OLG Innsbruck 4R56/26f

4R56/26fTribunal de Recurso13 de abr. de 2026

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OLG Innsbruck 4R56/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00056.26F.0413.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richter:innen Mag. Schallhart als Vorsitzenden sowie Mag. Eppacher und Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei der klagenden Partei 1) mj A* B*, 2) D* B*, und 3) E* B*, ebendort, alle vertreten durch Dr. Erik Kroker, LL.M., Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) F*, und 2) G*-Aktiengesellschaft, beide vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wegen (restlich und eingeschränkt) EUR 43.215,00 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse insgesamt EUR 3.797,95) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.3.2026, **-158, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I)Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung unter Einbezug der unbekämpft gebliebenen Teile dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter

1)der erstklagenden Partei EUR 26.346,41,

2)der zweitklagenden Partei EUR 8.591,27 und

3)der drittklagenden Partei EUR 6.754,91

an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens 4 R 98/25f zu ersetzen.“

II)Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter zu je einem Drittel die mit insgesamt EUR 145,03 (darin EUR 24,17 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

III)Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Rekursverfahrens ist die vom Erstgericht gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehaltene Kostenentscheidung.

Die Kläger machten Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 18.12.2019 geltend, bei dem der Erstkläger schwer verletzt wurde. Der Zweit- und die Drittklägerin erlitten aufgrund dieses Unfalls psychische Belastungen mit Krankheitswert.

Mit Urteil vom 29.5.2025 (ON 144) sprach das Erstgericht (jeweils unbekämpft) dem Zweitkläger EUR 5.000,00 s.A. und der Drittklägerin EUR 3.000,00 s.A zu.

Der dem Erstkläger vom Erstgericht zuerkannte Betrag von EUR 26.738,00 wurde über Berufung der Beklagten mit Urteil des erkennenden Senats vom 30.7.2025, 4 R 98/25f-150, auf EUR 21.738,00 reduziert. Dem von Erstkläger erhobenen und mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren gab das Erstgericht bereits mit Teilanerkenntnisurteil vom 2.12.2021 statt (ON 8).

Das Erstgericht verpflichtete mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Leistung eines Kostenersatzes von EUR 42.903,36. Die von den Beklagten erhobenen Einwendungen seien zum größten Teil berechtigt. Das Verfahren sei in drei Phasen zu unterteilen, für die aufgrund des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO jeweils ein vollständiges Unterliegen der Beklagten zu unterstellen sei. Für das erstinstanzliche Verfahren treffe die Beklagten eine Kostenersatzverpflichtung von EUR 42.351,68 (darin EUR 3.616,47 an USt und EUR 21.204,56 an Barauslagen). Im Berufungsverfahren hätten die Kläger einen Abwehrerfolg von 42 % erzielt, sodass die Beklagten EUR 551,68 für die Berufungsbeantwortung zu ersetzen hätten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Kostenrekurs der Beklagten mit dem (zusammengefassten) Antrag auf Abänderung dahin, dass

1)einerseits die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, dem Erstkläger EUR 27.537,45, dem Zweitkläger EUR 6.643,19 und der Drittklägerin von EUR 6.115,81 (insgesamt sohin EUR 40.296,45) zu ersetzen und

2)andererseits dem Erstkläger für das Berufungsverfahren eine Kostenersatzverpflichtung von EUR 1.191,04 auferlegt werde.

Die Kläger beantragen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Das Rechtsmittel hält der Beurteilung des Erstgerichts folgende Argumente entgegen:

-Das Berufungsverfahren habe nur den Erstkläger betroffen. Ausgehend vom Berufungserfolg gebühre tatsächlich den Beklagten ein anteiliger Kostenersatz von EUR 1.191,04.

-Der Zweitkläger habe im dritten Abschnitt (ab Schriftsatz ON 128) lediglich mit 50,70 % obsiegt. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO seien nicht vorgelegen. Damit habe er nur Anspruch auf 50 % der ausschließlich ihm zuzuordnenden Sachverständigengebühren. Hinsichtlich der Vertretungskosten komme es zur wechselseitigen Aufhebung.

-Schließlich hätte das Erstgericht unterschiedliche Verfahrensanteile der Kläger berücksichtigen müssen, weil in der Hauptsache keine Solidarhaftung vorgelegen sei.

Hierzu ist auszuführen:

2. Zu den Kosten Berufungsverfahrens

2. 1 Richtig ist auch, dass die Beklagten im Berufungsverfahren, das nur den Erstkläger betraf, einen Erfolg von ca 71 % erzielten. In Anwendung der §§ 50, 43 Abs 1 ZPO hat der Erstkläger den Beklagten somit - entgegen der in diesem Punkt offenkundig irrtümlichen Berechnung des Erstgerichts - 42 % der Vertretungskosten sowie 71 % der Pauschalgebühren zu ersetzen. Allerdings kann für den ERV-Zuschlag nur ein Betrag von EUR 2,60 berücksichtigt werden.

