7Bs59/26y•OLG Innsbruck 7Bs59/26y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.11.2025, GZ *-21, nach der am 23.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, der Angeklagten A sowie ihres Verteidigers RA Mag. Sebastian Ruckensteiner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t , jener wegen des Ausspruchs über die Strafe F o l g e gegeben und in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe auf neun Monate e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch (vormals ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB enthält, wurde A* von der weiters wider sie erhobenen Anklage, am 12.6.2025 in ** die Polizeibeamten RI B* und Insp. C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, indem sie nach ihrer Festnahme gegenüber den weiters anwesenden Polizeibeamten Asp. D* und Insp. E* sowie gegenüber ihrer Bewährungshelferin und ihrer Ärztin im Zuge ihr gewährter Telefonate wahrheitswidrig behauptete, dass RI B* und Insp. C* ihr im Zuge der Festnahme das rechte Handgelenk gebrochen hätten, obwohl sie wusste, dass es sich um eine bereits vorbestehende Verletzung gehandelt habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dem (verbleibenden) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB lag zugrunde, dass A* am 20.04.2025 in ** F* vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie ihm mehrere Schläge gegen das Gesicht versetzte und mit einer Bierdose bewarf, wobei er dadurch eine Schürfwunde oberhalb der linken Augenbraue erlitt.
Hierfür wurde die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB wurde die erlittene Vorhaft aktenkonform vom 12.06.2025, 21.02 Uhr bis 12.06.2025, 22:08 Uhr auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Unter einem beschloss der Einzelrichter gemäß § 494a „Abs 6“ StPO vom Widerruf der zu ** des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Entlassung abzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20, 8) und in der Folge schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld sich gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil allenfalls nach Beweiswiederholung und/oder Ergänzung aufzuheben und die Angeklagte A* auch im Sinne des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu ** schuldig zu erkennen und schuld- und tatangemessen zu bestrafen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 23).
In ihren Gegenausführungen beantragt die Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Rechtsmittel der Anklagebehörde Berechtigung zukomme.
Die gegen den Freispruch gerichtete Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld dringt nicht durch.
Der Beantwortung der Nichtigkeitsberufung vorangestellt wird, dass die Rechtsprechung bei der Bekämpfung eines Freispruchs durch den Ankläger verlangt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde bzw (hier aktuell:) Nichtigkeitsberufung hinsichtlich all jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), einen übergangenen Antrag (Z 4) oder einen Begründungsmangel (Z 5) geltend macht (RIS-Justiz RS0118580, RS0127315, insbesondere 13 Os 147/11h).
Vor diesem Hintergrund aber spricht die Staatsanwaltschaft mit ihrem unter dem Aspekt des §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO erstatteten Berufungsvorbringen zum freisprechenden Faktum bereits mit Blick auf das nicht in Kritik gezogene Fehlen von (positiven) Feststellungen, wonach die Angeklagte (hier:) mehrere bestimmte Personen in einer Weise falsch verdächtigte, dass (hier:) die anderen der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sind sowie ihres darauf bezogenen Vorsatzes, der in casu auch jene Tatumstände umfassen muss, welche die strengere Bestrafung der Polizeibeamten nach sich ziehen können, von vorne herein – ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der einzelnen Argumente bedarf – keine entscheidenden Tatsachen an.
Der Beantwortung der Schuldberufung ist voranzustellen, dass das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 258 Abs 2 StPO einen Richter verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zur Tatsachenfeststellung (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 25 f).
Daran anknüpfend konnte sich der Erstrichter im Zuge seiner Befragungen einen eingehenden persönlichen Eindruck von der Angeklagten, aber auch den Zeugen Insp. E*, Insp. C* und Asp. D* (je ON 18) sowie RI B* (ON 20) verschaffen. Er hat sich mit sämtlichen vorhandenen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch den vorliegenden Videoaufzeichnungen, auseinandergesetzt und diese einer im Ergebnis nachvollziehbaren und lebensnahen Wertung unterzogen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung des Erstgerichts und die Richtigkeit der darauf gegründeten (Negativ-)Feststellungen zu erwecken.
