OLG Wien 21Bs100/26y

21Bs100/26yTribunal de Recurso29 de abr. de 2026

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OLG Wien 21Bs100/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00100.26Y.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. März 2026, GZ **18, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Strafantrag vom 25. November 2025 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt A* die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall (§ 6 Abs 3 und § 81 Abs 2) StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 88 Abs 3 erster und zweiter Fall StGB) zur Last.

Danach habe er am 11. November 2025 in ** als Lenker des PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen *, auf dem Güterweg ** fahrend durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er den PKW ohne gültigen Führerschein lenkte und zudem - auch zufolge seiner Alkoholisierung im Ausmaß von ca 0,68 Promille – nicht imstande war, die schlechten Sichtverhältnisse aufgrund des starken Nebels richtig einzuschätzen und angepasst zu fahren, sodass er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend drosseln konnte, in einer starken Linkskurve von der Fahrbahn abkam und ungebremst in den dort befindlichen Windschutzgürtel hineinfuhr, seine Mitfahrenden grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) – B schwer (§ 84 Abs 1 StGB) - am Körper verletzt, dies, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, nachdem er zumindest hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, wobei

1. C* eine Prellung im Brustbereich und eine blutende Wunde zufolge einer aufgeplatzten Operationsnaht am Knie,

2. D* eine Prellung am Kopf und

3. B* eine Wachstumsfugenlösung im linken Handgelenk, die einen Gipsverband für mehr als vier Wochen und eine noch bevorstehende Drahtentfernung aus dem Handgelenk nach sich zog, erlitten.

A* verantwortete sich in der Hauptverhandlung am 19. Februar 2026 großteils geständig, weshalb – nach Erörterung der Sach und Rechtslage - eine vorläufige Verfahrenseinstellung angeboten wurde (vgl hiezu auch ON 17.3).

Nach Zahlung des Pauschalkostenbeitrags am 24. Februar 2026 stellte das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 26. März 2026 das Strafverfahren gegen A* wegen §§ 88 Abs 1 und 3 erster Fall (§ 6 Abs 3); 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 88 Abs 3 erster Fall) StGB gemäß § 203 Abs 1 StPO iVm § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 3 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig ein (ON 18).

Dagegen richtet sich die mit dem Vorliegen schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) und der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung argumentierende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 19), der keine Berechtigung zukommt.

Nach Einbringung der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 StPO und § 7 JGG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen ist und – neben weiteren Voraussetzungen – eine Bestrafung im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (Spezialprävention).

In Hinblick auf die überwiegende geständige Verantwortung des unbescholtenen Angeklagten, der – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - noch am Unfallort wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, indem er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten den Unfallhergang schilderte sowie seine Alkoholisierung (fallaktuell in Höhe von 0,48 Promille) und die Verletzungen der nicht mehr am Unfallort anwesenden Mitfahrer zugestand (ON 2.2,3; ON 13a.2, 3 ff), ist im Einklang mit den Verfahrens und Beweisergebnissen von einem hinreichend geklärten Sachverhalt in Richtung §§ 88 Abs 1 und 3 erster Fall (§ 6 Abs 3); 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 88 Abs 3 erster Fall) StGB auszugehen.

Auch liegt eine diversionsausschließende schwere Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) nicht vor noch stehen spezialpräventive Hindernisse der gewählten Diversionsform entgegen (zur geforderten umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Angeklagten erst zu erfüllenden Verpflichtung vgl Schroll/Kert, WKStPO § 198 Rz 33; zur Irrelevanz generalpräventiver Überlegungen bei Prüfung der Diversionsvoraussetzungen hinsichtlich einer – wie hier - Jugendstraftat vgl Schroll/Oshidari in WK² JGG § 7 Rz 17).

Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet. Demnach müssen sowohl das Handlungs, Erfolgs als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RISJustiz RS0116021, insb [T17]; RISJustiz RS0122090 [T11]). Vergleichsmaßstab bilden auch bei Straftaten von Jugendlichen vorerst alle einer Diversion im Bereich des über 21 Jahre alten Erwachsenen zugänglichen Straftaten (Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 7 Rz 14 mwN).

Mit Blick auf die – hier nach § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte reduzierte (RISJustiz RS0116021 [T22]) - Strafdrohung des § 88 Abs 4 zweiter Fall StGB von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe kommt die Annahme eines gesteigerten Schuldgehalts nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Dies gewinnt insbesondere bei den Fahrlässigkeitsdelikten an Gewicht, die schon vom Unrecht her betrachtet idR ein nicht schweres Verschulden indizieren (Schroll/Kert, WKStPO § 198 Rz 29/1; RISJustiz RS0122090 [T6]).

Wenngleich der Angeklagte ohne Lenkerberechtigung und nach dem Konsum von Alkohol (0,48 Promille) den PKW in Betrieb nahm, kann darin mangels verlässlicher Annahme eines alkoholbedingten Fehlverhaltens (siehe dazu die Aussage des Polizeibeamten, der eine Alkoholisierung beim Angeklagten nicht wahrgenommen hat ON 13a.2, 5) kein außergewöhnlich gravierender Sorgfaltsverstoß (vgl Schroll/Kert, aaO Rz 14) erblickt werden, ist die Unfallursache doch im einsetzenden Nebel im Verein mit der unangepassten Fahrgeschwindigkeit zu sehen.

Bei Gesamtbetrachtung dieser nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien liegt somit keine schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor. Aus den überaus positiven Jugenderhebungen (ON 13.2) erhellt die mangelnde spezialpräventive Notwendigkeit einer Bestrafung des Angeklagten.

Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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