OLG Linz 11Rs20/26d

11Rs20/26dTribunal de Recurso30 de mar. de 2026

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OLG Linz 11Rs20/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RS00020.26D.0330.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Pöchinger (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, , vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. B, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 2025, Cgs65, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid vom 11. August 2023 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17. Mai 2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und weiters ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, da auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliege. Zudem bestehe kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2023 (durch Antragstellung ausgelöster Stichtag) bzw eventualiter die Feststellung, dass ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) im gesetzlichen Ausmaß dem Grunde nach bestehe bzw eventualiter Anspruch auf Maßnahme der beruflichen Rehabilitation bestünde. Dazu brachte der Kläger vor, dass er aufgrund physischer und psychischer Erkrankungen sowie Verhaltensstörungen durch Suchmittel nicht mehr im erlernten Beruf als Maschinenschlosser arbeitsfähig sei. Die zunehmende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, insbesondere sein weiterhin bestehender intensiver Alkoholkonsum führe zu immer länger andauernden Krankenständen (im Mittelwert von sieben Wochen) und damit zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, der Kläger habe im Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag nicht im erlernten Beruf als Maschinenschlosser gearbeitet. Der Kläger sei imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage zur Gänze abgewiesen und dazu unter Abstandnahme einer vom Kläger ausdrücklich beantragten Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens (vgl Schriftsatz vom 11. August 2025, ON 45, sowie Streitverhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2025, ON 63.2, S 7) die auf den Urteilsseiten zwei bis sieben ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Insbesondere auf Basis des eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens traf das Erstgericht dabei zum Alkoholkonsum nachfolgende Feststellungen:

Aus psychiatrischer, unfallchirurgischer und neurologischer Sicht kann eine Verbesserung des Leistungskalküls des Klägers nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Kläger war im Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch den Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie am 23. April 2024 seit 6 Monaten abstinent hinsichtlich Benzodiazepine und seit 18 Monaten alkoholabstinent. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die neurologische Sachverständige am 29. August 2024 war es bereits zu einer Wiederaufnahme des Alkoholkonsums gekommen und konsumierte der Kläger etwa 4 bis 5 Bier am Tag.

Vom 17. September 2025 bis 8. Oktober 2025 war der Kläger in stationärer Behandlung in der CKlinik zur Alkoholentgiftung an der suchtmedizinischen Fachstation. Es wurde eine Alkoholentgiftung mit Praxiten in ausreichender Dosierung durchgeführt. Der Kläger konsumiert auch seit dieser Entgiftung regelmäßig Alkohol in Form von mehreren Bieren pro Tag. Ab Februar 2026 wird der Kläger zu einer zweimonatigen stationären Entwöhnungstherapie in der CKlinik aufgenommen werden.

Der Alkoholkonsum des Klägers ist nicht gänzlich unbeherrschbar. Der Kläger hat die Fähigkeit, den Alkoholkonsum phasenweise eigeninitiativ zu mäßigen. Durch eine regelmäßige ärztliche sowie psychotherapeutische Behandlung und durch den Besuch einer Selbsthilfegruppe kann eine Verbesserung der Alkoholerkrankung erreicht werden. Diese Behandlungen sind dem Kläger zumutbar.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit einer stationären Langzeitentwöhnung ist deutlich höher als die einer ambulanten Maßnahme, selbst wenn diese durch Selbsthilfegruppen unterstützt wird.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest diese Frage ist im Berufungsverfahrens nicht mehr strittig , dass beim Kläger kein Berufsschutz bestehe, weshalb die Frage seiner allfälligen Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Für die nach dem festgestellten Leistungskalkül dem Kläger noch mögliche Tätigkeiten bestehe österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Krankenstandsprognose verwies das Erstgericht darauf, dass bei der festgestellten Schwankungsbreite von zuletzt 6 bis 8 Wochen vom niedrigstmöglichen Wert auszugehen sei, und hielt weiters fest, dass einmalige wenn auch sehr lange Krankenstände noch nicht zum Ausschluss des Versicherten vom Arbeitsmarkt führen würden. Bei der geplanten stationären Aufnahme zur Entwöhnungsbehandlung mit allenfalls davor stattfindender Entgiftungstherapie handle es sich lediglich um einen einmaligen Krankenstand, der bei der Überprüfung der Krankenstandsprognose nicht zu berücksichtigen sei, weil dafür nur die mit einer gewissen Regelmäßigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederkehrenden Krankenstände in Betracht kämen. Nachdem dem Kläger noch eine 25StundenArbeitswoche, aufgeteilt auf jeweils 5 Stunden pro Tag, zumutbar sei, könne auch von der Erzielung der gesetzlichen Lohnhälfte in den nach den Feststellungen noch möglichen Verweisungstätigkeiten im Vergleich zu gesunden Beschäftigten ausgegangen werden, wobei bereits das Vorhandensein eines einzigen Verweisungsberufes den Ausschluss der Invalidität bedeute. Nachdem beim Kläger auch keine vorübergehende Invalidität in der Dauer von mindestens 6 Monaten vorliege, bestünde auch kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation sowie Leistung des Rehabilitationsgeldes. Vom bestellten psychiatrischen Sachverständigen sei ein schlüssiges und gut nachvollziehbares Gutachten erstellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens nicht vorliegen würden und der darauf gerichtete Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren inhaltlich nicht mehr beteiligt.

