OLG Wien 6R34/26b

6R34/26bTribunal de Recurso2 de abr. de 2026

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OLG Wien 6R34/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00600R00034.26B.0402.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und Mag. Meinl in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH, FN **, *, gegen die Antragsgegnerin B GmbH, FN **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16.1.2026, **2, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit einem am 16.1.2026 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die A* GmbH (Antragstellerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B* GmbH (Antragsgegnerin). Die Antragstellerin habe aus einem zwischen den Parteien am 29.9.2023 abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrag eine fällige Forderung von EUR 60.000,-, die mit Schreiben vom 22.12.2025 unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 9.1.2026 geltend gemacht worden sei. Trotz Zugangs des Schreibens sei die Zahlung bis zur Antragstellung nicht eingegangen. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, weil sie nicht in der Lage sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kontorahmen am Geschäftskonto der Schuldnerin per 17.7.2025 weitgehend ausgeschöpft gewesen sei und das Konto einen Negativsaldo aufgewiesen habe. Es bestünden laufende Zins und Kreditverpflichtungen, deren Bedienung aufgrund fehlender Liquidität nicht möglich sei. Aus Objektverkäufen gebe es keine laufenden Erlöse, obwohl die Immobilien seit längerer Zeit am Markt angeboten würden. Schließlich sei auf die Zahlungsaufforderung der Antragstellerin keine Reaktion erfolgt. Überdies sei die Antragsgegnerin überschuldet, weil der Entwurf ihrer Bilanz für das Geschäftsjahr 2024 einen Verlust von über EUR 80.000,- ausweise und sich aus der Saldenliste per Mai 2025 ergebe, dass Aktiva von EUR 1,201.353,87 Passiva von EUR 1,273.897,17 gegenüberstünden. Es liege daher eine bilanzielle Überschuldung vor. Seit 31.5.2025 seien weitere Zinsverbindlichkeiten angefallen, ohne dass Tilgungen erfolgt seien. Das Fehlen von Immobilienverkäufen bewirke, dass die Passiva sich seit diesem Zeitpunkt zwangsläufig erhöht haben müssten. Die zum Verkauf stehenden drei Immobilien seien mit insgesamt EUR 1,231.787,- inseriert, sodass auch unter Berücksichtigung der Immobilienwerte keine Vermögensdeckung der Verbindlichkeiten gegeben sei.

Mit dem Antrag wurden der Alleinvermittlungsauftrag vom 29.9.2023 (./1), die Zahlungsaufforderung vom 22.12.2025 (./2), ein Sendungsprotokoll der C* AG (./3), Screenshots von Kontoumsätzen (./4), diverse Kreditverträge bzw. Vertragsänderungen hierzu (./5), Inserate auf ** (./6), der Entwurf eines Jahresabschlusses der Antragsgegnerin zum 31.12.2024 (./7) und eine Saldenliste vom 4.7.2025 (./8) vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Werde ein Insolvenzantrag auf eine nicht titulierte Insolvenzforderung gestützt, sei bei der Prüfung ihres Bestandes ein strenger Maßstab anzulegen. Würden im Rahmen des rasch abzuführenden Bescheinigungsverfahrens begründete Zweifel an deren Bestand verbleiben, könne die Bescheinigung nicht als erbracht angesehen werden. Dieser Nachweis sei von der Antragstellerin hier nicht erbracht worden, sodass die Frage der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr zu prüfen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Dazu war folgendes zu erregen:

Das Erstgericht ist daher zutreffend schon von einer fehlenden Bescheinigung der Insolvenzforderung ausgegangen, sodass die Prüfung der behaupteten Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung entbehrlich war.

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