11Bs79/26v•OLG Innsbruck 11Bs79/26v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* ua wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 24.2.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Dreirichtersenat des Landesgerichts Innsbruck den Antrag des B* vom 22.9.2025 auf Verfolgung gemäß § 197c StPO als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gestützt auf § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Punkt 2.).
Mit Schreiben vom 5.3.2026, das am 9.3.3036 beim Landesgericht Innsbruck einlangte, erhob B* (inhaltlich) unter anderem auch Beschwerde gegen Punkt 1. des Beschlusses, mit dem sein Antrag auf Verfolgung als unzulässig zurückgewiesen wurde (ON 8).
Die Beschwerde in diesem Umfang, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.
Gemäß § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verfolgung ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund dieses klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den der Antragsteller im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses auch explizit hingewiesen wurde, war seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfolgung als unzulässig zurückzuweisen.
Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen Punkt 2. (Kostenausspruch) wird eine gesonderte Beschlussfassung durch die hiefür zuständige Einzelrichterin des Oberlandesgerichts ergehen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
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