Die Berufung ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Zur Mängelrüge:

Die Berufung bewertet in ihrer Mängelrüge das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft, weil die ausdrücklich beantragte Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen trotz Vorliegens der dafür normierten Voraussetzungen – nicht erfolgt sei. Die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten psychiatrischen Sachverständigen seien entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung weder nachvollziehbar noch schlüssig. Dies ergäbe sich zusammengefasst insbesondere daraus, dass vom genannten Sachverständigen trotz eingetretener Verschlechterung durch Wiederaufnahme des Alkoholkonsums bzw Aufgabe der Abstinenz durch den Kläger die aus psychiatrischer Sicht unter der Bedingung eines geringen Alkohol und Benzodiazepinkonsums gestellte Krankenstandsprognose bei jährlich zwei bis drei Wochen belassen und nicht erhöht worden sei und zudem trotz wiederkehrender Rückfälle und stationärer Entgiftungs und Entzugsaufenthalte von einem weiterhin (zumindest prinzipiell) beherrschbaren Alkoholkonsum ausgegangen worden sei, obwohl der Sachverständige gleichzeitig auch darauf verwiesen habe, dass ein intensiver Konsum von Alkohol zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Die zuletzt vom Kläger eingeräumten Mengen an täglich konsumiertem Alkohol und der Umstand, dass von diesem bereits vor der Wahrnehmung von Terminen Bier konsumiert werde, um es etwa zu Gericht zu schaffen, lege in der Gesamtbetrachtung vielmehr nahe, dass der Alkoholkonsum des Klägers nicht mehr beherrschbar und bei diesem daher aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Allein die Vereinbarung einer (neuerlichen) Entgiftung und anschließenden Entwöhnungstherapie für Ende Februar/Anfang März 2026 sei dabei noch nicht geeignet, eine andere Einschätzung im Sinne einer weiterhin bestehenden hinreichenden Arbeitsfähigkeit zu tragen, weil offenbar von der Einrichtung selbst, in der die stationäre Behandlung erfolgen soll, von einem aktuell intensiven Alkoholkonsum des Klägers und einer daraus resultierenden Therapienotwendigkeit ausgegangen werde. Dies führe nach der grundsätzlichen Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen dann aber zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Alleine die zeitweilige pünktliche Wahrnehmung von Terminen und phasenweise eigeninitiative Mäßigung des Alkoholkonsums belege jedenfalls noch nicht dessen Steuerungsfähigkeit und Beherrschbarkeit. Dazu bedürfe es einer nicht bloß phasenweisen, sondern täglichen und dauerhaften eigeninitiativen Konsummäßigung bzw distanzierung. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige dazu komme, dass dies nach einer vorangegangenen Entgiftungstherapie über mehrere Wochen eine vollständige Alkoholkarenz problematisch wäre, weil dies zu einem Entzug führen würde. Das eingeholte Gutachten sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar, weise mehrere Mängel und Widersprüche auf, die im Rahmen der Ergänzungen und Erörterungen nicht ausgeräumt hätten werden können, wobei die Berufung insbesondere auch beanstandet, dass der psychiatrische Sachverständige eine neuerliche Untersuchung des Klägers für nicht erforderlich erachtet hätte. Wäre das Erstgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nachgekommen, so hätte dies zum Ergebnis geführt, dass es dem Kläger aktuell nicht zumutbar sei, einen vierstündigen Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche zu absolvieren und nüchtern zur Arbeit zu kommen; zudem hätte sich ergeben, dass aktuell regelmäßig mit zusätzlichen leidensbedingten Krankenständen im Ausmaß von zumindest sieben Wochen zu rechnen sei. Daraus resultiere in rechtlicher Hinsicht ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Aus den von der beklagten Partei und vom Erstgericht eingeholten Gutachten sowie den vorgelegten Urkunden ergibt sich Folgendes zum Alkoholkonsum des Klägers, zu den psychiatrisch relevanten Diagnosen und zum bisherigen Verfahrensverlauf vor dem Erstgericht:

1. 1 Eine erste Entzugstherapie ist für November 2022 dokumentiert (insb. Beilagen ./7 bis ./9).

1. 2 Ein weiterer Entzug erfolgte daraufhin ab 21. März 2023, wobei sich der Kläger am Aufnahmetag mit 2,79 Promille präsentierte und dabei einen seit Ende Jänner 2023 bestehenden Rückfall mit selbem Konsum wie vorher (57 Bier am Tag, ½ Liter Schnaps) angab (Beilage ./9, S 3, Zusammenfassung des Aufenthalts).

