1Bs37/26i•OLG Graz 1Bs37/26i
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 14. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Angeklagten B*, jedoch in Abwesenheit des A*, sowie deren Verteidiger Dr. Poppmaier (für A*) und Dr. Kocher (für B*) über die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-63, zu Recht erkannt:
Der Berufung des A* wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung der B* wird über sie in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 StGB nach § 143 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025 wurden – soweit für das Berufungsverfahren relevant – der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* und die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 5 (iVm Abs 2 Z 4) StGB nach § 143 Abs 1 StGB A* unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Juni 2025, AZ *, zur Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und B zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zufolge haben A* und B* zusammen mit weiteren Angeklagten am 30. April 2025 „oder 1. Mai 2025“ in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken C* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), und zwar unter Vorhalten eines Elektroschockers, sohin unter Verwendung einer Waffe, und der sinngemäßen Äußerung, dass sein Herz das nicht aushalten würde, fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest EUR 20.000,00 Bargeld, Crystal Meth und drei Mobiltelefone mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden sämtliche Angeklagten schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* zur ungeteilten Hand den Betrag von EUR 20.000,00 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
In Ansehung der Konstatierungen des Erstgerichtes zu den entscheidenden Tatsachen und jener Gründe, derentwegen es diese als erwiesen angenommen hat, samt der rechtlichen Beurteilung wird auf die Seiten 3 bis 28 des angefochtenen Urteils verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richten sich die, nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden (ON 67.1, ON 69), wegen des Ausspruchs über die Strafe (siehe in diesem Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0130617) ausgeführten Berufungen der Angeklagten (ON 67.1; ON 68.1), mit denen jeweils eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen begehrt wird. Die von B* angemeldete Berufung (ON 64.1) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Oberstaatsanwaltsschaft erachtete die Rechtsmittel als nicht berechtigt.
Lediglich die Berufung von B* ist erfolgreich.
Fallbezogen kommt auf Basis (US 6) der erstgerichtlichen Feststellungen (zwingend [Flora, WK2 StGB 11, 19]) die Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm § 39a Abs 1 Z 5) StGB zur Anwendung, sodass sich ausgehend von § 143 Abs 1 StGB eine Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren ergibt.
I. Zur Berufung des A*:
Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist bei der Strafzumessung auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Mai 2025, AZ ** (ON 43), mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen, weil die im aktuellen Verfahren angeführten Tathandlungen nach der Zeit ihrer Begehung schon dort hätten abgeurteilt werden können.
Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils (RIS-Justiz RS0091425) wirkt erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier: Zusammentreffen von einem Verbreche [§§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB] mit einem Vergehen [§ 148a Abs 1 und 3 StGB]) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Die zwei auf der gleichen schädlichen Neigung (ON 57 [RS0091978 {T6}; RS0091478]) beruhenden Vorstrafen stellen ebenso einen Erschwerungsgrund dar (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Da es sich bei § 39a Abs 1 Z 5 StGB um eine Strafrahmenvorschrift handelt und lediglich das verabredete Zusammenwirken mit einer weiteren Person voraussetzt, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0091527 [T3]; RS0133690) die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773) mit insgesamt drei Tätern gegen ein 73- jähriges - körperlich unterlegenes - Opfer (US 7) in dessen Wohnstätte im Rahmen der Schuld als aggravierend gewertet werden (OLG Graz, AZ 8 Bs 161/24y; OLG Graz, 1 Bs 22/25g). Die Tatbegehung während eines anhängigen, nachfolgend auch zu einem Schuldspruch geführten, Strafverfahrens (Position 4. der ON 57) wirkt im Rahmen der Schuld ebenso aggravierend (RIS-Justiz RS0119271).
Mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB ist die (teilweise) geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 62, 5ff [zur Berücksichtigung eines Teilgeständnisses: Riffel, WK2 § 34 Rz 38) – auch im Bedachtnahmeverfahren (ON 60,3) – zu werten. Die in der Berufung reklamierte suchtmittelbedingte Herabsetzung der Schuldfähigkeit kann nicht mildernd herangezogen werden, weil eine durch Suchtmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038). Im Übrigen entfernt sich das Rechtsmittelvorbringen von den festgestellten Tatsachen (US 25 [RIS-Justiz RS0135485]).
