10Bs1/26m•OLG Graz 10Bs1/26m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Drin. Lanschützer sowie des Angeklagten B* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lehofer bzw. Rechtsanwalt Mag. Kienast über die Berufungen des Angeklagten B* und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27. Oktober 2025, GZ **-173, zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten B* dahin Folge gegeben, dass über ihn die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten B* fallen auch die Kosten seines Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Folgenden von Bedeutung –
der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./1.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (B./1.), und
der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./3.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (B./3.) schuldig erkannt.
Dafür wurden in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG A* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und B* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und beide Angeklagten jeweils gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde hinsichtlich A* gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von vier Monaten Freiheitsstrafe im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost widerrufen.
Gemäß § 20 Abs „1 und“ 3 StGB wurden bei A* und B* die jeweils aus dem Suchtgifthandel erlangten Erlöse von EUR 140.000,00 bei A* und EUR 150.000,00 bei B* für verfallen erklärt.
Nach dem (rechtskräftigen) Schuldspruch haben in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
A./ anderen überlassen, wobei ihr Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, indem sie das Suchtgift in unzähligen Angriffen an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerten, und zwar
1. A* von Anfang des Jahres 2019 bis mindestens Ende Dezember 2024 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich rund 14.000 Gramm Cannabiskraut (429 Gramm Delta-9-THC und 1.280 Gramm THCA, rund 53 Grenzmengen) sowie etwa 150 Gramm Cannabisharz,
3. B* von Anfang des Jahres 2020 bis Jänner 2025 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich rund 15.400 Gramm Cannabiskraut (502 Gramm Delta-9-THC und 1.498 Gramm THCA, rund 62 Grenzmengen), 56 Stück Ecstasy-Tabletten (MDMA) und 14 Gramm Kokain;
B./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, und zwar
1. A*, indem er von April 2020 bis zur Verhaftung unbekannte Mengen an Cannabisprodukten bis zum Konsum sowie am 13. Jänner 2025 geringe Mengen an Cannabisharz und rund 150 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte,
3. B*, indem er von Anfang 2023 bis zu seiner Verhaftung unbekannte Mengen an Cannabisprodukten und Heroin bis zum Konsum sowie am 13. Jänner 2025 rund 100 Gramm Cannabiskraut und 26 Stück Ecstasy-Tabletten bis zur Sicherstellung innehatte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz, mit der zum Nachteil des Angeklagten A* die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen höheren Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 177).
Der Angeklagte B* strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht sowie ein Absehen vom Verfall bzw. die Herabsetzung des für verfallen erklärten Geldbetrags an (ON 178.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel des Angeklagten B* entgegen, der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz hingegen bei.
Nur die Berufung des Angeklagten B* ist im spruchgemäßen Umfang erfolgreich.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Voranzustellen ist, dass sich § 19 Abs 4 Z 1 JGG nicht auf einen bestimmten Abschnitt des StGB bezieht, sondern bei dessen Anwendung eine rechtsgutbezogene Betrachtung anzustellen ist (RIS-Justiz RS0134129, insbesondere 15 Os 119/22x). Da nach gefestigter Judikatur des Obersten Gerichtshofs Suchtgifthandel im Sinne des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (auch) gegen die körperliche Integrität und damit gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ gerichtet ist (vgl. RIS-Justiz RS0091972 [T4]), ist ein solches Verhalten demnach als strafbare Handlung (auch) gegen Leib und Leben im Sinne des § 19 Abs 4 Z 1 JGG anzusehen.
Damit führt § 19 Abs 4 Z 1 JGG selbst dann zur Nichtanwendung des § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG, wenn die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs mit Additionsvorsatz gesetzten Tathandlungen isoliert gesehen (zumindest) die Überschreitung der einfachen Grenzmenge (§ 28b SMG) im Sinne des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG bewirkt haben, weil der betreffende Täter (schon) dann eine Tat begangen hat, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und die gegen Leib und Leben im Sinne des § 19 Abs 4 Z 1 JGG gerichtet ist (15 Os 5/23h). Damit bleibt es bei A* infolge § 19 Abs 4 Z 1 JGG bei der vom Erstgericht angenommenen Strafdrohung der allgemeinen Strafgesetze, die (in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) für § 28 Abs 4 SMG Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht.
Erschwerend ist, dass A* mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art durch längere Zeit (ca. sechs Jahre) hindurch begangen hat (hier: Zusammentreffen von einem Verbrechen und zahlreichen Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB). Ferner wirkt erschwerend, dass A* vier einschlägige Vorstrafen aufweist, da (durch Gewinnstreben gekennzeichnete) Suchtgiftkriminalität sich nicht nur gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richtet, sondern auch auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz beruht (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8), wobei er aus der letzten über ihn verhängten Freiheitsstrafe erst am 2. August 2018 bedingt entlassen wurde (Strafregisterauskunft ON 2.3; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Der Umstand, dass das 25-Fache der die Grenzmenge übersteigenden Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (zu A./1.) um mehr als Doppelte überschritten wurde (§ 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0088028) in Verbindung mit dem – wenn auch nicht ausschließlichen – Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959) aggraviert die Schuld ebenso wie die mehrfache Tatbegehung in der Probezeit (Punkt 4. der Strafregisterauskunft ON 2.3) sowie im raschen Rückfall nach der dargestellten bedingten Entlassung im August 2018 sowie nach der letzten Verurteilung im Juni 2023 und trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe.
Zutreffend releviert die Staatsanwaltschaft eine führende Rolle des A* im Verhältnis zu den Mitangeklagten, da C* für ihn – aufgrund der Größe des von ihm betriebenen Suchtgifthandels – Suchtgiftübergaben durchführte, und B* über ihn größere Mengen Suchtgift bezog, die er ihm „ auf Kommission“ überließ (US 5 und 6).
