OLG Graz 9Bs88/26y

9Bs88/26yTribunal de Recurso8 de abr. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OLG Graz 9Bs88/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00088.26Y.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2025, GZ **-25, nach der am 8. April 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag.a Leitmeier, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben und über A* unter Anwendung der §§ 31 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3, 43a Abs 2 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2025, AZ **, nach § 84 Abs 4 StGB die Zusatzstrafe in Form der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie der für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Mit ihrer weiteren Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2025 wurde die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, hierfür unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 28. April 2025 in ** ihren Ehemann B* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie, nachdem sie Steine in Richtung des im PKW befindlichen B* geworfen hatte, schließlich mit einem Schraubenzieher durch das geöffnete Fahrerfenster des PKW auf ihn einstach, wobei es in Folge des Umstands, dass er lediglich dem Grade nach leichte Verletzungen, nämlich eine im seitlichen linken Thoraxbereich gelegene 1,5 x 1 cm große oberflächliche blutige Verletzung und einen Kratzer sowie am Oberarm eine 1 x 1 cm große oberflächliche Verletzung erlitt, beim Versuch blieb.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (Z 11 des § 281 Abs 1 StGB iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Strafe, die – unter Beachtung der Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe – auf eine Anhebung sowohl der unbedingten Geldstrafe als auch der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzielt (ON 26).

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist erfolgreich.

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung auf, dass der Strafausspruch mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet ist, weil das Erstgericht mit seiner Sanktion trotz Anführung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB im Spruch unter der dadurch zwingend erhöhten (vgl 12 Os 7/21b, 11 Os 16/22w [Rz 12]) Strafuntergrenze blieb.

Nach § 39a Abs 1 Z 4 StGB kommt es zu einer Änderung des Strafrahmens, wenn der Täter die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begeht, wobei an die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe deren Mindestmaß (wie hier) sechs Monate beträgt, gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe tritt.

Als „Waffe“ im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 StGB sind – wie das Erstgericht richtig ausführte – nicht nur Waffen nach dem WaffG zu verstehen, sondern ist von einem „funktionalen“ Waffenbegriff auszugehen (RIS-Justiz RS0134002; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari in StGB15 § 33 Rz 12 und § 143 Rz 4 ff). Demnach sind Waffen nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise sowie Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind. Nach der Rechtsprechung fallen darunter – wie hier – auch Schraubenzieher (RIS-Justiz RS0093928 insb [T26] und [T47]).

Da die Angeklagte die schwere Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB unter Einsatz eines Schraubenziehers (daher einer Waffe) beging, liegen die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB vor, weshalb sich gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB das Mindestmaß der in § 84 Abs 4 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht.

Dadurch, dass das Erstgericht die zwingend angeordnete Mindestsanktion nicht verhängt hat, überschritt es seine Strafbefugnis, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorliegt. Der Berufung ist daher Folge zu geben und die Strafe neu zu bemessen.

Bei der Strafneubemessung ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zwischenzeitig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2025, rechtskräftig am 28. Oktober 2025, AZ **, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.

Wird jemand, der (rechtskräftig) zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (und wäre somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen), so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (§ 31 Abs 1 erster Satz StGB). Liegen diese Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch ein Rechtsmittelgericht vor, dann ist § 31 StGB von diesem (originär) anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926, RS0090964; Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 31 Rz 2 f). Dadurch soll eine Schlechterstellung des Angeklagten verhindert werden, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen (RIS-Justiz RS0129715). Bei Ausmessung der Zusatzstrafe nach § 40 StGB ist zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden „Vor“-Urteil verhängte Strafe abzuziehen; der so verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz, aaO § 40 Rz 1).

Da die im genannten Vor-Urteil angeführten Taten vor dem nunmehr bekämpften Urteil liegen (letzte Tat am 13. Juni 2025), demnach eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre, war vom Berufungsgericht auf dieses Urteil Bedacht zu nehmen.

Strafbestimmend ist § 84 Abs 4 StGB mit einem Strafrahmen – unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB – von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Erschwerend ist, dass die Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (unter Berücksichtigung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** abgeurteilten Taten: ein Verbrechen und zwei Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie teilweise eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils gegen einen Angehörigen (hier: Ehegatten) begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB; im Hinblick auf die Tat des bekämpften Urteils sowie Punkt II.1. des Schuldspruchs zu AZ **). Weiters ist die Begehung der Tat unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) betreffend den dem bekämpften Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt erschwerend zu werten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil sich dieses nur auf solche Umstände bezieht, die bereits für die Erfüllung eines Strafsatzes, das heißt für die Subsumtion unter ein Strafgesetz maßgeblich sind (zu den Begriffen RIS-Justiz RS0119249) und es sich bei § 39a StGB um eine (reine) – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift handelt (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 67; aA Flora in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 39a Rz 15, die zwar das Vorliegen einer Strafrahmenvorschrift bejaht, sich jedoch gegen eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Strafbemessung im engeren Sinn [vgl RIS-Justiz RS0113407; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 43 Rz 23] ausspricht). Daran anknüpfend ist bei nach § 84 Abs 4 StGB zu beurteilenden Sachverhalten (anders als etwa bei § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) der Einsatz einer Waffe bei der Tatbegehung für die Subsumtion nicht entscheidend. Somit ist dieser Umstand sowohl bei der (der Subsumtion nachgelagerten) Ermittlung der Strafbefugnis (§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB) als auch bei der anschließenden Strafbemessung im engeren Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) zu berücksichtigen, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde. Schuldaggravierend ist letztlich die Tatbegehung während laufendem Ermittlungsverfahren (die Tathandlungen des Vor-Urteils betreffend).

Mildernd ist die Tatsache, dass die Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mir ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass die Taten teilweise (betrifft den Vorwurf der schweren Körperverletzung) beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wobei dieser Milderungsgrund durch die tatsächlich beim Opfer eingetretenen Verletzungen (US 3) relativiert wird (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30; Mayerhofer, StGB6 § 34 E 41a). Letztlich ist das reumütige Geständnis der Angeklagten mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) im Fall der gemeinsamen Aburteilung sämtlicher Taten eine Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Art der nunmehr abgeurteilten Tat unter Verwendung eines Schraubenziehers als funktionale Waffe bedarf es in spezialpräventiver Hinsicht vor dem Hintergrund der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** verhängten unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die zu berücksichtigen ist, der Verhängung einer Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (monatliches Einkommen von zumindest EUR 2.000,00 an Sozialleistungen, Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder, Miteigentum an einem Haus in Rumänien [geschätzter Wert EUR 40.000,00]; US 2; ON 24, S 2) mit EUR 10,00 festzusetzen. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.

Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.