1. 3 Im aufgrund des Antrags des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension von der beklagten Partei eingeholten Sachverständigengutachten vom 29. Juni 2023 (Beilage ./4) ist festgehalten, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seit 4. April 2023 in Langzeittherapie befand, die voraussichtlich noch bis 10. Juli 2023 dauern sollte. Zum damaligen Alkoholkonsum ist festgehalten, dass er seit Anfang März 2023 alkoholabstinent sei (Beilage ./4, S 4).

1. 4 Im vom Erstgericht eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2023 ist als frühere Erkrankung ein Alkoholabusus bei derzeit sistiertem Konsum festgehalten (ON 7, S 4 f). Die jährliche Krankenstandsprognose aus unfallchirurgischer Sicht wurde mit drei Wochen angegeben, die sich bei Ausübung einer Teilzeitarbeit um eine Woche reduzieren würde; eine relevante Verbesserung des Leistungskalküls und/oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose für den Kläger sei aus unfallchirurgischer Sicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (ON 7, S 12).

1. 5 Im vom Erstgericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2024 (Befundaufnahme am 23. April 2024) wurde im Rahmen der Befunderhebung festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, dass er sein Alkoholproblem seit eineinhalb Jahren überwunden habe und keine Suchtprobleme mit Alkohol, Drogen oder Medikamenten mehr habe, solche aber früher bestanden hätten; er leide zusammenfassend an einer Polytoxikomanie, wobei er von Seiten der Benzodiazepine seit 6 Monaten abstinent und von Seiten des Alkohols seit 18 Monate abstinent sei (ON 14, S 13 bzw S 30). Als maßgebliche psychiatrische Diagnose sind im Gutachten unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in Form einer leichten depressiven Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und ein Abhängigkeitsyndrom derzeit abstinent festgehalten (ON 14, S 24). Die jährlich aus psychiatrischer Sicht zu erwartenden Krankenstände bei einer Einschränkung der Tages und Wochenarbeitszeit auf 5 Stunden/Tag und 25 Stunden/Woche wurden mit zwei bis drei Wochen angegeben. Hinsichtlich der Zukunftsprognose wurde festgehalten, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wobei zur Besserung des Leistungskalküls ein regelmäßiger Besuch eines Facharztes möglich und zumutbar sei und keiner der Punkte im Leistungskalkül unter einer Therapie nicht als zumindest prinzipiell besserbar einzustufen wäre. Der Kläger weise auch die notwendige Dispositions und Diskretionsfähigkeit zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf. Eine Änderung des Leistungskalküls innerhalb der nächsten 12 Monate sei bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen möglich, aber nicht wahrscheinlich (ON 14, S 37 f).

1. 6 Im vom Erstgericht weiters eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 3. September 2024 (Befundaufnahme am 29. August 2024) ist dokumentiert, dass der Kläger vor drei Wochen wieder Alkohol zu trinken begonnen habe und aktuell wieder vier bis fünf Bier am Tag trinken würde, sich davon aber distanzieren wolle, wobei auch Krankheitseinsicht gegeben und ein Krankheitsgefühl vorhanden sei (ON 17, S 31 bzw 36). An neurologischen Diagnosen wurden darin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndorm festgehalten (ON 17, S 39). Aus neurologischer Sicht wurde in diesem Gutachten die Krankenstandsprognose für den Kläger ausgehend von einer zumutbaren 25 Stundenwoche mit drei bis vier Wochen angegeben (ON 17, S 45) und hinsichtlich der Zukunftsprognose festgehalten, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wobei zur Besserung des Leistungskalküls der regelmäßige Besuch eines psychiatrischen Facharztes und eine Psychotherapie möglich und zumutbar sei. Bei bekanntem AlkoholAbhängigkeitssyndrom bestehe aktuell (berichteterweise) wieder ein Abusus. Diesbezüglich seien Rückfälle nicht auszuschließen, wobei auch hier durch eine regelmäßige ärztliche sowie psychotherapeuthische Führung und Kontrolle eine Verbesserung der Alkoholkrankheit erreicht werden könne (ON 17, S 46). Aus gesamtgutachterlicher Sicht gelangte die neurologische Sachverständige zu einer Krankenstandsprognose von beim Kläger erwartbar regelmäßig wiederkehrenden Krankenständen im Ausmaß von insgesamt 4 bis 5 Wochen pro Jahr (ON 17, S 57).

1. 7 Im ersten für das Erstgericht erstatteten Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen vom 11. Juni 2025, dem keine neuerliche Befundaufnahme/Untersuchung des Klägers vorausging, hielt dieser Sachverständige seine bisherigen Diagnosen aufrecht und weiters dazu fest, dass ein aktuell verstärkter Alkoholkonsum aus seiner Sicht nicht pauschal als Verschlechterung bewertet werden könne. Solange der Kläger keine konkreten Schritte zur Reduzierung des Konsums unternehme wie die regelmäßige Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe oder eine geplante Entwöhnung , müsse dieses Verhalten als Ausdruck der freien Willensbildung angesehen werden. In diesem Fall hätte der Alkoholkonsum keinen wesentlichen Einfluss auf das Leistungskalkül (ON 38, S 5). Diesem Ergänzungsgutachten ging ein Beweisantrag des Klägers voraus, worin dieser mitteilte, dass es im Herbst 2024 zu mehreren psychischen Belastungsfaktoren und dadurch bedingt zu einem Rückfall der Alkoholabhängigkeit gekommen sei. Der Kläger konsumiere täglich mehrere Bier und schaffe es nicht, sich vom Alkoholkonsum zu distanzieren. Der Konsum sei mittlerweile derart fortgeschritten, dass es zu einem starken Zittern in den Händen komme, wenn der Kläger keinen Alkohol zu sich genommen habe (ON 34).

