OGH 7Ob32/26w

7Ob32/26wTribunal Superior15 de abr. de 2026

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OGH 7Ob32/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00032.26W.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Tzt. A* S*, vertreten durch die KinbergerSchuberthFischer RechtsanwälteGmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 50 R 125/25a15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. Mai 2025, GZ 18 C 182/25h9, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.417,93 EUR (darin enthalten 246,65 EUR an USt und 938 EUR an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1]Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die RechtsschutzVersicherung (ARB 2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 19

Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich

[…]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2. 1 Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

[…]“

[2]Die Klägerin ist selbständige Tierärztin. In mehreren WhatsAppNachrichten warf ihr eine ehemalige Kundin vor, den Tod ihres Hundes durch jahrelange Behandlungsfehler verursacht zu haben und die „Mörderin“ ihres Hundes zu sein.

[3]Die Klägerin begehrt gestützt auf Art 19 ARB 2015 die Deckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen die ehemalige Kundin wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB.

[4]Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, bei einem Unterlassungsanspruch handle es sich weder um einen Schadenersatzanspruch noch um einen Anspruch mit schadenersatzrechtlichem Charakter. Vielmehr gehe es darum, dass künftige Eingriffe verhindert werden sollen.

[5]Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

[6]Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass Deckungsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Widerruf zu gewähren sei, das Mehrbegehren hinsichtlich der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hingegen abgewiesen werde. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer unterscheide zwischen einem Ersatz für Schäden, die er in der Vergangenheit erlitten habe, und einem in die Zukunft gerichteten (Unterlassungs)Anspruch, der ihm das Recht einräume, bei weiteren Verstößen gegen den Verletzer vorzugehen. Der Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB habe das zukünftige Unterlassen von Rechtsverletzungen zum Gegenstand und unterscheide sich damit von den auf Naturalrestitution gerichteten Ansprüchen auf Widerruf oder Schadenersatz für bereits erfolgte Handlungen. Zwischen einem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch bestünden nicht zuletzt auch materiellrechtliche Unterschiede. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch falle damit nicht unter den SchadenersatzRechtsschutz.

[7]Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder Ehrbeleidigungen als Schadenersatzanspruch nach Art 19.2.1 ARB 2015 anzusehen sei.

[8]In ihrer dagegen erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[9]Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

[10]Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch berechtigt.

[11]1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[12]2. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten (RS0123773 [T6]). In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind daher, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]).

[13]3.1. Die positive Deckungsumschreibung in Art 19.2.1 ARB 2015 (SchadenersatzRechtsschutz) umfasst den Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.

[14]3.2. Der Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ ist zunächst ein Begriff der Rechtssprache, dem von Rechtsprechung und Rechtslehre auch eine gewisse einvernehmliche Bedeutung beigemessen wird (vgl etwa zum Begriff des „Schadenersatzes wegen Nichterfüllung“ 7 Ob 32/87; 7 Ob 17/08p). Dennoch gibt es keine abschließende, nach herrschender Ansicht unstrittige Definition des Schadenersatzbegriffs mit einer eindeutig festgelegten Abgrenzung der (nicht) darunter fallenden Ansprüche (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I4 A Rz 1). Das 30. Hauptstück des ABGB regelt zwar nach seinem Titel das „Recht des Schadenersatzes“ und beinhaltet mit den §§ 1293 ff ABGB auch Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Umfang eines Ersatzes. Daraus lässt sich jedoch kein nach herrschender Ansicht unstrittiger Bedeutungsinhalt ableiten. Diese Bestimmungen zum Schadenersatzrecht werden vielmehr zunächst durch zahlreiche weitere (sonder-)gesetzliche Bestimmungen ergänzt. Darüber hinaus bedarf es zu einem jeweiligen Anspruch – wie schon der hier gegenständliche Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB zeigt (vgl 6 Ob 37/95; 6 Ob 283/01p; 6 Ob 62/02i; 6 Ob 203/16w; Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 69, 357 mwN) – einer wertenden Auseinandersetzung mit dessen Rechtsnatur und der allfälligen rechtsdogmatischen Einordnung unter das Schadenersatzrecht.