Soweit sich die Berufung zunächst gegen jene Negativfeststellung wendet, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Angeklagte bereits auf dem Weg zur Polizeiinspektion gesagt habe, dass ihr von RI B* und Insp C* die Hand gebrochen worden sei und dazu die Angaben der Genannten sowie die von ihnen angefertigten Amtsvermerke ins Treffen führt, dringt sie nicht durch.
So ergibt sich zunächst aus dem am 12.8.2025 angefertigten Amtsvermerk des RI B*, dass die Angeklagte nach Ausspruch der Festnahme angegeben habe, am rechten Handgelenk verletzt worden zu sein und sie nach Aktivierung der Bodycam gegenüber ihrer Bewährungshelferin und ihrer Ärztin erklärt habe, dass ihr RI B* bei der Festnahme das Handgelenk gebrochen habe (ON 2.6, 3). In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge dazu, die Angeklagte habe bereits bei der Festnahme erklärt, dass die Beamten bei ihrer Hand aufpassen sollten, er nicht mehr wisse, ob sie [die Angeklagte] bereits vor Ankunft auf der Polizeiwache den Zeugen bezichtigt habe, sie verletzt zu haben, insbesondere wisse er nicht mehr, ob der Vorwurf, ihr das Handgelenk gebrochen zu haben, vor oder nach dem Einschalten der Bodycam-Kamera erhoben worden sei (ON 20, 5, 6).
Dem Amtsvermerk des Insp C* ist zu entnehmen, dass nach Ausspruch der Festnahme und Anlegen der Handfesseln die Angeklagte angegeben habe, durch die Festnahme am rechten Handgelenk verletzt worden zu sein und sie – nach Aktivierung der Bodycam – erklärt habe, dass ihr bei der Festnahme durch die Beamten das Handgelenk gebrochen worden sei (ON 2.8, 2 und 3). In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge dazu zusammengefasst, dass die Angeklagte unmittelbar nach der Festnahme gesagt habe, dass man ihr die Hand gebrochen habe, schließlich, dass sie angegeben habe, dass ihr vor einem Jahr die Hand gebrochen worden sei und diese jetzt wieder gebrochen worden sei und er nicht mehr genau wisse, ob die Angeklagte diese Anschuldigung schon vor Ort bei der Festnahme geäußert habe, jedenfalls aber konkret in der Zelle (ON 18, 8).
Da sich somit weder aus den Angaben der vor Ort eingeschrittenen Beamten noch aus den von ihnen unmittelbar nach dem Geschehen angefertigten Amtsvermerken zweifelsfrei ergibt, ob die Angeklagte tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Festnahme erstmalig die ihr nunmehr angelasteten Angaben getätigt hat, ist die dazu getroffene Negativfeststellung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Aber auch die weiteren entscheidenden Urteilsannahmen zu den von der Angeklagten getätigten Äußerungen nach Aktivierung der Bodycam wie auch die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite begegnen keinen Bedenken des Berufungsgerichts und werden die dazu angestellten beweiswürdigenden Ausführungen ausdrücklich geteilt (US 8 und 9).
So ist dem Video in ON 4.2 , das die amtsärztliche Untersuchung der Angeklagten zeigt und laut Berufungsvorbringen gänzlich vom Erstgericht übergangen worden sei (vgl aber US 10: „Ebenfalls lagen Videoaufzeichnungen betreffend der angeklagten Verleumdung vor“), bei Laufzeit 0:17 zunächst zu entnehmen, dass die Angeklagte sich gegen die Anwesenheit eines Beamten (augenscheinlich des RI B*) wehrt und behauptet, „dieser habe ihr die Handschellen so zugedrückt, sie habe zwei Operationen gehabt und ihr seien im Zuge eine polizeilichen Einsatzes vom „10“.8.2024 sämtliche Knochen durchbrochen worden“, was sie auch ab Laufzeit 11:18 wiederholt, insbesondere, „dass ihr im Zuge des Polizeieinsatzes vom „10“.8.2024 durch das Anlegen der Handschellen ein Kahnbeinbruch wieder gebrochen und dies im Jänner 2025 diagnostiziert worden sei, sie seitdem mit einem Bruch herumlaufe bis dieser im Sommer 2025 in ** repariert werde“, weiters über Frage des Arztes erklärt, „dass ihr genau in diesem Bereich heute die Handschellen angelegt worden seien, es gebrochen sei und man einen Bruch nicht noch einmal brechen könne und sie dies zur Anzeige bringen wolle“, „sie gesagt habe (Laufzeit 12:47), dass sie dort einen Bruch habe, die Beamten aber nicht gehört hätten, sondern ihr die Handschellen hinauf gedrückt hätten, ihr bereits einmal die Hand durch einen Polizeieinsatz gebrochen worden sei, weshalb sie mit ihrer Betreuerin eine Beschwerde nach ** gerichtet habe (Laufzeit 13:06), sie Schmerzen im Handgelenk habe, deswegen bereits in ** im Krankenhaus gewesen sei, diese aber ein Röntgen abgelehnt habe“ (Laufzeit 13:54), wobei sich am Ende der Aufnahme eine Diskussion darüber entwickelt, ob sich die Angeklagte sofort einer Röntgenuntersuchung unterziehen wird, die damit endet, dass die Angeklagte erklärt, am nächsten Tag bei ihrer Ärztin vorstellig werden zu wollen.
