OLG Graz 5R37/26i

5R37/26iTribunal de Recurso17 de abr. de 2026

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OLG Graz 5R37/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00037.26I.0417.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag.a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B-Akteingesellschaft, FN **, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.822,43 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 24.822,43) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2026, C-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin versicherte das von ihr bewohnte Objekt mit der Anschrift ** in Kärnten im Rahmen eines Bündelversicherungsvertrags (darin Feuer- und Haushaltsversicherung) zur Polizzennummer ** bei der Beklagten. Am 7. März 2024 entstand ein Brandschaden, weil sich beim Betrieb des in der Wohnküche befindlichen Festbrennstoffeinzelofens das im Holzfach unter dem Brennraum gelagerte Brennholz entzündete.

Thema des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Beklagte aufgrund einer relevanten Gefahrerhöhung iSd §§ 23ff VersVG durch die Klägerin leistungsfrei ist. Dem liegt folgender, vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde (soweit von der Klägerin bekämpft kursiv dargestellt):

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen (Allgemeine Zürich-Bedingungen für die Feuerversicherung [AFB 2002], für die Haushaltsversicherung [ABH 2017] und für die Sachversicherung [ABS 2019]) lauten auszugsweise (vom Berufungsgericht teilweise ergänzt bzw berichtigt aus Beilagen ./3 und ./4; zur Zulässigkeit siehe RS0121557):

Artikel 2 ABS 2019 bzw [Artikel 25 ABH 2017]

„Gefahrerhöhung

(...)

2. [3.] Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung (ABS: Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1. [gemäß Abs 2], kann daraus entsprechend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23-31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.

(...)

4. (nur in den ABS) Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, wenn

  • eine umfassende Auslegung eines konkreten Versicherungsvertrages und der diesem zugrunde liegenden Abreden, oder

  • rein objektive Umstände - losgelöst vom konkreten Inhalt des individuellen Versicherungsvertrages - im Hinblick auf den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffassung und eine objektive Risikoverteilung

ergeben, dass eine bestimmte Gefahrerhöhung vom Versicherer ohne weitere Voraussetzungen (eine solche Voraussetzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie gelegen) zu tragen sei.“

Artikel 3 ABS 2019 bzw [Artikel 26 ABH 2017]:

„Sicherheitsvorschriften

1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, behördlich oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. [...]

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung einer solchen Sicherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht [...]

3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschriften eine Gefahrerhöhung (ABS: im Sinne des Art 2 Punkt 4.) verbunden, kann sich der Versicherer zur Begründung einer allfälligen Leistungsfreiheit nicht nur auf Art 3 [Art 26] stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23-31 VersVG) maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefahrerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften allein nach (Anmerkung: gemeint wohl Art 3) Art 4 [Art 26], die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein nach §§ 23-31 VersVG.“

Laut der Versicherungspolizze vom 5. Oktober 2023 (Beilage ./1), deren Inhalt zum integrierenden Bestandteil des Urteils erhoben wurde, ist bei der Feuer- wie auch Haushaltsversicherung im Rahmen der Grunddeckung auch „grobe Fahrlässigkeit“ versichert.

Die Klägerin teilte der Versicherungskauffrau noch vor Installation des in Brand geratenen Ofens mit, dass sie die zeitnahe Errichtung eines Ofens plane. Aus diesem Grund ist das Risiko der geplanten Errichtung eines Ofens in der Prämie des Versicherungsvertrags berücksichtigt.

Die Klägerin kaufte den Ofen im Internet. Nach dessen Lieferung holte sie den Mitarbeiter eines Rauchfangkehrunternehmens und erkundigte sich bei ihm über die notwendigen Materialien für den Einbau des Ofens. Im Herbst 2023 baute ein befreundeter Baumeister den Ofen sach- und fachgerecht für die Klägerin ein. Eine Überprüfung des Einbaus durch einen Fachmann ließ die Klägerin nicht durchführen.