2. 2 Im Ergebnis ist für das Berufungsverfahren von einem rechnerischen Anspruch der Beklagten gegenüber dem Erstkläger von EUR 1.189,83 (darin EUR 91,95 an USt und EUR 638,15 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) auszugehen.

3. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO in Bezug auf den Zweitkläger

3. 1 Gemäß § 43 Abs 2 ZPO hat das Gericht auch bei teilweisem Obsiegen der Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist. Das gilt auch, wenn der Betrag der erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Ein teilweises Unterliegen darf aber immer nur die Höhe des Anspruchs, nicht aber den Anspruchsgrund betreffen (RS0035998; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.156).

3. 2 Der Zweitkläger begehrte in der Klage ein Schmerzengeld von EUR 5.000,00. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens dehnte der Zweitkläger sein Schmerzengeld mit Schriftsatz vom 30.10.2024 auf EUR 9.867,00 aus (ON 128). Im Umfang der Ausdehnung wurde die Schmerzengeldforderung des Zweitklägers vom Erstgericht (unbekämpft) wegen Verjährung abgewiesen (ON 144, Seite 16). Damit liegt ein Unterliegen dem Grunde nach vor, sodass das Kostenprivileg nicht zur Anwendung kommen kann.

4. Zu den unterschiedlichen Verfahrensanteilen

4. 1 Den Beklagten ist beizupflichten, dass die Kläger, die aus einem Unfall unterschiedliche Ansprüche geltend machten, nach ständiger Rechtsprechung (nur) als formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO anzusehen sind (RS0110982).

4. 2 Davon ausgehend sind im konkreten Fall folgende kostenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (Obermaier, aaO Rz 1.347 und 1350):

Obsiegen die als formelle Streitgenossen auftretenden mehreren Kläger, so sind jedem von ihnen von den ermittelten Gesamtkosten (addierte Gesamtsumme aller Begehren) jedenfalls dann, wenn ihre Beteiligungen stark differieren, nur die anteiligen Kosten der jeweiligen Beteiligung zuzuordnen (RS0125635 [T1]).

Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert, wobei im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO jeweils auf den ersiegten Betrag abzustellen ist. Den formellen Streitgenossen steht der Kostenersatzanspruch dann nur anteilig - eben in ihrer wertmäßigen Quote - zu.

Bei Quotenaufteilung, die aus einer formellen Streitgenossenschaft resultiert, kann Kostenteilung eintreten. Hier ist die auf die konkrete Partei entfallende Quote der Gesamtkosten zu übernehmen, die Quotenkompensation ist dann betreffend den jeweiligen konkreten Parteienanteil an den Gesamtkosten vorzunehmen.

Diese Aufteilung gilt auch für alle gemeinsamen Barauslagen. Sind Barauslagen abgrenzbar nur einem Kläger zuzurechnen, so richtet sich die Ersatzfähigkeit nur nach seinem Prozesserfolg.

4. 3 Da sich die Kläger mit deutlich unterschiedlichen Begehren am Verfahren beteiligten, steht ihnen somit (nur) ein Kostenersatz nach ihrer wertmäßigen Quote am Gesamtstreitwert zu.

4.4. 1 Der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass bis zur Klagsausdehnung vom 30.10.2024 (ON 128) von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten auszugehen sei, tritt der Rekurs nicht entgegen. Für den Abschnitt 1 zieht der Rekurs eine (ungekürzte) Bemessungsgrundlage von EUR 35.283,10 und für den Abschnitt 2 von EUR 15.745,20 heran.

Der Rekurs bezweifelt demnach nicht, dass auf Klagsseite bis zum Schriftsatz ON 128 Vertretungskosten von netto EUR 13.097,40 (davon: Phase 1 netto EUR 4.437,28 und Phase 2 netto EUR 8.660,12) anfielen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach den Rekursberechnungen von Vertretungskosten von EUR 13.095,40 auszugehen wäre. Die Differenz (EUR 2,00) ist darauf zurückzuführen, dass die Rekurswerber für den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung nur einen ERV-Zuschlag von EUR 2,10 (und nicht wie zutreffend verzeichnet von EUR 4,10) berücksichtigen.