1. 8 Im weiters für das Erstgericht erstatteten Ergänzungsgutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen vom 21. Juli 2025 wurde in der allgemeinen Anamnese ein aktueller Alkoholkonsum des Klägers von fünf bis sechs Bier pro Tag festgehalten (ON 42, S 4).

1. 9 Mit Beweisantrag vom 11. August 2025 (ON 45) beantragte der Kläger erstmals die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen, insbesondere deshalb, weil der psychiatrische Sachverständige abweichend von der neurologischen Sachverständigen, die ebenfalls über eine psychiatrische Ausbildung verfüge keine Verschlechterung des Schweregrades der gegenwärtigen rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert habe und trotz dieses Umstandes auch eine neuerliche Befundaufnahme bzw Untersuchung des Klägers abgelehnt habe. Zudem müsse ernsthaft an der Objektivität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gezweifelt werden, weil allgemein bekannt sei, dass es Ausdruck der psychischen Erkrankung sein könne, dass eine Person nicht selbstständig Hilfe aufsuche. Das Verhalten des Klägers, insbesondere sein verstärkter Alkoholkonsum zeige vielmehr, dass er es selbst nicht schaffe, sich vom Alkohol zu distanzieren und Hilfe in Anspruch zu nehmen.

1. 10 Dem psychiatrischen Sachverständigen wurde daraufhin vom Erstgericht die neuerliche Gutachtensergänzung zur Frage aufgetragen, ob sich seit der letzten Untersuchung des Klägers eine Änderung seines Gesundheitszustandes und eine Änderung des Leistungskalküls ergeben habe und wenn ja, in welcher Hinsicht, wobei das ausdrückliche Ersuchen an den Sachverständigen erging, den Kläger neuerlich zu untersuchen (ON 46). Im daraufhin vom psychiatrischen Sachverständigen erstatteten weiteren Ergänzungsgutachten vom 17. September 2025 (Befundaufnahme am 9. September 2025) hielt dieser fest, dass der Kläger zum aktuellen Alkoholkonsum angegeben habe, in letzter Zeit weniger zu trinken, im Schnitt konsumiere er aktuell drei Bier pro Tag, wobei er auch am Untersuchungstag bereits ein kleines Bier getrunken habe und für 17. September 2025 ein Entzug geplant sei. Generell habe er ein Suchtproblem mit Alkohol (ON 47, S 23 f). Im psychiatrischen Befund hielt der Sachverständige fest, dass beim Kläger der Realitätsbezug, also die Wahrnehmung der Realität in einer allgemein gültigen und akzeptierten Art und Weise, ebenso gegeben sei wie die Kritikfähigkeit, also die Fähigkeit komplexe Sachverhalte abwägend zu prüfen. Auch die Krankheitseinsicht, also die Akzeptanz der Tatsache krank zu sein, und auch die Einsicht, eine geeignete Behandlung zu machen, sei gegeben (ON 47, S 26 f). An maßgeblichen psychiatrischen Diagnosen wurden insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nunmehr als mittelgradige depressive Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom und auch ein gegenwärtiger Substanzgebrauch von Benzodiazepinen festgehalten (ON 47, S 34). Der wieder angestiegene Alkohol und Benzodiazepinkonsum (letzterer aus Fremdbezug) habe zu einer Exazerbation der depressiven Episode geführt. Diese Verschlechterung sei bereits in der neurologischen Begutachtung vom 3. September 2024 festgehalten worden (= neurologisches Gutachten, ON 17), weshalb das angepasste Leistungskalkül ab 1. September 2024 Gültigkeit besitze. Der im Vordergrund stehende Substanzabusus (Alkohol und Benzodiazepine) sei nicht als gänzlich unbeherrschbare Sucht zu werten. Die Fähigkeit des Klägers, den Alkoholkonsum phasenweise eigeninitiativ zu mäßigen, belege eine vorhandene Steuerungsfähigkeit. Die Einnahme von Praxiten sei zudem nicht medizinisch indiziert, sondern selbstbestimmt (ON 47, S 41). Zur Krankenstandsprognose hielt der psychiatrische Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten fest, dass aus psychiatrischer Sicht unter der Bedingung eines nur geringen Alkohol und Benzodiazepinkonsums aufgrund der multiplen psychischen Leiden auch bei Einhaltung des Leistungsrahmens regelmäßige, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von zwei bis drei Wochen im Jahr zu erwarten seien. Ein intensiver Konsum führe zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ON 47, S 44). Aus gesamtgutachterlicher Sicht gelangte der psychiatrische Sachverständige dabei zu einer Krankenstandsprognose, wonach unter der Bedingung eines nur geringen Alkohol und Benzodiazepinkonsums aufgrund der multiplen psychischen Leiden auch bei Einhaltung des ermittelten Leistungsrahmens mit einer möglichen Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden pro Woche regelmäßige, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von 68 Wochen im Jahr zu erwarten seien, wobei abermals festgehalten wurde, dass ein intensiver Konsum zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Regelmäßige Kuraufenthalte seien zur Besserung bzw Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht unbedingt notwendig und würden zu keiner Änderung der Krankenstandsprognose führen (ON 47, S 50). Hinsichtlich der Zukunftsprognose hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wobei zur Besserung des Leistungskalküls neben dem regelmäßige Besuch eines Facharztes der regelmäßige Besuch einer Selbsthilfegruppe möglich und zumutbar sei. Keiner der Punkte im Leistungskalkül sei als prinzipiell nicht besserbar einzustufen. Die notwendige Dispositions und Diskretionsfähigkeit zur Einhaltung dieser Maßnahmen sei gegeben. Eine Änderung des Leistungskalküls innerhalb der nächsten 6 Monate sei bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen wahrscheinlich (ON 47, S 52).

