11R193/25w•OLG Wien 11R193/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, LL.M., Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagten Parteien 1. B, geb. **, *, 2. C AG **, FN **, **, beide vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft KolarzAugustinMayer in Stockerau, wegen EUR 64.531 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 10.226,26) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30.8.2023, GZ **-54, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 10.027,07 (darin EUR 1.635,32 USt und EUR 215,18 anteilige Barauslagen) bestimmte Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 758,89 (darin EUR 126,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte an Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.11.2018 zuletzt EUR 64.531 s.A. sowie die mit EUR 5.000 bewertete Feststellung der Haftung für zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden.
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23.6.2023 gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren im Betrag von EUR 16.927,30 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 47.603,70 ab. Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Beendigung der Streitsache vor.
Nach Rechtskraft dieses Urteils verpflichtete das Erstgericht mit dem angefochtenen Kostenbeschluss die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin die mit EUR 185,89 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Begründend führte es, soweit im Rekursverfahren relevant, aus, mit Urteil vom 23.6.2023 seien der Klägerin EUR 10.000 an Schmerzengeld, EUR 15.848,30 an Erwerbsschaden bis Mai 2021, EUR 1.079 an Hilfs- und Pflegekosten sowie das Feststellungsbegehren zugesprochen und das übrige Klagebegehren abgewiesen worden. Es seien vier Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin mit EUR 16.300 an Schmerzengeld, EUR 15.848,30 an Erwerbsschaden bis Mai 2021, EUR 719,46 an Fahrtkosten, EUR 914,03 an Mehrkosten, EUR 12.754 an Hilfs- und Pflegekosten und mit dem Feststellungsbegehren, somit mit EUR 51.535,79 von EUR 85.989,49 obsiegt, das seien 60%. Die Beklagten hätten ihr daher 20% ihrer Prozesskosten und 60% der Barauslagen zu ersetzen. Im zweiten bis vierten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin jeweils mit EUR 10.000 an Schmerzengeld, EUR 15.848,30 an Erwerbsschaden bis Mai 2021, EUR 1.079 an Hilfs- und Pflegekosten und mit dem Feststellungsbegehren obsiegt, im zweiten Verfahrensabschnitt daher mit EUR 31.927,30 von EUR 70.741, im dritten Verfahrensabschnitt mit EUR 31.927,30 von EUR 69.741 und im vierten Verfahrensabschnitt mit EUR 31.927,30 von EUR 69.531. Das seien jeweils rund 45%, weshalb die Beklagten zu einem Ersatz von 10% ihrer Prozesskosten und 55% ihrer Barauslagen zu verpflichten seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Klägerin zum Verfahrenskostenersatz von EUR 10.040,37 (darin enthalten EUR 215,18 an anteiligen Barauslagen und EUR 1.637,53 an USt) an die Beklagten zu verpflichten.
Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist weitgehend berechtigt.
1.1. Die Rekurswerber beanstanden als aktenwidrig (und hilfsweise mittels Beweisrüge), das Erstgericht gehe bei seiner Kostenentscheidung fälschlich davon aus, dass der Klägerin im Urteil EUR 10.000 an Schmerzengeld zugesprochen worden wären. Tatsächlich habe das Erstgericht diesen Anspruch aber abgewiesen. Das Erstgericht habe im Urteil lediglich EUR 15.848,30 an Erwerbschaden bis Mai 2021 und EUR 1.079 an restlichen Hilfs- und Pflegekosten zugesprochen.
Aufgrund dieser Aktenwidrigkeit seien die Obsiegensquoten für sämtliche Verfahrensabschnitte falsch berechnet worden.
1.2. Diese Rüge erweist sich als berechtigt.
Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund liegt vor, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347; RS0043350). Sie muss unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein (RS0043421).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss den Inhalt seines Urteils vom 23.6.2023 (ON 52) unrichtig wiedergegeben. Nach diesem Urteil wurde das mit noch EUR 10.000 offene Schmerzengeldbegehren abgewiesen und nicht – wie im bekämpften Beschluss festgestellt – zugesprochen. Die Aktenwidrigkeit ist auch geeignet, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 [T9]; RS0043265), da sie sich auf die für die Kostenentscheidung zu berechnenden Erfolgsquoten auswirkt.