4.4. 2 In der mit dem Schriftsatz ON 128 beginnenden Phase 3 legte das Erstgericht seiner Entscheidung einen fiktiven Streitwert von EUR 29.738,00 zu Grunde. Darin war für den Zweitkläger ein bereinigter Betrag von EUR 5.000,00 angesetzt. Da dem Zweitkläger das Kostenprivileg aber nicht zukommt, ist bei der Ermittlung des fiktiven Streitwerts der gesamte vom Zweitkläger in diesem Abschnitt begehrte Betrag von EUR 9.867,00 zu Grunde zu legen, sodass sich die Bemessungsgrundlage für den Abschnitt 3 mit EUR 34.605,00 errechnet (vom Erstgericht angesetzter Betrag + EUR 4.867,00 in Bezug auf den Zweitkläger). Unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage ergeben sich Vertretungskosten auf Klagsseite für die Phase 3 von netto EUR 5.096,42.

4.5. 1 Die im Rekurs angestellten Berechnungen basieren auf der Prämisse, dass die Kläger insgesamt EUR 21.267,48 an umsatzsteuerfreien Barauslagen zu tragen hatten. Inhaltlich treten die Beklagten der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts aber nicht entgegen, dass die Kläger mit umsatzsteuerfreien Barauslagen von insgesamt EUR 21.204,56 belastet waren. Tatsächlich verzeichneten die Kläger Barauslagen in dieser Höhe.

4.5. 2 Die Beklagten gehen davon aus, dass die Sachverständigengebühren kostenmäßig in jenen Verfahrensabschnitt fallen, in dem sie bestimmt werden.

Wann Sachverständigengebühren als „angefallen“ anzusehen sind, wurde in der Rechtsprechung kontrovers beantwortet. Nach der Ansicht des Rekurssenats sind Sachverständigengebühren dem jeweiligen Verfahrensabschnitt zuzuordnen, in dem der Sachverständige tätig geworden ist. Für den „Anfall“ der Gebühren ist damit im Allgemeinen der Zeitpunkt der Legung der Gebührennote maßgeblich (RI0100074 [T1]).

Davon ausgehend sind in der Phase 1 EUR 1.882,20, in der Phase 2 EUR 16.061,36 und in der Phase 3 EUR 3.261,00 an Barauslagen zu berücksichtigen.

4.5. 3 Schließlich ist eine Differenzierung der Barauslagen erforderlich. Dabei sind die nur einem Kläger zuordenbaren Barauslagen von jenen Barauslagen abzugrenzen, bei denen keine genaue Zuordnung möglich ist.

Eine Analyse der von den Klägern geltend gemachten Barauslagen zeigt folgendes Bild:

Die in der Phase 1 angefallenen Barauslagen können keinem Kläger alleine zugeordnet werden.

In der Phase 2 sind EUR 387,36 an nicht zuordenbaren Gebühren zu berücksichtigen. Im Umfang von EUR 11.852,00 (Honorarnoten ON 76, 78, 103, 111, 121, 124 und 124.1) betreffen die Gebühren in diesem Abschnitt den Erstkläger. In Bezug auf den Zweitkläger sind in dieser Phase 3.822,00 (Honorarnoten ON 81, 94 und 117) an Sachverständigengebühren angefallen.

Im Abschnitt 3 sind in Bezug auf den Erstkläger direkt zuzuordnende Gebühren von EUR 840,00 (Gebührennote ON 129) und für die Drittklägerin von EUR 1.140,00 (Gebührennote ON 130) aktenkundig. Die in der Tagsatzung vom 4.11.2024 angefallenen Gebühren dienten der Erörterung von Gutachten, die den Zweit- und die Drittklägerin betrafen, sodass diese Gebühr von EUR 1.281,00 je zur Hälfte dem Zweit- und der Drittklägerin zuzuordnen ist. Bedacht zu nehmen ist schließlich darauf, dass dem Zweitkläger für diesen Abschnitt nur 50,70 % der Barauslagen zustehen. Wie bereits ausgeführt, liegen in dieser Phase für den Zweitkläger die Voraussetzungen für das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO nicht vor.

4. 6 Ausgehend von diesen Erwägungen, den von den Beklagten im Rekurs aus der angefochtenen Entscheidung übernommenen Prämissen ist unter Mitberücksichtigung des vom Erstklägers erhobenen Feststellungsbegehrens und der von den Beklagten an den Erstkläger geleisteten Teilzahlung von EUR 14.537,90 von folgenden Beteiligungen und nachstehendem Prozesserfolg der Kläger auszugehen:

