3R106/25z•OLG Innsbruck 3R106/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, vertreten durch die Eltern C* und D* B*, diese vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 15.032,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten Teils lautet:
„1.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 2.970,50 samt 4 % Zinsen seit 9.8.2022 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei zu einem Viertel für alle zukünftigen, noch nicht vorhersehbaren Schäden aus dem Unfall vom 4.3.2022, gegen 10:17 Uhr, im Skigebiet ** (**) auf der Piste 6b, haftet.
3. Das Mehrbegehren von EUR 12.061,50 s.A. sowie das auf die Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftigen Schäden der klagenden Partei aus dem Skiunfall vom 4.3.2022 gerichtete Feststellungsmehrbegehren werden abgewiesen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin EUR 9.005,-- an saldierten Prozesskosten zu ersetzen.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 979,11 (darin EUR 163,19 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--
IV. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 4.3.2022 ereignete sich im Skigebiet ** ein Skiunfall, an dem der zum Unfallzeitpunkt 11-jährige Kläger und der Beklagte beteiligt waren. Der Kläger erlitt dabei einen kaum verschobenen Schrägbruch des Schlüsselbeins links im körperfernen Drittel, eine Gehirnerschütterung, eine Kontusion der Frontzähne und kleinflächige Schneidekantenfrakturen an zwei Zähnen ohne Beteiligung des Zahnmarks. Aufgrund dieser Verletzungen musste er zwei Tage starke, zehn Tage mittelstarke und insgesamt 55 Tage leichte Schmerzen, jeweils in komprimierter Form, erleiden.
Seit dem Unfall hat der Kläger bei der Sportausübung leichte Beschwerden an der Schulter. Er verspürt auch öfter Kopfschmerzen und leidet vermehrt an Nasenbluten, wobei ein Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall nicht fest steht. Unfallkausale Spät- und/oder Dauerfolgen, insbesondere aus zahnmedizinischer Sicht, sind nicht ausgeschlossen.
Unfallbedingt bestand für sechs Wochen ein Pflegebedarf von 90 Minuten pro Tag.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger begehrt nach Einschränkung (ON 81.3) EUR 15.032,-- (EUR 14.150,-- Schmerzengeld [aufgesplittet in EUR 11.650,-- für körperliche Schmerzen und EUR 2.500,-- für das „Ungemach im alltäglichen Leben“] und EUR 882,-- Pflegekosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus dem Skiunfall vom 4.3.2022. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Beklagten. Er hätte als von hinten kommender Skifahrer seine Fahrspur und geschwindigkeit so wählen müssen, dass der Kläger nicht gefährdet werde. Der Beklagte sei nicht auf Sicht und zu schnell gefahren. Er hätte den Kläger jedenfalls sehen müssen. Er habe gegen mehrere FISRegeln verstoßen. Der Kläger, der sich von der Pistenmitte dem linken Pistenrand genähert habe, habe auf den von hinten kommenden Beklagten nicht mehr reagieren können. Unrichtig sei, dass der Kläger vom freien Skiraum in die Piste eingefahren sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger. Der Beklagte sei in normalem, nicht überhöhtem Tempo auf der linken Seite der Piste talwärts gefahren, als der Kläger über einen nicht offiziellen Weg in seine Fahrlinie eingefahren sei. Damit habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Der Kläger habe durch sein Fahrmanöver gegen die FIS-Regeln Nr. 1, 2 und insbesondere 5 verstoßen. Er hätte den sich im Vorrang befindenden Beklagten bei entsprechender Aufmerksamkeit sehen können und ihn vorbei fahren lassen müssen. Nachdem sich der Kläger gegenüber dem Beklagten im Nachrang befunden habe, sei ein allfälliges Verschulden des Beklagten vernachlässigbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren vollumfänglich ab. Über den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es folgende wörtlich wiedergegebene Feststellungen, wobei die vom Kläger bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Der Kläger fuhr am 4.3.2022 vor der Kollision gemeinsam mit seinem Bruder die Piste Nr. 7 im Skigebiet ** hinunter. Der Plan des Klägers war es, in den Schanzenpark zu fahren. Von der Piste 7 fuhr der Kläger über einen Verbindungsweg auf die Piste 6 und beabsichtigte, die Piste 6a zu queren, um zum Schanzenpark zu gelangen.
[2] Die wilde Piste zweigt rund 50 Meter oberhalb der späteren Kollisionsstelle von der Piste 6 ab. Der Bereich außerhalb der Piste 6 im Skigebiet von ** (**) war zum Unfallzeitpunkt nicht präpariert und waren zahlreiche Skispuren im Tiefschnee vorhanden. Der untere Teil der wilden Abfahrt war zum Unfallzeitpunkt mit einem Pistengerät und dem Glättebrett präpariert, der Rest nicht.
[3] Zum Unfallzeitpunkt waren mehrere rote Randmarkierungen mit einem Normpfeil versehen am von oben gesehen linken Pistenrand zur Abgrenzung der wilden Piste angebracht (rote Markierungen auf dem nachfolgenden zweiten Lichtbild). Der Verlauf der Piste war durch die aufgestellten Randmarkierungen klar ersichtlich.
[4] Es handelt sich dabei um eine klassische „wilde Abfahrt“ bzw. Variante, die zwar durch die häufige Befahrung einen pistenähnlichen Charakter aufweist, sich aber aufgrund der aufgestellten Randmarkierung und einem leichten – je nach Schneeverhältnissen – Präparierungsrand auf der linken Seite vom gewidmeten Pistenbereich unterscheidet und somit auch eindeutig dem freien Skiraum zuzuordnen ist.
Dies stellte sich zum Unfallzeitpunkt dar wie folgt: (Rote kreisförmige Markierungen auf zweitem Lichtbild markieren rote Randmarkierungen):
[Anmerkung: Die Lichtbilder wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Zwischen der wilden Piste und dem von oben gesehen links befindlichen Schanzenpark befindet sich ein Wassergraben und ist eine Zufahrt zum Schanzenpark über die wilde Piste bzw. die Piste 6 normalerweise nicht möglich. Man kann lediglich um die sichtbare Baumgruppe fahren.
Der Kläger und seine Familienmitglieder fuhren in dem Jahr des Unfalls mehrfach über die Piste 6 zum unteren Teil des Schanzenparks zu, zumal dies aufgrund der Schneesituation im Jahr des Unfalls möglich war.
Der Beklagte fuhr schließlich am 4.3.2022 zunächst mit der **bahn den Berg hinauf und anschließend um 10.17 Uhr die rote Piste 6 talwärts gesehen am linken Pistenrand entlang mit Alpinschiern zügig mit ca. 50 km/h mit Carvingschwüngen ab. Er hielt dabei eine höhere Geschwindigkeit ein, als der Kläger.
[1] Es kann nicht festgestellt werden, welchen Weg der Kläger einschlug, nämlich, ob der Kläger in die Piste 6 einbog und auf dieser Piste abfuhr, wobei er sich dem linken Pistenrand auf der Piste näherte (Variante 1), oder ob der Kläger die Piste 6 auf dem sog. **weg querte und anschließend auf der linksseitig gelegenen wilden Piste abfuhr (Variante 2).
Unter der Prämisse der Variante 1 wäre der Kläger dann etwa 50 Meter die Piste 6 abgefahren, bis es zur Kollision mit dem Beklagten kam, wobei er dafür ca. acht Sekunden benötigt hätte. Er näherte sich dabei von der Pistenmitte dem linken Pistenrand an.