Die Betriebsanleitung des Ofens, über welche die Klägerin seit dessen Erwerb verfügt, lautet auszugsweise (Hervorhebung durch das Berufungsgericht, teilweise ergänzt aus Beilage ./ B):

„(…)

Die Mindestabstände zu brennbaren oder hitzeempfindlichen Materialien betragen:

  • Zur Ofenrückwand: 45 cm

  • zu den Ofenseitenwänden: 35 cm

  • zum Strahlungsbereich der Sichtscheibe: 100 cm

Können diese Sicherheitsabstände, aus welchem Grund auch immer, nicht eingehalten werden, müssen sämtliche hitzeempfindlichen Materialien und Teile durch geeignete Schutzmaterialien bedeckt werden (…)“

Zudem befindet sich in der Betriebsanleitung nachfolgendes Bild:

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Die Klägerin heizte am 7. März 2024 gegen 17.15 Uhr den Ofen in der Wohnküche ein. Sie legte Anzünder und Holz in den Ofen, entzündete diese und ließ die Tür des Kaminofens angelehnt. Sie begab sich kurz in einen anderen Bereich des Wohnraums, kehrte zum Ofen zurück, legte Holz nach, lehnte die Tür des Brennraums an, ohne diese zur Gänze zu verriegeln, und verließ die Wohnung. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin beim Verlassen der Wohnung die Ofentür verschloss oder nur angelehnt ließ. Zu dieser Zeit war das Fach unterhalb des Brennraums des Ofens mit Holz vollgefüllt. Auf der linken Seite des Ofens stand in einer Entfernung von höchstens 5 cm von der linken Außenseite des Ofens ein mit brennbaren Materialien zum Anzünden gefüllter Papiersack. Direkt daneben, also zwischen diesem und der angrenzenden Wand, befand sich weiteres Brennholz. Die Klägerin lagerte auch bereits vor dem 7. März 2024 regelmäßig in gleicher Art und Weise Brennholz und einen Papiersack an dieser Stelle linksseitig des Ofens (F 1).

Beim Nachheizen durch die Klägerin oder während deren Abwesenheit drangen Glut bzw Funken aus dem Brennraum in den Bereich vor dem Ofen aufgrund einer Verpuffung im Brennraum des Ofens bei nur angelehnter Ofentüre. Dadurch entzündeten sich in diesem Bereich befindliche Holzreste. Der somit entstandene Brand breitete sich auf das mit Holz gefüllte Fach unterhalb des Brennraums aus. Aufgrund der dadurch bedingten Hitzeentwicklung begann der linksseitig vom Ofen befindliche Papiersack sowie daneben eingelagertes Brennholz zu verkohlen. Durch das Verkohlen des linksseitig gelagerten Papiersacks und des dort gelagerten Brennholzes vergrößerte sich der durch den Brand entstandene Schaden an der Wohnung und am Wohnungsinventar. In welchem Ausmaß sich die Schadenshöhe dadurch erhöhte, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin informierte am Folgetag des Brands jene Versicherungskauffrau, bei der sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Zur Sanierung des Gebäude- und Inventarschadens bezahlte die Klägerin EUR 23.015,50 an das von ihr beauftragte Unternehmen. Sie ersetzte weiters den alten Ofen durch einen neuen und bezahlte dafür rund EUR 1.100,00.