Phase 1StreitwertAnteilErfolg

ErstklägerEUR25.283,1071,66 %100,00 %

ZweitklägerEUR5.000,0014,17 %100,00 %

DrittklägerinEUR5.000,0014,17 %100,00 %

EUR35.283,10

Phase 2StreitwertAnteilErfolg

ErstklägerEUR5.745,2036,48 %100,00 %

ZweitklägerEUR5.000,0031,76 %100,00 %

DrittklägerinEUR5.000,0031,76 %100,00 %

EUR15.745,20

Phase 3(fiktiver) StreitwertAnteilErfolg

ErstklägerEUR21.738,1062,82 %100,00 %

ZweitklägerEUR9.867,0028,52 %50,70 %

DrittklägerinEUR5.000,0008,66 %100,00 %

EUR34.605,10

5. (rechnerisches) Ergebnis

5. 1 Rein rechnerisch stehen den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren daher nachstehende (saldierte) Kosten zu:

Erstkläger

Phase 1Vertretungskosten

4. 437,28 * 71,66 %EUR3.179,75

nicht zuordenbare Barauslagen

1882,2 * 71,66 %EUR1.348,78

Phase 2Vertretungskosten

8. 660,12 * 36,48 %EUR3.159,21

zuzuordnende BarauslagenEUR11.852,00

nicht zuordenbare Barauslagen

387,36 * 36,48 %EUR141,31

Phase 3Vertretungskosten

5. 096,42 * 62,82 %EUR3.201,57

zuordenbare Barauslagen

840 * 50 %EUR420,00

EUR9.540,5313.762,09

20% USt EUR1.908,11

EUR11.448,64

ZwischenergebnisEUR25.210,73

minus Kosten des

BerufungsverfahrensEUR1.189,83

Gesamtanspruch des ErstklägersEUR24.020,90

Zweitkläger

Phase 1Vertretungskosten

4. 437,28 * 14,17 %EUR628,76

nicht zuordenbare Barauslagen

1882,2 * 14,17 %EUR266,71

Phase 2Vertretungskosten

8. 660,12 * 31,76 %EUR2.750,45

zuzuordnende BarauslagenEUR3.822,00

nicht zuordenbare Barauslagen

387,36 * 31,76 %EUR123,03

Phase 3Vertretungskosten

Kostenaufhebung

zuordenbare Barauslagen

640,50 * 50,70 %EUR324,48

EUR3.379,224.536,21

20% USt EUR675,84

EUR4.055,06

Gesamtanspruch des ZweitklägersEUR8.591,27

Drittklägerin

Phase 1Vertretungskosten

4. 437,28 * 14,17 %EUR628,76

nicht zuordenbare Barauslagen

1882,2 * 14,17 %EUR266,71

Phase 2Vertretungskosten

8. 660,12 * 31,76 %EUR2.750,45

zuzuordnende BarauslagenEUR0,00

nicht zuordenbare Barauslagen

387,36 * 31,76 %EUR123,03

Phase 3Vertretungskosten

5096,42 * 8,66 %EUR441,35

zuordenbare BarauslagenEUR1.780,50

EUR3.820,572.170,23

20% USt EUR764,11

EUR4.584,68

Gesamtanspruch der DrittklägerinEUR6.754,91

5. 2 Zu berücksichtigen ist aber, dass das Rekursgericht an den Rekursantrag gebunden ist (Kodek in Klicka/Koller6 § 526 ZPO Rz 2). Wie erwähnt, sind die Kläger formelle Streitgenossen, sodass jeder Kostenzuspruch ein eigenes rechtliches Schicksal zu erfahren hat. Damit wird der Rechtsmittelerfolg der Beklagten durch ihren Rekursantrag begrenzt, die dem Erstkläger einen Kostenersatzanspruch von saldiert EUR 26.346,41 zugestehen, obwohl sich rein rechnerisch ein niedriger Betrag ergeben würde.

5. 3 Dies führt zu folgender Kostenersatzgesamtverpflichtung der Beklagten:

gegenüber dem ErstklägerEUR26.346,41

gegenüber dem ZweitklägerEUR8.591,27

gegenüber der DrittklägerinEUR6.754,91

gesamtEUR41.692,59

6. Verfahrensrechtliches

6. 1 Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1, 46 Abs 2 ZPO, 11 RATG.

Insgesamt erreichten die Beklagten einen Kostenreduktion von EUR 1.210,77 (Zuspruch des Erstgerichts von EUR 42.903,36; Gesamtkostenersatzverpflichtung laut Rekursentscheidung von EUR 41.692,59). Die Kläger erzielten damit einen Abwehrerfolg von ca. 68 %, sodass ihnen 36 % der Kosten der Rekursbeantwortung und damit EUR 145,03 (darin EUR 24,17 an USt) zustehen.

Es ist gerechtfertigt, den Klägern diesen Betrag je zu einem Drittel zuzuerkennen. Eine wertmäßige Beteiligung und eine Bestimmung der Verfahrensanteils sind nämlich nicht eindeutig zu fassen, weil die Beklagten für die Kläger unterschiedliche Kopfteilsansprüche anstreben.

6. 2 Die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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