OLG Linz 6R56/26m

6R56/26mTribunal de Recurso22 de abr. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OLG Linz 6R56/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00056.26M.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Elektriker, **, *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die Beklagte B Ltd., **, **, **, **, **, *, Malta, vertreten durch Dr. Daniel Holzinger, B.A. LL.B LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen eingeschränkt EUR 16.106,40 sA über den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 1.256,16) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 19. März 2026, Cg-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) an Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm erlittenen Spielverluste, die er bei den von der Beklagten lizenzlos in Österreich angebotenen Online-Glücksspielen erlitten hat. Das Erstgericht sprach dem Kläger den Klagsbetrag von EUR 16.106,40 sA zu und verpflichtete die Beklagte auch zu einem Kostenersatz von EUR 5.848,94 (darin EUR 812,49 USt und EUR 974,00 Barauslagen). Seine Kostenentscheidung stützte es auf § 41 Abs 1 ZPO und verwies darauf, dass das Kostenverzeichnis des Klägers der Schlüssigkeitsprüfung standhalte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, der Beklagten lediglich einen Prozesskostenersatz von EUR 4.592,78 (darin EUR 603,13 USt und EUR 974,00 Barauslagen) aufzuerlegen.

Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass das Erstgericht die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Kostennote nicht abgewartet und unrichtigerweise die verzeichneten Kosten des Klägers zur Gänze zugesprochen hat.

Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Ausfertigung des Urteils innerhalb der Einwendungsfrist weiterhin zulässig ist und § 54 Abs 1a ZPO keine „Urteilsausfertigungsverhinderungsnorm“ ist. Die Konsequenz einer derart raschen Ausfertigung ist die gänzliche Unanwendbarkeit des § 54 Abs 1a ZPO, sodass die Kostenentscheidung ohne Beschränkung auf Kosteneinwendungen anfechtbar ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.63).

Inhaltlich wendet sich die Beklagte gegen die Honorierung der Replik vom 3. März 2026. Dieser Schriftsatz sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen.

Dieser vorbereitende Schriftsatz wurde in Wahrung der Frist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht. Er war auch entgegen der Auffassung der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, enthielt er neben einer Klagseinschränkung eine Replik zu dem von der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 11 enthaltenen Vorbringen bezüglich eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers, zu den behaupteten Auslandsverlusten und zur vorgebrachten Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens. Insofern wurde dem Gericht und der Gegenseite die Vorbereitung auf die Tagsatzung erleichtert. Dies umso mehr, weil die Tagsatzung für den 17. März 2026 lediglich für 15 Minuten ausgeschrieben war und auch die Parteien bereits geladen waren. Damit war der in Rede stehende Schriftsatz zweckmäßig, um der Gegenseite und dem Gericht eine zielgerichtete Vorbereitung auf diese (konzentrierte) Tagsatzung zu ermöglichen (idS auch OLG Graz 2 R 126/24b).

Weiters wendet sich die Beklagte gegen den zuerkannten doppelten Einheitssatz für die Tagsatzung vom 17. März 2026. Ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine – ohnedies nicht gegebene – besondere Komplexität der Streitsache sei im gesamten Verfahren nie vorgebracht worden. Ein bloßer Vermerk auf der Kostennote reiche dazu nicht aus.

Der „doppelte Einheitssatz“ des § 23 Abs 5 RATG gebührt für „auswärtige Leistungen“ des Anwalts, wenn die Leistung (kumulativ) ua unter TP 3A Abschnitt II fällt, an einem Ort (politische Gemeinde) außerhalb des Orts seines Kanzleisitzes erbracht wird, dort vom Anwalt selbst oder vom Rechtsanwaltsanwärter oder von seinem Substituten vorgenommen wird. Unter TP 3A Abschnitt II fallen ua alle Tagsatzungen im Zivilprozess, die in einer politischen Gemeinde außerhalb des Anwaltssitzes (des Kanzleiorts) stattfinden (Obermaier aaO Rz 3.14).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt (RS0036203; Obermaier aaO Rz 3.17). Da der Kläger selbst nicht am Gerichtsort wohnt, sind die Mehrkosten durch die Bestellung des nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Klagsvertreters zu ersetzen. Es steht daher der doppelte Einheitssatz für die Tagsatzung vom 17. März 2026 zu. Auf das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses und/oder einer besonderen Komplexität der Streitsache kommt es damit nicht an.

Damit erweist sich die angefochtene Kostenentscheidung als nicht korrekturbedürftig.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.