1.3. Die Aktenwidrigkeit ist dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]).
Somit hat die der Kostenentscheidung zugrundezulegende Feststellung auf Beschlusseite 2, 5. Absatz, richtig zu lauten:
„Mit Urteil vom 23.06.2023 wurden EUR 15.848,30 an Erwerbsschaden bis Mai 2021, EUR 1.079 an Hilfs- und Pflegekosten sowie das Feststellungsbegehren zugesprochen, im übrigen wurde das Klagebegehren abgewiesen.“
2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung
2.1. Im Rekursverfahren unbeanstandet blieb die Bildung von vier Verfahrensabschnitten und deren zeitliche Aufsplittung sowie die vorgenommene Zuordnung der erlegten Kostenvorschüsse an den zweiten und vierten Verfahrensabschnitt.
2.2. Die Rekurswerber bemängeln neben der sich aus der Aktenwidrigkeit ergebenden Fehlberechnung, dass das Erstgericht das von der Klägerin bis zuletzt aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren über sämtliche Verfahrensabschnitte in kostenrechtlicher Hinsicht als noch streitverfangen betrachtet habe, obwohl die Beklagten dieses bereits mit Klagebeantwortung vom 24.6.2021 anerkannt hätten und es für die Klägerin daher ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, dazu ein Teilanerkenntnisurteil zu beantragen, wozu sie (in kostenrechtlicher Hinsicht) auch verpflichtet gewesen wäre, was sie jedoch unterlassen habe. Der zweite, dritte und vierte Verfahrensabschnitt sei daher bereits mit der um das Feststellungsbegehren in Höhe von EUR 5.000 verringerten Bemessungsgrundlage zu beurteilen, was sich auf die für diese Verfahrensabschnitte zu ermittelnden Obsiegens- und Verlustquoten auswirke. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergebe sich für den zweiten Verfahrensabschnitt eine Bemessungsgrundlage von EUR 65.741, für den dritten von EUR 64.741 und für den vierten von EUR 64.531.
Ohne die Aktenwidrigkeit und unter Berücksichtigung der um das Feststellungsbegehren gekürzten Bemessungsgrundlagen ergebe sich im ersten Verfahrensabschnitt eine Obsiegensquote von rund 48%, weshalb von einer Kostenaufhebung auszugehen sei. In den weiteren Abschnitten habe die Klägerin jeweils mit rund 26% obsiegt und mit 74% verloren, weshalb sie zum Ersatz von 48 % der tarifmäßigen Kosten der Beklagten zu verpflichten sei.
2.3. Auch die Rechtsrüge erweist sich als berechtigt:
Die Beklagten haben bereits in der Klagebeantwortung vom 29.6.2021 ein Teilanerkenntnis abgegeben und dabei auch ausdrücklich das Feststellungsbegehren anerkannt (ON 3, 10).
Die Frage, wann bei einem Anerkenntnis iSd § 395 ZPO eine Streitwertreduktion eintritt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (jüngst OLG Wien 16 R 210/23d = RW0001065 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands insbesondere in Hinblick auf § 12 Abs 3 RATG; ebenso Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.72).
Nach einem Teil der Rechtsprechung soll das in einem Schriftsatz abgegebene Teilanerkenntnis (ohne damit einhergehende Teilzahlung) erst ab dem Zeitpunkt wirken, ab dem der Kläger erstmals wirksam ein Teilanerkenntnisurteil beantragen kann (OLG Wien 15 R 48/19t; 16 R 11/19h; 16 R 178/10d = RW0000491 ua). Dieser Zeitpunkt sei die auf das Anerkenntnis folgende mündliche Verhandlung, da der Antrag des Klägers auf Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung in der Streitverhandlung bedürfe.
