7Rs9/26h•OLG Wien 7Rs9/26h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 16.10.2025, **21, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Weiters stellte es das Nichtbestehen eines Anspruchs auf medizinische sowie auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation fest.
Der Kläger begehrte eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß mit dem wesentlichen Vorbringen, er leide an chronischen Wirbelsäulenschmerzen bei Zustand nach Querfortsatzbruch L2 bis L4 links 2015, Aufbrauchs-erscheinungen der rechten Hüfte und einer Depression. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands sei er nicht in der Lage, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Er könne nur noch Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben und es sei zu erwarten, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von seinem Wohnort nicht innerhalb eines Jahres erlangt werden könne. Sein körperlicher Zustand und die von ihm zu erleidenden Schmerzen hätten sich verschlechtert.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren ab und stellte fest, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, sowie dass weder Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, im Rahmen der vorliegenden medizinischen Einschränkungen ergäben sich Verweisungsmöglichkeiten des Klägers auf mehrere Hilfsarbeitertätigkeiten, welche auch in ausreichender Anzahl am Arbeitsmarkt vorhanden seien. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG vor. Ein Rückgriff auf § 255 Abs 3a, 3b ASVG scheide unter anderem deshalb aus, weil der für den Kläger in Betracht kommende Verweisungsberuf des Regalbetreuers vorwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werde sowie fallweise mittelschwere Arbeiten umfasse. Es handle sich hierbei nicht um Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil. Da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
1. Der Berufungswerber führt aus, seine Vernehmung im Beisein der Sachverständigen wäre zweckdienlich und geboten gewesen, zumal der nicht in der Lage gewesen sei, den untersuchenden Sachverständigen seine Leidenszustände vollständig und umfassend darzulegen, insbesondere weil es nach den Untersuchungen durch die medizinischen Sachverständigen im Sommer 2025 zu einer Verschlechterung seines Leidensbildes gekommen sei. Er habe die Vertagung der Verhandlung zur Durchführung der Parteienvernehmung beantragt. Schon im Schriftsatz vom 13.10.2025 habe er eine Verschlechterung seines Leistungskalküls behauptet und dazu einen neuen Befund vorgelegt, weshalb es zu ergänzenden medizinischen Befragungen und Untersuchungen kommen hätte müssen. Hätte das Erstgericht die Ergänzung der Sachverständigengutachten wegen der bescheinigten Verschlechterung seines Schmerzbildes veranlasst, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Das Urteil leide daher an einem Stoffsammlungsmangel, welcher als wesentlicher Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils führen müsse.
2. Damit vermag die Berufung keine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen:
2.1. Wie bereits vom Erstgericht korrekt dargelegt, sind medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist kein geeignetes Beweismittel, um Feststellungen zum Bestand und zum Ausmaß eines Leidenszustandes und seiner Auswirkungen auf das Leistungskalkül zu gewinnen. Es genügen in diesem Zusammenhang regelmäßig die Angaben des Versicherten im Zuge der Anamnese beim beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen.
Eine Einvernahme wäre nur dann zweckdienlich und geboten, wenn der Pensionswerber nicht in der Lage war, bei seiner Befragung dem untersuchenden Sachverständigen vollständig und umfassend seine Leidenszustände darzulegen. Das Unterbleiben der Parteienvernehmung begründet daher im Regelfall keinen Verfahrensmangel (vgl Sonntag in Köck/Sonntag [Hrsg], ASGG Arbeits und Sozialgerichtsgesetz [2020] zu § 87 ASGG Rz 28 mwN).
2.1.1. Der Kläger hatte im Rahmen der Befundaufnahmen bei den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen ausreichend Gelegenheit zur Bekanntgabe und Ausführung seiner körperlichen Einschränkungen. Dass ihm dies bei Durchführung der Untersuchungen nicht möglich gewesen wäre, behauptete er im Verfahren erster Instanz zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr wurde die Anberaumung eines neuen Termins deshalb beantragt, weil es dem Kläger aufgrund seiner anhaltenden Schmerzen nicht möglich gewesen sei, zum Termin am 16.10.2025 zu erscheinen. Eine Krankenbestätigung wurde nicht vorgelegt (Protokoll ON 20.4 Seite 1 und 2). Der Sachverständige Dr. B* führte aus, dass es aufgrund der vorliegenden Befunde völlig unplausibel war, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, zu Gericht zu kommen.
2.1.2. In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2025 fand eine Gutachtenserörterung mit den Sachverständigen Dr. B* und MMag. C* statt, zu der der Kläger zwecks Parteienvernehmung nachweislich geladen war (ON 16). In diesem Rahmen wäre es ihm möglich gewesen, den Sachverständigen seine bereits bestandenen und neu hinzugekommenen Beschwerden vollumfänglich mitzuteilen und dazu Fragen zu stellen, jedoch leistete er der gerichtlichen Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge.
Das Erstgericht würdigte daher das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers gemäß § 381 ZPO dahin, dass dieser durch seine Vernehmung seine Behauptungen nicht hätte nachweisen können.
2.2. Zum Beweis der behaupteten Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach den Befundaufnahmen sowie Gutachtenserstattungen legte der Kläger den Befund ./D (Erstbericht des Landesklinikums ** vom 30.9.2025) vor. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* zufolge ergab sich daraus keine Indikation für die Einholung eines weiteren Gutachtens (Protokoll ON 20.4 Seite 2).
2.2.1. Wenn der Kläger moniert, es hätte aufgrund dieses neuen Befundes zu ergänzenden medizinischen Befragungen und Untersuchungen durch die Sachverständigen kommen müssen, ist er auf die herrschende Rechtsprechung zu verweisen. Dieser zufolge kann sich das Gericht darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlG 50.079; SVSlg 52.435). Es kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (SVSlG 50.069; SVSlG 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 9).
Angesichts der klaren Ausführungen des Sachverständigen zum Befund ./D war das Erstgericht nicht veranlasst, weitere Gutachtensergänzungen zu veranlassen.
2.3. Eine primäre Mangelhaftigkeit liegt damit nicht vor, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 13 mwN).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden.
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