1Bs35/26w•OLG Graz 1Bs35/26w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 14. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers MMag. Strasser über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Dezember 2025, GZ **- 11, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 21. November 2025 (ON 4) erhobenen, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (zu I.) und dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (zu II.) subsumierten Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zu den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die US 2 bis 4 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Auf der US 2 traf das Erstgericht folgende Konstatierungen: „Es kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten beabsichtigte oder billigend in Kauf nahm, C* B* in eine all ihrem Denken beherrschende Besorgnis über ihr Leben und einen länger währenden seelischen Ausnahmezustand als deren Folge, somit in Furcht und Unruhe zu versetzen, damit sie die Konversation über das strittige Thema einstellt.“ sowie „Es kann nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten billigend in Kauf nahm, C* B* am Körper zu verletzen.“
Diese hinreichend deutliche (Negativ-)Feststellung zur subjektiven Tatseite begründete das Erstgericht im Wesentlichen mit der als glaubwürdig erachteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite (ON 2.3; ON 10, 2), dem Mangel von objektivierten Verletzungen, dem Fehlen von Tatzeugen und der Inanspruchnahme des Aussagebefreiungsrechts (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) des Tatopfers (ON 10, 3), sodass im Zweifel eine situationsbedingte Unmutsäußerung zu Punkt I. nicht ausgeschlossen und ein Verletzungsvorsatz zu Punkt II. nicht festgestellt werden konnte (US 3).
Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe – Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der die Aufhebung des Urteils sowie – nach Beweiswiederholung – ein strafantragskonformer Schuldspruch und die tat- und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten angestrebt wird (ON 12).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete das Rechtsmittel als berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Behandlung der Schuldberufung voranzustellen ist, dass das Berufungsverfahren auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) abzielt, das in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN; vgl RIS- Justiz RS0101780). Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (Negativ-)Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0122980). Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und sohin die Vernehmung von – eventuell auch neuen – Zeugen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, sodass keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig sind (vgl Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8; vgl auch 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
Nach Maßgabe der dargestellten Prämissen bestehen an den erstgerichtlichen Feststellungen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck (zur Relevanz RIS-Justiz RS0098413) eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 3) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 10, 3) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Schuld des Angeklagten nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen und die entsprechende Negativfeststellungen getroffen hat.
Daran Bedenken zu wecken gelingt der Berufungswerberin, die im Wesentlichen mit dem möglichen Schluss vom äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite argumentiert und eine verfehlte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 StPO) behauptet, nicht.
Soweit dem Zweifel des Erstgerichts am der festgestellten Geste des Angeklagten (ON 11, 3) zukommenden Bedeutungsgehalt der ernst gemeinten Ankündigung eines Übels im Sinn des § 74 Z 5 StGB der Hinweis auf die Besorgniseignung dieser Handlung entgegengehalten wird (ON 12, 3), werden die Ebenen der Tat- und Rechtsfrage vermengt (zur diesbezüglichen Unterscheidung vgl RIS-Justiz RS0092448 [T5]).
Demgegenüber hat das Erstgericht auf die für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts erheblichen Faktoren der konkreten Situation, Gewohnheiten und Hintergründe (ON 2.3, 5 [„Seit diesem Zeitpunkt gibt es immer wieder Streitereien.“]), des Bildungsgrads und der Gemütsverfassung der Beteiligten sowie der sonstigen Begleitumstände (11 Os 36/18f; 12 Os 160/16w) Rücksicht genommen, indem es die Eskalation des Streitgesprächs (US 3) und die zwischen den Beteiligten vorherrschenden Kommunikationsmuster („Sie hat mich ständig wegen meiner Puffgeschichten angesprochen und kam auch ganz nah an mich ran.“ [ON 3.6,5]) zutreffend mitberücksichtigt hat. Unter Einbeziehung der bisherigen Unbescholtenheit (ON 3.5) und des bisherigen Auftretens des Angeklagten (ON 3.9, 5) sowie des Mangels an weiteren belastbaren Beweismitteln hat das Erstgericht, gemessen an den Erwägungen, dass zwar Äußerungen im Zorn nicht reflexartig die Ernstlichkeit einer Drohung ausschließen (11 Os 119/05t = RIS-Justiz RS0120360), allerdings Drohungen, die ein Täter aus Wut oder Verärgerung ausstößt, unter Umständen (noch) nicht tatbildlich sind (vgl Schwaighofer, WK² § 105 Rz 64 mwN; Seiler/Seiler, SbgK § 105 Rz 58 mwN; OLG Linz, AZ 9 Bs 249/25v), nachvollziehbar die Tatbestandsmäßigkeit schon in objektiver Hinsicht als unzureichend erwiesen erachtet. Im Übrigen wurde die Spontanität der Handlung des Angeklagten auch zutreffend aus dem chronologischen Verlauf („[…] ich habe gegen 11:00 Uhr gerade gekocht und hatte das Küchenmesser dazu in der Hand“ [ON 3.6, 5]) abgeleitet.
Bliebt zur Argumentation der Staatsanwaltschaft bezogen auf die subjektive Tatseite anzumerken, dass aus einem – hier gar nicht bestrittenen – äußeren Tatgeschehen zwar Rückschlüsse auf einen Vorsatz eines insoweit leugnenden Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0089046 [T 1]). Allerdings zielt die daran anknüpfende Berufungsargumentation auf einen unzulässigen Schluss von der (bloßen) objektiven Eignung eines Verhaltens als Drohung auf einen bestimmten Vorsatz des Täters ab (RIS-Justiz RS0089055; OLG Linz, AZ 9 Bs 249/25v; vgl instruktiv Ratz in WK-StPO § 281 Rz 3).
Die Behauptung, wer ein Messer vor das Gesicht einer anderen Person hält, hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass diese Person um ihr Leben fürchtet, insinuiert wiederum eine dem Strafverfahren fremde Beweisregel (13 Os 91/25v).
Angesichts des Ausbleibens von Verletzungsfolgen (ON 3.2, 3), die im Übrigen beim geschilderten Zerbrechen eines Tellers auf einem Kopf (siehe ON 3.9, 4) wohl zu erwarten gewesen wären, bestehen an den erstgerichtlichen Annahmen, wonach aus dem zugestandenen bloßen „Wischen eines Tellers gegen den Körper“ (ON 2.3, 5) kein Verletzungsvorsatz abgeleitet werden kann, keine Bedenken. Denn diese Handlung indiziert (höchstens) einen Misshandlungsvorsatz (§ 83 Abs 2 StGB), der mangels eingetretener Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung (US 2) keine Strafbarkeit begründet (RIS-Justiz RS0089664). Ein Misshandlungsversuch wiederum ist denkunmöglich (OLG Graz, AZ 8 Bs 374/25y).
Im Ergebnis lässt sohin die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse, worauf die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den äußeren Geschehnisablauf abzielt, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen. Vielmehr nimmt die erstgerichtliche Beurteilung am Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Maß, der im Sinn der vollen Überzeugung des Gerichts fallaktuell nicht vorliegt. Der Freispruch ist daher nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu bestätigen und der Berufung der Staatsanwaltschaft demgemäß der Erfolg zu versagen.
Da das Rechtsmittelverfahren durch ein somit ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurde, kommt eine Kostenersatzpflicht des Angeklagten nicht in Betracht (§ 390a Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.