30Bs99/26t•OLG Wien 30Bs99/26t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **22, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde werden die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* für Erstattung von Befund und Gutachten (ON 18) mit 4.000 Euro bestimmt.
Begründung:
Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung des A* in einem forensisch – therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB bestellte das Vollzugsgericht Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit Erstattung von Befund und Gutachten (ON 10).
Für das am 4. März 2026 erstattete Gutachten beanspruchte der Sachverständige Gebühren in Höhe von 4.082 Euro (ON 18.2).
Dagegen erhob die Revisorin Einwendungen betreffend der geltend gemachten Reisekosten und wies auf den Entfall eines 4.000 Euro übersteigenden Gebührenanspruchs in Ermangelung der Erstattung einer Gebührenwarnung hin (ON 1.15).
Nachdem das Erstgericht die Revisorin vom Aufenthaltsort des Betroffenen in Kenntnis gesetzt hatte, zog diese ihre Einwendungen betreffend der Reisekosten unter Aufrechterhaltung jener in Bezug auf die Verletzung der Warnpflicht zurück (ON 1.16).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen im beantragten Umfang mit 4.082 Euro. Begründend legte es dar, dass es dem Sachverständigen in derart knappen Grenzfällen nicht zugemutet werden könne, eine rechtzeitige Kostenwarnung zu erstatten. Im gegenständlichen Fall überschreite die Summe der verzeichneten Gebühren erst nach Hinzurechnung der Umsatzsteuer den Betrag von 4.000 Euro um 2,05 %.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Revisorin, mit der die Bestimmung der Gebühren mit 4.000 Euro angestrebt wird, zumal der eine Warnpflicht für Sachverständige auch im Strafverfahren normierende § 25 Abs 1a GebAG keinen Spielraum für eine wenn auch nur unerhebliche Überschreitung der hier relevanten Betragsgrenze von 4.000 Euro vorsehe. Für den Fall des Unterbleibens einer rechtzeitigen Warnung entfalle hinsichtlich des Mehrbetrags der Gebührenanspruch. Die in dieser Gesetzesstelle genannten Beträge verstünden sich als Bruttobeträge, weil das GebAG die Umsatzsteuer als Teil der Gebühr ansehe (§ 31 Abs 1 Z 6 GebAG).
Der Sachverständige machte von dem ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten Äußerungsrecht keinen Gebrauch.
Die Beschwerde ist im Recht.
§ 25 Abs 1a GebAG normiert sofern hier von Relevanz , dass Sachverständige das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen haben, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr im Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft 4.000 Euro übersteigt. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Diese Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich Gerichte und Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können, Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe vermieden und im Hinblick auf die Klarstellung des Prozessaufwands den Parteien Dispositionen im Verfahren ermöglicht werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDGGebAG4 § 25 E 85 ff), wie gegebenenfalls den (Gutachtens)Auftrag präziser zu fassen, eine Umbestellung möglich zu machen oder um aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen überhaupt von der weiteren Beauftragung Abstand zu nehmen. Diese durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, im Strafverfahren eingeführte Bestimmung soll eine Warnpflicht für Sachverständige auch in diesem Bereich, in dem Gutachten von Amts wegen angeordnet werden, sicherstellen.
Der Sachverständige hat sich daher nach seiner Bestellung bzw allenfalls im Laufe seiner gutachterlichen Tätigkeit Klarheit über den zu erwartenden Aufwand und die damit verbundenen voraussichtlich entstehenden Kosten zu machen. Sobald abzusehen ist, dass die zu erwartenden Kosten die in § 25 Abs 1a GebAG genannte Betragsgrenze übersteigen, hat der Sachverständige unter konkreter Bezifferung der voraussichtlichen Höhe eine Gebührenwarnung an die ihn bestellende Behörde zu richten.
Da der in § 25 Abs 1a GebAG normierte Entfall des Gebührenanspruchs nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an keine weitere Voraussetzung geknüpft ist, bleibt für die vom Erstgericht angestellten Überlegungen zur (Un)Zumutbarkeit einer Kostenwarnung bei (wie hier) geringfügiger Überschreitung der vom Gesetzgeber vorgegebenen absoluten Höchstgrenze kein Raum (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 25 GebAG Anm 10; OLG Linz 8 Bs 184/25b; OLG Wien 30 Bs 18/26f, 16 R 158/25k, 30 Bs 108/25i, 23 Bs 384/24z; OLG Graz 8 Bs 242/25m; OGH 16 Uk 7/10; OLG Wien 19 Bs 94/25t, Sachverständige 225, 161).
Indem es der Sachverständige unterließ, das Gericht von einer möglichen Überschreitung der im § 25 Abs 1a GebAG genannten (als Bruttobetrag zu verstehenden; LG Salzburg 21 R 18/25f, Sachverständige 2025, 223 mwN) Betragsgrenze in Kenntnis zu setzen, hat er seine Warnpflicht verletzt und entfällt der 4.000 Euro übersteigende Gebührenanspruch.
In Stattgebung der Beschwerde war der Gebührenanspruch des Sachverständigen somit spruchgemäß zu bestimmen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO; RISJustiz RS0106197).
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