Mildernd ist hingegen die teilweise (eine verhandelte Menge von 10 kg Cannabiskraut zugestehende) geständige Verantwortung des A* in der Hauptverhandlung (ON 72.1,5), die Tatbegehung teilweise als Jugendlicher und junger Erwachsener, die (festgestellte, US 6) eigene Gewöhnung an Suchtgift, die in Relation zu den verhandelten Mengen aber eher geringer zu gewichten ist, sowie die Sicherstellung des Suchtgifts zu Faktum B./1.
Hinsichtlich der relevierten Annahme eines geringeren, auf das Auswertungsergebnis in ON 35 gestützten Reinheitsgehalts des Cannabiskrauts lässt der Rechtsmittelwerber außer acht, dass die Sicherstellung der ausgewerteten 16 Gramm Cannabiskraut am 13. Jänner 2025 erfolgte und sich das Ergebnis der Auswertung somit nicht mehr auf den Tatzeitraum (zu A./1.) bezieht, weshalb keine Bedenken an den vom Erstgericht festgestellten Reinheitsgehalten (als Strafzumessungstatsache) bestehen. Das ins Treffen geführte Nachtatverhalten (Teilnahme an einer Suchtgifttherapie in der Haft) stellt keinen mildernden Umstand für die Strafbemessung dar.
Dem Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Verletzung der Bestimmungen der §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO [s. Rechtsmittelentscheidung ON 129, 4 f]) hat das Erstgericht unter dem Aspekt des § 34 Abs 2 StGB mit einem angemessenen Abzug von einem Monat bereits Rechnung getragen.
Mit Blick auf diese Strafzumessungsgründe ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten tat- und schuldangemessen und der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung angestrebten Erhöhung nicht zugänglich.
Zur Berufung des Angeklagten B*:
Auch bei diesem Angeklagten ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 28a Abs 4 SMG mit einer Freiheitsstrafdrohung von einem bis zu 15 Jahren strafbestimmend.
Erschwerend erweist sich auch bei B* das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen verstärkt durch den mehrjährige Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Die Überschreitung des 25-Fachen der die Grenzmenge übersteigenden Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (zu A./1. des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (zu A./3.) um mehr als Doppelte (§ 32 Abs 3 StGB) in Verbindung mit dem festgestellten – wenn auch nicht ausschließlichen – Gewinnstreben wirkt schuldaggravierend.
Mildernd ist hingegen sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, seine von Anfang an auch zur von ihm verhandelnden Suchtgiftmenge geständige Verantwortung (ON 25.3, ON 29 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 172.1,5), dass er – wie in der Berufung zutreffend releviert wird – durch seine Aussage auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Sicherstellung des Suchtgifts zu Faktum B./3.
Warum das vom Erstgericht angenommene Gewinnstreben bei dem hochverschuldeten Angeklagten B*, der sogar angibt, mit dem Erlös aus dem Suchgifthandel Schulden von rund EUR 30.000,00 zurückgezahlt zu haben (ON 172.1, 5), nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, legt das Rechtsmittel nicht nachvollziehbar dar.
Bei objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungsgründe, insbesondere der gewichtigen Milderungsgründe des umfassenden Geständnisses und des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung in Verbindung mit der bisherigen Unbescholtenheit, erweist sich unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Belange die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.
Fallbezogen ist aber auch bei diesem am 21. August 2025 gegen gelindere Mittel enthafteten Angeklagten (ON 111.6) die von 6. Juli 2025 bis 1. September 2025 konstatierte Verfahrensverzögerung im Rahmen des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 2 StGB zu berücksichtigen und führt ebenso wie beim Erstangeklagten zu einem Abzug von einem Monat Freiheitsstrafe, sodass die Freiheitsstrafe des Angeklagten B* zwei Jahre und fünf Monate beträgt.
Einer auch nur teilweisen bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe stehen mit dem mehrjährige Tatzeitraum und der Professionalität der der Schwerkriminalität zuzuordnenden Überlassung eines großen Suchtgiftquantums aus überwiegendem Gewinnstreben Umstände entgegen, die keine im Sinn des § 43a Abs 4 StGB erforderliche (qualifizierte) Wohlverhaltensprognose zulassen.
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Ist ein dem Verfall unterliegender Vermögenswert nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, so hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesem Vermögenswert entspricht.
Den (unbedenklichen) Urteilsannahmen zufolge veräußerte der Angeklagte B* zumindest 15 Kilogramm Cannabiskraut, 56 Stück Ecstasy-Tabletten und 14 Gramm Kokain gewinnbringend an Abnehmer. Durch den Verkauf erwirtschaftete er EUR 150.000,00 (US 4 erster Absatz; vgl. Ratz in WK StPO § 281 Rz 19).
Solcherart tragen aber die Feststellungen den Verfallsausspruch nach Abs 3 des § 20 StGB, der rein rechnerisch (ohnedies nur) dem Verkauf von 15 Kilogramm Cannabis um den (gerichtsnotorischen) Verkaufspreis von EUR 10,00 je Gramm entspricht. Ausgehend davon kann sich der Angeklagte B* durch den erfolgten Verfallsausspruch nicht beschwert erachten. Gründe für eine begehrte Reduktion des Verfallsauspruchs und die Voraussetzungen für ein Absehen vom Verfall nach § 20a Abs 3 StGB liegen nicht vor, sodass seine Berufung gegen den Verfallsausspruch nicht erfolgreich ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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