OLG Linz 10Bs66/26s

10Bs66/26sTribunal de Recurso1 de abr. de 2026

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OLG Linz 10Bs66/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00066.26S.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. März 2026, BE1*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2025, Hv*, wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über ihn verhängt wurde.

Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 8. Mai 2026; zwei Drittel der Strafe sind seit 9. März 2026 verbüßt (S 3 f in ON 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen, von welchem ein Bittsteller eingebracht wurde (S 7 ff in ON 2), abgelehnt (ON 7).

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (S 3 in ON 6) ist nicht berechtigt.

Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung wurden vom Erstgericht gesetzeskonform dargelegt und zutreffend aufgezeigt, dass dem Strafgefangenen keine hinreichend positive Sozialprognose attestiert werden kann. Auf diese Ausführungen wird daher zunächst verwiesen.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer neben der dem aktuellen Vollzug zugrunde liegenden Abstrafung bislang lediglich eine, jedoch einschlägige Vorstrafe aufweist. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass er sich bereits im vorangegangenen Strafverfahren zu Hv* des Landesgerichts Linz aufgrund der dort verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe in Haft befunden hat. Aus dieser wurde er erst am 19. September 2025 unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisungen, eine Drogentherapie zu absolvieren und bei der „B*“ Wohnsitz zu nehmen, bedingt entlassen (BE2* des Landesgerichts Linz). Nichts desto trotz (Hafterfahrung, offene Probezeiten, Bewährungshilfe, Weisungen) hat er sein delinquentes Verhalten fast nahtlos fortgesetzt und liegen der aktuellen Verurteilung (unter anderem) Tathandlungen schon am 10. Oktober 2025 und 9. November 2025 zu Grunde.

Auf Basis dieser Genese besteht auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden.

Dem Erstgericht ist in seiner Einschätzung zuzustimmen, wonach sich nunmehr zwar eine positive Entwicklung abzeichnet, die bisher erfolgten Schritte in Form von Erstterminen aber ein künftig deliktfreies Leben noch nicht begründet erwarten lassen. Die von der gesetzlichen Vertreterin in ihrer Eingabe vom 27. März 2026 (ON 8) dargestellte Betreuungs- und Therapiesituation sowie Projektteilnahme hat – mit Ausnahme einer Platzzusage der C* für 21. April 2026 - bereits vor der neuerlichen Inhaftierung bestanden. Bei der D* fand zwischenzeitlich ein Ersttermin am 25. März 2025 statt und befindet sich A* diesbezüglich auf einer Warteliste. Die Teilnahme an der anstaltsinternen Suchttherapiegruppe seit 5. März 2026 bzw der Anti-Gewalt-Gruppe vermag mit Blick auf den kriminellen Werdegang des Genannten und dem schon vor der aktuellen Inhaftierung etablierten Betreuungssetting – ob der nicht repräsentativen Zeitspanne - an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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