Bei der Variante 1 fuhr der Beklagte vor der Kollision hinter dem Kläger und war der Beklagte in Annäherung an die Kollisionsstelle im Vergleich zum Kläger der von hinten und oben kommende Skifahrer, der mit zügigen Schwüngen auf den Kläger aufschloss, wobei es zu einem möglichen Überholvorgang kam. Der Beklagte befand sich bei dieser Version in einem Linksschwung, als es zur Kollision mit dem Kläger kam, wobei der Kläger im objektiven Blickfeld des Beklagten gewesen wäre.
Der Beklagte hätte unter dieser Prämisse den Unfall vermeiden können, wenn er seine Fahrspur so gewählt hätte, dass er den vor ihm fahrenden Kläger nicht gefährdet bzw. wenn er mit einem solchen Abstand den Kläger überholt hätte, dass er den vor ihm fahrenden Kläger nicht gefährdet. Der Kläger hatte bei dieser Unfallvariante keine Möglichkeit, die Kollision zu vermeiden, da dieser den Beklagten aus technischer Sicht als vorausfahrender Skifahrer nie im Blickfeld hatte, und daher auch nicht reagieren konnte.
[5] Bei der Variante 2 fuhr der Kläger ca. 50 Meter auf der Wilden Piste mit langsamer Geschwindigkeit von 20 km/h hinunter und anschließend von der wilden Piste kommend nach mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h wieder in die Piste ein. Der Kläger befand sich bei dieser Variante 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit nur 0,5 Sekunden nach der Einfahrt vom Pistenrand wieder auf der Piste 6, bevor es auf der Piste zur Kollision mit dem Beklagten kam. Bei dieser Unfallvariante ist der Beklagte ebenfalls der von oben kommende Skifahrer. Eine objektive Sichtbehinderung auf den einfahrenden Kläger bestand nicht.
Rein unfalltechnisch hätte der Beklagte bei dieser Unfallvariante auf die Einfahrt des minderjährigen Klägers mit Ausweichen reagieren können, wobei er dafür eine Reaktionszeit von 0,7 bis 0,8 Sekunden benötigt hätte. [6] Er hätte den Unfall daher bei dieser Variante nicht vermeiden können.
Auch der Kläger hätte vor dem Einfahren auf die Piste 6 aus der Wilden Piste heraus mit einem bewussten Blick nach oben den Beklagten auch wahrnehmen können. Je nach Position des Beklagten hätte er auf dessen Fahrweise mit Anhalten oder Abbremsen reagieren können. Aus skitechnischer Sicht betrachtet war der Kläger bei dieser Unfallvariante der Einfahrende, der sich noch nicht in den Pistenbetrieb eingeordnet hatte.
Es kam schließlich ca. drei Meter vom linken Pistenrand der Piste 6 entfernt zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Wobei sich die Endlage des Beklagten zwischen 35 und 40 Metern unterhalb des Kollisionspunktes, jene des Klägers etwa 10 Meter unterhalb des Kollisionspunktes befindet.
Durch die Kollision kamen sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu Sturz.
Der Beklagte ist ein guter Skifahrer und fährt offene Parallelschwünge bzw. typische Carvingschwünge. Die Schwünge sind großteils geschnitten und nicht gerutscht, die Schwungradien betrugen zwischen 12 und 14 Meter. Er kann als sehr guter Skisportler eingestuft werden, der auch in der Lage ist, carvingtypisches Tempo zu fahren. Sein skitechnisches Können ist als versierter als jenes des Klägers einzustufen und auch seine grundsätzlich gefahrene Geschwindigkeit ist höher als die des Klägers. Aus skitechnischer Sicht beherrscht der Beklagte die Technik des Skisports.
Aus technischer Sicht ist es so, dass je höher die Geschwindigkeit ist, desto länger ist der Reaktionsweg und desto kleiner ist das Blickfeld. Je höher also die Geschwindigkeit ist, desto eher kommt es zu einem sog. Tunnelblick und einem sehr eingeengten Blickfeld.
[7] Beim Beklagten lag zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit mehr oder weniger ein Tunnelblick vor, zumal er das genaue Pistengeschehen und den Pistenrand nicht rechtzeitig wahrgenommen hat. Die objektiven Gegebenheiten hätten aus unfalltechnischer Sicht ein geringeres Tempo erfordert. Aus technischer Sicht ist die Geschwindigkeit des Beklagten überhöht und hätte er mit einer geringeren Geschwindigkeit das übrige Pistengeschehen besser wahrnehmen können. Aus skitechnischer Sicht hätte der Beklagte eine solche Geschwindigkeit einhalten müssen, mit der er in der Lage ist, das übrige Pistengeschehen und auch allfällige Einfahrten einer wilden Piste zu beobachten und ein Tempo, mit welchem er in der Lage ist, durch Ausweichen oder eben Abbremsen zu reagieren.“
Rechtlich stellte das Erstgericht die FIS-Regeln Nr. 1 bis 3 und 5 dar. Infolge der zum Unfallhergang getroffenen Negativfeststellung sei dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines schadenskausalen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht gelungen. Bei der Unfallvariante 2 habe sich der Kläger als in die Piste Einfahrender im Nachrang gegenüber dem Beklagten befunden. Dessen Verschulden (Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 2) sei gegenüber dem Verstoß des Klägers gegen die höherwertige FIS-Regel Nr. 5 vernachlässigbar, weshalb vom Alleinverschulden des Klägers auszugehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahren, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge:
1. Wenn die Berufung in der Verfahrensrüge Feststellungen zur Situierung der Piste oder eines Pistenplans vermisst und darin einen Begründungsmangel erblickt, genügt der Hinweis auf die oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts samt Lichtbildern. Damit sind die örtlichen Gegebenheiten und auch die Unfallstelle hinreichend deutlich determiniert. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass neben der Bezeichnung der Unfallpiste mit der Nr. 6, in den Urteilsfeststellungen vereinzelt auch von der Piste 6a [US 4] und 6b [US 1] gesprochen wird. Im Hinblick darauf, dass die räumliche Einordnung der Unfallstelle nicht strittig ist und sich diese auch zweifelsfrei aus den in das Urteil aufgenommenen Lichtbildern ergibt, ist dieser Umstand jedoch nicht von Bedeutung. Insbesondere in der vom Kläger selbst als Beilage ./H vorgelegten, wenige Minuten nach dem Unfall aufgenommenen Webcam-Aufnahme sind nicht nur die räumliche Einordnung der Unfallstelle und der Pistenverlauf gut ersichtlich, sondern auch der Pistenrand und die Präparierungssituation. Das oben dargestellt 2. Lichtbild entspricht der Beilage ./H, allerdings ergänzt um die Einzeichnungen des Sachverständigen. Dementsprechend vermag der Kläger in der Verfahrensrüge weder die rechtliche Relevanz seiner Bemängelung darzulegen, noch aufzuzeigen, welche konkreten weiteren oder anderen Feststellungen seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wäre (vgl. RS0043039; RS0043049). Die vermeinte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
2. Der zweite Teil der Verfahrensrüge richtet sich gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [5] bezeichnete Feststellung. Da der Kläger diese auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bemängelt, geht das Berufungsgericht darauf im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge ein.
II. Zur Beweisrüge:
Vorab festzuhalten ist, dass alle im Folgenden verwendeten Richtungsangaben jeweils in Fahrtrichtung, also talwärts gesehen, zu verstehen sind.