[15]3.3. Der Begriff „Schadenersatzansprüche“ beinhaltet somit im Ergebnis in der Rechtssprache zwar in seinem Kern allgemeingültige Definitionen, ihm liegt jedoch in der genauen Abgrenzung im Einzelfall keine einvernehmliche Bedeutung zugrunde.

[16]4.1. Die ARB 2015 enthalten keine weitergehende Definition des Begriffs „Schadenersatzansprüche“.

[17]4.2. In Deutschland vertritt der BGH zur vergleichbaren Bedingungslage (§ 2 lit a ARB: „für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen […]“), in der Umgangssprache umschreibe der Ausdruck „Schadensersatz“ allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend werde der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibe, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Weg der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet sei. Auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs als Schadenersatzanspruch komme es nicht an (BGH IV ZR 312/21, VersR 2023, 582 mwN).

[18]Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird nach der in Deutschland herrschenden Lehre in Fällen der Beleidigung oder Behauptung unwahrer Tatsachen ein Anspruch auf Widerruf als von § 2 lit a ARB gedeckter „Schadenersatzanspruch“ angesehen, weil dieser auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet sei. Die Geltendmachung eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs falle hingegen nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz, weil kein Schadenersatz im Sinn der Wiederherstellung des früheren Zustands gewährt, sondern vielmehr zukünftigen Störungen vorbeugend entgegengetreten werde (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch4 § 45 Rn 45 mwN; ders in Langheid/Wandt, MüKoVVG³ Kap 48 Rn 68; ders in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 § 2 Rn 45; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2010 § 2 Rn 4; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB2 § 2 ARB 2010 Rn 9; Schimikowski, Anmerkung zu AG Hannover 522 C 5551/97, r + s 1998, 27 [28]; gegen eine Deckung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen Bruns/Rapp in Bruck/Möller, VVG10 § 2 ARB Rn 5; teilweise aA HillmerMöbius in van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius/Wendt, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung3 § 2 ARB 2010 Rn 8). Nach teilweiser Ansicht sei jedoch dann von einem „Schadenersatzanspruch“ auszugehen, wenn das Unterlassungsbegehren seinem Wesen nach auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet sei und eine in der Gegenwart bestehende Beeinträchtigung (insbesondere bei fortdauerndem Einwirken) beseitige (Obarowski in Harbauer, Rechtsschutzversicherung9 ARB 2010 § 2 Rn 45; ähnlich Lensing in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht5 § 27 Rechtsschutzversicherung Rn 296).

[19]4.3. Die Gewährung von Rechtsschutz setzt nach Art 19.2.1 ARB 2015 zunächst den Eintritt eines Ereignisses voraus, aus dem der Versicherungsnehmer einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden erlitten hat. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer gerade wegen dieses erlittenen Schadens einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht den Begriff des Schadenersatzanspruchs in diesem Kontext daher dahin, dass er auf den Ersatz dieses eingetretenen Schadens gerichtet ist. Ein solcher Versicherungsnehmer wird Versicherungsschutz somit dann erwarten, wenn ihm die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens einräumen. Der in Art 19.2.1 ARB 2015 verwendete Begriff „Schadenersatzansprüche“ ist folglich nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers allgemein als auf den Ausgleich eines zuvor erlittenen Schadens gerichtet zu begreifen. Auf die rechtsdogmatische Einordnung eines diesem Ausgleich dienenden Anspruchs als Schadenersatzanspruch kommt es dabei nicht entscheidend an.

[20]5. Die Klägerin beabsichtigt, mit der gegen ihre ehemalige Kundin angestrebten Klage aufgrund der von dieser übermittelten WhatsAppNachrichten Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach § 1330 ABGB geltend zu machen:

[21]5.1. Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert.

