OGH 6Ob210/25p

6Ob210/25pTribunal Superior22 de abr. de 2026

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OGH 6Ob210/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00210.25P.0422.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. HoferZeniRennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen I* GmbH, , wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie der Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die Revisionsrekurse des Geschäftsführers * M, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen M* GmbH, FN , und E GmbH, FN *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 6 R 159/25h-19, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. März 2025, GZ 73 Fr 8799/25v-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 20. März 2025 zu 73 Fr 8799/25v und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025 zu 6 R 159/25h sind wirkungslos.

Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.

Begründung:

Begründung

[1]In dem vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren nahm der Antragsteller mit – durch Mitunterfertigung bekräftigter – Zustimmung aller (auch ehemaliger) Gesellschafterinnen den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. 3. 2025 zurück.

[2]1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht (vgl 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vgl zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p).

[3]2. Es ist daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden (vgl 4 Ob 235/18i).

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