Das Rekursgericht schließt sich jedoch der zuletzt (vgl etwa OLG Wien 16 R 210/23d; 15 R 216/23d; 2 R 63/24k; 4 R 125/24t; 33 R 68/24y) ergangenen Rechtsprechung an, die es als zu formalistisch ansieht, dass ein (Teil-)Anerkenntnis erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung wirksam wird. Wo das Gesetz Prozesserklärungen mit Schriftsatz zulässt, werden sie mit ihrer Zustellung wirksam. § 12 Abs 3 und 4 RATG idF des RATG 1969 bezweckten, die Zeitpunkte der honorarrechtlichen Streitwertveränderung bei den den Verfahrensgegenstand ausdehnenden oder (teil-)erledigenden Parteiendispositionen zu harmonisieren. Die Auslegung dahin, das in einem Schriftsatz abgegebene Teilanerkenntnis wirke erst mit dessen Vortrag, widerspricht dieser klaren Intention des Gesetzgebers. Nachdem eine Klagseinschränkung bereits mit der Schriftsatzeinbringung wirkt, ist auch das (Teil-)Anerkenntnis – bedingt mit seinem prozessualen Wirksamwerden – honorarrechtlich nicht anders zu behandeln. Gemäß § 12 Abs 3 RATG ist damit eine Änderung des Streitgegenstandes infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streits – so auch infolge eines Teilanerkenntnisses – für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und - soweit die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird - auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Ein Teilanerkenntnis schränkt auch dann, wenn kein Teilanerkenntnisurteil beantragt wird, den Streitwert für die Kostenberechnung um den anerkannten Betrag ein, was zur Folge hat, dass für das weitere Verfahren das restliche Klagebegehren die Grundlage für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bildet (vgl OLG Wien 15 R 216/23d mwN).
2.4. Für die Entscheidung über die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens führt daher das – auch das Feststellungsbegehren umfassende – Teilanerkenntnis in der Klagebeantwortung (und die darauf folgende Zahlung der anerkannten Beträge) zur Bildung eines neuen Verfahrensabschnittes, in dem die Bemessungsgrundlage und die Quote des Obsiegens für die streitwertabhängigen Kosten neu zu ermitteln sind. Die Bemessungsgrundlage verringerte sich somit für die nach der Klagebeantwortung erfolgten Leistungen auf das restlich strittige Begehren.
In diesem Sinn umfasst der erste Verfahrensabschnitt, in dem das Feststellungsbegehren noch zu berücksichtigen ist, das Verfahren von der Klage bis einschließlich der Klagebeantwortung. Für alle Leistungen danach, also jene, die vom zweiten bis zum vierten Verfahrensabschnitt erbracht wurden, ist das Feststellungsbegehren jedoch nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage und ist dort nur mehr auf das Schicksal des noch streitverfangenen Restbetrags abzustellen.
2.5. Zwar sind das Teilanerkenntnis und der (unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit behandelte) Umstand, dass das restliche Schmerzengeldbegehren von EUR 10.000 abgewiesen und nicht zugesprochen wurde, zu berücksichtigen, jedoch kommt der Klägerin entgegen der Beurteilung des Erstgerichts das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 2. Fall hinsichtlich der Ansprüche auf Schmerzengeld sowie auf Kosten einer Haushalts- und Pflegehilfe zugute.
2.5.1. § 43 Abs 2 2. Fall ZPO sieht einen vollen Kostenersatz bei auch nur teilweisem Obsiegen vor, wenn der Betrag der geltend gemachten Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Ein Unterliegen in diesem Bereich ist daher – soweit keine Überklagung vorliegt – insoweit kostenunschädlich, als dem Kläger voller Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen ist. Wenn der Kläger den Anspruchsgrund richtig beurteilt hat und sich sein Begehren im Rahmen des vernünftigerweise zu erwartenden Entscheidungsspielraums des Gerichts hält, soll er trotz Überklagung vollen Kostenersatz erhalten (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 43 ZPO Rz 11; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 43 ZPO Rz 19). Insbesondere beim Schmerzengeld hängt die Ausmittlung der Höhe nicht nur vom Sachverständigen, sondern auch vom richterlichen Ermessen ab, weshalb eine Einschränkung auch nach Erstattung des Gutachtens nicht immer verlangt werden kann.
2.5.2. Teilzahlungen – wie hier – können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben. Eine Teilzahlung, gleich ob vor oder im Prozess, vermindert daher nur die Bemessungsgrundlage, hat aber keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.162; RW0000017; OLG Wien 11 R 124/25y).