1. 11 Nach einem ergänzenden Vorbringen des Klägers, womit der Beginn des angekündigten stationären Entwöhnungsaufenthalts ab 17. September 2025 belegt wurde, wurde der psychiatrische Sachverständige vom Erstgericht mit einer nochmaligen Gutachtensergänzung beauftragt (ON 51). Im daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass die nunmehr angetretene stationäre Entwöhnungstherapie keine neue medizinische Tatsache darstelle, die eine Änderung der sozialmedizinischen Gesamtbeurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr handle es sich um die Umsetzung eines bereits im Rahmen der persönlichen Exploration am 9. September 2025 vom Kläger selbst angekündigten und geplanten Entzugs. Die vom Kläger im Beweisantrag in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte temporäre Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthaltes sei eine logische Konsequenz der Behandlungsmaßnahme, ändere jedoch nichts an dem ab dem 1. September 2024 gültigen, dauerhaften Leistungskalkül. Zusammenfassend ergäbe sich aus dem neuerlichen Vorbringen daher keine Änderung der letzten gutachterlichen Beurteilung vom 9. September 2025. Aus psychiatrischer Sicht sei eine geplante, langfristige und über sechs Monate andauernde Entwöhnung uneingeschränkt zu befürworten, wobei klargestellt werden müsse, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit einer stationären Langzeitentwöhnung deutlich höher sei als die einer ambulanten Maßnahme, selbst wenn diese durch Selbsthilfegruppen unterstützt werde. Ob diese Maßnahme einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld rechtfertige, obwohl prinzipiell ein mit maximaler Willenskraft auch ohne stationäre Betreuung beherrschbarer Alkoholismus und Benzodiazepin-Missbrauch vorliege, sei eine juristische und keine medizinische Frage (ON 52, S 5 f).