[22]Nach § 20 Abs 1 ABGB idF BGBl I 148/2020 kann derjenige, der in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen. Diese Bestimmung ist gemäß § 1503 Abs 16 ABGB auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. 12. 2020 gesetzt wurde. Im Übrigen leitet die Rechtsprechung aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Verletzungen dieser Rechte auch dann ab, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind (6 Ob 191/23s; 6 Ob 184/24p mwN).

[23]5.2. Nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB können im Fall der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung der – im Revisionsverfahren nicht weiter gegenständliche – Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Unter Widerruf ist dabei zu verstehen, dass eine Behauptung als unwahr zurückgenommen wird (RS0031908). Sein offenkundiger Zweck liegt somit darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wiedergutzumachen (RS0031936). Ziel des Widerrufs ist es, als eine Art der Naturalrestitution (vgl 4 Ob 181/12i; 6 Ob 100/17z) die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (RS0031936 [insb T1]; RS0078868).

[24]5.3. Ziel des Unterlassungsanspruchs hingegen ist grundsätzlich die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen. Er steht zu bei der Gefahr eines künftigen Schadenseintritts, und zwar sowohl bei bereits erfolgter Rechtsverletzung als auch vorbeugend, wenn (Erst-)Begehungsgefahr, also die Gefahr eines erstmaligen Schadenseintritts, besteht (vgl 6 Ob 14/22k mwN).

[25]Nach neuerer Rechtsprechung handelt es sich bei § 1330 ABGB insoweit nicht nur um eine deliktische Haftungsregelung. Dahinter stehen vielmehr die Ehre und der wirtschaftliche Ruf als absolute Rechte im Sinn des § 16 ABGB. Der Inhaber eines absolut geschützten Rechtsguts ist dabei berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Daher gewährte die Rechtsprechung bereits vor Einführung des § 20 Abs 1 ABGB idF BGBl I 148/2020 bei beiden Tatbeständen des § 1330 ABGB einen verschuldens-unabhängigen Unterlassungsanspruch (6 Ob 203/16w mwN; vgl RS0008987; RS0031735), der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern (6 Ob 321/04f; 6 Ob 203/16w).

[26]5.4. Für die Auslegung des in Art 19.2.1 ARB 2015 verwendeten Begriffs „Schadenersatzansprüche“ sowie für die Beurteilung der Frage, ob hiervon auch Unterlassungsansprüche erfasst sind, ist – wie bereits dargelegt – nicht die rechtsdogmatische Qualifikation des jeweiligen Anspruchs maßgeblich, sondern das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

[27]Ausgehend von diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass ein solcher Versicherungsnehmer das hier von der Klägerin verfolgte Unterlassungsbegehren seinem rechtlichen Gehalt nach als Mittel zum Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens begreift. Zwar zielt der Unterlassungsanspruch nicht auf die Zuerkennung eines (Geld)Ersatzes ab, er dient jedoch der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen und wirkt damit weiteren gleichartigen Rechtsgutverletzungen entgegen. In diesem Sinn tritt er dem durch die vorangegangenen Eingriffe verursachten realen Schaden vorbeugend entgegen und bewirkt insoweit den Ausgleich eines bereits eingetretenen Schadens (vgl Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 69 mwN).

[28]Der infolge der bereits verwirklichten Rechtsgutverletzung erlittene Nachteil erfährt durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs insofern einen Ausgleich, als die beim Versicherungsnehmer entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer oder fortgesetzter Eingriffe beseitigt und damit der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt wird. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt dem Unterlassungsanspruch daher im Hinblick auf seine präventive Funktion der verbeugenden Schadensvermeidung zugleich eine ausgleichende Wirkung zu, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, ungestörten Zustands gerichtet ist. Dem Unterlassungsanspruch ist somit eine dem auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch vergleichbare wiederherstellende Wirkung beizumessen. Die mit diesem Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimmt daher nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in ihrem Inhalt mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Art 19.2.1 ARB 2015 überein, der seinem Wesen nach auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils gerichtet ist.

[29]5.5. Damit fällt die hier von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unter Art 19.2.1 ARB 2015.

[30]6. Der Revision war somit Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

[31]7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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