10Bs33/26t•OLG Graz 10Bs33/26t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Straf und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* gegen die Angeklagte B* und die Antragsgegnerin C* GmbH wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die von der Medieninhaberin C* GmbH gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu veröffentlichende Mitteilung über das eingeleitete Verfahren dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „den Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG,“ entfällt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit seiner am 11. Dezember 2025 eingebrachten Privatanklage begehrt der Privatankläger die Bestrafung der Angeklagten wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB iVm Abs 1 Z 12 MedienG und gegenüber der Medieninhaberin C* GmbH die Einziehung nach § 33 Abs 1 MedienG, die Anordnung der Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG. Die Angeklagte habe am 17. Dezember 2024 durch das Verfassen eines Kommentars („Postings“) zu einem auf der FacebookSeite der Medieninhaberin C* GmbH veröffentlichten Beitrag, in dem ein TVDuell mit dem Privatankläger auf ** angekündigt wurde, mit dem Inhalt, „Dieser Alte, ich sag nix mehr, katastrophal. A* ist ein Depp vor dem Herrn. Ein arroganter, unwissenden Pinkel. Ich mag dich D*. Nur deshalb tu ich mir das an.“, den Privatankläger öffentlich beschimpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) trug der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz der Medieninhaberin die Veröffentlichung nachstehender Mitteilung über das eingeleitete Verfahren auf ihrer im Beschluss näher bezeichneten FacebookSeite in der Frist und Form des § 13 MedienG auf:
„Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG
Dr. A* begehrt die Bestrafung der Angeklagten B* wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und gegenüber der Medieninhaberin C* GmbH den Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG, die Einziehung nach § 33 Abs 1 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG, weil die Angeklagte am 17.12.2024 auf der Facebookseite ** ein Posting des D*, in welchem er ein TVDuell zwischen ihm und Dr. A* ankündigte, durch die Äußerung „Dieser Alte, ich sag nix mehr, katastrophal. A* ist ein Depp vor dem Herrn. Ein arroganter, unwissenden Pinkel. Ich mag dich D*. Nur deshalb tu ich mir das an.” kommentierte. Das Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Graz,
Abteilung 5, am 19. Jänner 2026.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatanklägers, der sich durch die Aufnahme des tatsächlich nicht beantragten Zuspruchs nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG in die Mitteilung beschwert erachtet (ON 8.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erklärte, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen (ON 3.1 des Rechtsmittelakts).
Die Privatangeklagte und die Medieninhaberin äußerten sich nicht zur Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht – soweit hier von Interesse – in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, also zum Verständnis der inkriminierten Textstellen, nötig ist. Die §§ 34 und 36 Abs 4 MedienG gelten sinngemäß (Abs 3 leg.cit.).
Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Strafverfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen hat (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 1; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 2).
In der Mitteilung sind die inkriminierten Textstellen der Primärveröffentlichung aufzunehmen und anzuführen, dass der Betroffene aufgrund dieser Äußerung ein Verfahren angestrengt hat (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 iVm § 13 Abs 2 MedienG), d.h. das Medienpublikum ist darüber zu informieren, dass anzunehmen ist, dass wegen einer bestimmten Äußerung der objektive Tatbestand eines bestimmten Medieninhaltsdelikts hergestellt und deswegen auf Antrag eines bestimmten Anklägers (Antragstellers) ein Strafverfahren gegen einen namentlich zu nennenden Angeklagten (Antragsgegner) eingeleitet worden ist (vgl. 15 Os 117/24f; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 21; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 21). Der Ankläger/Antragsteller kann dem Gericht auch einen Formulierungsvorschlag unterbreiten, an den es jedoch nicht gebunden ist; die Formulierung der Mitteilung über das eingeleitete Verfahren darf daher nicht dem Medieninhaber überlassen werden (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 1 [zweiter Satz] MedienG; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 23 mwN).
Gerade weil der Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG als vorläufiger Sicherungsmaßnahme – genauso wie der Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG) – Warn- und Präventivfunktion zukommt (Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 6, Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 2), hat die Mitteilung – wie im selbstständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a Abs 5 MedienG) – auch einen Hinweis darauf zu enthalten, ob der Ankläger (Antragsteller) einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Medieninhaber, der – wie hier – nicht zugleich Beschuldigter (Angeklagter) sein muss (§ 8 Abs 2 iVm § 41 Abs 6 MedienG), geltend macht (Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 8 Rz 8; diesen folgend Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 8 Rz 9; Rami in WK2 MedienG § 8a Rz 17).
Der Privatankläger, der nicht nur die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens an sich, sondern auch die konkrete Formulierung der Mitteilung anfechten kann (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 27 mwN), zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht einen von ihm tatsächlich nicht gestellten Entschädigungsantrag nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG in die von der Medieninhaberin zu veröffentlichende Mitteilung aufgenommen hat. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und die vom Erstgericht aufgetragene Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG wie im Spruch ersichtlich zu korrigieren.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 37 Abs 3 iVm § 36 Abs 4, 41 Abs 1 MedienG und § 89 Abs 6 StPO.
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