Ein untergeordneter Tatbeitrag (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) liegt nicht vor, zumal von einem solchen nur dann gesprochen werden kann, wenn das inkriminierte Verhalten, unabhängig von der Täterschaftsform (vgl RIS-Justiz RS0124194, RS0090704), nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen (US 7 ff), wonach der Berufungswerber das Tatopfer kontaktierte, um es zur Öffnung der Türe zu bewegen, er sodann die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte und abschließend ein Mobiltelefon so manipulierte, dass es das Opfer nach dem Raubgeschehen (wohl zur Verständigung der Kriminalpolizei) nicht mehr benutzten konnte, kann von einer untergeordneten Tatbeteiligung des finanziell an der Tat partizipierenden Berufungswerbers (US 9) keine Rede sein. Da es stets auf die personale Tatschuld des jeweiligen Straftäters ankommt (RIS-Justiz RS0090631 [T2]; 15 Os 61/02; Mayerhofer, StGB6, E 5 zu § 32), dringt der Verweis auf die Erschwerungsgründe (gemeint wohl § 33 Abs 1 Z 4 StGB) des Erstangeklagten und dessen Tatschuld nicht durch.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention bei fiktiver Annahme der gemeinsamen Aburteilung aller Taten (einschließlich jener, die Gegenstand des im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils sind) die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und keiner Korrektur zugänglich.
Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber ein belastetes Vorleben aufweist und mit gesteigerter krimineller Energie eine der Schwerstkriminalität zuzurechnende Tat mit einem hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert (Schaden: EUR 20.000,00) im geschützten Wohnbereich (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 138/23p) eines älteren Opfers setzte, sodass bereits aus spezialpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe in der ausgesprochenen Höhe erforderlich ist. Zudem trägt die verhängte Freiheitsstrafe auch den Belangen der Generalprävention (RIS-Justiz RS0090600) hinreichend Rechnung, um Raubüberfälle, die gerade im Milieu des Berufungswerbers gehäuft vorkommen, nicht zu bagatellisieren.
II. Zur Berufung der B*:
Entgegen der Berufung kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS- Justiz RS0091527 [T3]; RS0133690) die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773) mit insgesamt drei weiteren Tätern gegen ein 73-jähriges - körperlich unterlegenes - Opfer (US 7) in dessen Wohnstätte im Rahmen der Schuld als aggravierend gewertet werden (OLG Graz, AZ 8 Bs 161/24y; OLG Graz, 1 Bs 22/25g). Das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB bezieht sich – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – nur auf subsumtionsrelevante Umstände, während es sich bei § 39a StGB um eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift handelt (Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 67), sodass der Umstand einer festgestellten verabredeten Verbindung der im Rahmen der Schuld aggravierend gewerteten Tatbegehung in Gesellschaft nicht entgegensteht.
Als mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu werten. Aus den Angaben der Berufungswerberin konnte kein Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) abgeleitet werden. Ebenso wenig ist ein reumütiges Geständnis (RIS-Justiz RS0091465), das auch die subjektive Tatseite umfassen muss (RIS-Justiz RS0091585), aus ihren Angaben (ON 62,26 [„Ich habe nichts gewusst von den EUR 20.000,00, also fühle ich mich eigentlich nicht schuldig“] und ON 62,32 [„Ich habe nicht gewusst, dass er einen Elektroschocker mitgenommen hat. […] Ich habe es nicht ernstlich für möglich gehalten und mich damit abgefunden, dass er den auch einsetzt.“]), ersichtlich, sodass dieser Milderungsgrund zu entfallen hat.
Dass im gegenständlichen Fall zur Tatbegehung keine Gewalt angewendet wurde und es beim Tatopfer zu keinen Verletzungen gekommen ist, stellt der Berufung zuwider keinen Milderungsgrund dar, wäre dieser Umstand doch als Ausfluss einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit aggravierend zu werten gewesen (RIS-Justiz RS0126145 [T 2]).
Aus einer allfälligen Suchtmittelergebenheit und dem damit verbundenen Bedarf an finanziellen Mitteln zur Finanzierung können entgegen der Berufung keine mildernden Umstände abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]; OLG Graz, AZ 8 Bs 79/25s). Im Übrigen konnte eine Suchtmittelergebenheit der Berufungswerberin (US 5) nicht festgestellt werden (siehe auch ON 62,26 [„Wir haben nicht Drogen gesucht für den Eigenverbrauch, also ich hab sie nicht für den Eigengebrauch gesucht, die anderen vielleicht.“]).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe auf Grund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und der Präventionswirkung der ersten Hafterfahrung leicht überhöht, sodass die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verhängen war. Eine teilbedingte Strafnachsicht des – im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB – nur in Ausnahmefällen (RIS-Justiz RS0092050) bei qualifiziert günstiger Prognose (RIS-Justiz RS0092042) anzuwendenden § 43a Abs 4 StGB scheitert bereits an der vorliegenden Tatbegehung in Gesellschaft zu Lasten eines älteren Opfers in dessen Wohnstätte und der damit gezeigten kriminellen Energie und steht damit dem primär auf eine einmalige Verfehlung ausgerichteten § 43a Abs 4 StGB, der auf Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen heraus abzielt, entgegen (Jerabek/Ropper, WK² § 43a Rz 16 mwN).
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.