1.1. Unter diesem Rechtsmittelgrund begehrt der Kläger zunächst den Ersatz der mit [1] bezeichneten Negativfeststellung zum Unfallhergang durch folgende Sachverhaltsannahme:
„Der Kläger bog in die Piste 6 ein und fuhr auf dieser Piste ab, wobei er sich dem linken Pistenrand näherte (Variante 1). Der Kläger querte die Piste 6 nicht auf dem sog. **weg und fuhr nicht auf der linksseitig gelegenen wilden Piste ab (Variante 2).“
1.2. Wenn der Kläger zusammengefasst die Auffassung vertritt, das Erstgericht hätte aufgrund der Beweisergebnisse statt der tatsächlich getroffenen die angestrebte Ersatzfeststellung treffen müssen, ist zunächst auf folgende Grundsätze hinzuweisen:
Das Wesen der in § 272 ZPO verankerten freien richterlichen Beweiswürdigung liegt darin, aus den zumeist unterschiedlichen Ergebnissen eines Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Der Richter ist durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sondern hat nach seiner Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob er einen Beweis – mit der hier erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) – als gelungen ansieht oder nicht. Dabei kann insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommen (RI0100103; RES0000012; Rechberger/Koller in Rechberger/ Koller, ZPO6 § 272 Rz 1; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24ff). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichend überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Die Tatsacheninstanz hat allerdings die Gründe insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175).
Im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge hat das Berufungsgericht zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage und unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze der freien Beweiswürdigung schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, Seite 200 ff mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Berufungsausführungen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die darauf fußenden Feststellungen nicht zu erschüttern. Die bekämpften Sachverhaltsannahmen beruhen auf einer schlüssig begründeten Würdigung der dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Das Erstgericht hat die Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen, sich in seiner – mehrseitigen, (vgl US 10 bis 14) – Beweiswürdigung zu dieser Feststellung eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinander gesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht verweist daher zunähst gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung RS0122301) auf diese lebensnahe und überzeugende erstgerichtliche Begründung. Nur kurz (§ 500a ZPO) ist dem Kläger Folgendes zu entgegnen:
1.3. Der Kläger selbst konnte mangels Erinnerung zum Unfallhergang keine Angaben machen. Richtig ist zwar, dass einer der beiden unabhängigen Unfallzeugen angab, der Kläger sei unmittelbar vor der Kollision nicht von außerhalb des freien Skiraums (vom Erstgericht in Fortführung der vom Sachverständigen verwendeten Diktion auch als freie Piste bezeichnet), also von links kommend, in die Piste eingefahren. Vielmehr sei der Kläger vor der Kollision auf der Piste abgefahren und sei dann von rechts gekommen. Diese Schilderung entspricht der vom Erstgericht festgestellten Unfallvariante 1. Dem stehen die Angaben des zweiten unabhängigen Zeugen, der den Unfall ebenso wie der andere Zeuge vom Lift aus beobachtet hatte, entgegen. Nach dessen Angaben fuhr der Kläger unmittelbar vor der Kollision vom freien Skiraum, also von links kommend, in die Piste ein. Diese Schilderung entspricht also der Unfallvariante 2. Beide Zeugen waren sich bezüglich ihrer eigenen Darstellung ganz sicher und schlossen die Unfallvariante des jeweils anderen dezidiert aus. Der skitechnische Sachverständige setzte sich mit beiden Unfallvarianten eingehend auseinander. Er schloss keine der beiden aus, maß jedoch unter Zugrundelegung der Unfallendlagen und der daraus abgeleiteten Sturzrichtungen der Streitteile aus rein unfalltechnischer Sicht der Unfallvariante 2 letztlich eine etwas höhere Plausibilität bei, wobei er in diese Beurteilung auch die in der Berufung besonders hervorgehobenen Angaben des Beklagten, wonach er den Kläger bei seinem Linksschwung noch kurz von rechts wahrgenommen habe, einbezog und dies damit begründete, dass Letzterer sich unterhalb des Beklagten befunden habe (insb ON 58 S 25 f; ON 64, wo der Sachverständige ausführte diese Variante sei unfalltechnisch „schlüssiger“). Diese Einschätzung hielt der Sachverständigen nicht nur in seinen im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachtensergänzungen, sondern auch nach Vorlage der Webcam-Aufnahmen im zweiten Rechtsgang aufrecht (ON 112 S 10).
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass auch abseits der oben dargestellten Angaben des einen unbeteiligten Unfallzeugen noch andere Beweisergebnisse für die von ihm angestrebte Unfallvariante 1 ins Treffen geführt werden können. Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die insgesamt uneinheitlichen Beweisergebnisse und die dargestellten Grundsätze der freien Beweiswürdigung sowie der Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht reichen diese jedoch nicht für ein Abgehen von der erstgerichtlichen Negativfeststellung im vom Kläger angestrebten Sinn. Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Beweisrüge maßgebliche Teile der erstgerichtlichen Beweiswürdigung außer Acht lässt. Das Erstgericht ging dort auch ausführlich auf die Widersprüche im eigenen, zwischen erstem und zweitem Rechtsgang teilweise geänderten Prozessvorbringen des Klägers einerseits und die Abweichungen zwischen dem Prozessvorbringen und den Zeugen- und Parteiangaben des Klägers und seiner Familie andererseits ein. Anders als im zweiten Rechtsgang vertrat der Kläger im ersten Rechtsgang – auch noch in der dort erhobenen Berufung ON 90 – nämlich den Standpunkt, es sei allgemein bekannt und habe dies auch er gewusst, dass man den Schanzenpark über die wilde Piste nicht direkt erreichen könne. Damit im Widerspruch gaben sowohl der Kläger als auch sein Bruder und seine Eltern im zweiten Rechtsgang an, vor dem Unfall (auch im Unfalljahr) bereits mehrfach auf diese Weise zum Schanzenpark zugefahren zu sein (ON 121) und änderte der Kläger auch sein Vorbringen in diese Richtung (ON 119). Auch die in diesem Punkt zutreffenden, in der Berufung nicht beachteten Überlegungen des Erstgerichts stehen einem Erfolg der Beweisrüge entgegen.
1.4. Damit hat die angefochtene Negativfeststellung Bestand und ist diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Auf die sowohl in der Beweis- als auch in der Rechtsrüge angesprochene Thematik überschießender Feststellungen geht das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge ein.