Mit der am 3. September 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu C* eingebrachten (Mahn-)Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten letztlich (vgl ON 29.1) die Zahlung von EUR 24.822,43 (Gebäude- und Inventarschaden sowie kapitalisierte Zinsen gemäß § 94 VersVG) samt 4 % Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung. Sie habe gegen keine Obliegenheit verstoßen und keine Gefahrerhöhung zu verantworten. Der Ofen sei sach- und fachgerecht aufgestellt worden. Sie habe kein Holz außerhalb des Ofens gelagert, sondern nur in jenem Fach, welches im Ofen dafür vorgesehen gewesen sei. Sie habe auf den Inhalt des Produktdatenblatts und der Bedienungsanleitung vertrauen dürfen. Sie habe nicht gegen § 20 Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG) verstoßen und die geplante Errichtung bzw den Einbau des Ofens dem Rauchfangkehrermeister angezeigt, welcher mitgeteilt habe, dass der Ofen von jeder Privatperson angeschlossen werden könne. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Norm sei auch nicht kausal für den Brand gewesen. Sie habe nicht wissen müssen, dass der Ofen allenfalls einer ÖNORM widerspreche. Sie habe definitiv nichts neben dem Ofen gelagert gehabt, sondern lediglich am Tag des Brandausbruchs einen Papiersack im Nahebereich des Ofens stehengelassen, was keine Lagerung darstelle. Der Brand wäre auch dann ausgebrochen, wenn links neben dem Ofen kein Papiersack gestanden wäre. Lediglich ein Schaden links hinter dem Ofen im Gesamtausmaß von EUR 148,00 netto wäre in diesem Fall nicht entstanden. Nur eine erhebliche Gefahrerhöhung könne zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Mitversichert seien bloß vorübergehende kurzfristige Gefahrerhöhungen (7 Ob 244/06t), wie hier. Im Versicherungsvertrag sei grobe Fahrlässigkeit mitversichert.

Ein aufgrund des Unschlüssigkeitseinwands der Beklagten zwischenzeitig erhobenes Eventualbegehren (auf Zahlung binnen 14 Tagen „ab nachweislicher gänzlicher Verwendung dieses Entschädigungsbetrags zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung“ [ON 10]) ließ die Klägerin letztlich [implizit] wieder fallen, indem sie vorbrachte, die vollständige Wiederherstellung im Sinne der Versicherungsvertragslage habe im Laufe des Verfahrens stattgefunden, und ihr Zahlungsbegehen auf Basis der tatsächlichen Kosten neu formulierte [ON 18, ON 29].

Die Beklagte wendet ein, sie sei leistungsfrei, weil die Klägerin Obliegenheiten zur Verminderung der Brandgefahr verletzt habe, indem sie einschlägige Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe. Diese vertragliche Obliegenheitsverletzung stehe in Konkurrenz zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung der §§ 23ff VersVG. Sie habe entgegen § 20 KHeizG den Ofen aufgestellt und in Betrieb genommen, ohne den zuständigen Rauchfangkehrer darüber zu informieren. Der Ofen sei auch nicht von einem Rauchfangkehrer auf seine Brandunverträglichkeit überprüft worden. Entgegen § 11 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei-Ordnung (K-GFPO) habe sie in unmittelbarer Nähe des eingeheizten Ofens größere Mengen Holz gelagert. Durch die Lagerung des Brennholzes unterhalb des Aschekastens sei der gebotene Mindestabstand von 20 cm zwischen der Unterkante des Brennraumbodens zu brennbaren Materialien nicht eingehalten worden. Brennstofflagerungen hätten in einem Abstand von mehr als 40 cm vom Ofen erfolgen müssen. Die Klägerin habe nicht nur im Holzfach, sondern auch daneben Holz gestapelt. Über die Bedienungsanleitung hinaus hätte die Klägerin die ÖNORM B8311 zu beachten gehabt. Sie hätte sich fachkundig beraten lassen müssen, und der zuständige Bezirksschornsteinfeger hätte den ordnungsgemäßen Anschluss des Kamins und die Überprüfung bestätigen müssen. Die Klägerin habe auch an den anderen Tagen vor diesem Ereignis brennbare Gegenstände im Bereich des Ofens abgestellt und nicht bloß im unter dem Brennraum befindlichen Fach. Die Gefahrerhöhung sei insofern auch erheblich. Die Klägerin habe die Ofentür nach dem Anzünden des Ofens nicht verschlossen und diese während ihrer Abwesenheit im angelehnten Zustand belassen. Dadurch sei ein Austritt von Funken aus dem Brennraum möglich gewesen, wodurch es zur Entzündung des in der Nähe befindlichen Holzes gekommen sei. Für die Herbeiführung einer Gefahrerhöhung genüge leichte Fahrlässigkeit, welche zur Leistungsfreiheit der Versicherung führe. Der Ausschluss des groben Verschuldens betreffe nicht die Verpflichtung, bestimmte Obliegenheiten einzuhalten. Der Anspruch werde auch der Höhe nach und insbesondere im kapitalisierten Zinsenbegehren bestritten.

Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 37) weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft die auf den Urteilsseiten 5 bis 7 ersichtlichen Feststellungen und benennt auf den Urteilsseiten 2 und 3 den unstrittigen Sachverhalt.

Rechtlich geht es von einem (zuletzt) schlüssigen Klagebegehren aus. Da der Ofen bzw dessen Installation nicht kausal für den Schaden und die Schadenshöhe gewesen sei, erübrige sich die Prüfung des Einwands der Gefahrerhöhung durch Inbetriebnahme eines Ofens ohne Anzeige an einen Rauchfangkehrer und ohne nachträgliche Überprüfung der Brandunverträglichkeit. Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften seien die wichtigste Gruppe von Gefahrerhöhungen im Sinne des § 23 VersVG. Die Klägerin habe eine kausale und erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt, indem sie regelmäßig brennbare Materialien linksseitig des Ofens in Unterschreitung des gebotenen Mindestabstands laut Bedienungsanleitung gelagert habe. Dieser Verstoß gehe auch mit einer Verletzung des § 11 Abs 1 K-GFPO einher, wonach brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, so zu lagern und zu verwahren sind, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brands vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird. Lege man die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 14/86 (bei Unterschreiten des Mindestabstands um 50% sinke die Brandsicherheit zumindest auf die Hälfte, daher erhebliche Gefahrenerhöhung) auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt um, liege ein proportionaler Gefahrenanstieg von rund 85% vor. Die Lagerung der brennbaren Materialien linksseitig des Ofens habe sich auch fördernd auf das Ausmaß des Schadens ausgewirkt. Die vom Gesetzgeber geforderte Mitkausalität sei erfüllt (vgl 7 Ob 244/09x). Kein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften liege in der Lagerung von Brennholz im dafür laut Betriebsanleitung vorgesehenen Fach unterhalb des Brennraums.

Die Gefahrerhöhung sei der Klägerin auch vorwerfbar, weil sie trotz der in der Betriebsanleitung angeführten Mindestabstände diese deutlich unterschritten habe. Sie habe damit grob fahrlässig die Gefahrerhöhung dauerhaft herbeigeführt und den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung der Gefahr, konkret für die Steigerung des Schadensumfangs, erheblich erhöht. Die Beklagte sei daher leistungsfrei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 38) aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundären Feststellungsmängeln) mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 40).

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

I. Zur Tatsachenrüge:

Die Klägerin bekämpft die Feststellung F 1 und begehrt stattdessen die Ersatznegativfeststellung: „Ob die Klägerin auch bereits vor dem 7. März 2024 regelmäßig in gleicher Art und Weise Brennholz und einen Papiersack an dieser Stelle linksseitig des Ofens lagerte, kann nicht festgestellt werden“. Es gäbe keine Beweisergebnisse für die vom Erstgericht getroffene positive Feststellung. Hingegen hätte die Klägerin ausgesagt, dass sie links neben dem Ofen definitiv nichts gelagert habe. Sie habe es über Vorhalt des Fotos in ON 23, Seite 39, aber für möglich erachtet, dass sie am Abend des Brands dort etwas stehen gelassen habe. Ihre Aussage sei nicht widersprüchlich. Die Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, dass bei ihrer ersten Einvernahme keine Rede von einem Papiersack gewesen sei, seien unrichtig. Sie habe ausgesagt, dass die beim D* gekauften Anzündhölzer in einem Sack verpackt gewesen seien.

Dazu ist auszuführen:

1. Nach dem für das österreichische Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht und eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen. Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn praktisch zwingende Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 f [Stand 1.8.2017, rdb.at]; RS0043175).

2. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung (US 8) ausführlich dargelegt, weshalb es die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Es hat sich intensiv mit der zweimaligen Aussage der Klägerin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass sie erst nach Auftauchen des Fotos im Gutachten des Sachverständigen (ON 23, 38), auf dem die Lagerung eines Papiersacks und von weiterem Holz links neben dem Ofen unmittelbar nach dem Brand ersichtlich war, das Unvermeidliche – nicht jedoch mehr – zugab, nämlich dass sie den Sack nur einmalig am Tag des Brands dort abgestellt hatte. In ihrer ersten Einvernahme hatte sie nach Vorhalt der linksseitig erkennbaren Brandspuren im Foto 1d der Beilage ./6 und befragt, ob dort wirklich nichts gelagert gewesen sei, ausgesagt „dass ich mir da sicher bin. Es war definitiv nichts gelagert. Dies kann ich definitiv ausschließen.“ Da die Frage auf die konkreten Brandspuren abzielte, ist die Deutung dieser Aussage in der Berufung, die Klägerin habe sich mit dem Wort „lagern“ nur auf ein „ständiges Lagern“ bezogen und ein „Hinstellen“ am Brandtag nicht ausgeschlossen, nicht plausibel.

3. Die Klägerin gab an, dass sie die Unterzündhölzer (Anzündhölzer) in einem Metallkübel gelagert habe, in dem sie auch die Asche entsorge. Die Anzündhölzer lagere sie auf der Terrasse. Sie kaufe diese verpackt beim D* in einem Sack. Sie gebe die Hölzer in den Eimer, bringe diesen zum Ofen, gebe die Hölzer zur Gänze hinein und stelle sodann den Metalleimer leer rechts neben den Ofen. Aus dieser Aussage ergibt sich keineswegs, dass die Klägerin schon bei ihrer ersten Aussage zugestehen wollte, dass ein Papiersack normalerweise rechts stehe.

4. Die Klägerin gab an, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, „dass man im Nahebereich des Kaminofens nichts stellen darf“, weshalb die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Klägerin habe wohl die benötigten Utensilien regelmäßig links neben dem Ofen - wie am Vorfallstag - deponiert, vollkommen nachvollziehbar und lebensnah ist. Ohne Problembewusstsein liegt eine Lagerung nahe des Ofens schon aus Gründen der Bequemlichkeit auf der Hand.

5. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

II. Zur Rechtsrüge:

Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin nur einen sekundären Feststellungsmangel geltend, indem sie ausführt, das Erstgericht habe es unterlassen, festzustellen, „dass der gegenständliche Ofen beim regulären Heizvorgang keine Temperatur erreichen kann, dass ein seitlich angelehnter Papiersack zu brennen bzw zu verkohlen beginne“. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass überhaupt keine Gefahrerhöhung vorliege, zumal selbst dann, wenn der Papiersack am Ofen angelehnt gewesen wäre, keine Brandgefahr von diesem Zustand ausgegangen wäre.

Dazu ist auszuführen:

1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Die begehrte Feststellung ist irrelevant:

2. Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs 1 VersVG). Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs 1 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt (§ 25 Abs 1 VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers bleibt aber (grundsätzlich) bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht (§ 25 Abs 2 VersVG). Die Leistungsfreiheit tritt allerdings nur ein, wenn und soweit die Gefahrerhöhung eine Auswirkung auf Eintritt oder Auswirkungen des Versicherungsfalls hatte (§ 25 Abs 3 VersVG).

3. Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (RS0080357; RS0080237). Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann (RS0080357 [T2]). Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist (RS0080491). Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet ist, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es muss ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrerhöhung anzulasten sein (vgl 7 Ob 153/24m mwN). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (RS0130147). Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften sind die wichtigste Gruppe von Gefahrerhöhungen (7 Ob 7/21m). Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RS0080366; RS0080357 [T10]). Für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft den Versicherer die Beweislast (RS0043736, RS0080487).

4. Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa die nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgte Nutzung der Räumlichkeit, von der der Brand ausging, als Garage und das Anbringen mehrerer Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose, an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das dort erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (7 Ob 203/24i) oder die nachträgliche Anbringung einer Fotovoltaikanlage samt Batteriespeicher bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 Autobatterien (7 Ob 153/24m). Keine Gefahrerhöhung nahm die Rechtsprechung bei einer einmaligen kurzzeitigen Änderung der Gefahrsituation durch die Überladung eines Anhängers an (7 Ob 244/06t), wohl aber bei einem gefahrerhöhenden Fahren mit einem Traktor ohne Frontgewicht, wodurch dieser instabil wird, drei bis viermal im Jahr (7 Ob 129/10m).

