicht an: Auch für eine Spezialvollmacht besteht keine spezielle Formvorschrift, weshalb diese in der Regel auch mündlich oder sogar konkludent erteilt werden kann (RS0019405; Apathy/Burtscher aaO Rz 3; Baumgartner/Torggler aaO Rz 2; Hartlieb/Zollner aaO Rz 3).

Vorliegend steht unbekämpft fest, dass beiden Parteien bei der Erteilung der Vollmacht bewusst war, dass die Beklagte mit dieser im Namen der Klägerin auch förmlich auf deren Pflichtteil verzichten sollte (US 4 unten). Damit lag aber ungeachtet der Formulierung der schriftlichen Vollmacht – die im Übrigen aber auch nach Ansicht des Berufungsgerichts den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche einschließt – eine mündliche Vollmachtserteilung vor, welche die Beklagte zur Abgabe einer Verzichtserklärung ermächtigte.

2.3. Schließlich vermeint die Klägerin, die Beklagte wäre auch bei erfolgter Bevollmächtigung nicht befugt gewesen, im Namen der Klägerin auf deren Pflichtteil zu verzichten, weil insoweit eine Interessenkollision zwischen den von der Beklagten erfolgten eigenen Interessen als Universalerbin und jenen der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter bestanden habe.

Nach der erteilten Vollmacht war die Bevollmächtigte, sohin die Beklagte, ausdrücklich auch zum Selbstkontrahieren berechtigt. Die Gestattung des Selbstkontrahierens stellt eine Erweiterung der Vollmacht dar, die nach den Vorschriften über die Vollmachtserteilung zu beurteilen ist (RS0019470).

Unter Selbstkontrahieren im engeren Sinn versteht man, dass der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter und auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt (vgl RS0019621). Ein solches Insichgeschäft ist problematisch, weil es mit einem Interessenskonflikt einhergeht: Einerseits hat der Machthaber die auftragsrechtliche Pflicht, das Interesse des Machtgebers bestmöglich zu verfolgen, andererseits besteht ein unmittelbares Eigeninteresse am Rechtsgeschäft (vgl Hartlieb/Zollner aaO § 1017 ABGB Rz 44).

Dennoch sind Insichgeschäfte nicht grundsätzlich unzulässig (RS0108250). Um rechtswirksam zu sein, muss das Insichgeschäft jedoch vom gefährdeten Machthaber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, wobei diese Zustimmung oder Genehmigung nicht vom Vertreter erteilt werden kann. Ferner ist ein Insichgeschäft auch dann rechtswirksam, wenn es dem Vertretenen ausschließlich Vorteile bringt oder wenn keine Gefahr einer Schädigung besteht (RS0019350 [insb T2; T3]; RS0028129; Apathy/Burtscher aaO § 1017 Rz 16 mwN; Hartlieb/Zollner aaO § 1017 Rz 50).

Wie bereits ausgeführt, steht unbekämpft fest, dass beiden Parteien bewusst war, dass die Beklagte beim nächsten Termin mit der erteilten Vollmacht im Namen der Klägerin auch förmlich auf deren Pflichtteil verzichten sollte. Insoweit lag somit nach den Feststellungen, von welchen das Berufungsgericht mangels Anfechtung auszugehen hat (§ 498 Abs 1 ZPO), eine vorher erteilte Einwilligung der Klägerin zum Insichgeschäft vor.

Ist das Selbstkontrahieren vertraglich oder durch einseitige Willensäußerung des Vollmachtgebers gestattet, so ist es trotzdem unzulässig, wenn der Vertreter dabei unredlich vorgeht; die Beweislast dafür trägt der Vollmachtgeber (RS0019496). Ein solcher Beweis eines unredlichen Vorgehens ist der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen; vielmehr entsprach das Vorgehen der Beklagten jenem, das anlässlich der Vollmachtserteilung am 4.11.2022 zwischen den Streitteilen vereinbart worden war. Das Selbstkontrahieren war daher zulässig.

2.4. Soweit die Klägerin schließlich vermeint, ihr sei die Annahme des Verzichts durch die Beklagte nicht zugekommen, übersieht sie dabei, dass die Beklagte aufgrund der erteilten Vollmacht auch berechtigt war, diese von ihr im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung am 11.4.2023 erklärte Annahme auch namens der Klägerin entgegenzunehmen; gerade darin liegt ja wie dargelegt das Wesen des Selbstkontrahierens.

2.5. Da die Beklagte somit nicht gegen den von der Klägerin erteilten Auftrag verstoßen hat, kommen auch Schadenersatzansprüche nicht in Betracht. Sie hat nach den Feststellungen auch keinen Irrtum bei der Klägerin über die Reichweite der Vertretungsbefugnis verursacht; vielmehr war beiden Streitteilen bewusst, dass die Beklagte auch namens der Klägerin auf deren Pflichtteilsansprüche verzichten könne. Dies begründet auch keine Erbunwürdigkeit iSd §§ 540 f ABGB, sodass auch das Eventualbegehren unbegründet ist.

3. Zusammengefasst liegt somit ein wirksamer, der Klägerin zuzurechnender Verzicht auf die Pflichtteilsansprüche nach dem Verstorbenen vor, weshalb das Erstgericht die Klagebegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

5. Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall – wie auch hier – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0107199). Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

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