OLG Innsbruck 4R46/26k

4R46/26kTribunal de Recurso22 de abr. de 2026

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OLG Innsbruck 4R46/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00046.26K.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen EUR 15.971,72 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 942,90) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.2.2026, **-50, enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Klägerin begehrte gestützt auf den Rechtsgrund des vertraglichen Schadenersatzes (Behandlungsvertrag), die Beklagte zur Zahlung von EUR 15.971,72 samt Zinsen zu verpflichten und deren Haftung für zukünftige Schäden aus der Operation vom 29.9.2021 festzustellen.

Mit dem in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.2.2026 wies das Erstgericht beide Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung der mit EUR 5.961,30 bestimmten Prozesskosten der beklagten Partei. Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, die Schriftsätze vom 31.10.2024 und vom 8.11.2024 hätten mit jenem vom 15.11.2024 verbunden werden können und seien daher nicht zu honorieren. Das mit Schriftsatz vom 9.12.2024 erstattete Vorbringen hätte ohne Nachteil auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 12.2.2025 erstattet werden können. Dieser Schriftsatz sei daher ebenfalls nicht zu honorieren.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige, auf den Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Kostenrekurs der Beklagten, mit welchem diese einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 942,90 für den Schriftsatz vom 9.12.2024 (ON 11) anstrebt.

Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, der Schriftsatz sei gemäß § 257 Abs 2 ZPO zulässig und auch notwendig gewesen. Sie habe auf das neue Vorbringen der Klägerin in ON 9 zeitnah replizieren müssen.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Tragender Grundsatz der Kostenersatzregelungen der ZPO für alle Schriftsätze ist, dass diese unabhängig von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation und Zulässigkeit nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind (RIS-Justiz RS0121828, RS0035774). Die prozessuale Zulässigkeit begründet somit für sich alleine keinen Anspruch auf Honorierung.

Der Beklagten ist beizupflichten, dass der Schriftsatz zulässig war. Er langte innerhalb der Frist des § 257 Abs 2 ZPO ein. Grundsätzlich sind auch mehrere vorbereitende Schriftsätze zulässig (Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 257 ZPO Rz 9 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).

Richtig ist weiters, dass das neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2024 ex ante betrachtet eine Replik der Beklagten erforderte.

Angesichts des geringen Umfangs des neuen Tatsachenvorbringens der Klägerin hätte die Beklagte ihre Replik darauf, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, ohne Rechtsnachteil in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der gebotenen Kürze mündlich erstatten können. Das Erstgericht hat somit für den Schriftsatz vom 9.12.2024 zutreffend keine Kosten zugesprochen.

Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf §§ 50, 40, 41 ZPO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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