1. 12 Anlässlich der Streitverhandlung vom 10. Dezember 2025 wurde schließlich der Kläger als Partei einvernommen und zusätzlich das psychiatrische Sachverständigengutachten mit dem vom Erstgericht bestellten Sachverständigen erörtert. Der Kläger gab dabei an, aktuell wieder sieben bis neun Bier pro Tag zu konsumieren und dass im Herbst lediglich eine Entgiftungs, aber keine Entwöhnungsbehandlung stattgefunden habe, nach der er ca eine Woche abstinent gewesen sei. Er habe auch am Verhandlungstag bereits um 7.00 Uhr ein Bier getrunken, um den Gerichtstermin zu schaffen. Das Trinken von Bier vor Terminen sei generell erforderlich, um diese zu schaffen. Für März 2026 sei neuerlich ein Entgiftungs und Entwöhnungstermin geplant. Es werde alle zwei Wochen auch eine Psychotherapie absolviert (Streitverhandlungsprotokoll ON 63.2, S 4 f). In der Gutachtenserörterung führte der psychiatrische Sachverständige über Vorhalt des Entlassungsbriefes zum Entgiftungsaufenthalt des Klägers ab 17. September 2025 (Beilage ./N), worin eine psychische Abhängigkeit des Klägers von Alkohol und Tabak festgehalten wurde, aus, dass dem die ihm gegenüber gemachten Angaben des Klägers vom 23. April 2024 und 9. September 2025 widersprechen würden, wonach er sein Alkoholproblem seit eineinhalb Jahren überwunden habe bzw im Schnitt nur mehr drei Bier pro Tag trinken würde. Ein klarer Hinweis, dass er in letzter Zeit wieder aus irgendwelchen sonstigen Gründen einen massiv erhöhten Alkoholkonsum habe, könne der Sachverständige aus dieser Beilage nicht ablesen. Es werde jedoch hier bereits eine Alkoholkarenz empfohlen. Eine vollständige Alkoholkarenz wäre im Fall einer echten Abhängigkeit nach Alkohol problematisch, da es zu einem Entzug führen würde. Er könne keine klare Angabe machen, welche Situation jetzt bestehe, zumal hier beschrieben werde, dass eine Alkoholentgiftung bereits erfolgt sei. Der vorgehaltene Befund widerspreche also einerseits den Angaben des Klägers in seinem Gutachten und sei mit dem Hinweis versehen, dass eine Alkoholentgiftung bereits stattgefunden habe, welche bei den Mengen, die der Kläger ihm gegenüber angegeben habe, nicht notwendig gewesen wäre. Diese Beilage sei für den Sachverständigen somit nur teilweise nachvollziehbar. Wenn man die Aussage darin beachte, dass die Entgiftung bereits erfolgt sei, habe es auch keinen Einfluss auf seine bisherigen Stellungnahmen. Zudem würde sich aus den bisherigen Gutachten die Information ergeben, dass es dem Kläger prinzipiell möglich sei, in einem kontrollierten Maße Alkohol zu trinken. Aktuell gebe er an, dass er täglich 8 bis 9 Bier trinken würde. Das müsse der Sachverständige so zur Kenntnis nehmen, er gehe prinzipiell davon aus, dass Alkoholismus weiterhin mit Aufbringung der maximalen Willenskraft beherrschbar sein müsste. Auch gehe er prinzipiell davon aus, dass der Besuch einer Selbsthilfegruppe durchaus zumutbar sei, da dies mit Abstand den höchsten Erfolg bringe. Ansonsten sei es eine Rechtsfrage, ob der Alkoholismus bzw die Menge des konsumierten Alkohols dazu führe, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. Er bleibe bei der Einschätzung wie zuvor gesagt und auch wie im Ergänzungsgutachten angegeben. Über weiteren Vorhalt seines Gutachtens vom 17. September 2025 (ON 47, S 44), wonach ein intensiver Konsum zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führe und gefragt, was ein intensiver Konsum sei, verwies der psychiatrische Sachverständige darauf, dass sich dies nach der Wittmark’schen Formel berechnen lasse. Ab einer gewissen Alkoholmenge, die am Abend getrunken werde, sei am Morgen nicht mehr damit zu rechnen, dass man nüchtern sei. Damit sei die Arbeitsaufnahme im nüchternen Zustand zum Teil nicht mehr zu erwarten, was zumindest bei einem Großteil der Stellen dazu führe, dass diese nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit befragt, dass ein durchschnittlicher Suchtkranker ohne Langzeitentwöhnungstherapie dauerhaft abstinent werde und bleibe, führte der Sachverständige aus, dass es sich hierbei um eine sehr individuelle Frage handle, wobei vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass es der Kläger in Zeiten, als die letzten zwei Gutachten entstanden seien, geschafft habe, den Alkoholkonsum kontrolliert zu reduzieren, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass ihm dies auch wieder gelinge, als relativ hoch einzuschätzen sei, wofür natürlich die persönliche Motivation entscheidend wäre. Abschließend verwies der psychiatrische Sachverständige darauf, dass ein geplanter Entzug seines Erachtens nach nicht Teil der Krankenstandsprognose sei und diese durch die Ankündigung eines einmaligen Krankenstands aus psychiatrischer Sicht keine Änderung erfahre, aber auch dabei handle es sich um eine Rechtsfrage.

2. 1 In rechtlicher Hinsicht ist mit Blick auf die vorliegend zu klärenden Rechtsfragen festzuhalten, dass dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ der Gedanke zu Grunde liegt, möglichst die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, bevor dem Versicherten eine Pension gewährt wird. Nur dann, wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (RS0113173), wobei seit dem Inkrafttreten des SRÄG 2012 mit 1. Jänner 2014 ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für Geburtsjahrgänge ab 1964 und jünger so wie den Kläger nur mehr dann besteht, wenn Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Ein Pensionsantrag gilt deshalb nach § 361 Abs 1 ASVG vorrangig als Antrag auf Rehabilitation sowie auch auf Rehabilitationsgeld (TarmannPrentner in Sonntag, ASVG16 § 361 Rz 9 mwN). Derartige Ansprüche setzen gemäß § 367 Abs 4 Z 2 ASVG eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten voraus.

2. 2 Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine notwendige und nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundenen Krankenbehandlung innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt würde, hat daher keinen Anspruch auf Invaliditätspension (RS0084341). In der Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang eine (Alkohol)Entzugsbehandlung bereits mehrfach als Krankenbehandlung qualifiziert, zu der ein Versicherter im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verpflichtet ist (etwa 10 ObS 27/03y mwN = ARD 5413/15/2003; 10 ObS 213/00x = SVSlg 48.701 = SSV-NF 14/100; vgl zuletzt auch 10 ObS 176/21m = DRdA-infas 2022/115 = SSVNF 36/11). Die Verpflichtung des Versicherten, sich bei einer noch beherrschbaren Suchterkrankung einer grundsätzlich als zumutbar anzusehenden Entzugsbehandlung zu unterziehen, rührt daraus, dass der Versicherte die Interessen der Sozialversicherungsanstalt und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren (RS0084912).

