OLG Wien 23Bs110/26h

23Bs110/26hTribunal de Recurso30 de abr. de 2026

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OLG Wien 23Bs110/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00110.26H.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs 2 erster Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ **120.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Häussler durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Ausschaltung des § 43a Abs 4 StGB auf drei Jahre und sechs Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene chilenische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch (richtig:) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), § 130 Abs 2 erster Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 20 „Abs 1 und“ Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 6.000 Euro für verfallen erklärt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* AG binnen 14 Tagen 17.695 Euro zu zahlen.

Darnach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* D* alias C* E* und einem weiteren unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB in Bezug auf den schweren Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB und den Einbruch nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten Nachgenannten weggenommen, und zwar

I. am 7./8. November 2024 in ** F* durch Aufbrechen des Esszimmerfensters mit einem schraubenzieherähnlichen Werkzeug Schmuck im Gesamtwert von mehr als 30.000 Euro und Bargeld iHv insgesamt 850 Euro;

II. am 7. November 2024 in ** G* und H* durch Aufbrechen der Terrassentüre Schmuckgegenstände, Gold und Silbermünzen sowie Uhren und Bargeld im Gesamtwert von mehr als 7.500 Euro;

III. zwischen 19. November 2024 und 12. Dezember 2024 in ** I* durch Einschlagen der Verglasung des Wohnungsfensters mit einem Klingenschraubendreher Wertsachen, Bargeldbeträge, drei Sonnenbrillen der Marke **, eine goldene Armbanduhr der Marke **, zwei Armbanduhren der Marke *, zwei Halsketten, vier Armbänder, diverse Fremdwährungen, einen FanSchal des J und eine Drohne im Gesamtwert von zumindest 16.845 Euro;

IV. am 11. Dezember 2024 in ** K* und L* M* durch Aufzwängen der Terrassentüre Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von ca. 15.000 Euro.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation und der ausschließliche Kriminaltourismus, mildernd hingegen die geständige Verantwortung und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.95) und zu ON 123 ausgeführte, auf eine tat und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 4 StGB abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach Mitteilung des italienischen Justizministeriums vom 2. Dezember 2025 (ON 100; Übersetzung ON 107.4 S 5) - gestützt auf Aussagen des Angeklagten bei der Identifikationsvernehmung und die von der dortigen Verteidigung vorgelegten Unterlagen - der Angeklagte sich unregelmäßig in Italien aufhielt, dort keiner dokumentierten legalen Arbeitstätigkeit nachging und nicht einmal nach der Geburt der Kinder – nur eines davon anerkannt – einen Aufenthaltstitel beantragt und erhalten hat. Damit bestehen aber begründete Zweifel an seiner (zudem nicht belegten) Behauptung (ON 92.3 S 2; ON 92.4; ON 99.2 S 2; ON 102 S 2; ON 120.2 S 5 f), in Italien - nach einem 2023/2024 begonnen zweijährigen Kurs – 1.900 Euro netto als ITTechniker (mit Anmeldung) zu verdienen.

Die Strafzumessungslage ist dahin zu korrigieren, dass die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung keinen Milderungsgrund darstellt (RISJustiz RS0091354 [T1, T3]; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33; Tipold in L/St, StGB5 § 34 Rz 23). Im Rahmen des Erfolgsunwerts nach § 32 Abs 3 sind der Umstand, dass die Diebesbeute zumindest 70.195 Euro und damit das 12fache der ersten Wertgrenze (§ 147 Abs 2: 5.000 Euro) beträgt (Riffel aaO § 32 Rz 77), und die Auswirkungen der Tat auf die Zeugin G* (vgl. ON 120.2 S 9), die bei ihrer Einvernahme mehr als ein Jahr nach der Tat noch in Tränen ausbrach, zu gewichten.

Dem Verständnis des Angeklagten in seiner Gegenäußerung zur Berufung (ON 124) zuwider, kommt dem Umstand, dass zwischen der letzten Tatbegehung in Spanien (6. August 2019 [vgl. ON 4.16 S 3]) und den fallaktuellen Tathandlungen mehr als fünf Jahre liegen, keine Bedeutung zu. Denn bei der Beurteilung, ob eine Vorstrafe in spezialpräventiver Hinsicht ihre aggravierende Bedeutung verliert (Riffel aaO § 32 Rz 36), ist nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern fallbezogen jenen der Rechtskraft der Verurteilung (damit auf den 14. Juli 2022) abzustellen.

Davon ausgehend erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe bei einem vorbestraften Kriminaltouristen angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als zu mild bemessen und war daher auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.

Die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB (siehe zu den hier im Übrigen nicht vorliegenden Voraussetzungen RISJustiz RS0092050; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43a Rz 16) steht bereits das Strafausmaß entgegen.

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