2.5.3. Das ursprünglich (außergerichtlich) an Schmerzengeld erhobene Begehren der Klägerin belief sich auf EUR 35.000. Davon wurden vor Klagseinbringung EUR 18.700 bezahlt, nach Klagseinbringung EUR 6.300, insgesamt daher EUR 25.000. Das restliche Begehren von EUR 10.000 wurde abgewiesen. Im hier zu beurteilenden Fall hielt sich der ursprünglich insgesamt begehrte Betrag von EUR 35.000 auch nach dem Ergebnis des Gutachtens noch im Rahmen des vernünftigerweise zu erwartenden Entscheidungsspielraums des Gerichts. Eine offenbare Überklagung liegt bei einem Obsiegen des Schmerzengeldanspruchs (durch die erfolgten Teilzahlungen von EUR 25.000) mit rund 71% nicht vor (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 §43 ZPO Rz 11). Hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens steht der Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO damit (zunächst) nichts entgegen. Gleiches gilt für die Kosten einer Haushalts- und Pflegehilfe, die in der Klage mit EUR 13.790 begehrt, mit EUR 11.675 anerkannt (und durch Teilzahlung beglichen) und vom Erstgericht mit einem weiteren Betrag von EUR 1.079 zugesprochen wurden.
2.5.4. Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722; RS0035989). Anhand dieses fiktiven Streitwerts sind dann in weiterer Folge die Erfolgsquoten zu ermitteln.
Eine teilweise Erledigung des Anspruchs berührt die Klägerin bei privilegierten Forderungen nur dann, wenn sie nach der Teilerledigung keinen weiteren Zuspruch mehr mit dieser Forderung erreicht, sie berührt sie hingegen nicht, wenn sie einen solchen weiteren Zuspruch ersiegt. Erreicht die Klägerin also einen weiteren Erfolg, so bleibt sie im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO weiterhin geschützt. Erhält die Klägerin aber keinen weiteren Zuspruch, macht die Weiterverfolgung des unerledigten Teils des Begehrens kostenersatzpflichtig iSd § 41 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.163; OLG Wien 1 R 15/26x, 13 R 98/24p ua).
2.5.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Durch die erfolgten Teilzahlungen wurden die privilegierten Ansprüche nicht zur Gänze erledigt. Es blieben EUR 10.000 an Schmerzengeld und EUR 2.115 (im dritten Verfahrensabschnitt EUR 3.115) an Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe teilverfangen).
Mit dem Schmerzengeldbegehren hatte die Klägerin ab der Zahlung von EUR 6.300 nach Klagseinbringung keinen Erfolg mehr, die Weiterverfolgung des letztlich abgewiesenen Begehrens führte daher – unter Anwendung der in Punkt 2.5.4. dargelegten Grundsätze – zu einem echten (Teil-)Unterliegenmäßig iSd § 41 Abs 1 ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.163).
An Kosten für Haushalts- und Pflegehilfe wurden EUR 13.790 eingeklagt und EUR 11.675 anerkannt, von dem offenen Differenzbetrag von EUR 2.115 (im dritten Verfahrensabschnitt EUR 3.115) wurden vom Erstgericht EUR 1.079 zugesprochen und EUR 1.036 (im dritten Verfahrensabschnitt EUR 2.036) abgewiesen. Diesbezüglich gebühren der Klägerin nach der Teilzahlung daher die vollen Kosten auf Basis des obsiegten Betrags von EUR 1.079 (vgl die Rechenbeispiele in Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.163).
2.6. Der Anspruch auf Kostenersatz errechnet sich für die vom Erstgericht zu Recht (und unbestritten) gebildeten Verfahrensabschnitte wie folgt:
2.6.1. Zu den tarifmäßigen Kosten
2.6.1.1. Im ersten Verfahrensabschnitt betrug die Bemessungsgrundlage EUR 74.953,49 (fiktiv EUR 6.300 Schmerzengeld, EUR 49.266 Erwerbsschaden, EUR 719,46 Fahrtkosten, EUR 914,03 Mehrkosten, fiktiv EUR 12.754 Hilfs- und Pflegekosten, EUR 5.000 Feststellung). Die Klägerin hat mit EUR 41.535,79 obsiegt. Das ergibt eine Obsiegensquote der Klägerin von rund 55% und der Beklagten von rund 45%. Diese Quoten rechtfertigen eine Kostenaufhebung in ersten Abschnitt gemäß § 43 Abs 1 erster Fall ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.130).