2.1. Die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [2] bis [4] bezeichneten Feststellungen zu den Unfallörtlichkeiten und der dortigen Situation am Unfalltag will der Kläger durch folgende Sachverhaltsannahmen ersetzt wissen:
Ad [2]: „Rund 50 Meter oberhalb der späteren Kollisionsstelle von der Piste 6 (in eventu 6a) zweigt in Fahrtrichtung Tal links eine Piste ab. Der untere Teil der Piste war im Bereich der Unfallstelle präpariert wie eine normale Skipiste, sohin mit einem Pistengerät und einem Glättbrett.“
Ad [3]: „Auf der Piste 6a (in eventu 6) befinden sich (in Fahrrichtung Tal) links Stangen. Ob diese zum Unfallzeitpunkt rot markiert waren oder ob sie mit einem Normpfeil versehen waren, ist nicht feststellbar.“
Ad [4]: „Es handelt sich dabei um eine klassische Piste, die im oberen Bereich durch die häufige Befahrung einen pistenähnlichen Charakter aufweist. Im unteren Bereich ist diese Piste im überwiegenden Teil präpariert wie die Piste 6 (in eventu 6a). Zwischen der Piste 6 (in eventu 6a) und der abzweigenden Piste befinden sich in einem sehr großen Abstand Stecken. Aufgrund des Gefälles zwischen den beiden Pisten ist ein Markierungsrand erkennbar. Für einen durchschnittlichen Skifahrer unterscheidet sich die Piste, in Fahrtrichtung Tal links von der Piste 6 (in eventu 6a) nicht von einer präparierten Piste, insbesondere im Bereich der Unfallstelle.“
2.2. Insoweit der Kläger auch in der Beweisrüge seinen Einwand wiederholt, es gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend klar hervor, auf welche Piste sich die Feststellungen beziehen würden, genügt ein Verweis auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge. Die örtlichen Gegebenheiten und die Unfallstelle sind durch die Lichtbilder und die übrigen Urteilsfeststellungen jedenfalls ausreichend deutlich beschrieben. Dass sich der vom Erstgericht in Anlehnung an die vom Sachverständigen verwendete Diktion als „wilde Piste“ bezeichnete Bereich talwärts gesehen links von der präparierten Piste und der Unfallstelle befand, ist nicht zweifelhaft. Diesbezüglich wird auch auf die zahlreichen Lichtbilder im skitechnischen Gutachten verwiesen, in denen nicht nur die präparierte Piste und der davon talwärts gesehen linke Bereich ersichtlich sind, sondern auch die Bezeichnungen des Sachverständigen als „Piste 6“ und „Wilde Piste“ (vgl. insb ON 58 S 18 bis S 20, S 24, S 26).
2.3. Dem in der Beweisrüge vertretenen Standpunkt des Klägers, es habe sich bei der „wilden Piste“, also dem Bereich (wiederum talwärts gesehen) links der vom Sachverständigen und vom Erstgericht als Piste 6 bezeichneten Unfallpiste, ebenfalls um eine präparierte Skipiste gehandelt, kann nicht nur mit einem Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen begegnet werden, sondern auch mit den vom Kläger selbst vorgelegten Webcam-Bildern Beilagen ./G bis ./I., in denen die Gegebenheiten unmittelbar nach dem Unfall sehr gut ersichtlich sind. In diesen Lichtbildern sind nicht nur der Pistenverlauf und der durch Markierungsstangen gekennzeichnete Pistenrand gut erkennbar, sondern auch der Umstand, dass im Bereich links der Unfallpiste, also in dem im Urteil als „wilde Piste“ bezeichneten Areal, Skispuren vorhanden waren, dieser Bereich aber ganz eindeutig nicht präpariert war. Diese Situation ergibt sich auch aus den von der Polizei am Unfalltag angefertigten und vom Sachverständigen in seinem Gutachten verarbeiteten Lichtbildern (vgl ON 2.10 in F* G*). Auch dort sind der Pistenrand und der unpräparierte Bereich zu sehen und zudem – wie dies auch der Sachverständige beschrieben hat – dass nur im ganz untersten Bereich eine Präparierung stattgefunden hatte. Der Sachverständige erklärte die Präparierung in diesem untersten Bereich damit, dass dieser als Wendeplatz für die Ratracs verwendet wird (zB ON 121.3 S 7). Das ändert jedoch nichts daran, dass der Bereich oberhalb, über den sich der Kläger nach der Unfallvariante 2 der Kollisionsstelle annäherte, außerhalb des präparierten Pistenbereichs lag. Im Übrigen bezeichnete auch die Polizei den Bereich links der Unfallstelle als freien Skiraum (Beschreibung zu Bildern Nr. 3 und 4 in ON 2.10 im Akt F* G*) und auch der Unfallzeuge, der die Variante 2 schilderte, sprach durchgehend davon, dass der Kläger aus dem freien Skiraum in die Piste hineingefahren sei.
2.4. Zum Einwand des Klägers bezüglich der am Pistenrand aufgestellten Markierungsstangen wird wiederum auf die von ihm selbst vorgelegten Lichtbilder Beilagen ./G und ./H., die von der Polizei am Unfalltag angefertigten Aufnahmen (ON 2.10 im Akt F*) und die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. Letzterer beschrieb mehrfach die am Pistenrand aufgestellten „Randmarkierungen“ (z.B. ON 58 S 21, ON 81.3 S 4 ff, ON 112 3 f). Damit sind auch die bemängelten Feststellungen zu den am Pistenrand aufgestellten „Stangen“ durch die Beweisergebnisse gedeckt.
2.5. Die Berufungsausführungen sind daher insgesamt nicht geeignete die zu [2] bis [4] kritisierten Feststellungen zu entkräften.
3.1. Die mit [5] bezeichnete Feststellung bemängelt der Kläger sowohl in der Verfahrens- als auch die Beweisrüge. In Letzterer begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Bei der Variante 2 fuhr der Kläger ca. 50 Meter auf der ** mit langsamer Geschwindigkeit, wobei die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit nicht festgestellt werden kann. Abhängig von der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit befand der Kläger sich bei dieser Variante 2 zwischen 0,5 (bei 21,6 km/h) und 1s (bei 10,8 km/h) nach der Einfahrt vom Pistenrand wieder auf der Piste 6, bevor es auf der Piste zur Kollision mit dem Beklagten kam.“
In der Verfahrensrüge macht er einen Begründungsmangel geltend, weil das Erstgericht die angefochtene Feststellung seiner Ansicht nach nicht hinreichend begründet habe. In der Beweisrüge steht er auf dem Standpunkt, aus den gutachterlichen Ausführungen ergäbe sich tatsächlich nicht die angefochtene, sondern die von ihm angestrebte Feststellung.
3.2. In Bezug auf den geltend gemachten Begründungsmangel ist einerseits auf das der Feststellung nachgestellte Klammerzitat, in welchem auf die abschließende mündliche Gutachtenserörterung verwiesen wird, und andererseits darauf zu verweisen, dass sich aus der insgesamt ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts zweifelsfrei ergibt, dass das Erstgericht seine Feststellungen zu den Details des Unfallgeschehens und damit auch zu den Zeit-Weg-Verhältnissen in Bezug auf beide Varianten auf die gutachterlichen Ausführungen stützt. Ein vom Berufungsgericht als Mangelhaftigkeit aufzugreifender Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
3.3. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass der Sachverständige seinen Berechnungen naturgemäß keine objektiv gemessene Fahrgeschwindigkeit des Klägers zu Grunde legen konnte, sondern es sich dabei lediglich um Annahmen handelt. Dass der Kläger langsamer war als der Beklagte, der nach den Feststellungen ca. 50 km/h einhielt, ist nicht strittig. Der Unfallzeuge, der die Variante 2 schilderte, sprach davon, dass der Kläger deutlich langsamer als der Beklagte bzw nicht schnell gefahren sei (ON 23 S 3, ON 2.8 im Akt F*). Der Sachverständige erachtete die von ihm für seine Berechnungen primär angesetzte „langsame Geschwindigkeit“ des Klägers von 20 km/h für das Gelände und die beschriebene Fahrweise als realistisch und errechnete daraus und aus der Kollisionsstelle eine Zeitspanne von „deutlich unter einer Sekunde“ zwischen der Einfahrt des Klägers auf die Piste und der Kollision. Erläuternd führte er weiter aus, bei einer Geschwindigkeit von 10,8 km/h hätte sich der Kläger eine Sekunde lang auf der Piste befunden, bei 20 km/h bzw präzise 21,6 km/h habe diese Zeitspanne also eine halbe Sekunde betragen (ON 112 S 7). Damit sind die erstgerichtlichen Feststellungen aber insoweit hinreichend durch die gutachterlichen Ausführungen gedeckt, als der Sachverständige eben eine Geschwindigkeit von rund 20 km/h und nicht eine deutlich darunter liegende Geschwindigkeit von nur 10 km/h für realistisch erachtete und sich aus den gutachterlichen Ausführungen klar ergibt, dass es sich bei den weiteren Ausführungen unter Heranziehung einer nur halb so schnellen Geschwindigkeit nur um eine Berechnungsgrundlage handelt. Dass der Kläger nur 10 km/h eingehalten hätte, was für einen Skifahrer als extrem langsam anzusehen ist, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen gerade nicht. Auch aus den übrigen Verfahrensergebnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine derart untypisch langsame Fahrgeschwindigkeit des Klägers.
