1R26/26p•OLG Linz 1R26/26p
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A* B*, geb am **, Rechtsanwalt, *, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. C, geb am **, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Rechtsanwalt Hon.Prof. Dr. Clemens Thiele in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (EUR 57.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 57.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Dezember 2025, Cg1-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.739,92 (darin EUR 623,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„[…]
[...]
[...]“
„[…]
[...]“
„Sehr geehrte Frau G*, in obiger Angelegenheit werden durch Selbstberechnung folgende Abgaben für die Immobilienertragssteuer vorgeschrieben. Die Berechnung dieser erfolgte anhand der übermittelten Daten Ihres Steuerberaters […].“
„[…]
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge
II. Zu den Tatsachenrügen
F1 (Urteilsseite 7) „Mag. M* nahm keine (insbesondere mündliche) Aufklärung von G* vor, wonach D* bzw er nur DI B* bzw dessen Familie bzw die F* KG vertreten würde und G* sich einen eigenen Rechtsanwalt suchen könne. Mag. M* beriet G* mehrmals umfassend in mehrere Stunden dauernden Terminen bezüglich der Verträge und sie erteilte ihm auch zahlreiche Vollmachten zur Abwicklung des Kaufvertrages, welche er auch ausnutzte (siehe oben). G* glaubte, dass D* bzw Mag. M* auch in ihrem Interesse handeln würden. G* wurde während der Vertragsverhandlungen durch keinen anderen Rechtsanwalt außer Mag. M* beraten.“
und damit zusammenhängend nachstehende „dislozierte Feststellungen in der Beweiswürdigung“ und „in der rechtlichen Beurteilung“:
F2 „Die gerade beschriebenen Umstände bei Vertragserrichtung deuten eindeutig daraufhin, dass Mag. M* gerade keinen einseitigen Vertretungsvorbehalt setzte.“
F3 „Mag. M* nahm nach den Feststellungen keine Aufklärung im Zuge der Vertragserrichtung vor, nur eine der Vertragsparteien zu vertreten und vertrat danach eine Partei im Gerichtsverfahren bezüglich der Anfechtung des von ihm errichteten Vertrages. Es lag aufgrund der Zweifelsregel jedenfalls eine konkludente Auftragserteilung durch G* an D* bzw Mag. M* vor. Damit verstieß D* bzw Mag. M* gegen die RL-ВА und damit lag eine Doppelvertretung vor.“
F4 „Zudem handelte es sich um eine sachlich begründete Kritik gegen D*, weil feststeht, dass diese eine Doppelvertretung vornahm und die Informationen aus der vorausgegangenen Vertretung im Prozess verwendete.“
Anstatt F 1 bis F4 begehrt er:
„Im Jahr 2019 errichtete Mag. M*, Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei D*, die vorgenannten Verträge über den Kauf einer Liegenschaft (Bootshaus). Käufer war der Bruder des Klägers, DI E* B* bzw die F* KG; Verkäuferin war Frau G*. Der Vertrag wurde von Mag. M* abgewickelt (grundbücherliche Durchführung, steuerliche Abwicklung). DI E* B* hat Frau G* erklärt, dass Mag. M* sein Rechtsanwalt sei und sie ebenso einen eigenen Rechtsanwalt engagieren solle, was im Weiteren jedoch unterblieb. Mag. M* erklärte mündlich gegenüber Frau G* einen einseitigen Vertretungsvorbehalt. Er klärte G* mehrmals umfassend bezüglich der Verträge auf, um seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht gegenüber der unvertretenen Frau G* nachzukommen. Weder der Kläger, die Kanzlei D* noch RA Mag. M* haben Frau G* vertreten.
Der Kläger war nicht in die Vertragserrichtung involviert und hat auch keine Informationen aus einem vertraulichen Anwaltsverhältnis zu Frau G* erhalten und diese folglich auch nicht im Anfechtungsprozess der Frau H* genutzt.
Die zuständige Disziplinarbehörde hat das vom Beklagten gegen den Kläger wegen der vorgeworfenen Doppelvertretung angestrengte Disziplinarverfahren rechtskräftig eingestellt, weil kein standeswidriges Verhalten vorlag.“
F5 (Urteilsseite 18): „Der Beklagte hatte auf die Ausgestaltung dieses I*-Beitrags, insbesondere die Anmoderation zu seinen Aussagen, keinen Einfluss. Dieser wurde weder ihm vorab nicht übermittelt noch hatte er die Möglichkeit einer etwaigen Korrektur. Die Sätze, die er im Interview sagte, wurden vollständig wiedergegeben, allerdings wurden die einzelnen Sätze herausgenommen und zusammengeschnitten. Durch diese Zusammenschnitte erfolgen die Antworten des Beklagten nicht auf die damals beim Interview gestellten Fragen. Die Rolle des Berufungswerbers war im langen Interview nur in ein paar Sätzen Thema und diese Sätze wurden alle ausgestrahlt. Der eigentliche Inhalt des Interviews über den Fall selbst wurde stark zusammengekürzt Darüber hinaus thematisierte der Beklagte im Interview die Rolle des Berufungswerbers nicht weiter. Der Beklagte tätigte keine weiteren (mit Ausnahme der oben wortwörtlich angeführten) Aussagen zur (persönlichen) Rolle des Berufungswerbers gegenüber Mag. O* bzw dem I*.“
und begehrt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen:
Stattdessen begehrt der Kläger, dass Mag. M* mündlich gegenüber Frau G* einen einseitigen Vertretungsvorbehalt erklärt habe.
III. Zur Rechtsrüge
Nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder eine sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
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