2. 3 Eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität (oder Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt, führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte (RS0084353 [T14]). Die Pflicht des Versicherten, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt allerdings - nach neuerer Rechtsprechung - generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus (RS0083949 [T4]). Zwischen Gewährung und Entziehung wird dabei nicht differenziert (10 ObS 88/07z = RS0084353 [T15]; 10 ObS 134/07i). Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (RS0084370 [T4]).

2. 4 Auch alkohol oder sonst suchtkranke Versicherte haben sich daher grundsätzlich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen, wenn ihr Suchtverhalten beherrschbar ist (vgl zur Unterscheidung zwischen beherrschbaren und unbeherrschbaren Suchtverhalten insb 10 ObS 149/87 = SSVNF 2/33). Ein bei Aufbieten großer Anstrengung noch beherrschbarer Fall von chronischem Alkoholismus oder einer sonstigen Suchterkrankung ist daher von jenem zu unterscheiden, bei welchem der Alkoholabusus bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur, zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt (RS0085066). Ob beim Versicherten chronischer Alkoholismus oder unbeherrschbare Sucht vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RS0085066 [T3]).

2. 5 Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701).

3. 1 Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Generell hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig und widerspruchsfrei abgegeben wird (RS0040604; Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKom² § 362 ZPO Rz 5).

3. 2 Ist das Gutachten daher fehlerhaft oder unvollständig, können die Parteien die Behebung solcher Mängel beantragen bzw eine Ergänzung fordern. Solche Mängel wären auch ohne Parteienantrag durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Ein fehlendes weiteres Gutachten kann nur dann einen Mangel darstellen, wenn die Voraussetzungen des § 362 Abs 2 ZPO erfüllt sind. Demnach muss das Gericht eine erneute Begutachtung anordnen, wenn das vorhandene Gutachten unzureichend oder unvollständig ist, der Sachverständige widersprüchliche Ansichten geäußert hat oder erfolgreich abgelehnt wurde. Nur in diesen Fällen stellt das Unterlassen eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel dar (Braun ebenda).

4. Im bisherigen psychiatrischen Sachverständigen, auf dem die maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts zum Alkoholkonsum des Klägers und dessen Auswirkungen auf das Leistungskalkül einschließlich Krankenstands und Zukunftsprognose beruhen, bleiben für eine abschließende rechtliche Beurteilung (siehe oben Punkt 2.) zu klärenden Sachverhaltsfragen unklar bzw bleiben Widersprüche bestehen. Dies im Einzelnen wie folgt:

4. 1 Zunächst ergibt sich aus den vom Erstgericht und den vorab von der beklagten Partei eingeholten Gutachten sowie den zugrunde liegenden Behandlungsunterlagen in der Gesamtzusammenschau ein beim Kläger jedenfalls seit Herbst 2022 im Abstand von mehreren Monaten wiederkehrendes Aufeinanderfolgen von Phasen der Abstinenz im zeitlichen Nahbereich zu absolvierten (stationären) Entgiftungs und/oder Entwöhnungsphasen und Phasen des mitunter erheblichen Alkoholkonsums, wobei auffällt, dass zuletzt die abstinenten Phasen nach der Absolvierung solcher Behandlungen kürzer zu werden scheinen. Eine durchgehende eineinhalbjährige Alkoholabstinenz des Klägers wie von diesem ursprünglich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im April 2024 angegeben wurde lässt sich jedenfalls mit den vorliegenden Behandlungsunterlagen (vgl insb den Auszug aus der Patientenkartei – Beilage ./L, aber auch dem Entlassungsbrief vom 29. März 2023 – Beilage ./9) nicht in Einklang bringen und kann daraus nicht objektiviert werden. Dennoch wird vom psychiatrischen Sachverständigen bis zuletzt daran festgehalten (vgl insb Streitverhandlungsprotokoll vom 10. Dezember 2025, ON 63.2, S 3 unten über Vorhalt der Beilage ./N).

4.1. 1 Dem Kläger scheint demnach offenbar trotz einer verschiedentlich anderslautenden persönlichen, aber nicht objektivierbaren Schilderung bislang eine dauerhafte Abstinenz nicht zu gelingen. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, warum der Sachverständige in seinen Ausführungen zwar einerseits von einem prinzipiell unter Aufwendung maximaler Willenskraft vermeintlich sogar ohne stationäre Betreuung (vgl ON 52, S 6, letzter Absatz) - beherrschbaren Alkoholismus (ON 63, S 5) ausgeht, gleichzeitig von ihm aber aus psychiatrischer Sicht darauf verwiesen wird, dass eine geplante, langfristige und sogar über sechs Monate andauernde Entwöhnung uneingeschränkt zu befürworten wäre (ON 52, S 6), zumal die Erfolgswahrscheinlichkeit einer stationären Langzeitentwöhnung deutlich höher als die einer ambulanten Maßnahme sei. Eine allenfalls über sechs Monate dauernde Behandlungsnotwendigkeit wäre gegebenenfalls im Zusammenhang mit Rehabilitationsansprüchen zweifellos von Bedeutung.