3.4. Abschließend anzumerken ist, dass für den Kläger aus der angestrebten Feststellung, wonach er sich vor der Kollision zwischen 0,5 und einer 1 Sekunde auf der Piste befunden habe, in rechtlicher Hinsicht nichts gewonnen wäre. Da nach den allgemeinen Beweisregeln der Kläger im hier vorliegenden deliktischen Bereich für alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für einen Sorgfaltsverstoß und ein Verschulden des Beklagten beweispflichtig ist (2 Ob 237/09f; RS0022560), wäre zugunsten des Beklagten vom niedrigeren Wert, also den vom Erstgericht ohnehin festgestellten 0,5 Sekunden auszugehen, weil jede Unklarheit zu Lasten des diesbezüglich beweispflichtigen Klägers geht (vgl. RS0027310; RS0022560 [T8, T13]).
3.5. Insgesamt bleiben die Bemängelungen des Klägers daher auch in diesem Punkt erfolglos.
4.1. Im Weiteren begehrt der Kläger noch den Ersatz der mit [6] bezeichneten Feststellung zur Unvermeidbarkeit der Kollision durch den Beklagten durch folgende Sachverhaltsannahme:
„Der Beklagte hätte in Unfallvariante 2 die Kollision vermeiden können, wenn er innerhalb der sportmotorischen Reaktionszeit von 0,7 bis 0,8 s durch eine leichte Ausweichbewegung auf den einfahrenden Kläger reagiert hätte.“
4.2. In diesem Punkt ist dem Kläger zu entgegnen, dass die angefochtene Feststellung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Kontext mit den vorhergehenden Feststellungen zur Zeitspanne zwischen dem Einfahren des Klägers vom freien Skiraum in die Piste und der für ein Ausweichmanöver notwendigen Reaktionszeit gesehen werden muss, was sich auch aus der darauf bezogenen Beweiswürdigung des Erstgerichts auf US 15 ergibt. Aus der Zusammenschau der Feststellungen und der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zeigt sich, dass das Erstgericht mit der angefochtenen Feststellung nur zum Ausdruck bringen wollten, dass der Unfall für den Beklagten dann nicht mehr vermeidbar war, wenn der Beginn der Reaktionszeit für eine Ausweichbewegung des Beklagten mit dem Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Piste gleichgesetzt wird, weil die Reaktionszeit (0,7 bis 0,8 Sekunden) in diesem Fall länger war, als die Zeitspanne, in der sich der Kläger auf der Piste befand (0,5 Sekunden). Insofern widerspricht die vom Kläger angestrebte Feststellung, in der vom „einfahrenden Kläger“ gesprochen wird, den übrigen Urteilsfeststellungen, weil sie die vom Erstgericht festgestellte Fahrzeit des Klägers auf der Piste von nur 0,5 Sekunden übergeht.
Im Übrigen wird in Bezug auf die Frage, inwieweit der Beklagte bereits auf den sich dem Pistenrand annähernden Kläger achten hätte müssen, worauf der Kläger mit der begehrten Feststellung im Ergebnis abzielt, auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
4.3. Die Beweisrüge bleibt damit auch in diesem Punkt erfolglos.
5. Schließlich ficht der Kläger noch die mit [7] bezeichnete Feststellung an und begehrt stattdessen folgende:
„Beim Beklagten lag zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner gefahrenen Geschwindigkeit ein Tunnelblick vor, zumal er das genaue Pistengeschehen und den Pistenrand nicht rechtzeitig wahrgenommen hat.“
Aus dem Vergleich der angefochtenen und der begehrten Feststellung ergibt sich, dass sich die Kritik des Klägers ausschließlich auf die vom Erstgericht verwendete Wortfolge „mehr oder weniger“ bezieht, deren Entfall er anstrebt. Da diese Wortfolge auch im Hinblick auf die nachfolgenden Feststellungen zur (überhöhten) Geschwindigkeit des Beklagten für die rechtliche Beurteilung letztlich nicht ausschlaggebend ist und die angestrebte Feststellung zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf diesen Teil der Beweisrüge (RS0043190; RS0042386).
6. Damit bleibt die Beweisrüge insgesamt erfolglos.
III. Zur Rechtsrüge:
1. In Bezug auf die Anwendung österreichischen Sachrechts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 5.3.2025, 3 R 164/24b, verwiesen.
2.1. In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger zunächst seinen bereits in der Beweisrüge angesprochenen Standpunkt, bei den vom Erstgericht zur Unfallvariante 2 getroffenen Feststellungen handle es sich mangels entsprechenden Prozessvorbringens des Beklagten um überschießende Feststellungen. Der Beklagte habe nie behauptete, der Kläger sei aus dem freien Skiraum auf die Piste eingefahren.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]). Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbingen gedeckt sind (vgl RS0037972). Bewegen sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendung, sind sie bei der rechtlichen Beurteilung allerdings zu berücksichtigen (6 Ob 191/23s; RS0040318; RS0036933 [T6]; RS0037964 [T1, T2]). Ob sog. „überschießende“ Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen fallen und daher zu berücksichtigen sind, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 165/19m; 3 Ob 73/01h).
2.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem Prozessvorbringen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren teilt das Berufungsgericht die Ansicht des Berufungswerbers, es handle sich bei den Feststellungen zur Unfallvariante zwei um den Rahmen der Einwendungen überschreitende und damit unbeachtliche „überschießende“ Feststellungen, nicht, brachte der Beklagte doch von Beginn an vor, er habe sich gegenüber dem Kläger im Vorrang befunden. Dieser sei von einem nicht offiziellen Weg auf die Piste und in seine Fahrlinie eingefahren und habe dadurch u.a. gegen die FIS-Regel Nr. 5 verstoßen. In der Tagsatzung vom 10.10.2024 (ON 81.3) brachte er weiter vor, der Kläger hätte ihn vor dem Einfahren in die Piste 6 mit einem bewussten Blick nach oben wahrnehmen und mit Anhalten oder Abbremsen reagieren können. Damit liegen den erstgerichtlichen Feststellungen zur Unfallvariante 2 hinreichende Prozessbehauptungen des Beklagten zu Grunde.
3.1. Berechtigt ist hingegen der Standpunkt des Klägers, auch dem Beklagten sei unter Zugrundelegung der Unfallvariante 2 ein haftungsrelevantes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten. Der Kläger strebt in der Rechtsrüge eine zumindest gleichteilige Verschuldensteilung an.
Das Erstgericht ging in der rechtlichen Beurteilung zwar von einem Verstoß des Klägers gegen die FIS-Regel Nr. 2 aus, wertete diesen jedoch gegenüber dem Verstoß des Klägers gegen die „höherwertige“ FIS-Regel Nr. 5 als derartig gering, dass sein Verschulden vernachlässigbar sei und gelangte damit zur gänzlichen Klagsabweisung. Diese Beurteilung wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger in der Rechtsrüge zu Recht nicht mehr auf die Unfallvariante 1 zurückkommt. Da nach der oben bereits angesprochenen Beweislastverteilung (vgl. ErwGr. II. 3.4.) der Kläger für das Verschulden des Beklagten beweispflichtig ist (RS0022560 [T9]; RS0027310), geht die Negativfeststellung zu den Unfallvarianten insofern zu Lasten des Klägers, als für die Prüfung der Haftung des Beklagten auf die für diesen günstigere Unfallvariante 2 abzustellen ist.
