8Bs22/26k•OLG Graz 8Bs22/26k
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 2026, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
[1]Mit am 31. Dezember 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Graz A* ein dem Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[2]Demnach ist er verdächtig im Zeitraum 21. Juli 2025 bis 24. Oktober 2025 „in B*“ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner (Rück)Zahlungswilligkeit und fähigkeit, zur Übergabe und Überweisung von Geldbeträgen sowie zur Übernahme der Kosten für Zugtickets, Lebensmittel und eines Urlaubsaufenthaltes, mithin zu Handlungen verleitet zu haben, die die Genannte in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag von „zumindest“ EUR 2.999,40 am Vermögen geschädigt haben soll.
[3]Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Einzelrichter aus, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz örtlich unzuständig sei, weil die Tatorte der einzelnen Tathandlungen in einem anderen Sprengel gelegen seien.
[4]Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, in der argumentiert wird, dass aufgrund des Wohnsitzes des Angeklagten in B* und des Umstands, dass er zum Zeitpunkt der ersten betrügerisch veranlassten Überweisung vor oder am 21. Juli 2025 keiner Beschäftigung nachgegangen sei, sondern Notstands und Überbrückungshilfe bezogen habe, bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in B* befunden habe und die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidenden Täuschungshandlungen somit (auch) in B* gesetzt worden seien (ON 6).
[5]Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
[6]Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligten an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
[7]Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RISJustiz RS0124935).
[8]Bei – wie hier – Subsumtionseinheiten ist Bezugspunkt der Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren zuständig ist, jeder einzelne der Tatorte, es sei denn die Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RISJustiz RS0131445).
[9]Letzteres ist hier nicht der Fall. Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO) ergibt sich vorliegend (ausschließlich) aus dem Verdacht gewerbsmäßiger Begehung (§ 148 erster Fall StGB), wobei Gewerbsmäßigkeit hier ausschließlich nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB in Frage kommt. Zufolge dessen Voraussetzung früherer Begehung zweier solcher Taten begründen – bei isolierter Betrachtung – erst die chronologisch dritte und vierte Tat jeweils die höherrangige Zuständigkeit, weshalb – weil sich die konkreten Tatzeiten zu den Bargeldübergaben innerhalb des angenommenen Tatzeitraums nach der dafür allein maßgeblichen Aktenlage (vgl RISJustiz RS0131997; RS0131309 [T1]) nicht feststellen lassen – für die Frage der Zuständigkeitsbegründung nur die betrügerisch veranlassten Überweisungen (ON 2.9, 2 bis 4) und täuschungsbedingten Kreditkartenzahlungen für die Zugtickets (ON 2.9, 6 f) in den Blick zu nehmen sind (RISJustiz RS0133394 [T2]). Die weiteren Kreditkartenzahlungen erfolgten der Aktenlage nach nämlich allesamt in der Türkei (vgl 2.9, 5), sodass es in Ansehung dieser selbstständigen Taten im materiellen Sinn (vgl RISJustiz RS0117996) des Angeklagten, der kein österreichischer Staatsbürger ist, bereits an bestimmten Anhaltspunkten für einen die österreichische Strafgerichtsbarkeit begründenden inländischen Tatort fehlt (§§ 62, 67 Abs 2 StGB). Ein solcher liegt zum einem vor, wenn der Ort an dem der Täter handelte oder hätte handeln sollen, im Inland liegt, zum anderen – im Fall von (wie hier:) Erfolgsdelikten – aber auch, wenn ein dem Tatbild entsprechender – also Vollendung bewirkender – Erfolg im Inland eintrat oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs 2 StGB), wobei ein Zwischenerfolg oder das Setzen eines Teils der Handlung in Österreich genügt (RISJustiz RS0092073 und RS0091853; Salimi in WK2 StGB § 67 Rz 15, 21 ff, 29 ff; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 67 Rz 5 f). Tatort im Sinn des § 67 Abs 2 StGB ist daher beim Tatbestand des Betrugs nicht nur der Ort, an dem der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (zu Letzterem beim Kreditkartenbetrug siehe aber sogleich Rn 12) eingetreten ist, sondern auch der Ort, an dem der Getäuschte die schadenskausale Vermögensverfügung vornimmt oder duldet (so jüngst eingehend 13 Os 32/25t [Rz 12 bis 17]). Nach der Aktenlage (RISJustiz RS0131309 [T3]) liegt keiner dieser Orte in Österreich.
[10]Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung (im Sinne der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen), die nach dem Plan des Täters unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (RISJustiz RS0126858 [T3]), wobei für die Zuständigkeitsanknüpfung die letzte der die selbstschädigende Vermögensverfügung bewirkende Täuschungshandlung maßgeblich ist (vgl RISJustiz RS0130106).
[11]An welchem (der Aktenlage nach jedenfalls) im Inland liegenden Ort der Angeklagte die Täuschungshandlungen zu den in Prüfung stehenden Überweisungen und Kreditkartenzahlungen (Rn 9) ausgeführt hat, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Dass der Angeklagte die die erste Überweisung des Opfers bewirkende – offenbar mithilfe seines Mobiltelefons durchgeführte (vgl ON 2.7, 4 iVm ON 2.9, 3) – Täuschungshandlung an seinem Wohnsitz in B* gesetzt haben soll, ist – der Argumentation der Staatsanwaltschaft zuwider – (jedenfalls derzeit) bloße Vermutung (vgl OGH 14 Ns 50/23y, 11 Ns 77/21v, 12 Ns 69/14i, 12 Ns 33/14w). Anknüpfung an einen (zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit eines Landesgerichts hinreichend) bestimmten Ausführungsort scheidet hier demnach aus (vgl RISJustiz RS0127231 [T4]).
[12]Hiervon ausgehend ist (in zweiter Linie) die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit im zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO (subsidiär zum ersten) gesehene Erfolgsanknüpfung zu prüfen (RISJustiz RS0127317). Dieser liegt bei einer (hier jeweils) betrügerisch veranlassten Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes sowie täuschungsbedingten Bezahlung mit einer Kreditkarte am Sitz jener Banken oder Kreditkartenunternehmen, die die Konten führen, von denen die – die Vermögensschädigung bewirkenden – Abbuchungen vorgenommen werden sollten oder wurden (vgl RISJustiz RS0130479 [insb T1], RS0092066 [insb T2]).
[13]Die Bank von deren Konto die Überweisungen des Opfers abgebucht wurden, hat ihren Sitz in D* (ON 10.2, 2, ON 10.3, 2). Die Kreditkarte, mit der die täuschungsbedingten Zahlungen des Opfers getätigt wurden, ist von einer in Luxemburg ansässigen Bank (E* S.A.) ausgegeben worden (vgl Kopf in ON 2.9, 5; bei der dort ebenso angeführten Adresse in Österreich handelt es sich nur um eine Postanschrift).
[14]Da somit keine der in Frage kommenden Banken ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz hat, scheidet Zuständigkeitsanknüpfung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO aus.
[15]Damit ist gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO an die Zuständigkeit für die frühere der Straftaten anzuknüpfen. Dies ist im vorliegenden Fall die zweite täuschungsbedingte Überweisung am 11. August 2025 (ON 2.9, 3), bei welcher der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (also der Vermögensschaden und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs) am Sitz der das Konto des Opfers führenden Bank, also in D*, eingetreten sein soll, sodass das Landesgericht für Strafsachen Graz zu Recht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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