17Bs107/26y•OLG Wien 17Bs107/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 20. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Jänner 2025 zu AZ ** wegen §§ 142 Abs 1 StGB; 28 Abs 1 SMG; 50 Abs 1 Z 1 WaffG verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. April 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 20. Jänner 2026 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 20. Juni 2026.
Eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde – nach Anhörung des A*, in welcher er selbst angab, keine Chance auf eine bedingte Entlassung zu haben, weil er zu viele Vorstrafen und das Haftübel fünf mal verspürt habe – mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 22. Oktober 2025 (AZ **) abgewiesen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 8) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen der Rest der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dabei ist abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung (samt deren begleitenden Maßnahmen) weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe (ohne begleitende Maßnahmen). Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WKStGB § 46 Rz 15, 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt ein mit drei Mittätern begangener Raub, der Besitz von ca einem Kilogramm Cannabiskraut zum Zwecke der Inverkehrsetzung und der unbefugte Besitz einer Faustfeuerwaffe im Oktober 2024 zugrunde. A* weist (unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB) bereits acht einschlägige Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2013 auf, wobei ihn weder die mehrfach gewährte Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit noch das mehrfache Verspüren des Haftübels von in Summe beinahe einem Jahr davon abzuhalten vermochten, immer wieder neuerlich einschlägig und zuletzt sogar in Form des Verbrechens des Raubes zu delinquieren.
Nach Mitteilung der Anstaltsleitung ist sein Vollzugsverhalten durch drei Ordnungswidrigkeiten (positive Alkohol- und Drogentests) getrübt, von einem Ausgang am 9. November 2025 kam er mit über 0,5 Promille zurück.
An seinen persönlichen Verhältnissen hat sich außer einer angeblichen Arbeitsmöglichkeit bei der B* nichts geändert, die Wohnmöglichkeit bei seiner Familie (Mutter, Lebensgefährtin, vier Kinder) hatte er bereits vor seiner Inhaftierung.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen in dem massiv einschlägig getrübten Vorleben, der völligen Resozialisierungsresistenz und der Unbelehrbarkeit sogar unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs sowie auch der Art der zuletzt begangenen Taten, der bedingten Entlassung, selbst unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen, derzeit unüberwindlich entgegenstehen und sich die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug, während welchem er – ihm zugute zu halten – nunmehr eine Therapie bei der Männerberatung, ein Group Counseling und einen Stapler- und Gebäudereinigungskurs absolviert(e).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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