4. 2 Der psychiatrische Sachverständige hält wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt zudem fest, dass ein intensiver Alkoholkonsum des Klägers zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen würde bzw die Krankenstandsprognose (ab 1. September 2024) von sechs bis acht Wochen unter der Bedingung eines nur geringen Alkohol und Bezodiazepinkonsums abgegeben werde. Ab wann diese Voraussetzungen im Sinne noch bestehender Arbeitsfähigkeit konkret vorliegen, kann dem Gutachten bislang jedoch nicht entnommen werden, wobei auch eine konkrete Stellungnahme zu den für die einzelnen Phasen in Rede stehenden Konsummengen des Klägers fehlt, sodass letztlich die derzeitige (gesamtgutachterliche) Krankenstandsprognose nicht auf ihre Plausibilität hin beurteilt werden kann.

4. 3 Schließlich bleibt anzumerken, dass die Einschätzung des Vorliegens einer nicht gänzlich unbeherrschbaren Sucht keine abschließende Beurteilung der zu klärenden Tatsachenfrage der Beherrschbarkeit der bestehenden Suchterkrankung im Sinne des nach der ZPO maßgeblichen Regelbeweismaßes zulässt. Dies führt letztlich dazu, dass auch die Zukunftsprognose hinsichtlich der Besserbarkeit der Suchterkrankung nicht auf ihre Plausibilität hin beurteilt werden kann; gleiches hätte allenfalls auch für die Einhaltung bzw Erfüllung bestehender Mitwirkungsverpflichtungen zu gelten.

5. Das Vorliegen dieser aufgezeigten noch bestehenden Widersprüche und Unklarheiten im psychiatrischen Sachverständigengutachten macht in Stattgebung der Mängelrüge der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Ab und Aufklärung durch Durchführung zumindest einer nochmaligen Erörterung des vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens, sollte dies dadurch jedoch abermals nicht hinreichend gelingen, durch Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens unumgänglich.

5. 1 Dem Erstgericht war daher die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.

Zur Beweisrüge:

Mit der Beweisrüge beanstandet die Berufung einerseits die erstgerichtlichen Feststellungen zur Krankenstandsprognose zum 1. Juni 2023 (durch den Antrag ausgelöster Stichtag) bzw zum 1. September 2024 (Stichtag infolge Zustandsverschlechterung) und begehrt anstatt der demnach jährlich beim Kläger zu erwartenden Krankenstände von vier bis fünf bzw sechs bis acht Wochen die Ersatzfeststellung, dass beim Kläger bereits ab dem Antragsstichtag mit jährlich wiederkehrenden Krankenständen im Ausmaß von zumindest sieben Wochen zu rechnen sei. Anderseits bekämpft die Berufung damit (erkennbar) die Feststellungen des Erstgerichtes, dass dem Kläger zu beiden Stichtagen noch eine tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden, und zwar an fünf Tagen pro Arbeitswoche zumutbar wäre und begehrt statt dessen ersatzweise die Feststellung, dass dem Kläger eine fünfstündige Tätigkeit nur mehr an einzelnen Wochentagen, nicht jedoch an wenigstens vier Tagen die Woche zumutbar wäre.

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

6. Eine abschließende Beurteilung der in rechtlicher Hinsicht zu klärenden relevanten Sachverhaltsfragen erfordert zunächst das Vorliegen eines rundum schlüssigen und widerspruchsfreien psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Solange ein solches noch aussteht (siehe Punkte 4. und 5.), ist die Beweisrüge daher auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen.

Zur Rechtsrüge:

In der Rechtsrüge vertritt die Berufung die Ansicht, dass der Kläger selbst nach den bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen derzeit nur in der Lage sei, den Alkoholkonsum phasenweise eigeninitiativ zu mäßigen, weshalb im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass ihm dies nicht regelmäßig und auf Dauer möglich wäre. Der Kläger sei daher ob dieser Situation auf ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers angewiesen. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Versicherter jedoch nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers voraussetze.

7. Welche Rechtsfragen vorliegend zu klären sind, wurde bereits oben unter Punkt 2. dargestellt. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung bedarf es auf einem schlüssigen und widerspruchsfreien psychiatrischen Sachverständigengutachten beruhender Sachverhaltsfeststellungen, die sich auch mit dem derzeitigen Alkohol und sonstigen Substanzkonsum des Klägers und den damit konkret verbundenen Auswirkungen auf dessen (durchgehende) Arbeitsfähigkeit auseinandersetzen. Die Rechtsrüge ist daher ebenfalls vorerst auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen.

8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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