Aus dem – chronologisch zeitlich ersten – Video in ON 4.3 ist ersichtlich, dass die Angeklagte bereits zu Beginn den einschreitenden Beamten erklärt, „dass sie wegen Körperverletzung angezeigt werden würden, sie zweimal am Handgelenk operiert worden sei und ihr die Beamten alles gebrochen hätten (Laufzeit 0:13), ihr am 10. August die Hand gebrochen worden sei (Laufzeit 1:12), es nunmehr eine saubere Anzeige gebe und sie einen Anwalt habe (Laufzeit 2:25), man ihr damals [gemeint den Vorfall vom richtig: 11.8.2024] mit den „Scheiß-Handschellen“ die Hand gebrochen habe, die Hand gebrochen sei, dass dies die Beamten gewesen seien (Laufzeit 3:03), sie im Jänner [2025] die letzte Operation gehabt habe (Laufzeit 3:44)“. Im Zuge des mit ihrer Ärztin geführten Telefonats schildert sie dieser, dass „die Polizei ihr die Hand nunmehr dort wo der Bruch sei, so zugedrückt habe und die [gemeint die Polizisten] nicht glauben würden, dass die Hand gebrochen sei (Laufzeit 8:23), die Ärztin die Akte kenne, die Hand immer noch gebrochen sei (Laufzeit 9:00), jetzt noch mehr kaputt und nichts verheilt sei, nichts zusammenwachse und sie erst im August einen Termin in ** habe“ (Laufzeit 9:49). Auch im Verlauf des daran anschließenden Telefonats mit ihrer Bewährungshelferin (ab Laufzeit 11:17) erklärt die Angeklagte, „dass ihr die Beamten Handschellen angelegt hätten, sie dadurch wieder verletzt worden sei und deshalb am nächsten Tag erneut die behandelnde Ärztin aufsuchen müsse (Laufzeit 11:38), die Hand sowieso nicht verheilt sei (Laufzeit 11:41) und sie die [gemeint die Beamten] anzeigen werde und zwar noch einmal anzeigen werde“, wobei die Angeklagte dazu auf den Vorfall vom „10“.8.2024 Bezug nimmt (Laufzeit 11:53) und wiederholt, „die Polizisten anzuzeigen und auch den Patientenanwalt in ** bereits informiert zu haben“ (Laufzeit 12:24), erneut ankündigt, „die Polizisten anzuzeigen, weil ihr diese am „10“. August das Handgelenk gebrochen hätten“ (Laufzeit 12:33), dabei offensichtlich Probleme mit einer blonden Polizistin beschreibt, wiederholt, „dass die Hand gebrochen sei und es sich dabei um einen Kahnbeinbruch handle“ (Laufzeit 14:24), „sie eine Anzeige erstatten werde gegen zwei [anwesende] Polizisten“, deren Dienstnummern sie erfahren will, „die Ärztin erklären könne, dass ihre Hand nicht stabil, nicht zusammengewachsen und ein Bruch sei und sie sie anzeige, weil sie ihr wieder Handschellen hinaufgedrückt hätten“ (Laufzeit 16:12), augenscheinlich erneut RI B* androht, diesen doppelt anzuzeigen, weil er – aus Ausländer – in Österreich ohnedies nichts zu melden habe“ (Laufzeit 16:48).