5. Vorbeugende Obliegenheiten schreiben dem Versicherungsnehmer ein konkretes Verhalten vor, das er zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls unterlassen soll. Die Bestimmungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalls setzen hingegen (ergebnisorientiert) nur an der Bewirkung des Erfolgs an. Anders als bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls (dessen grob fahrlässige Herbeiführung mitversichert ist) geht es bei der - gesondert zu prüfenden - Gefahrerhöhung um eine dauerhafte Änderung des Gefahrenniveaus (vgl dazu Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.18ff [Stand 15.7.2024, rdb.at]; zu den unterschiedlichen Tatbeständen des § 6 Abs 2 VersVG, §§ 23 ff VersVG und § 61 VersVG siehe Kath, Zum Spannungsverhältnis zwischen Verletzung von Sicherheitsvorschriften, grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles und dem Gefahrerhöhungsregime bei Schadenereignissen im Rahmen der Sachversicherung, in FS Danzl 389ff, vgl auch RS0080331). Art 3 Abs 3 ABS 2019 (Art 26 Abs 3 ABH 2017) stellt dazu klar, dass im Falle einer Konkurrenz zwischen der Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift und einer Gefahrerhöhung ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung, nicht aber die Regelung des Abs 2 (also das Verschuldensprivileg) Anwendung finden (vgl Kath aaO 413). Im Falle einer relevanten Gefahrenerhöhung lässt § 25 Abs 2 VersVG auch leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zur Begründung der Leistungsfreiheit genügen (Karth aaO 415).

6. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen verstieß die Lagerung eines mit brennbaren Materialien zum Anzünden gefüllten Papiersacks in einer Entfernung von höchstens 5 cm von der linken Außenseite des Ofens gegen die Sicherheitsvorschriften der Bedienungsanleitung des Ofens, von denen die Klägerin zumindest hätte wissen müssen, weshalb von einem schuldhaften Verhalten auszugehen ist. Diese Lagerung erhöhte das Risiko eines Brands bzw einer Ausweitung desselben allein schon dadurch, dass bei den notwendigen Manipulationen beim Einheizen, wozu auch das Öffnen der Ofentür gehört, Funken aus dem Ofen springen können, die wiederum brennbare Kleinteile am Boden (welche beim Einlegen des Brennmaterials in den Ofen leicht zu Boden fallen können) entzünden können, sodass sich das Feuer auf in unmittelbarer Nähe des Ofens befindliches weiteres brennbares Material ausbreiten kann. Dieses Risiko hat sich hier auch verwirklicht. Das dauerhafte Lagern eines Papiersacks mit brennbaren Materialien nahe am Ofen bewirkt daher schon deshalb eine relevante Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG, weil dadurch ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer geschaffen wird, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit eine Vergrößerung des Schadens zu fördern geeignet ist. Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang hat sich dadurch auch im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht bloß geringfügig erhöht.

7. Ob der Ofen beim regulären Heizvorgang keine Temperatur erreichen kann, dass ein seitlich angelehnter Papiersack (allein dadurch) zu brennen bzw zu verkohlen beginnt, ist demgegenüber irrelevant. Ein allein durch die Ofenhitze selbstentzündlicher Papiersack würde nur die bereits vorliegende relevante Gefahrenerhöhung weiter erhöhen.

8. Wenn das Erstgericht das Vorliegen einer relevanten Gefahrerhöhung im hier zu beurteilenden Einzelfall bejaht hat, so überschreitet diese Einschätzung jedenfalls nicht den von der Rechtsprechung gezogenen Rahmen.

9. Da die Rechtsrüge nicht ausführt, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll (zu diesem Erfordernis einer gesetzmäßigen Rechtsrüge siehe RS0043654 [T 15], RS0043603; RS0041719; RS0043605), hat keine weitere Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stattzufinden.

10. Aus diesen Erwägungen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.

III. Kosten, Zulassung

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die von dieser gesetzmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.

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