Wenn aber der Beklagte in der Berufungsbeantwortung auf dem Standpunkt steht, ihm könne schon aufgrund der zum Unfallhergang getroffenen Negativfeststellung kein Verschulden angelastet werden, weil der Kläger damit keinen ihm anzulastenden Sorgfaltsverstoß unter Beweis stellen habe können, übergeht er den Aussageinhalt dieser Feststellung. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass sich der Unfall entweder wie in der Variante 1 oder wie in der Variante 2 zugetragen hat. Ein von diesen beiden Varianten abweichendes Unfallgeschehen scheidet nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus. Damit ist aber zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß dem Beklagten nach der grundsätzlich für ihn günstigeren Unfallvariante 2 ein Verschulden anzulasten ist (vgl. RS0026146).
4.1. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Beurteilung und Gewichtung des wechselseitigen Verschuldens maßgeblich darauf an, welchem der beteiligten Skifahrer besonders schwere oder mehrere Verstöße gegen die Pistenordnungsregeln anzulasten sind oder ob einer der beiden das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (vgl. 1 Ob 59/19m; 1 Ob 16/12b; 6 Ob 269/00b; zur Verschuldensabwägung allgemein und im Straßenverkehr vgl. RS0026861; RS0027389; RS0027466). Eine rein zahlenmäßige Gegenüberstellung der jedem an einem Unfall Beteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ist hingegen keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensteilung (RS0027237). Auch bei Skiunfällen richtet sich die Verschuldensabwägung stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (8 Ob 90/15s; 2 Ob 157/08i; RS0087606 [T17]).
Wie bereits im Aufhebungsbeschluss vom 5.3.2025, 3 R 164/24b, kann in Bezug auf die Bedeutung und Qualität der FIS- und POE-Regeln, den Inhalt der hier maßgeblichen FIS-Regeln und der hiezu ergangenen Rechtsprechung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Erstgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. US 16) verwiesen werde.
4.2. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger nach der Unfallvariante 2 in gravierender Weise gegen die FIS-Regel Nr. 5 bzw. den Grundsatz, dass derjenige, der in eine präparierte und markierte Skipiste neu oder wieder einfährt, den Vorrang der sie benützenden Skifahrer beachten muss (RS0023323; RS0023859), verstoßen hat, indem er unmittelbar vor dem Beklagten und ohne auf diesen zu achten, vom unpräparierten Skiraum in die Piste einfuhr, sodass dem Beklagten ab dem Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers auf die Piste nicht einmal mehr genug Zeit für eine unfallvermeidende Reaktion blieb. Die FIS-Regel Nr. 5 verpflichtet den – hier – in eine Abfahrt Einfahrenden zu besonderer Sorgfalt gegenüber den übrigen Pistenbenützern (RS0120377).
Andererseits ist aber entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch der Sorgfaltsverstoß des Beklagten nicht gänzlich vernachlässigbar. Dieser fuhr nach den Urteilsfeststellungen insofern in einem (objektiv) überhöhten Tempo talwärts, als sich dadurch bei ihm ein Tunnelblick einstellte, wodurch er die Geschehnisse auf der Piste und am Pistenrand und damit auch den sich von dort mit langsamer Geschwindigkeit annähernden Kläger nicht wahrnahm. Dazu ist festzuhalten, dass die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls als objektiv schnell eingestuft werden muss, lag diese doch über der an derartigen (mittelsteilen) Hängen gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 44 km/h (vgl. GA ON 74 S 5). Unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen zum skitechnischen Können des Beklagten ist zwar nicht von einem Fahrfehler oder einer nicht ausreichend kontrollierten Fahrweise des Beklagten auszugehen. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit auch die Gefahrenlage erhöht. Gerade bei der von ihm eingehaltenen (hohen) Fahrgeschwindigkeit wäre der Beklagte gehalten gewesen, besonderes Augenmerk auf die Geschehnisse um sich herum zu legen. Auch wenn die Rechtsprechung primär darauf abzielt, dass ein Skifahrer den Raum auf einer Piste so im Blick behalten muss, dass er rechtzeitig auf auftretende Kollisionsgefahren reagieren kann (RS0023544), bedeutet dies nicht, dass ein – wie hier – am Pistenrand abfahrender Skifahrer die Geschehnisse im unmittelbar an die Piste angrenzenden Bereich gänzlich unbeachtet lassen darf (vgl RS0023429, wonach ein Skifahrer allgemein das vor ihm liegende „Gelände“ beobachten muss). Mangels objektiver Sichtbehinderung hätte der Beklagte den Kläger in Annäherung an den Pistenrand auch tatsächlich wahrnehmen können, wobei es im Hinblick auf die festgestellten Geschwindigkeiten der Streitteile und die Reaktionszeit für eine unfallvermeidende Reaktion (Ausweichen oder Abbremsen) ausreichend gewesen wäre, wenn der Beklagte den unmittelbar an die Piste angrenzenden Bereich im Umfang von nur wenigen Metern beobachtet hätte. Hinzu kommt, dass es angesichts der in den Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Verhältnisse und des Zustands, in dem sich der links neben der Unfallpiste gelegene freie Skiraum befand (zahlreiche deutlich erkennbare Spuren im unpräparierten Gelände), auch nicht gänzlich unerwartbar war, dass sich ein Skifahrer von dort der Piste annähert.
4.3. Unabhängig davon, ob das Fahrverhalten des Beklagten als Verstoß gegen die FISRegel Nr. 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer) oder die FIS-Regel Nr. 2 (Beherrschen der Geschwindigkeit und Fahrweise) zu qualifizieren ist, steht dessen Sorgfaltsverstoß deutlich hinter der gravierenden Vorrangverletzung des Klägers zurück, wobei Ersterem zusätzlich ein Aufmerksamkeitsfehler und damit ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 1 anzulasten ist, hat er doch den Beklagten bei der Einfahrt in die Piste trotz gegebener Sichtmöglichkeit offenbar in keiner Weise beachtet.
4.4. Obgleich der Kläger im vorliegenden Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Beurteilung des wechselseitigen Verschuldens nicht mehr auf sein Alter – er war zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alt – abstellt, ist hiezu der Vollständigkeit halber auf Folgendes zu verweisen: Selbst wenn trotz des auch beim Skifahren geltenden Vertrauensgrundsatzes (RS0023645) auf das verkehrsgerechte Verhalten von Kindern nur beschränkt vertraut werden kann, gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Skifahrer nicht überspannt werden darf, um das Skifahren nicht überhaupt unmöglich zu machen (8 Ob 90/15s). Andererseits sind Unmündige nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalls vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen; bei Feststellung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Unmündigen nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist (RS0027048).