2.6.1.2. Vom zweiten bis zum vierten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin jeweils mit EUR 16.927,30 obsiegt. Die Bemessungsgrundlage betrug im zweiten und dritten Abschnitt EUR 63.705 (EUR 10.000 restl. Schmerzengeld, EUR 49.266 und EUR 3.360 Erwerbsschaden, fiktiv EUR 1.079 Hilfs- und Pflegekosten) und im vierten Abschnitt EUR 63.495 (EUR 10.000 restl. Schmerzengeld, EUR 49.056 und EUR 3.360 Erwerbsschaden, fiktiv EUR 1.079 Hilfs- und Pflegekosten). Das ergibt in diesen Abschnitten jeweils gerundet eine Obsiegensquote der Klägerin von 26%, während sie mit 74% unterlegen ist.
Daher ist die Klägerin hier zum Ersatz von 48 % der tarifmäßigen Kosten der Beklagten zu verpflichten. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung der genannten Bemessungsgrundlagen in den Abschnitten zwei bis vier auf insgesamt EUR 17.034,53 netto zuzüglich 20% USt von EUR 3.406,91, das sind EUR 20.441,44. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten von 48% der tarifmäßigen Kosten beläuft sich damit auf EUR 9.811,89 (darin EUR 1.635,32 USt).
2.6.2.1. Im ersten Verfahrensabschnitt leistete die Klägerin Pauschalgebühren von EUR 3.423,20 und hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Ersatz von 55%, das sind EUR 1.882,76. Die Beklagten verzeichneten in diesem Abschnitt keine Barauslagen.
2.6.2.2. In den Abschnitten zwei und vier sind Sachverständigengebühren angefallen. Hier ist den Rekurswerbern ein Berechnungsfehler (zu ihren Lasten) unterlaufen:
Die Beklagten erlegten an Kostenvorschüssen insgesamt EUR 5.500 (ON 9 und ON 31), die Klägerin EUR 4.500 (ON 7 und ON 28). Vom Kostenvorschuss der Beklagten wurden EUR 4.768 verbraucht (ON 39, ON 47) und nicht wie die Rekurswerber vorbringen EUR 4.268 (in ON 39 wurden EUR 2.790 und in ON 47 EUR 1.478 sowie EUR 500 aus den Kostenvorschüssen der Beklagten ausbezahlt). Der Rest der Kostenvorschüsse der Beklagten von EUR 732 wurde an diese zurücküberwiesen (ON 53).
Die Beklagten hätten daher aufgrund ihres Obsiegens mit 74% in diesen Abschnitten Anspruch auf Ersatz von Barauslagen im Betrag von EUR 3.528,32.
Die Kostenvorschüsse der Klägerin von EUR 4.500 wurden zur Gänze aufgebraucht (ON 39, ON 47). Aufgrund ihres Obsiegens mit 26% hat sie hier daher Anspruch auf Ersatz von EUR 1.170.
2.6.2.3. Der Anspruch auf Barauslagenersatz der Klägerin beläuft sich daher in Summe auf EUR 3.052,76, jener der Beklagten auf EUR 3.528,32. Die Klägerin wäre daher zu einem Barauslagenersatz von EUR 475,56 zu verpflichten. Da die Beklagten im Rekurs jedoch lediglich EUR 215,18 begehrten und das Gericht gemäß § 405 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, hat es bei einem Barauslagenersatzanspruch der Beklagten von EUR 215,18 zu bleiben.
3. Im Ergebnis war die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung somit abzuändern.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 2 Fall 1, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Die Beklagten unterlagen mit ihrem Kostenrekurs in einem vernachlässigbar geringfügigen Ausmaß. Bemessungsgrundlage für die Honorierung ist das Rekursinteresse (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.95).
5. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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