Ausgehend davon legen diese Angaben der Angeklagten aber durchaus den vom Erstgericht gezogenen Schluss nahe, dass die Angeklagte subjektiv der Meinung war, dass ihr zunächst im Zuge einer hier nicht gegenständlichen Amtshandlung vom (richtig:) 11.8.2024 durch andere Polizisten ihre bereits operierte Hand erneut gebrochen worden sei, dieser Bruch ihres Erachtens nach wie vor nicht ausgeheilt sei („man kann die Hand nicht noch einmal brechen“) und sie durch das Anlegen der Handschellen durch RI B* und Insp C* am 12.8.2025 trotz ihres Hinweises auf eine dort bestehende Verletzung erneut Schmerzen erlitten und eine Verschlechterung des von ihr dort gewähnten, bereits bestehenden Bruchs eingetreten sei, was sie zur Anzeige bringen wolle. Damit aber scheitert ein Erfolg der Berufung an der durchaus nachvollziehbaren, unbedenklichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Angaben der Angeklagten zu ihrer subjektiven Tatseite vor dem Hintergrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen.
Im Recht ist die Strafberufung der Staatsanwaltschaft. Ihrer Erledigung ist voranzustellen, dass der Einzelrichter eine Kopie der Strafregisterauskunft der Angeklagten in das Urteil aufgenommen hat (US 3 bis 6) und ausgehend davon von einem in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen des § 83 Abs 1 StGB von bis zu 18 Monaten (zu ergänzen: oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen) ausgegangen ist.
Mildernd berücksichtigte er nichts, erschwerend hingegen die mehrfachen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und den raschen Rückfall sowie gemäß § 35 StGB die Alkoholisierung der Angeklagten, die in diesem Zustand bereits früher delinquiert und daher um ihre Enthemmung gewusst habe. Ausgehend davon sowie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatbegehung während aufrechter Probezeit, erachtete er eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuld- und tatangemessen und stützte die Verpflichtung zum Kostenersatz auf die angeführte Gesetzesstelle.
Die Strafzumessungsgründe treffen zu und sind nur geringfügig zu korrigieren und präzisieren.
Zutreffend weist zunächst die Oberstaatsanwaltschaft zunächst darauf hin, dass ausgehend von der aktenkonformen Darstellung der Vorstrafenbelastung bei der Angeklagten fallaktuell auch die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB vorliegen, sodass das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zwar keinen zusätzlichen, eigenständigen Erschwerungsgrund darstellt, aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB verstärkt wird. Die weitere Anwendung des § 39 Abs 1 StGB war auch im Spruch des Berufungsurteils anzuführen (RIS-Justiz RS0133600 [T2]).
Mit Blick darauf, dass gefährliche Drohungen und Nötigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungsdelikte beruhen (RIS- Justiz RS0092084, RS0092020 [T8], RS0091417 [T3, T6]) und es sich beim Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (Verurteilungen Nr. 5 und Nr. 6 bis 12) um einen Sonderfall der Nötigung handelt (Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 269 Rz 1), ist von insgesamt acht einschlägigen Vorverurteilungen der Angeklagten auszugehen.
Dem Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft zuwider hat das Erstgericht die Tatbegehung während der zu (nunmehr) ** des Landesgerichts Feldkirch aufrechten Probezeit im Rahmen allgemeiner Strafbemessung bereits aggravierend gewertet, wenngleich die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hinweist, dass in Ansehung des § 35 StGB der Berauschung der Angeklagten zwar keine mildernde Wirkung mehr zukommt, dies aber auch nicht erschwerend zu berücksichtigen ist (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 35 Rz 8).
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist aber mit Blick auf den überaus raschen Rückfall zur Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch zu **, die am 11.2.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, die nunmehr über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe eine etwas zu geringe Sanktion, die deshalb auf neun Monate zu erhöhen war, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens und gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Zum Beschluss nach § 494a StPO:
Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht – unabhängig davon ob sie angefochten wurden – deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).
Demgemäß ist neuerlich originär über den Widerruf der der Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Entlassung zu entscheiden. Da die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO ergriffen hat und in der von ihr erhobenen Berufung keine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO impliziert ist (§ 498 Abs 3 StPO), war schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot neuerlich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen.
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