In diesem Sinn bejahte der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 177/12v etwa das (Allein-)Verschulden einer zwölfjährigen guten Skifahrerin, die aufgrund relativ überhöhter Geschwindigkeit zu Sturz gekommen und mit einer anderen Skifahrerin kollidiert war. Zu 8 Ob 90/15s gelangte der Oberste Gerichtshof ebenfalls zum Alleinverschulden eines plötzlich von außerhalb in eine Piste einfahrenden 7-jährigen Skifahrers, der dort mit einer langsam fahrenden (10 – 15 km/h) Snowboarderin, die den Minderjährigen zwar in dessen vorheriger Stillstandsposition, aber nicht beim anschließenden Einfahren in die Piste sehen konnte, kollidierte.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der wechselseitigen Sorgfaltswidrigkeiten erachtet das Berufungsgericht zwar nicht die vom Kläger angestrebte gleichteilige, aber eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers für sachgerecht, zumal sich im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass dem 11-jährigen Kläger die Gefährlichkeit seines Verhaltens (plötzliches Einfahren in die Piste ohne Rücksicht auf dort abfahrende Skifahrer) nicht erkennbar gewesen wäre.
4.5. Damit kommt es aber auch nicht auf die vom Kläger in der Rechtsrüge vermisste Feststellung zur Vermeidbarkeit des Unfalls bei einem geringeren Tempo des Beklagten an, ist doch anhand des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts ohnehin von einem – wenngleich weniger gravierenden, so aber doch nicht zu vernachlässigenden – Sorgfaltsverstoß des Beklagten auszugehen. Die vom Kläger zusätzlich angestrebte Feststellung, wonach der Beklagte bei Einhaltung eines aus „unfalltechnischer Sicht angemessenen Tempos“ in der Lage gewesen wäre, das übrige Pistengeschehen und auch das Einfahren des Klägers zu beobachten und kollisionsvermeidend zu reagieren, würde zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
5. Aufgrund der vom Erstgericht abweichenden Beurteilung des wechselseitigen Verschuldens ist auch auf die Höhe der Klagsforderung einzugehen.
Das Schmerzengeld ist vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Für die Bemessung sind daher die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie der negativen Auswirkungen auf das Leben der Verletzten maßgebend (RS0031415; RS0031040; RS0031307; Danzl in KBB7, § 1325 ABGB, Rz 26 und 30).
Ausgehend von diesen Grundsätzen, den Unfallverletzungen des Klägers, den festgestellten Schmerzperioden sowie den sonstigen erwiesenen Unfallfolgen – die Negativfeststellung zur Unfallkausalität der Kopfschmerzen und des Nasenblutens geht zu Lasten des beweispflichtigen Klägers – erachtet das Berufungsgericht einen (ungekürzten) Schmerzengeldbetrag von EUR 11.000,-- für angemessen, wobei damit sämtliches unfallkausales Ungemach abgegolten ist. Unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für sachgerecht erachteten Verschuldensquoten ergibt sich daher ein Schmerzengeldanspruch des Klägers von EUR 2.750,--.
Nach den Feststellungen bestand beim Kläger unfallbedingt für sechs Wochen ein Pflegebedarf von 90 Minuten pro Tag. Er begehrt aus diesem Titel unter Heranziehung eines Stundensatzes von EUR 14,-- zuletzt EUR 882,--. Im Hinblick darauf, dass diese Position im Verfahren nicht weiter strittig war und sich der vom Kläger herangezogene Stundensatz jedenfalls innerhalb des Ermessensspielraums hält, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu und sind die Pflegekosten (ungekürzt) mit EUR 882,-- zu bestimmen, woraus sich unter Zugrundelegung der Verschuldensquote ein Anspruch des Klägers von EUR 220,50 ergibt.
5.3. Zum Feststellungsbegehren:
Da unfallkausale Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen sind, ist auch das Feststellungsbegehren im Umfang der den Beklagten treffende Haftung von einem Viertel berechtigt (4 Ob 172/22f; RS0039018).
IV. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Entsprechend den obigen Ausführungen war der Berufung des Klägers teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinn des Zuspruchs von EUR 2.970,50 samt 4 % Zinsen seit 9.8.2022 sowie der Feststellung der Haftung des Beklagten für ¼ der Unfallfolgen abzuändern. Das Zinsenbegehren war nicht strittig. Das Geldleistungsmehrbegehren hingegen war ebenso abzuweisen wie das Feststellungsmehrbegehren.
2. Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Infolge der Einschränkung des Begehrens zu Beginn der Tagsatzung vom 10.10.2024 (ON 81.3) ist das Verfahren in zwei Abschnitte zu gliedern.
2.1.1. Im ersten Prozessabschnitt, der alle Leistungen bis zu Tagsatzung vom 10.10.2024 umfasst (die in der ersten Stunde vorgenommene Klagseinschränkung wirkt auf den Beginn der Tagsatzung zurück [§ 12 Abs 5 RATG]), begehrte der Kläger EUR 24.500,-- an Schmerzengeld und EUR 1.250,-- an Pflegekosten. Inklusive des mit EUR 5.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens belief sich das Streitinteresse in diesem Abschnitt daher auf EUR 30.750,--. Aufgrund der für die beiden Schadenersatzpositionen letztlich für angemessen erachteten (ungekürzten) Beträge kommt in Bezug auf die Pflegekosten, nicht jedoch hinsichtlich des Schmerzengelds das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung. Damit ergibt sich im ersten Prozessabschnitt ein kostenrelevantes Streitinteresse von EUR 30.382,--. Hievon ist der Kläger mit EUR 4.220,50 (EUR 2.970,50 Geldleistung und ¼ des mit EUR 5.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens) durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von rund 15 % entspricht.
2.1.2. Der Kläger erhob rechtzeitig Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die vom Beklagten verzeichneten Kosten. In diesen wendet er sich zunächst gegen die Entlohnung der mit 7.9.2022 verzeichneten Einsicht in den Akt der Staatsanwaltsschaft Feldkirch. Dieser Antrag sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, betreffe nur das Strafverfahren und überdies seien die Kosten vom Einheitssatz gedeckt.
Dass der Beklagtenvertreter am 7.9.2022 (dem Tag der Einbringung der Klagebeantwortung) einen Antrag auf Einsicht in den den gegenständlichen Unfall betreffenden Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte, ergibt sich aus dem in diesem Verfahren als Beiakt verwerteten Strafakt (dort ON 5). Im Hinblick auf die sich aus diesem Akt ergebenden und im vorliegenden Verfahren auch verwerteten Ermittlungsergebnisse ist dem Beklagten auch zuzugestehen, zum Zweck der Abwehr der hier geltend gemachten Ansprüche in diesen Akt Einsicht zu nehmen. Insofern diente dieser Antrag der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung und ist daher grundsätzlich erstattungsfähig, kann diese Maßnahme doch nicht anders als eine solche zur Vorbereitung eines konkreten Prozesses oder Abwehr eines angedrohten Rechtsstreits gesehen werden. Solche Kosten sind aber im Allgemeinen als vorprozessuale Kosten im Zivilprozess ersatzfähig (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.382 f; zum Ersatz der Kosten des Privatbeteiligtenanschlusses als vorprozessuale Kosten vgl. 2 Ob 186/21y mwN; Obermaier, aaO Rz 1.405).
Allerdings fallen derartige Anträge nicht – wie vom Beklagten verzeichnet – unter TP 7 RATG, weil diese Tarifpost nur auf außerhalb der Kanzlei des Rechtsvertreters vorzunehmende Akteneinsichten anwendbar ist (Obermaier aaO Rz 3.77). Daran hat sich auch durch die im Jahr 2023 vorgenommene Novellierung von § 7 Abs 3 AHK keine Änderung ergeben, ist doch im vorliegenden Fall nicht auf die AHK, sondern das RATG abzustellen (vgl. dazu OLG Linz 4 R 41/24p).
Nach dem RATG fallen Anträge auf Akteneinsicht unter TP 1 RATG. Nach lit b) dieser Bestimmung sind nach dieser Tarifpost „Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen um Akteneinsichten oder um Rückstellung von Beilagen“ zu entlohnen. Damit ist der vorliegende Antrag aber auch nicht vom Einheitssatz abgedeckt, fallen hierunter gemäß § 23 Abs 1 RATG doch nur die unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen.
Für die – im vorliegenden Fall der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende – Akteneinsicht gebührt dem Beklagten daher eine Entlohnung nach TP 1 RATG, allerdings auf Basis der von ihm selbst im Kostenverzeichnis hiefür herangezogenen Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,--.
2.1.3. Die Einwendungen des Klägers richten sich auch gegen die mit EUR 16,80 und EUR 12,60 verzeichneten Fahrtkosten des Beklagten (amtliches Kilometergeld).
Der Einwand, dass diese Kosten nicht belegt sind, ist insofern korrekt, als der Beklagte hiezu keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Das Kilometergeld für die Benützung eines PKWs gebührt nur, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Obermaier aaO Rz 1.116). Das hat der Beklagte hier weder behauptet noch bescheinigt. Damit sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.
2.1.4. Weitere Kosteneinwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Damit belaufen sich die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten des Beklagten für den ersten Prozessabschnitt auf netto EUR 8.198,64. Entsprechend der oben errechneten Obsiegensquote hat der Kläger dem Beklagten hievon 70 %, sohin (gerundet) netto EUR 5.739,-- zu ersetzen. Auch die vom Beklagen als Barauslagen verzeichneten Positionen unterliegen der Quotenkompensation, weil es sich dabei nicht um „echte“ Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO handelt (Obermaier aaO Rz 1.183). Solche hatte der Beklagte in dieser Prozessphase nicht zu tragen.
2.1.5. Der Kläger hingegen hat Anspruch auf Ersatz von 15 % seiner in diese Prozessphase fallenden „echten“ Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO (Obermaier aaO Rz 1.183). Neben der für die Klage zu entrichtenden Pauschalgebühr von EUR 792,-- fallen in diese erste Prozessphase alle vom Kläger im ersten Rechtsgang zu tragenden Sachverständigengebühren mit Ausnahme der für die Durchführung der mündliche Erörterung mit dem skitechnischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 10.10.2024 entstandenen Kosten von EUR 600,--. Nur diese sind aufgrund der zu Beginn dieser Tagsatzung vorgenommenen Klagseinschränkung bereits der zweiten Phase zuzurechnen. Entscheidend für die kostenrechtliche Zuordnung der Sachverständigengebühren zu den einzelnen Prozessphase ist nämlich nicht der Zeitpunkt deren Bestimmung, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Leistung (Obermaier aaO Rz 1.184). Diese fallen – mit Ausnahme der mündlichen Erörterung – jedoch alle in die Zeitspanne vor Klagseinschränkung.
Hinsichtlich der vom Kläger in diesem Prozessabschnitt verzeichneten Fahrt-, Nächtigungs- und Liftkosten gilt das oben Ausgeführte. Da es sich dabei nicht um Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO handelt, unterliegen diese der Quotenkompensation, weshalb dem Kläger aufgrund der entsprechenden Obsiegensquote hiefür kein Ersatz gebührt.
Von den vom Kläger in seiner Kostennote verzeichneten „echten“ Barauslagen fallen folgende in den ersten Prozessabschnitt: EUR 792,-- Pauschalgebühr, EUR 250,-- Zeugengebühren und insgesamt EUR 8.560,-- Sachverständigengebühren, in Summe daher EUR 9.602,--. Auf diese Positionen bezogene Kosteneinwendungen wurden vom Beklagten nicht erhoben. Im Hinblick auf die Obsiegensquote von 15 % beläuft sich der diesbezügliche Ersatzanspruch des Klägers daher auf (gerundet) EUR 1.440,--.
2.2.1. Im zweiten Prozessabschnitt, der alle Leistungen inkl. der Tagsatzung vom 10.10.2024 umfasst, begehrte der Kläger insgesamt EUR 14.150,-- an Schmerzengeld und EUR 882,-- an Pflegekosten. Nachdem nunmehr diesbezüglich keine kostenrelevante Überklagung mehr vorliegt, kommt in diesem Prozessabschnitt auf das Schmerzengeldbegehren das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung. Die Pflegekosten wurden ohnehin entsprechend eingeschränkt. In diesem Prozessabschnitt gilt daher grundsätzlich ein kostenrelevantes Streitinteresse von EUR 16.882,-- (EUR 11.000,-- Schmerzengeld, EUR 882,-- Pflegekosten und EUR 5.000,-- Feststellungsinteresse).
2.2.2. Da der Kläger – unter Berücksichtigung des Kostenprivilegs – in diesem Prozessabschnitt letztlich mit einem Viertel seines Begehrens durchgedrungen ist, hat er dem Beklagte die Hälfte dessen in diese Phase fallenden Vertretungskosten und drei Viertel der Barauslagen zu ersetzen hat.
Auf diese Phase bezogene Kosteneinwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Die grundsätzlich erstattungsfähigen Vertretungskosten des Beklagten in der zweiten Prozessphase belaufen sich daher auf netto 5.915,91. Der Kläger hat dem Beklagten daher (gerundet) netto EUR 2.958,-- zu ersetzen.
An Barauslagen hat der Beklagte für die Einbringung seiner Berufung im ersten Rechtsgang die Pauschalgebühr von EUR 1.219,-- verzeichnet. Hievon erhält er ¾, sohin (gerundet) EUR 914,-- ersetzt.
2.2.3. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von ¼ der in diese Phase fallenden „echten“ Barauslagen. Dabei handelt es sich um Folgende: EUR 600,-- SV-Gebühren für die Erörterung mit dem skitechnischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 10.10.2024, EUR 1.219,-- Pauschalgebühr für die Berufung im ersten Rechtsgang und EUR 1.800,-- Sachverständigengebühren im zweiten Rechtsgang, zusammen daher EUR 3.619,--; ¼ davon beläuft sich auf (gerundet) EUR 905,--.
2.4. In Summe hat der Beklagte daher für das Verfahren erster Instanz Anspruch auf Ersatz von netto EUR 8.697,--, sohin brutto EUR 10.436,40 zzgl. EUR 914,-- an Barauslagen, insgesamt daher (gerundet) EUR 11.350,--. Dem steht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von EUR 2.345,-- an Barauslagen gegenüber.
Nach Saldierung dieser wechselseitigen Ersatzansprüche ergibt sich damit ein Kostenzuspruch an den Beklagten von EUR 9.005,--.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 , 40, 43 Abs 1 und 2 ZPO. Für die Kostenbemessung gelten die selben Grundsätze wie für den letzten Prozessabschnitt (kostenrelevantes Streitinteresse von EUR 16.882,--, Obsiegensquote des Klägers von 25 %). Der Kläger hat dem Beklagten daher 50 % der Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Trotz teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren hat der Kläger keinen Anspruch auf anteiligen Ersatz der verzeichneten Pauschalgebühr, weil er eine solche gemäß § 3 Abs 5 GGG im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu entrichten hat. Nach dieser Bestimmung ist die Pauschalgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren vom Rechtsmittelwerber nämlich auch dann nur einmal zu entrichten, wenn das Berufungsgericht – wie hier – im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird.
4. Da keine Veranlassung bestand, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO auszusprechen dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
5. Fragen der Verschuldensteilung bilden wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606), weshalb die die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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